Muss ich Willkuer des Kantonsgerichtes Schaffhausen akzeptieren?

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Die Details zum Entscheid und den entsprechenden Thread finden Sie hier.

  • c2FrbmF1c0BnbWFpbC5jb20=


    Habe mir jetzt die Bilder angesehen. Schoen sieht es aus.


    Ganz objektiv betrachtet, kann ich hier noch ein Gefaerdungspotential erkennen. Schaetze dies aber als gering ein. Schlicht zu wenig, als man hier einschreiten muesste. Zumindest nicht so lange, als diese Tanne gesund ist.


    Ich wuerde hier noch zustimmen, dass der "Kreisfoerster" den Gesundheitszustand der Tanne regelmaessig ueberpruefen muesste.


    In anderen Wohnorten gab es fast einen Volksaufstand, als ein Gartenbesitzer seinen alten Baum umhauen wollte. Und den Garten neu bepflanzen wollte. Mit einer anderen Baumart.


    Na,Ja. Etwas Blick auf die "Natur der Sache" schadet wohl nichts.

  • @c2FrbmF1c0BnbWFpbC5jb20=


    Nein. Ich bin nicht aus Deutschland. Mir ist nur gerade nicht eingefallen, wie man in der Schweiz den zustaendigen Foerster benennt. Smile.


    Betreffend der Gefaerdung: Die Tanne steht so nahe am Haus, dass sie das Gebauede und damit auch Bewohner des Gebaeudes schaedigen koennte, wenn sie umfaellt.


    Falls sie umfaellt!


    Unter normalen Umstaenden wird sie das nicht. Und deshalb kann ich objektiv auch keine Gefaerdung erkennen, welche hier ausreichen wuerde, um einen Faellbefehl zu erteilen. So lange diese Tanne nicht krank und damit "einsturzgefaerdet" ist.

  • @c2FrbmF1c0BnbWFpbC5jb20=


    Guten Tag Herr Knaus,


    Wenn Sie nicht schreiben, was Ihr Rechtsanwalt in der Klageantwort auf die Klage geschrieben hat, was im Urteil des Kantonsgerichts Schaffhausen steht und was Ihr Rechtsanwalt in der Berufung geschrieben hat, ist es schwer zu beurteilen, ob Ihr Rechtsanwalt vielleicht etwas vergessen hat. Hat Ihr Rechtanwalt im Verfahren vor dem Kantonsgericht Schaffhausen je geltend gemacht (zum Beispiel in der Klageantwort), dass gemäss dem bei der Anpflanzung des Baumes und während der Verjährungsfrist in Kraft gewesenen Flurgesetz des Kantons Schaffhausen (FlurG) die Ansprüche des Nachbarn aus der Unterschreitung des gesetzlichen Mindestabstands des Baumes fünf Jahre nach der Anpflanzung der des Baumes verjähren und geltend gemacht, wann der Baum ungefähr angepflanzt wurde und, dass diese Ansprüche verjährt sind? Was steht denn im Urteil des Kantons Gerichts Schaffhausen, warum die Ansprüche des Nachbarn nicht verjährt sind oder ob es einen anderen Gesetzesartikel gibt aus dem der Nachbar das Recht auf Fällung des Baumes ableiten kann und, ob dieser andere Gesetzesartikel keine Verjährung vorsieht?


    Sie haben in einem Kommentar vom 10. Juli 2020 von 18:58 unter dem Artikel im Blick gefragt, wo Sie die Vorschriften über die Tannengrösse nachlesen und verifizieren können. Die Vorschriften über den Mindestabstand von Bäumen und über die Verjährung von Ansprüchen aus der Unterschreitung von gesetzlichen Mindestabständen wurden erst ab 1. Januar 1996 in das Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches des Kantons Schaffhausen eingefügt. Davor waren diese Vorschriften im Flurgesetz des Kantons Schaffhausen geregelt.


    Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen OGE 40/2009/11 vom 30. Oktober 2009 Erwägung 5.c)




    Gemäss Art. 86 Satz 1 FlurG durften Waldbäume oder grosse Zierbäume, z.B. Pappeln, ferner Nussbäume, gegen den Willen des Nachbarn nicht näher als 7,5 m von der Grenze des nachbarlichen Grundstücks, andere sogenannte zahme Obstbäume nicht näher als 3,6 m von derselben gepflanzt werden. Die Klage wegen Beeinträchtigung des Nachbarrechts im Sinn von Art. 86 FlurG verjährte nach fünf Jahren seit der Pflanzung des näher stehenden Baums (Art. 87 FlurG). Unter der Schere gehaltene kleinere Gartenbäume und niederes Gesträuch wurden gemäss Art. 90 FlurG von der Beschränkung des Art. 86 FlurG nicht betroffen (Abs. 1). Sie durften aber nicht näher an der Grenze gehalten werden, als die Hälfte ihrer Höhe betrug, und jedenfalls nicht weniger als 60 cm von derselben entfernt (Abs. 2).


