Akteneinsicht bei Beistand

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  • Der Beistand verweigert mir sein ein paar Jahren eine Akteneinsicht, mit Begründungen wie später, keiner Antwort oder bei schriftlichen Terminanfragen keine Termine. Da ich dringend Informationen benötige für private Zwecke-möchte ich anfragen, was für Möglichkeiten ich habe. Ohne Anwält. Als Klientin habe ich ein Akteneinsichtrecht und von dem will ich Gebrauch machen. Gibt es weitere Möglichkeiten wie ich endlich und direkt an diese Akten komme. KESB ist nicht hilfreich-kümmert sich nicht darum. Evt. hat Sozialvers.Experte einen Rat. Vielen Dank

  • @Abklaererin1


    Kindes- und Erwachsenenschutzrecht ist nicht mein Spezialgebiet. Sie können der für Sie zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) schreiben und erzählen, was passiert ist und eine Frist ansetzen, innerhalb der Ihnen die Einsicht in die Akten, einschliesslich der Akten des Beistands, zu gewähren ist der KESB eine Frist für den Erlass einer "beschwerdefähigen Verfügung" ansetzen, in der darüber zu entschieden ist, ob Sie innerhalb der von Ihnen angesetzten Frist für die Einsicht in die Akten das Recht auf Einsicht in diese Akten haben.


    Wenn Ihnen längere Zeit nach Ablauf der Frist nicht die Einsicht in die Akten gewährt wird und die KESB keine Verfügung über das Recht auf Einsicht in die Akten erlässt, können Sie beim zuständigen Gericht eine Beschwerde wegen des Verzögerns des Erlassens der von Ihnen begehrten Verfügung einreichen (Beschwerde wegen Rechtsverzögerung gemäss Artikel 450a Absatz 2 ZGB in Verbindung mit Artikel 450 Absatz 1 ZGB). Sie sollten in der Beschwerde vorsichtshalber auch einen Antrag auf Verzicht auf die Erhebung oder den Erlass der Verfahrenskosten stellen und einen Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellen und Belege einreichen, warum Sie sich die Verfahrenskosten nicht leisten können oder zumindest erklären, warum Sie keine Belege über Ihr Einkommen und Vermögen einreichen können.



    Art. 449b I. Akteneinsicht


    I. Akteneinsicht


    1 Die am Verfahren beteiligten Personen haben Anspruch auf Akteneinsicht, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen.


    2 Wird einer am Verfahren beteiligten Person die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so wird auf dieses nur abgestellt, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis gegeben hat.



    Art. 450 A. Beschwerdeobjekt und Beschwerdebefugnis


    A. Beschwerdeobjekt und Beschwerdebefugnis


    1 Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden.


    2 Zur Beschwerde befugt sind:

    1.
    die am Verfahren beteiligten Personen;
    2.
    die der betroffenen Person nahestehenden Personen;
    3.
    Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben.

    3 Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen.



    Art. 450a B. Beschwerdegründe


    B. Beschwerdegründe


    1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:

    1.
    Rechtsverletzung;
    2.
    unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
    3.
    Unangemessenheit.

    2 Ferner kann wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung Beschwerde geführt werden.



    Art. 450b C. Beschwerdefrist


    C. Beschwerdefrist


    1 Die Beschwerdefrist beträgt dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids. Diese Frist gilt auch für beschwerdeberechtigte Personen, denen der Entscheid nicht mitgeteilt werden muss.


    2 Bei einem Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage seit Mitteilung des Entscheids.


    3 Wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.



    Art. 450f


    Im Übrigen sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen.



    Art. 112 Stundung, Erlass, Verjährung und Verzinsung der Gerichtskosten


    1 Gerichtskosten können gestundet oder bei dauernder Mittellosigkeit erlassen werden.


    2 Die Forderungen verjähren zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.


    3 Der Verzugszins beträgt 5 Prozent.



    Art. 117 Anspruch


    Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn:

    a.
    sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und
    b.
    ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.


    Art. 118 Umfang


    1 Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst:

    a.
    die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen;
    b.
    die Befreiung von den Gerichtskosten;
    c.
    die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist; die Rechtsbeiständin oder der Rechtsbeistand kann bereits zur Vorbereitung des Prozesses bestellt werden.

