Hallo zusammen,
habe eine Frage zur Berechnung der neuen Rahmenfrist, speziell zur Ermittlung der Beitragszeit.
Bei meinem Kollegen läuft die Rahmenfrist am 14.08.2020 ab. Er müsste also in der Zeit 14.08.2018 bis zum 13.08.2020 eine Beitragszeit von mind. 12 Monaten nachweisen können um eine neue Rahmenfrist zu bekommen.
Nicht ganz klar ist die Berechnung bei folgenden 2 Fällen:
1 Fall:
Arbeitszeit laut Vertrag auf Stundenbasis (Pensum 100%) vom 03.04.2019 bis 27.09.2019 beim Arbeitgeber AA. Während dieser Tätigkeit hat er 18 Tage Ferien bezogen. Ferienvergütung wurde aber für 13.98 Tage bezahlt. Berechnung: 28 Tage Ferienanspruch im Jahr, ergibt 2.33 Ferientage pro Monat, 6 Monate Arbeitszeit mal 2.33 Tage ergibt 13.98 Ferientage.
Nun meine Frage:
Ermittlung der Beitragszeit
04.2019 = 20 Werktage x 1.4 = 28 Kalendertage
05.2019 – 08.2019 = 4 Monate
09.2019 = 20 Werktage x 1.4 = 28 Kalendertage.
Lösungsansatz 1) Beläuft sich hier die Beitragszeit auf 5 Monate und 25 Kalendertage?
Lösungsansatz 2) Oder müssen hier die zusätzlichen und nicht vergüteten 4.02 Ferientage (Werktage) abgezogen werden? Schliesslich wurden für diese Werktage keine Sozialleistungen bezahlt.
Also, 4.02 Werktage x 1.4 =5.62 Kalendertage. Beläuft sich hier die Beitragszeit dann auf 5 Monate und 19.38 Kalendertage?
2 Fall:
Arbeitszeit laut Vertrag auf Stundenbasis (Pensum 100%) vom 11.11.2019 bis 31.12.2019 beim Arbeitgeber BB.
Während dieser Zeit, gab es Arbeitstage an den lediglich 5 oder 6 Stunden auftragsbedingt gearbeitet wurde. Zusätzlich gab es auch vereinzelt Arbeitstage an den überhaupt nicht gearbeitet wurde.
Ermittlung der Beitragszeit
11.2019= 15 Werktage x 1.4 = 21 Kalendertage
12.2019= 1 Monat
Lösungsansatz 1) Beläuft sich hier die Beitragszeit auf 1 Monat und 21 Kalendertage?
Lösungsansatz 2) Wird hier die Beitragszeit auf die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden runtergerechnet, da. Stundenvertrag? Z.B. 80% von der Berechnung aus Lösungsansatz 1, wenn nur insgesamt 80% der vereinbarten Arbeitszeit geleistet wurde.
In dem Dokument „AVIG-Praxis_ALE“ ist im Punkt B149 folgendes beschrieben, was eher für den Lösungsansatz 1 aus dem Fall2 sprechen würde.:
„Als Beitragsmonat zählt jeder ganze Kalendermonat, in dem die versicherte Person in einem Arbeitsverhältnis stand. Dabei ist unerheblich, ob sie regelmässig oder unregel-mässig, stunden- oder tageweise, teilzeitlich oder vollzeitlich (z. B. in Abrufs-, Aushilfs- oder Temporärarbeitsverhältnissen im gleichen Einsatzbetrieb) beschäftigt war.“
Ich wäre euch für Unterstützung sehr dankbar.
Viele Grüsse
Manfred