Aufgaben Beistand

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  • Wer weiss wie es aussieht mit Aufgaben/Pflichten Beistand? Der Beistand ist seit wenigen Jahren aktiv und informiert mich nicht über seine Tätigkeiten. Weder informiert er mich über Verfügungen betr. IV, Jahresabrechnungen noch Budgets. Wenn ich Unterlagen verlange, bekomme ich nichts, verzögert Gespräche und Rechnungskopien erhalte ich auch nicht. Er hat einfach keine Zeit sagt er. Dachte, er muss über Verfügungen und Finanzielles Infos abgeben?? Wer kann hier was dazu sagen? LG

  • @desingning15


    Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) oder deren Vorgängerbehörde hat in einer schriftlichen Verfügung (Entscheid der Behörde) über die Einsetzung eines Beistands und über die Art der Beistandschaft entschieden. Wenn Sie nicht schreiben, was genau in dieser Verfügung steht, in welcher entschieden wurde, dass Sie einen Beistand erhalten, kann ich auch nicht sagen, welche Aufgaben der Beistand hat.


    Wenn Sie sagen, in welchem Kanton die für Sie zuständige KESB ist, kann man auch im kantonalen Recht des Kantons schauen, ob es dort noch zusätzliche Vorschriften für Beistände gibt. Auf Bundesebene gibt es noch die Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV), aber die hilft Ihnen zur Beantwortung Ihrer Fragen wahrscheinlich nicht.


    Im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) steht folgendes über die Arten der Beistandschaften.



    Art. 391 B. Aufgabenbereiche


    B. Aufgabenbereiche


    1 Die Erwachsenenschutzbehörde umschreibt die Aufgabenbereiche der Beistandschaft entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person.


    2 Die Aufgabenbereiche betreffen die Personensorge, die Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr.


    3 Ohne Zustimmung der betroffenen Person darf der Beistand oder die Beiständin nur dann deren Post öffnen oder deren Wohnräume betreten, wenn die Erwachsenenschutzbehörde die Befugnis dazu ausdrücklich erteilt hat.


    Art. 392 C. Verzicht auf eine Beistandschaft


    C. Verzicht auf eine Beistandschaft


    Erscheint die Errichtung einer Beistandschaft wegen des Umfangs der Aufgaben als offensichtlich unverhältnismässig, so kann die Erwachsenenschutzbehörde:

    1.
    von sich aus das Erforderliche vorkehren, namentlich die Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft erteilen;
    2.
    einer Drittperson für einzelne Aufgaben einen Auftrag erteilen; oder
    3.
    eine geeignete Person oder Stelle bezeichnen, der für bestimmte Bereiche Einblick und Auskunft zu geben sind.

    Art. 393 A. Begleitbeistandschaft


    A. Begleitbeistandschaft


    1 Eine Begleitbeistandschaft wird mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet, wenn diese für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung braucht.


    2 Die Begleitbeistandschaft schränkt die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person nicht ein.


    Art. 394 B. Vertretungsbeistandschaft / I. Im Allgemeinen


    B. Vertretungsbeistandschaft


    I. Im Allgemeinen


    1 Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss.


    2 Die Erwachsenenschutzbehörde kann die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entsprechend einschränken.


    3 Auch wenn die Handlungsfähigkeit nicht eingeschränkt ist, muss die betroffene Person sich die Handlungen des Beistands oder der Beiständin anrechnen oder gefallen lassen.


    Art. 395 B. Vertretungsbeistandschaft / II. Vermögensverwaltung


    II. Vermögensverwaltung


    1 Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen.


    2 Die Verwaltungsbefugnisse umfassen auch die Ersparnisse aus dem verwalteten Einkommen oder die Erträge des verwalteten Vermögens, wenn die Erwachsenenschutzbehörde nichts anderes verfügt.


    3 Ohne die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einzuschränken, kann ihr die Erwachsenenschutzbehörde den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entziehen.