    2 Sie kann ganz oder teilweise gewährt werden.


    3 Sie befreit nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei.



    Art. 119 Gesuch und Verfahren


    1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden.


    2 Die gesuchstellende Person hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Sie kann die Person der gewünschten Rechtsbeiständin oder des gewünschten Rechtsbeistands im Gesuch bezeichnen.


    3 Das Gericht entscheidet über das Gesuch im summarischen Verfahren. Die Gegenpartei kann angehört werden. Sie ist immer anzuhören, wenn die unentgeltliche Rechtspflege die Leistung der Sicherheit für die Parteientschädigung umfassen soll.


    4 Die unentgeltliche Rechtspflege kann ausnahmsweise rückwirkend bewilligt werden.


    5 Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen.


    6 Ausser bei Bös- oder Mutwilligkeit werden im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege keine Gerichtskosten erhoben.




    Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB):


    https://www.beobachter.ch/fore…insicht-bei-beistand.html

  • @Abklaererin1


    Die machen es absichtlich so, dass die Beschwerdefrist verstreicht. Erst danach schicken die einem die Unterlagen. Ich habe es leider selber erlebt. Habe die Akte erst 2 Monate später einsehen und abgotografieren können und das auch erst, nachdem ich dem Beistand und der KESB mit strafrechtlichen Konsequenzen drohen musste. Vorher hat man meine Bestellung immer irgendwo ,,verloren“. Bei dem ständigen Personalwechsel dort, wundert es mich nicht. Man erreicht erst etwas über die Gerichte, wenn überhaupt und ansonsten wende dich an die Medien. Ich musste auch diesen Weg gehen. Mein krimineller Ex hat unseren Sohn entführt, da er hätte in die Türkei ausgeschafft werden sollen. Die KESB hat ihn geholfen. Habe jetzt meinen Sohn seither kaum noch gesehen. Appellationsgericht liess sich nun fast 1 Jahr Zeit. Hat sogar meine Beschwerde zuerst abgelehnt, da die Beiständin den Kindsvater gut redet und behauptet, ich soll ihn nur schlecht reden wollen. Dabei hat er sich von mir und unserem Kind längst verabschiedet und das nur, weil ich mich nach der Geburt nicht zwingen lassen wollte von ihm, unserem Kind einen türkischen Namen zu geben. Wie waren nicht verheiratet und ich habe sämtliche Arztrechnungen in der Schwangerschaft alleine bezahlen müssen. Er hat Null Verantwortung übernommen, aber nach der Geburt hat er mich noch im Geburtsbett bedroht! Ich hatte deswegen eine postnatale Depression. Ich habe aber mein Leben immer im Griff gehabt und habe immer gut auf unseren Sohn geschaut, war stets berufstätig, keine Suchtprobleme, keine Probleme mit dem Gesetz,... alles in Ordnung. Der Ex hingegen wurde hoch kriminell und hat bei jeder Schweizer Behörde Probleme gemacht. Vor seiner Ausschaffung überlegte er sich, wenn er unser Schweizer Kind in der Obhut hat, müssten die Behörden ihn verschonen. Also hat er nach allem, was er mir angetan hat (er war gewalttätig mir gegenüber, auch vor unserem Kind! Nachdem er auch nie Alimente bezahlt hat und er dafür auch vom Strafgericht gebüsst wurde, da er sein Einkommen versteckt durch nicht Einreichens seiner Steuererkärung) hat er falsche Anschuldigungen gegen mich bei Herr Fassbind, KESB BS, gemacht und der Fassbind ist darauf reingefallen. Der Ex hat während eines Fussballtrainings unseres Sohnes die Polizei