Hatte etwas Akteneinsicht in Teil von Verrechnungsakten K. und habe folgendes gesehen, Der Beistand plündert mir die Feizügigkeitskonten und lässt diese in Einkommen fliessen, macht aber Verluste von mehr als 35oooFr. für 2 Jahre.( Hatte offene Steuerrg aber um über 10'000 Fr. überhöht-für paar Jahre da Einschätzungen, wo er nichts gemacht hat rückwirkend, sondern alles laufen liess), welche er unter anderem abzieht. Aber unter anderm sind da Beträge von mehr als 30'000 Fr. Ausgaben ausgeführt ohne Beleg. Aufgrund der niemals erhaltenen Akteneinsicht von ca. 5 Jahren stelle ich fest, dass mein Vermögen sukzessive abgegraben wurde und zwar sowohl Vermögen und Freizügigkeitskonten. Rente bekomme ich aus BVG keine; aber er löst einfach meine Konten auf. Wie ist dies möglich, das da zig tausende Franken einfach abgezogen werden können? Auszahlung ist unter Existenzminimum, was ich erhalten und nur IV-Rente und ca. 400 EL. BVG-Rente wird mir keine ausbezahlt. Wie kann er das machen, dass er mir da nichts gibt?Er genehmigt sich dafür pro Jahr 10'00 Fr. Sozialkosten und zus. Beistandsgebühren, etc. Abrechnungen sind per Listen von Hand gemacht und Akteneinsicht hat er mir nicht gewährt. Hat mir UL kopieren lassen, Habe zusätzlich Akteneinsicht verlangt für Akten Beistand, aber ist noch offen. B wird sich auf Standpunkt stellen, dass er mir nun UL ausgehängigt hat. Wie weiter?
Verwendung von Vermögen, auch Freizügigkeitskonten von Beistandskosten
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Ich denke, dass du hier den Rat von Profis brauchst.
Kleiner Tip zum Gebrauch der Forumseite: Wenn du eine Frage stellst, erscheint oben rechts auf der Seite ein gruener Button " Fragen sie einen Experten".
Wenn du einen User direkt ansprechen willst, dann setze vor den Usernamen ein @
Also zum Beispiel @Sozialversicherungsberater
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Ich bin kein Spezialist und kann dir hier kaum einen Rat geben.
Ich wundere mich allerdings sehr, wenn du schreibst, der Beistand haette deine Freizuegigkeitskonten leer geraeumt. So einfach geht das naemlich nicht. Mich wuerde interessieren, wie er das gemacht hat.
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Verwendung von Vermögen für Anwort von Sozialversicher @Sozialversicher /Es wäre sehr hillfreich wenn Sie mich hier unterstützen könnten mit Rat und zu treffenden Massnahmen
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Ich bin in den Ferien. Was meinen Sie mit der Frage "Wie weiter?" Was wollen Sie mit der Akteneinsicht überprüfen oder erreichen? Es ist nicht hilfreich, wenn Sie Abkürzungen, wie K., UL und B verwenden ohne zu erklären, was Sie mit diesen Abkürzungen meinen. Was meinen Sie mit der Frage "Wie kann er das machen, dass mir da nichts gibt?" Worauf bezieht sich dieses "da nichts"? Auf die BVG-Rente? Haben Sie je ein Schreiben von der ihrer beruflichen Vorsorgeeinrichtung (zum Beispiel einer Pensionskasse) erhalten, in der Ihnen ein Anspruch auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zugesprochen wurde? Was meinen Sie mit "Auszahlung ist unter Existenzminimum, was ich erhalten und nur IV-Rente und ca. 400 EL."? Welches Existenzminimum meinen Sie? Das betreibungsrechtliche Existenzminimum gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums? Das Existenzminimum in Höhe der bei der Berechnung der Höhe der Ergänzungsleistungen anerkannten Ausgaben? Was meinen Sie mit "Er genehmigt sich dafür pro Jahr 10'00 Fr. Sozialkosten und zus. Beistandsgebühren, etc."? Normalerweise steht das Tausendertrennzeichen vor den letzten drei Ziffern. Sind es 1'000 Franken pro Jahr oder 10'000 Franken pro Jahr? Wohnen Sie in einem Heim (zum Beispiel einem Heim für behinderte Personen) oder wohnen Sie in einem normalen Haus oder in einer normalen Wohnung?
