Beistandswechsel Verzögerung

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  • Hatte Anhörung für Beistandswechsel verschoben, um noch Gründe, Recherchen und Abklärungen vorzunehmen um 2 Wochen. Dazu war noch Akteineinsicht fällig für die Akten KESB und Beistand.


    Am Fälligkeitsdatum wurde ich zur Besprechung eingeladen. Dachte, es gehe um Akteneinsicht. Hier wurde mir ein Bündel Akten gegeben und auf Anhörung gedrängt, obwohl eine Verschiebung angefordert wurde meinerseits. Hatte erklärt, dass ich nicht vorbereitet, weder die Abklärungen bereit hätte-da wurde mir Verzicht angedroht wenn ich nichts sage. Brachte Punkte vor und erklärte,, dass ich noch Abklärungen machen müsste und Akten dazu einreichen. Nach 7 Min war Anhörung und Aktenfrage vorbei. 1 Tag später war Entscheid von KESB im Briefkasten. Einsprache gegen Beistandswechsel (Verschiebung von Wechsel auf 3 Monate verzögerung, da noch viele offene Sachen ungeklärt und grössere Unstimmigkeiten vom alten Beistand hängig). Mein Einsprache wurde als Wiedererwägung taxiert da Eingabe verspätet sei. Zu sagen hierzu ist, hatte erst 7 Wochen, nach Entscheid davon erfahren und dann von Erhalt Verfügung innert 10 Tagen Einsprache für Verzögerung von Beistandswechsel die Einsprache gemacht. Wieso Wiedererwägung-hatte dies ausdrücklich im Schreiben erwähnt. Hatte auch erwähnt, dass ich Beistandschaft neu anpassen möchte und evt. von Berufsbeistand zu Gemeinde-od. and. Beistandschaft wechseln möchte. Wollte Beistand neu zuerst auch kennen lernen. Alter Beistand hat Speedwechsel vorgenommen, neue Beistand vorgeschlagen und sich rausgenommen. Rest-Akteneinsicht wurde nicht gewährt, Beistandsakten wurden nicht eingeholt, stattdessen Bündel von Akten die mir abgegeben wurden (nur nicht meine angeforderten Akten und Buchführung, Bilanz/Vermögensrechnung und Rechenschaftsberichte).


    Entscheid ist: Begehren um Widererwägung wird abgewiesen, Akteneinsicht KESB wurde Unterlagen ausgehändigt, was als vollständige Akteneinsicht erfolgt ist. Begehren um Einschreiten gegen den Beistand im Sinne von Art. 419 ZGB wegen Verweigerung der Akteneinsicht Mandatsführung wird in separatem Verfahren behandelt.Beistand neu sei eingesetzt.


    Hatte alle Beschwerden mit beschwerdefähigen Verfügungen angefragt. Rechtsmittelbelehrung, hätte innert 30 Tagen Beschwerde an Verwaltungsgericht zu machen. (Habe jetzt immer noch nicht meine Akten gesehen Hatte noch Brief 2 Tage nach Anhörung gemacht und Sachlage erklärt und Fristverlängerung um 2 Wochen ersucht).


    2 Tage später kam Entscheid über Akteneinsicht: B


    egehren um Einschreiten gegen früheren Beistand wegen Akteneinsicht wird abgewiesen. Keine Begründung. Sachverhalt: der Fallführende hat sich bei Beistand erkundigt und dieser hat bestätigt, mit Quittung Empfang Aktenordner, wobei Bemerkung angefügt sei, dass sie vermute, dass noch Unterlagen fehlen würden. KESB sehe keine Anhaltspunkte einen unvollständigen Aktenornder ausgehändigt zu haben.