herbeigerufen und mich dort schlecht geredet. Die Polizei hat Rücksprache genommen mit einem Nachtpiqué der KESB, der uns nicht mal kannte, und hat meinen Sohn mit Polizeigewalt vom kriminellen Kindsvater mitnehmen lassen. Seither kämpfe ich um eine Rückführung. Mein Sohn ist seit dem Obhutsentzug völlig in der Schule abgerutscht. Überall hat er jetzt schlechte Noten. Davor war er gut. Auch besucht er seine Hobbys nicht mehr wie Gitarre und Fussball und ist schwer depressiv und hat zugenommen. Mir geht es seither auch nicht gut. Ich habe auch eine wichtige Weiterbildungsprüfung nicht bestanden, welche nach dem Obhutsentzug stattgefunden hat, da ich mit dem Kopf nur bei meinem Sohn war, um den sich weder KESB noch Kindsvater gekümmert hat. Er wurde ständig von allen Seiten als vermisst gemeldet. Ich hatte Angst um sein Leben. Er ging ohne Schulmaterial 2 Monate lang Züg Schule! Er hatte zum Zeitpunkt des Obhutsentzugs eine Allergie. Er befand sich gerade in einer ärztlichen Therapie dagegen, welche durch den Obhutsentzug unterbrochen wurde. Erst, als ich der KESB und dem Ex mit einer Anzeige gedroht habe, hat man sich darum bemüht, meinem Sohn die benötigten Medikamente zukommen zu lassen. Die KESB gehört abgeschafft und alle Beistände. Die schauen nicht. Kenne jetzt genügend andere Fälle, da ich mich einem Verein angeschlossen habe, die sich damit befasst. Furchtbar, was unschuldigen Kindern und Eltern passiert. Auch, was sie mit älteren Personen und Personen mit Behinderungen und deren Angehörigen tun, ist widerrechtlich und moralisch hoch verwerflich. Ich empfehle jedem, der kann, auszuwandern. Die Schweiz ist zu einem Land verkommen, welches Kriminelle unterstützt, jedoch Unschuldige bestraft. Alles dreht sich nur um Geld und Image, nichts wird wegen Kindswohl und Kindsschutz unternommen. Wenn es sein muss, werden Sachen umgedreht und erfunden, damit sie die Kinder weiter ,,betreuen“ können und von einem fern halten. Ich werde nie vergessen, wie mein Sohn kurz vor Weihnachten sich vor einer Beauftragten der KESB an mich geschmiegt und gesagt hat, dass er Weihnachten mich sehen will und bei mir verbringen will (wie die letzten 11 Jahrd auch), die KESB mir sogar versprochen hat, dass sie mir helfen wird, jedoch den Ex hinterlistig über die Weihnachtsferien in die Türkei reisen lassen hat mit unserem Sohn um angeblich Ferien zu machen. Dasselbe tat die KESB auch nach dem Obhutsentzug. Ich könnte somit meinen Sohn kaum je sehen. Und heute sagt die KESB, dass mein Sohn nicht zu mir wollte. Die sind Teufels Werk genauso wie der Ex Teufels Werk ist. Er würde unseren Sohn verkaufen, wenn er könnte. Die KESB jedoch meint, unser Sohn habe ein Recht auf seinen Vater. Dass der Vater sich aber 11 Jahre lang keinsterweise um ihn gekümmert hat und nur jetzt den Kleinen bei sich haben will (mein Sohn ist Schweizer durch mich), um nicht ausgeschafft zu werden, kapiert die KESB nicht bzw. hat sie sich vermutlich bestechen lassen. Was unserem Sohn und mir angetan wurde... in der Akte der KESB ist bereits alles schwarz auf weiss nachgewiesen. Der Ex gibt sogar selber darin zu, Drogen- und Alkoholprobleme zu haben! Aber mir nimmt man das Kind weg! Ich arbeite in der Steuerberatung und bin eine verlässliche und anständige Person, was man vom Ex nicht behaupten kann. Solchen Müttern wie mir werden Kinder entrissen! Ich schäme mich, Schweizerin zu sein.