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Die Höhe der jährlichen Ergänzungsleistung zur AHV/IV entspricht gemäss Artikel 9 Absatz 1 ELG dem Überschuss der anerkannten Ausgaben über die anrechenbaren Einnahmen. Gemäss Artikel 26 ELV entspricht die Höhe der Ergänzungsleistungen mindestens der Höhe der Prämienverbilligung. Die jährlichen anerkannten Ausgaben ist in Artikel 10 ELG geregelt. Die jährlichen anrechenbaren Einnahmen sind in Artikel 11 ELG geregelt. Gemäss Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c ELG wird
ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen 37 500 Franken, bei Ehepaaren 60 000 Franken und bei rentenberechtigten Waisen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, 15 000 Franken übersteigt als Einnahme angerechnet. Gehört der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, eine Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der 112 500 Franken übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen. Gemäss Artikel 11 Absatz 2 ELG können die Kantone für in Heimen oder Spitälern lebende Personen den Vermögensverzehr abweichend von Absatz 1 Buchstabe c festlegen. Die Kantone können den Vermögensverzehr auf höchstens einen Fünftel erhöhen.
Wenn Ihr Reinvermögen (Vermögen abzüglich der Schulden) über dem gemäss Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c ELG auf Sie anwendbaren Freibetrag für das Vermögen liegt, muss der Beistand bei einer Bezügerin einer Invalidenrente der IV also jedes Jahr mindestens ein Fünfzehntel jenes Teils des Reinvermögens, der über dem Freibetrag liegt verbrauchen, damit die anerkannten Ausgaben vom Beistand oder von Ihnen bezahlt werden können. Wenn Sie in einem Heim oder Spital leben, kann es sein, dass es in Ihrem Kanton mehr als ein Fünfzehntel ist und kann sogar bis zu einem Fünftel sein.
Sie können in Artikel 10 ELG sehen, dass die Kosten für das Honorar des Beistands oder für Gebühren für den Beistand oder der KESB nicht in der Liste der anerkannten Ausgaben enthalten sind. Wenn diese Kosten bezahlt werden sollen, muss entweder mehr vom Vermögen verbraucht werden oder ein Teil des Betrags für den allgemeinen Lebensbedarf gemäss Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a ELG dafür verwendet werden. Wenn die jährliche Miete und der jährliche Betrag der Akonto-Nebenkosten für die Wohnung höher als der gemäss Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b ELG ist, muss entweder mehr vom Vermögen verbraucht werden oder ein Teil des Betrags für den allgemeinen Lebensbedarf gemäss Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a ELG dafür verwendet werden. Wenn Sie in einem Heim oder Spital leben sieht die Rechnung anders aus und, dann wird der Betrag für die persönlichen Auslagen vom Kanton festgelegt und ist viel tiefer als der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf gemäss Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a ELG.
Gemäss Artikel 21a ELG wird der jährliche Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d ELG direkt dem Krankenversicherer ausbezahlt. Ich weiss nicht, was für Ausgaben bei Ihnen anfallen und welche Ausgaben der Beistand für Sie bezahlt und welche Ausgaben Sie selbst bezahlen. Je mehr Ausgaben der Beistand direkt für Sie bezahlt, desto weniger muss der Beistand Ihnen auszahlen. Wie hoch ist Ihre IV-Rente pro Monat? Sind die 400 Franken EL der Betrag pro Monat und ist das der Betrag der auf der Verfügung über den Anspruch auf EL steht oder ist das nur der Betrag, den Ihnen der Beistand davon pro Monat überweist?
Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG):
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Es ist auch nicht hilfreich, dass Sie nicht angeben, um welche Art von Beistandschaft es sich handelt. Was steht in der Verfügung der Erwachsenenschutzbehörde, in welcher eine Beistandschaft beschlossen wurde für welche Arten von Tätigkeiten der Beistand zuständig ist und ob er Sie bei diesen Tätigkeiten nur berät oder ob der Beistand dort die Entscheidungen trifft?
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Wenn einer der Voraussetzungen von Artikel 16 FZV für den Bezug des Vermögens auf den Freizügigkeitskonten erfüllt ist, wird für den Zeitraum nach dem Erhalt der Verfügung über die ganze Rente der IV bei der Berechnung der Höhe der Ergänzungsleistungen gemäss Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c ELG das Vermögen auf den Freizügigkeitskonten abzüglich der direkten Bundessteuer, Kantonssteuer, Gemeindesteuer und Kirchensteuer, welche beim Bezug des Vermögens auf den Freizügigkeitskonten anfallen würden angerechnet. Haben Sie im Zeitpunkt als Sie die Verfügung über den Anspruch auf eine "ganze" Rente der IV erhalten haben, ab diesem Monat einen Anspruch auf eine "ganze" Rente der IV gehabt (also nicht auf eine Dreiviertelsrente, nicht auf eine halbe Rente und auch nicht auf eine Viertelsrente)?