    Seit 1. Januar 1996 sind die Grenzabstände im Einführungsgesetz zum ZGB geregelt. Gemäss Art. 93a Abs. 1 EG ZGB beträgt der Mindestabstand von der Grenze für neue Anpflanzungen bei Waldbäumen 7,5 m (Ziff. 1), bei grossen Zierbäumen 7,5 m (Ziff. 2), bei Nussbäumen 7,5 m (Ziff. 3), bei hochstämmigen Obstbäumen 3,5 m (Ziff. 4), bei kleinen Zier- und Nutzbäumen, Sträuchern sowie Hecken die Hälfte ihrer Höhe, mindestens aber 0,6 m (Ziff. 5). Nach Art. 94c EG ZGB verjähren Ansprüche aus der Unterschreitung von gesetzlichen Mindestabständen fünf Jahre nach Anpflanzung eines Baums gemäss Art. 93a Abs. 1 Ziff. 1–4 EG ZGB (Abs. 1). Der Anspruch auf das Zurückschneiden von kleinen Zier- und Nutzbäumen, Sträuchern sowie Hecken gemäss Art. 93a Abs. 1 Ziff. 5 EG ZGB verjährt nicht (Abs. 2).


    Die Gesetzesänderung vom 7. November 1994 enthielt keine übergangsrechtlichen Bestimmungen. Daraus, dass gemäss Art. 93a Abs. 1 EG ZGB der darin geregelte Grenzabstand für "neue Anpflanzungen" gilt, ist jedoch abzuleiten, dass die beim Inkrafttreten der neuen Regelung bereits vorhandenen Pflanzen dem alten Recht unterstehen.17 Das gilt grundsätzlich auch für die rechtliche Beurteilung allfälliger erst später veränderter Verhältnisse. Auch wenn beispielsweise – als Folge des Wachstums – eine Pflanze erst nach Inkrafttreten des neuen Rechts die zulässige Höhe im Verhältnis zum Grenzabstand überschreitet, ändert dies nichts am Umstand, dass es sich nicht um


    eine neue Anpflanzung handelt.


    Die Frage des anwendbaren Rechts ist allerdings insoweit nicht entscheidend, als die neue Regelung an die frühere anknüpft. Der Regierungsrat hat seinerzeit darauf hingewiesen, dass die Grenzabstände für grössere Bäume des neuen Rechts "im wesentlichen" der bisherigen Regelung entsprächen. Der zulässige Grenzabstand der Pflanzen, bezüglich derer der Anspruch auf Zurückschneiden nicht verjährt (was altrechtlich durch Umkehrschluss aus Art. 87 FlurG hervorgeht), ist im alten und im neuen Recht jedenfalls gleich geregelt (Art. 90 Abs. 2 FlurG; Art. 93a Abs. 1 Ziff. 5 EG ZGB).



    Obergerichtsentscheide -
    www.obergerichtsentscheide.sh.ch


    Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen OGE 40/2008/19 vom 7. November 2008 Erwägung 6.a



    Obergerichtsentscheide -
    www.obergerichtsentscheide.sh.ch




    Art. 93a 51)



    1 Der Mindestabstand von der Grenze beträgt für neue Anpflanzungen



    bei


    1. Waldbäumen 7,5 m


    2. grossen Zierbäumen 7,5 m




    3. Nussbäumen 7,5 m


    4. hochstämmigen Obstbäumen 3,5 m


    5. kleinen Zier- und Nutzbäumen, Sträuchern sowie Hecken die Hälfte ihrer Höhe, mindestens aber 0,6 m



    2 Grenzt ein Flurgrundstück an die Rebzone, so betragen die Mindestabstände gemäss Abs. 1 Ziff. 1–4 7,5 m.



    3 Gegenüber Waldgrundstücken ist für Anpflanzungen nach Abs. 1 kein Mindestabstand einzuhalten.



    4 Für neue Reb- und Intensivobstanlagen beträgt der Mindestabstand die Hälfte ihres Reihenabstandes, mindestens aber 60 cm für Reb- und 1 m für Intensivobstanlagen.



    5 Zur Gewährleistung einer naturnahen Uferbestockung eines Gewässers können die Mindestabstände gemäss Abs. 1 unterschritten werden, wenn die Besonnung der Nachbargrundstücke nicht übermässig beeinträchtigt wird.




    Art. 94b 51)



    Im Einverständnis mit dem Nachbarn dürfen die gesetzlichen Mindestabstände bei Aufschüttungen oder Abgrabungen, Anpflanzungen sowie Grenzvorrichtungen unterschritten werden.