  • @Hamaios12


    Wenn es nur um dich geht, schaue, dass du in einen anderen Kanton ziehst oder am besten ins Ausland abhauen kannst. Nur so kommt man von den Klauen der KESB weg. Wahrscheinlich haben deine Eltern Geld. Die haben es auf dieses vielleicht abgesehen.


    Ich muss 50 Franken bezahlen, wenn ich meinen Sohn 50 Minuten sehen will! Es ist alles eine Frage der Kohle. Ich bin keine Gefahr für meinen Sohn, trotzdem darf ich ihn nur begleitet sehen. Wieso, erklärt niemand. Ist einfach ein KESB-Standard. Es wird alles so gemacht, dass sie möglichst lange involviert sind. Die ,,Sozialklaue“ soll möglichst lange sich ausdehnen, denn die Leute in den sozialen Berufen benötigen eine Beschäftigung. Die involvierten KESB-Mitglieder führen oft noch eine selbständige Tätigkeit nebenbei. Dort drüber wickeln sie Adoptionen ab gegen viel Geld z.B. an gleichgeschlechtliche Paare oder Paare, die selber keine Kinder kriegen können. Jüngst ist in Deutschland ein 4,5 Monate altes Baby gestorben an Kindstod, kurz, nachdem es der Mutter weggenommen und den Pflegeeltern gegeben wurde. Mit Kindern und Jugendlichen als auch älteren Menschen und Menschen mit körperlichen und geistigen Beschwerden wird oft ein lukratives Geschäft gemacht. Ich habe es seit einem Jahr selber erlebt. Renn um dein Leben. Ist mein voller ernst.

  • Wieso, was wollen sie mir denn schlimmstenfalls antun? Mich wegsperren? Davor habe ich keine Angst. Auch vor Tod oder Folter habe ich keine Angst.

  • Ablehnung Akteneinsicht Verwaltungsgericht/Verpasster Termin Bundesgericht


    Sozialversicher


    Das ist mir jetzt absolut peinlich. So eine Sch..... Aufgrund der dauernden Anwaltssuche um mit den nicht erhaltenen Akten und nach der Absage beim Verwaltungsgericht der Akteneinsicht gemäss Verfahren Rechtsverweigerung ; habe ich wahrscheinlich den Weiterzug zum Bundesgericht verpasst. Beistand und KESB haben mich mit nur mit unwichtigen Unterlagen abgespeist und das Verw. Gericht hat dies als Akteneinsicht gewertet. Aufgrund der Ferienzeit hatte ich diverse Anfragen für Anwälte gestellt und jetzt sind ein paar Antworten eingetrudelt-eher Absagen. Habe jetzt gesehen, dass Termin abgelaufen ist für Bundesgericht. Jemand hat mir gesagt, dass während der Ferienzeit spezielle Fristen gelten- d.h. dass die Zeit während den Ferien Juli/August doppelt zählt? Ist dies richtig.


    Wenn die Frist während dem Juli stattfand, hätte ich denn jetzt noch Resttage um vor Bundesgericht zu gehen? Urteil Verwaltungsgericht war in der ersten Woche Juli 20 bis anf. August. Wenn ich die Tage nun doppelt zähle von Juli wäre dies bis Anfangs September? Ist das richtig so. Zählt das Bundesgericht auch so? Oder wie kann man dies herausfinden? Dann hätte ich nämlich noch etwas Zeit um evt. alleine vor Bundesgericht zu gehen. Was müsste ich dort beachten? Bitte für Infos an mich. Danke vielmals. @Sozialversicher

  • @Abklaererin1


    Für eine Beschwerde beim Bundesgericht gegen einen Entscheid eines kantonalen Verwaltungsgerichts als letzte kantonale Gerichtsinstanz ist das Bundesgerichtsgesetz anwendbar. Wenn Ihnen das Urteil des eines kantonalen Verwaltungsgerichts während des Stillstands der Frist gemäss Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe b BGG zugestellt wurde, dann beginnt die Frist für eine Beschwerde gegen dieses Urteils des kantonalen Verwaltungsgerichts am ersten Tag nach dem Ende des Stillstands der Frist zu laufen, die Frist beginnt dann also am 16. August 2020 zu laufen.



    Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide


    1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.



    Art. 44 Beginn


    1 Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen.


    2 Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.



    Art. 45 Ende


    1 Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag.


    2 Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin den Wohnsitz oder den Sitz hat.



    Art. 46 Stillstand


    1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:

    a.
    vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
    b.
    vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
    c.
    vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.

    2 Diese Vorschrift gilt nicht in Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen sowie in der Wechselbetreibung, für Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) und auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen.



    Art. 48 Einhaltung


    1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.



    Art. 62 Sicherstellung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung


    1 Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.



    Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege


    1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.


    2 Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.


    3 Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.


    4 Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.



    Art. 65 Gerichtskosten



    1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.


    2 Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.



    3 Sie beträgt in der Regel:

    a.
    in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200–5000 Franken;
    b.
    in den übrigen Streitigkeiten 200–100 000 Franken.


    5 Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.



    Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten


    1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.


    2 Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.



    Art. 99


    1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.


    2 Neue Begehren sind unzulässig.


    Bundesgerichtsgesetz (BGG):



    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/20010204/index.html