Art. 161Auszahlung der Altersleistungen
1 Altersleistungen von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten dürfen frühestens fünf Jahre vor und spätestens fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters nach Artikel 13 Absatz 1 BVG ausbezahlt werden.
2 Beziehen die Versicherten eine volle Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung und wird das Invaliditätsrisiko nach Artikel 10 Absätze 2 und 3 zweiter Satz nicht zusätzlich versichert, so wird die Altersleistung auf Begehren der Versicherten vorzeitig ausbezahlt.
3 Ist die versicherte Person verheiratet oder lebt sie in eingetragener Partnerschaft, so ist die Auszahlung der Altersleistung in Kapitalform nur zulässig, wenn der Ehegatte, der eingetragene Partner oder die eingetragene Partnerin schriftlich zustimmt. Kann die versicherte Person die Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihr verweigert, so kann sie das Zivilgericht anrufen
Gemäss der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZV):
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Wenn Sie nicht sagen, was in der Verfügung der Erwachsenenschutzbehörde steht, in welcher beschlossen wurde, dass Sie einen Beistand bekommen, kann ich Ihnen auch nicht sagen, welche Aufgaben der Beistand hat und ob er in diesen Aufgabenbereichen ohne Ihre Zustimmung für Sie entscheiden darf.
B. Aufgabenbereiche
1 Die Erwachsenenschutzbehörde umschreibt die Aufgabenbereiche der Beistandschaft entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person.
2 Die Aufgabenbereiche betreffen die Personensorge, die Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr.
3 Ohne Zustimmung der betroffenen Person darf der Beistand oder die Beiständin nur dann deren Post öffnen oder deren Wohnräume betreten, wenn die Erwachsenenschutzbehörde die Befugnis dazu ausdrücklich erteilt hat.
Art. 392 C. Verzicht auf eine Beistandschaft
C. Verzicht auf eine Beistandschaft
Erscheint die Errichtung einer Beistandschaft wegen des Umfangs der Aufgaben als offensichtlich unverhältnismässig, so kann die Erwachsenenschutzbehörde:
- 1.
- von sich aus das Erforderliche vorkehren, namentlich die Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft erteilen;
- 2.
- einer Drittperson für einzelne Aufgaben einen Auftrag erteilen; oder
- 3.
- eine geeignete Person oder Stelle bezeichnen, der für bestimmte Bereiche Einblick und Auskunft zu geben sind.
Art. 393 A. Begleitbeistandschaft
A. Begleitbeistandschaft
1 Eine Begleitbeistandschaft wird mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet, wenn diese für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung braucht.
2 Die Begleitbeistandschaft schränkt die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person nicht ein.
Art. 394 B. Vertretungsbeistandschaft / I. Im Allgemeinen
B. Vertretungsbeistandschaft
I. Im Allgemeinen
1 Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss.
2 Die Erwachsenenschutzbehörde kann die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entsprechend einschränken.
3 Auch wenn die Handlungsfähigkeit nicht eingeschränkt ist, muss die betroffene Person sich die Handlungen des Beistands oder der Beiständin anrechnen oder gefallen lassen.
Art. 395 B. Vertretungsbeistandschaft / II. Vermögensverwaltung
II. Vermögensverwaltung
1 Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen.
2 Die Verwaltungsbefugnisse umfassen auch die Ersparnisse aus dem verwalteten Einkommen oder die Erträge des verwalteten Vermögens, wenn die Erwachsenenschutzbehörde nichts anderes verfügt.
3 Ohne die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einzuschränken, kann ihr die Erwachsenenschutzbehörde den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entziehen.
4 Untersagt die Erwachsenenschutzbehörde der betroffenen Person, über ein Grundstück zu verfügen, so lässt sie dies im Grundbuch anmerken.
Art. 396 C. Mitwirkungsbeistandschaft
C. Mitwirkungsbeistandschaft
1 Eine Mitwirkungsbeistandschaft wird errichtet, wenn bestimmte Handlungen der hilfsbedürftigen Person zu deren Schutz der Zustimmung des Beistands oder der Beiständin bedürfen.
2 Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person wird von Gesetzes wegen entsprechend eingeschränkt.
Art. 397 D. Kombination von Beistandschaften
D. Kombination von Beistandschaften
Die Begleit-, die Vertretungs- und die Mitwirkungsbeistandschaft können miteinander kombiniert werden.