    4 Untersagt die Erwachsenenschutzbehörde der betroffenen Person, über ein Grundstück zu verfügen, so lässt sie dies im Grundbuch anmerken.


    Art. 396 C. Mitwirkungsbeistandschaft


    C. Mitwirkungsbeistandschaft


    1 Eine Mitwirkungsbeistandschaft wird errichtet, wenn bestimmte Handlungen der hilfsbedürftigen Person zu deren Schutz der Zustimmung des Beistands oder der Beiständin bedürfen.


    2 Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person wird von Gesetzes wegen entsprechend eingeschränkt.


    Art. 397 D. Kombination von Beistandschaften


    D. Kombination von Beistandschaften


    Die Begleit-, die Vertretungs- und die Mitwirkungsbeistandschaft können miteinander kombiniert werden.


    Art. 398 E. Umfassende Beistandschaft


    E. Umfassende Beistandschaft


    1 Eine umfassende Beistandschaft wird errichtet, wenn eine Person, namentlich wegen dauernder Urteilsunfähigkeit, besonders hilfsbedürftig ist.


    2 Sie bezieht sich auf alle Angelegenheiten der Personensorge, der Vermögenssorge und des Rechtsverkehrs.


    3 Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entfällt von Gesetzes wegen.


    Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB):


    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/19070042/index.html



    Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV):



    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/20121248/index.html

  • @desingning15


    Eine Person mit einem Beistand ist eine am Verfahren beteiligte Person und hat deshalb gemäss Artikel 449b Absatz 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) Anspruch auf Einsicht in die Akten. Wenn man Ihnen die Einsicht in alle Akten oder in bestimmte Akten verweigert, können Sie bei der KESB einen Antrag auf Einsicht in die Akten einreichen (beschreiben Sie welche Akten Sie einsehen wollen) und von der KESB einen schriftlichen Entscheid (Verfügung) verlangen, in welcher über die Genehmigung oder die Verweigerung Ihres Antrags auf Einsicht in Akten entschieden wird. Wenn die KESB sich ausdrücklich weigert einen solchen Entscheid zu machen, können Sie oder der betroffenen Person nahestehende Personen beim zuständigen Gericht gemäss Artikel 450a Absatz 2 ZGB eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung einreichen. Wenn die KESB sich nicht weigert einen Entscheid zu erstellen, aber nachdem Sie einen Entscheid von der KESB verlangt haben viele Monate lang noch immer nicht diesen Entscheid erstellt hat, können Sie der der betroffenen Person nahestehende Personen beim zuständigen Gericht gemäss Artikel 450a Absatz 2 ZGB eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung einreichen. Sie sollten in einer Beschwerde immer einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege stellen und der Beschwerde Belege über Ihre Einnahmen, Ihre Ausgaben und Ihr Vermögen einreichen um zu belegen, dass Sie sich die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren nicht leisten können oder begründen, warum Sie diese Belege nicht einreichen können und von wem das Gericht diese Belege einfordern sollte.



    Art. 449b I. Akteneinsicht


    I. Akteneinsicht


    1 Die am Verfahren beteiligten Personen haben Anspruch auf Akteneinsicht, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen.


    2 Wird einer am Verfahren beteiligten Person die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so wird auf dieses nur abgestellt, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis gegeben hat.


    Art. 450 A. Beschwerdeobjekt und Beschwerdebefugnis


    A. Beschwerdeobjekt und Beschwerdebefugnis


    1 Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden.


    2 Zur Beschwerde befugt sind:

    1.
    die am Verfahren beteiligten Personen;
    2.
    die der betroffenen Person nahestehenden Personen;
    3.
    Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben.

    3 Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen.


    Art. 450a B. Beschwerdegründe


    B. Beschwerdegründe


    1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:

    1.
    Rechtsverletzung;
    2.
    unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
    3.
    Unangemessenheit.

    2 Ferner kann wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung Beschwerde geführt werden.