    Art. 94c 51)



    1 Ansprüche aus der Unterschreitung von gesetzlichen Mindestabständen verjähren fünf Jahre nach Anpflanzung eines Baumes gemäss Art. 93 a Abs. 1 Ziff. 1–4.



    2 Der Anspruch auf das Zurückschneiden von kleinen Zier- und Nutzbäumen, Sträuchern sowie Hecken gemäss Art. 93 a Abs. 1 Ziff. 5 und lebenden Einfriedungen (Art. 94 a Abs. 2) verjährt nicht.



    51) Eingefügt durch G vom 7. November 1994, in Kraft getreten am 1. Januar 1996 (Amtsblatt 1995, S. 1213).


    Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 27. Juni 1911 des Kantons Schaffhausen



    Schaffhauser Rechtsbuch -
    Das Schaffhauser Rechtsbuch (SHR) Die amtliche Sammlung der bestehenden Rechtserlasse des Kantons Schaffhausen ist als Hilfsmittel für die Rechtsanwenderinnen…
    rechtsbuch.sh.ch

  • @c2FrbmF1c0BnbWFpbC5jb20=


    Ich hatte frueher schon mal in diesem Thread nach der genauen Begruendung im Urteil gefragt. Jetzt fragt hier noch jemand nach, der von Recht deutlich mehr Ahnung hat, als ich.


    Ich empfehle hier jetzt Urteil mit Begruendung zu veroeffentlichen. Es interessiert die Laien im Forum vielleicht auch noch etwas.


    Praktische Anleitung: Das Urteil mal kopieren und mit dem dicken schwarzen Stift mal alle Namen unkenntlich machen. Dann einscanen und als Bilddatei der naechsten Antwort anhaengen.

  • Kann ich Sie ausserhalb dieses Forums kontaktieren und wenn wie?

  • @c2FrbmF1c0BnbWFpbC5jb20=


    Falls du Sozialversicher direkt kontaktieren moechtest, sollte das folgendermassen funktionieren:


    Wenn du eine Frage stellst.. dann erscheint oben rechts ein Button: Fragen sie einen Experten. Ueber diesen Button sollte es moeglich sein, direkt Kontakt mit dem Experten aufzunehmen.


    Seit einem unsaeglichen Softwareupdate... funktioniert es nicht mehr wie gewohnt. Falls es nicht funktioniert... muss hier wohl Sozialversicher selber antworten.

  • @c2FrbmF1c0BnbWFpbC5jb20=


    Ich schicke Ihnen eine private Nachricht mit meiner E-Mailadresse. Sie können mir dann das Urteil als Anhang zu einem E-Mail schicken. Wenn Sie einen Drucker haben, der auch scannen kann, können Sie das Urteil einscannen und als Datei auf Ihrem Computer speichern (zum Beispiel im .PDF-Format). Wenn Sie wollen, dass alle Forenleser das Urteil lesen können gibt es eine Alternative: Wenn Sie eine Antwort eingeben erscheint oberhalb des Felds als vorletztes Symbol das Büroklammersymbol. Wenn Sie auf das Büroklammersymbol klicken, öffnet sich ein Fenster. Dort können Sie auf "Durchsuchen" klicken und damit auswählen aus welchem Dateiverzeichnis Sie welche Datei hochladen möchten und anschliessend auf "Hochladen" klicken. Dann wird ein Link auf diese Datei in Ihre Antwort eingefügt. Wenn Sie wollen können Sie eine Kopie einscannen auf welcher Sie vorher die Namen und Adressen übermalt oder überklebt haben. Allerdings kennt man Ihren Namen aus dem Artikel im Blick und den Namen der Nachbarn haben Sie in Ihrer Frage hier in Forum erwähnt.

  • @c2FrbmF1c0BnbWFpbC5jb20=


    Ich bin kein Jurist, sondern Laie.


    Deine Frage hat mich angepickt. Denn das was du geschrieben hast, verstoesst gegen mein Rechtsempfinden. Soll heissen, dass ich das Urteil als nicht gerechtfertigt empfinde.


    Das ist aber gefuehlsmassig so und ist kein logischer, oder juristisch haltbarer Schluss.


    Ich waere dankbar dafuer, wenn du die Urteilsbegruendung oeffentlich zugaenglich machen wuerdest.

  • @c2FrbmF1c0BnbWFpbC5jb20=


    Ich bin kein Jurist, sondern Laie.


    Deine Frage hat mich angepickt. Denn das was du geschrieben hast, verstoesst gegen mein Rechtsempfinden. Soll heissen, dass ich das Urteil als nicht gerechtfertigt empfinde.


    Das ist aber gefuehlsmassig so und ist kein logischer, oder juristisch haltbarer Schluss.


    Ich waere dankbar dafuer, wenn du die Urteilsbegruendung oeffentlich zugaenglich machen wuerdest.