Sozialhilfe möglich bei Verzicht auf Einkünfte in der EL?

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  • Guten Tag allerseits


    Meine betagte Mutter im städtischen Altersheim in Zürich bezieht bereits EL und in dieser Verfügung ist ein Verzicht auf Einnahmen (Schenkung Liegenschaft) vermerkt welcher zu den Einnahmen dazu gerechnet wird in der EL. Das Vermögen wird bald bei ca. 4000.- sein. Der Vermögensverzicht aus der Schenkung ist bereits amortisiert.


    Wie wirkt sich dieser Verzicht auf Einnahmen aus der EL auf den Antrag auf Sozialhilfe aus? Wird dieser Einnahmenverzicht auch berücksichtigt, und wenn ja, wie?


    Vielen Dank und Grüsse

  • @Nexan


    Es ist grundsätzlich möglich einen Antrag auf Sozialhilfe einzureichen, wenn die anrechenbaren Einnahmen und das anrechenbare Vermögen auch mit (gekürzten) Ergänzungsleistungen nicht ausreichen um die bei der Sozialhilfe anerkannten Ausgaben zu bezahlen. Bei der Berechnung der Höhe der Sozialhilfe wird nur tatsächlich vorhandenes Vermögen, aber kein Vermögen, auf das verzichtet wurde (Verzichtsvermögen) berücksichtigt. Allerdings werden die Sozialen Dienste der Stadt Zürich überprüfen, ob Sie oder Ihre Geschwister auf Grund der familienrechtlichen Verwandtenunterstützungspflicht gemäss dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) verpflichtet sind Ihre Mutter finanziell zu unterstützen. Im Kanton Zürich sind für die Sozialhilfe die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) verbindlich, weil die Sozialhilfeverordnung des Kantons Zürich diese für anwendbar erklärt. Sie können sich mit den SKOS-Richtlinien ausrechnen, ob Sie oder Ihre Geschwister verpflichtet sind Ihre Mutter finanziell zu unterstützen. Ich empfehle Ihnen sich die Kapitel F.4 und H.4 der SKOS-Richtlinien durchzulesen.


    Kapitel 17.3.02 Verwandtenunterstützungspflicht - Auswirkungen auf die Sozialhilfe im Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantonalen Sozialamts:



    http://www.sozialhilfe.zh.ch/Handbuch/17.3.02.%20Verwandtenunterstützungspflicht%20-%20Auswirkungen%20auf%20die%20Sozialhilfe.aspx


    Kapitel 9.2.01 Anrechnung von Vermögen und Freibeträge



    http://www.sozialhilfe.zh.ch/Handbuch/9.2.01.%20Anrechnung%20von%20Vermögen%20und%20Freibeträge.aspx


    SKOS-Richtlinien:



    https://skos.ch/fileadmin/user_upload/skos_main/public/pdf/richtlinien/Aktuelle_Richtlinien/2020_SKOS-Richtlinien-komplett-d.pdf


    Ihre Angaben sind unklar. Ich nehme an, dass der Vermögensverzicht aus der Schenkung nicht vollumfänglich amortisiert ist und nur teilweise amortisiert ist, denn sonst gibt es keine Kürzung der Höhe der Ergänzungsleistungen durch die Anrechnung eines Teils (ein Fünftel) jenes Teils des Vermögens (einschliesslich des noch nicht amortisierten Verzichtsvermögens), welcher über dem Freibetrag für das Vermögen liegt. Wurde der Verkehrswert die Liegenschaft im Zeitpunkt der Schenkung korrekt berechnet? Wurden die Hypothekarschulden und der Wert der Gegenleistungen, zu denen Sie als Gegenleistung für die Schenkung vertraglich verpflichtet waren vom Verkehrswert der Liegenschaft abgezogen (zum Beispiel der Wert eines über die verbleibende Lebensdauer der Mutter kapitalisierten Nutzniessungsrecht oder Wohnrechts Ihrer Mutter in der Liegenschaft)? An welchem Datum hat denn Ihre Mutter die letzte Verfügung über den Anspruch auf (monatlich ausbezahlte) jährliche Ergänzungsleistungen erhalten? Bei der Berechnung des Verzichtsvermögens werden oft Fehler gemacht. Auch wenn die Frist für eine Einsprache gegen die Verfügung bereits abgelaufen ist, kann Ihre Mutter oder Sie für Ihre Mutter einen Antrag auf Neuberechnung der Höhe der Ergänzungsleistungen einreichen und diesen Antrag damit begründen, dass das Vermögen Ihrer Mutter seit der letzten Verfügung gesunken ist und als Beweis Kopien oder Ausdrucke aus dem Online-Banking mit Bankauszügen von den Konten Ihrer Mutter gemeinsam mit diesem Antrag einreichen. Mit "Ausgabenüberschuss" in Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b ELV ist der Überschuss der anerkannten Ausgaben über die anrechenbaren Einnahmen (anerkannte Ausgaben abzüglich anrechenbaren Einnahmen) gemeint. Wenn Sie dann die neue Verfügung haben, kann Ihre Mutter oder Sie für Ihre Mutter eine Einsprache gegen die Verfügung innerhalb der Frist für eine Einsprache einreichen. Darüber hinaus erstellt die Stadt Zürich wahrscheinlich im Dezember 2020 von alleine eine neue Verfügung über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen und dann können Sie eine Einsprache gegen diese Verfügung einreichen.