Art. 398 E. Umfassende Beistandschaft
E. Umfassende Beistandschaft
1 Eine umfassende Beistandschaft wird errichtet, wenn eine Person, namentlich wegen dauernder Urteilsunfähigkeit, besonders hilfsbedürftig ist.
2 Sie bezieht sich auf alle Angelegenheiten der Personensorge, der Vermögenssorge und des Rechtsverkehrs.
3 Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entfällt von Gesetzes wegen.
Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB):
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UL=Unterlagen B=Beistand K=KESB
Es hat zu hohe offene Steuerrechnungen (Einschätzungen) für ein paar Jahre gegeben, die der Beistand trotz meines Auftrages nicht beanstandet hat, auch solche die noch im Fristmodus waren, da ich Verlängerung eingeholt hatte. Habe festgestellt, dass er einfah Privatkonten und Feizügikeitskonten plündert für Steuern und seinen Bedarf an Beistandskosten, etx. Er schreibt Verluste von 30-50k pro 2 Jahre und holt sich immer wieder Geld von Freizügigkeitskonten. Habe 100% IV-Rente. BVG-Rente wurde sheinbar nciht ausgelöst, war vorher in Arbeit, dann Arb.los und dann IV. Wieviel Geld kann er v. Freizügigkeitskonten beziehen für Kosten(weiss nicht woher Verluste kommen, da UL bei ihm verlangt einzusehen, was nicht klappt) und kann Abrechnungen nicht einsehen. Habe Beschwerde gemacht bei KESB für Akteneinsicht. Wieviel Geld kann man von Freizügigkeitskonten überhaupt abheben und für was? Was kann ich dagegen tun, dass er BVG-Rente nicht ausgelöst hat? Hatte gesundh. Probleme, deshalb hat sich das verzögert und seine andauernden Akteneinsichtsverzögrungen/-verweigerung. Veerstehe nicht, dass von Freizügigkeitskonten Geld abgeschaufelt werden kann, das für die Rente gebraucht wird. @Sozialversicher Danke für Infos
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Wieso lassen Sie sich nicht durch die Anlaufstelle Kindes- und Erwachsenenschutz KESCHA unter der Telefonnummer 044 273 96 96 beraten?
Anlaufstelle Kindesschutz und Erwachsenenschutz - KESCHA
Die KESB kann den Beistand zwingen für alle Überweisungen und Bezüge von Konten, welche er gemacht hat Belege vorzulegen (Rechnungen, den Mietvertrag, etc.). Die KESB ist für die Aufsicht über den Beistand zuständig, wenn der Beistand von der KESB ernannt wurde.
Sie haben viele meiner Fragen nicht beantwortet. Haben Sie keine Verfügung über die Höhe Ihres Anspruchs auf Ergänzungsleistungen mit einem Berechnungsblatt erhalten, auf dem man sieht welche anerkannten Ausgaben, welche anrechenbaren Einnahmen und welches Vermögen bei der Berechnung der Höhe der Ergänzungsleistungen berücksichtigt wurden?
Ich weiss nicht, was Sie mit "zu hohen" Steuerrechnungen und mit "Einschätzungen)" für ein paar Jahre meinen. Ich weiss auch nicht, was Sie mit "Fristmodus" meinen. Der Begriff Fristmodus existiert nicht. Wenn die Steuererklärungen nicht innerhalb der Frist für die Einreichung der Steuererklärung eingereicht wurden, dann schätzt das Steueramt die Höhe des Einkommens und des Vermögens und manchmal ist diese Schätzung zu hoch. Es ist also sehr wichtig, dass Sie, der Beistand oder eine von Ihnen beauftragte Person die Steuererklärungen innerhalb der Frist für die Einreichung der Steuererklärungen einreicht. Im Kanton Zürich wird bei den Staats- und Gemeindesteuern bzw. der Kirchensteuer die Festlegung des steuerbaren Einkommens und des steuerbaren Vermögens und der Höhe der Steuern auch nach dem Einreichen der Steuererklärung innerhalb der Frist für eine Steuererklärung als "Einschätzungsmitteilung" bezeichnet. Ich weiss auch nicht, was Sie mit er scheibt "Verluste" meinen.
Es gibt kein Gesetz, in dem steht wie viel Geld ein Beistand von Freizügigkeitskonten abheben darf.