    Dazu ist zu sagen, dass ich gleich einen Tag nach Erhalt Ordner Beistand die KESB informierte, dass absolut keine angeforderten Unterlagen im Ordner seien, keine Abrechnungsbelege, Buchführung oder fianz. Belange. Dies hatte ich dann mind. in 3 weiteren Schreiben wiederholt und die KESB beauftragt, die vollständigen Unterlagen an die KESB zu senden um dort die Akteneinsicht vornehmen zu können mit der Beschreibung diverser angeforderten Unterlagen. Da wurde nicht mal Bezug dazu genommen. Weiter habe ich noch eine Beschwerde gegen KESB betr. Rechtsverzög.- beim Gericht und machte KESB darauf aufmerksam-stattdessen hatte sie Entscheid gegeben. Auch war bei Besp. KESB noch Rechnungsbelege ein Thema, welche er abklären würde-nichts, die 2 Tage hat KESB benützt um den Entscheid zu tätigen und mich mit Akten hängen zu lassen. Finde dies unmöglich. Was habe ich für Möglichkeiten um nicht alles per Anwalt bei Gericht einzufordern und ich benötige Akteneinsicht um bei Gericht Beschwerde zu machen. Was kann ich machen? @Sozialversicher

  • @desingning15


    Wieso lassen Sie sich nicht kostenlos durch die Anlaufstelle Kindes- und Erwachsenenschutz KESCHA beraten?



    Anlaufstelle Kindesschutz und Erwachsenenschutz - KESCHA


    Wieso haben Sie die Fragen nicht beantwortet, welche ich Ihnen bei Ihren vorherigen Fragen gestellt habe? Ich kann niemanden beraten, der mir keine Fragen beantwortet und ich habe auch keine Lust zu versuchen jemanden zu beraten, der mir auf Fragen nicht antwortet. Abgesehen davon ist Erwachsenenschutzrecht nicht mein Spezialgebiet.


    Die auf Verfügungen angegebenen Fristen für eine Beschwerde gegen diese Verfügung können nicht verlängert werden. Auch die auf Urteilen angegebenen Fristen für eine Beschwerde gegen das Urteil können nicht verlängert werden. Wenn Sie eine Verfügung erhalten haben und eine Beschwerde gegen die Verfügung nicht innerhalb der Frist einreichen (spätestens am letzten Tag auf einem Postamt aufgeben sodass es dort den Stempel des Postamts als Beweis bekommt), wird die Verfügung rechtkräftig. Das Gericht tritt auf nach dem Ende der Frist eingereichte Beschwerden nicht ein.


    Wenn der Kanton, in dem die für Sie zustände Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist, in seinem kantonalen Gesetz keine andere Regelung über die Verlängerung der Beschwerdefrist hat, dann sind gemäss Artikel 450f des Zivilgesetzbuchs die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar. Die Frist von 30 Tagen in Artikel 450b Absatz 1 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) ist eine gesetzliche Frist, weil das ZGB ein Gesetz ist. Gemäss Artikel 144 Absatz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) können gesetzliche Fristen nicht erstreckt werden.



    Art. 450b C. Beschwerdefrist


    C. Beschwerdefrist


    1 Die Beschwerdefrist beträgt dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids. Diese Frist gilt auch für beschwerdeberechtigte Personen, denen der Entscheid nicht mitgeteilt werden muss.


    2 Bei einem Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage seit Mitteilung des Entscheids.


    3 Wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.



    Art. 450f


    Im Übrigen sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen.



    Art. 144 Erstreckung


    1 Gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden.


    2 Gerichtliche Fristen können aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn das Gericht vor Fristablauf darum ersucht wird.


    ZPO:



    Fedlex

  • Lieber Sozialaversicher


    Vielen herzlichen Dank für die Mitteilung. Es geht mir eigentlich primär um die Fristen.


    Wie ist das möglich, dass bei einer Anhörung praktisch 1 Tag später ein Entscheid der KESB gefällt werden kann, ohne dass noch zusätzlich wie abgemacht Unterlagen eingeschickt werden können, wie das bei der Anhörung besprochen wurde?


    Ich hatte am selben Tag , wo bereits der Entscheid kam, noch Unterlagen eingereicht die offensichtlich nicht berücksichtigt wurden und nochmals um eine Fristverlängerung gebeten für den Rest der aufgeführten Punkte


    Gibt es keine Minimunfrist, wie lange es geht, bis von einer Anhörung zum Entscheidversand?


    Ist sehr komisch, dass so schnell reagiert wurde-nehme an, dass ich mich dort geweigert hatte Stellung zu nehmen, da ich bereits 3 Tage zuvor um eine Fristerstreckung angefordert hatte.


    Wenn ein Sachverhalt nicht richtig im Entscheid ist, kann man da Beschwerde machen bezüglich Unangemessenheit oder unvollständiger Aktenlage?


    Danke für Info. Grüsse