Mein Sohn hat soeben die Matura abgeschlossen und wird nach der RS (Beginn 30.06.2020) sein Studium beginnen. Gemäss Ihrer Erklärung aus 2012 darf er nicht. Hat sich inzwischen etwas geändert?
Im Scheidungsurteil heisst es: xxx verpflichtet sich den Unterhaltsbeitrag xx gestützt auf Art 277 Abs. 2 ZGB über die Volljährigkeit hinaus zu erbringen, bis die Erstausbildung des jeweiligen Kindes ordenlichterweise abgeschlossen ist. Mein Ex-Mann ist unterdessen wieder verheiratet und seine Frau arbeitet zu 80%.
Mit bestem Dank für Ihre Rückmeldung.