Wenn eine der Voraussetzungen in Artikel 16 in der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZV) erfüllt ist um das Geld vom Freizügigkeitskonto zu beziehen und Ihr Vermögen abzüglich Ihrer Schulden den auf Sie anwendbaren Freibetrag gemäss Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c ELG übersteigt und Sie Ergänzungsleistungen (EL) beziehen, dann müssen Sie Geld vom Freizügigkeitskonto beziehen damit die gemäss Artikel 10 ELG anerkannten Ausgaben bezahlt werden können.
Wenn Sie in dem Monat, in dem Sie die Verfügung über den Anspruch auf eine Rente der IV erhalten haben, einen Anspruch auf eine "ganze" (= "volle) Rente der IV hatten, weil Ihr Invaliditätsgrad mindestens 70 Prozent war, dann war die Voraussetzung in Artikel 16 Absatz 2 FZV für den Bezug des Gelds vom Freizügigkeitskonto erfüllt. Es ist kein "Plündern" wenn mit dem Geld vom Freizügigkeitskonto Ausgaben für Sie bezahlt werden (zum Beispiel Steuern, die Miete und die Nebenkosten, und so weiter), Ihnen das Geld überwiesen wird oder es auf ein auf Ihren Namen lautendes Bankkonto überwiesen wird.
Beim Bezug des Gelds vom Freizügigkeitskonto fällt gemäss Artikel 38 DBG eine direkte Bundessteuer und gemäss Artikel 11 StHG eine kantonale Steuer, Gemeindesteuer und wenn Sie Mitglied einer Kirche sind auch Kirchensteuer an. Dies Steuern können recht hoch sein.
Es kann sein, dass Sie gemäss Artikel 10 BVG und gemäss Artikel 23 BVG keinen Anspruch auf eine Rente der beruflichen Vorsorge (BVG-Rente) haben, wenn der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, erst zu einem Zeitpunkt war, an dem Sie nicht mehr in der Einrichtung der beruflichen Vorsorge Ihres Arbeitgebers versichert waren. Auf der Verfügung der IV steht normalerweise, wann der Beginn der Arbeitsunfähigkeit war.
Art. 161Auszahlung der Altersleistungen
1 Altersleistungen von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten dürfen frühestens fünf Jahre vor und spätestens fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters nach Artikel 13 Absatz 1 BVG ausbezahlt werden.
2 Beziehen die Versicherten eine volle Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung und wird das Invaliditätsrisiko nach Artikel 10 Absätze 2 und 3 zweiter Satz nicht zusätzlich versichert, so wird die Altersleistung auf Begehren der Versicherten vorzeitig ausbezahlt.
3 Ist die versicherte Person verheiratet oder lebt sie in eingetragener Partnerschaft, so ist die Auszahlung der Altersleistung in Kapitalform nur zulässig, wenn der Ehegatte, der eingetragene Partner oder die eingetragene Partnerin schriftlich zustimmt. Kann die versicherte Person die Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihr verweigert, so kann sie das Zivilgericht anrufen.
Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZV):
1 Anspruch auf Altersleistungen haben:
- a.
- Männer, die das 65. Altersjahr zurückgelegt haben;
- b.
- Frauen, die das 64. Altersjahr zurückgelegt haben.
2 Die reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung können abweichend davon vorsehen, dass der Anspruch auf Altersleistungen mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit entsteht. In diesem Fall ist der Umwandlungssatz (Art. 14) entsprechend anzupassen.
Art. 10 Beginn und Ende der obligatorischen Versicherung
1 Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird
2 Unter Vorbehalt von Artikel 8 Absatz 3 endet die Versicherungspflicht, wenn:
- a.
- das ordentliche Rentenalter erreicht wird (Art. 13);
- b.
- das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird;
- c.
- der Mindestlohn unterschritten wird;
d.
der Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung endet.
3 Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert.
Wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig.
Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
- a.
- im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
- b.
- infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
- c.
- als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG):
Art. 38 Kapitalleistungen aus Vorsorge
1 Kapitalleistungen nach Artikel 22 sowie Zahlungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile werden gesondert besteuert. Sie unterliegen stets einer vollen Jahressteuer.
1bis Die Steuer wird für das Steuerjahr festgesetzt, in dem die entsprechenden Einkünfte zugeflossen sind.
2 Sie wird zu einem Fünftel der Tarife nach Artikel 36 Absätze 1, 2 und 2bis erster Satz berechnet.
3 Die Sozialabzüge werden nicht gewährt.
Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG):
Art. 11
3 Kapitalleistungen aus Vorsorgeeinrichtungen sowie Zahlungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile werden für sich allein besteuert. Sie unterliegen stets einer vollen Jahressteuer.
Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG):
-
geloescht.