    Art. 251Änderung der jährlichen Ergänzungsleistung2


    1 Die jährliche Ergänzungsleistung ist zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben:


    c. bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens; massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen; macht die Änderung weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden;



    2 Die jährliche Ergänzungsleistung ist auf folgenden Zeitpunkt neu zu verfügen:


    b. im Fall von Absatz 1 Buchstabe c bei Erhöhung des Ausgabenüberschusses auf den Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist;



    3 Eine Neuberechnung der jährlichen Ergänzungsleistung wegen Vermögensverzehrs ist nur einmal jährlich möglich


    Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV):



    Fedlex

  • Danke für die ausführlichen Angaben. Vermögensverzicht ist nicht das Thema. Ich schreibe ausdrücklich vom EINNAHMENVERZICHT. Der Vermögensverzicht ist definitiv amortisiert, alle Jahre CHF 10'000.- bis letztes Jahr.


    Auch das Thema der Verwandtenunterstützungspflicht ist mir bestens bekannt.


    Der Verzicht auf EINKÜNFTE - was mit Mieteinnahmen möglich gewesen wäre im Falle der nicht verschenkten Liegenschaft - ist in der aktuellsten Verfügung aufgeführt und bleibt bestehen bis ans Lebenende der unterstützungpflichten Person. Deshalb nochmals die gleiche Frage:


    Wie wirkt sich dieser Verzicht auf Einnahmen aus der EL auf den Antrag auf Sozialhilfe aus? Wird dieser Einnahmenverzicht auch berücksichtigt, und wenn ja, wie?


    Danke und Gruss

  • @Nexan

    Sie haben in Ihrer Frage nicht den Begriff "Einnahmenverzicht" verwendet, sondern den Begriff "Verzicht auf Einnahmen (Schenkung Liegenschaft)" verwendet. Da gemäss Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c ELG auch ein Teil des Reinvermögens, soweit es den Freibetrag übersteigt als "Einnahme" angerechnet wird, konnte Ihre Formulierung auch bedeuten, dass das Verzichtsvermögen nur teilweise amortisiert wurde und deshalb wegen dem Verzicht auf Vermögen eine Einnahme gemäss Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c ELG angerechnet wird. Was ist denn die Begründung bei den Ergänzungsleistungen warum ein Verzicht auf Mieteinnahmen angerechnet wird? Haben Sie je eine Begründung dafür erhalten oder eine Akteneinsicht gemacht und in den Akten eine Begründung gefunden, warum ein Verzicht auf Mieteinnahmen angerechnet wird. Wenn es um einen Verzicht auf Einnahmen aus der Vermietung der verschenkten Liegenschaft geht, so ist diese Anrechnung bei den Ergänzungsleistungen nur möglich, wenn Ihre Mutter auch nach der Verschenkung der Liegenschaft ein vertragliches Recht hat die Liegenschaft vermieten zu dürfen (zum Beispiel weil Ihre Mutter ein vertragliches Nutzniessungsrecht an der verschenkten Liegenschaft hat). Wenn Ihre Mutter nur ein vertragliches Wohnrecht an der Liegenschaft hat darf kein Verzicht auf Einnahmen aus der Vermietung der Liegenschaft angerechnet werden und wenn es Ihrer Mutter aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich ist in der verschenkten Liegenschaft zu wohnen darf auch keine Einnahme aus dem (Eigen-)Mietwert der verschenkten Liegenschaft angerechnet werden.


    Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG):



    Fedlex


    Wenn Ihre Mutter ein vertragliches Recht hat die Wohnung zu vermieten und auf Mieteinnahmen verzichtet wird die Sozialhilfe den Anspruch wahrscheinlich davon abhängig machen, dass Ihre Mutter das Recht an den Mieteinnahmen an die Sozialhilfebehörde abtritt und dann wird die Sozialhilfebehörde die Miete von den Personen verlangen, welche darin wohnen oder die Sozialhilfebehörde wird erzwingen, dass Mieter gesucht werden und Mieteinnahmen erhalten werden. Bei der Berechnung der Höhe der Sozialhilfe wird am Anfang wahrscheinlich keine Mieteinnahme angerechnet, wenn nicht tatsächlich Miete bezahlt wird, aber es wird Ihrer Mutter eine Auflage erteilt werden, dass Ihre Mutter die Wohnung vermieten muss und Miete verlangen muss und Ihrer Mutter dafür eine Frist gesetzt und angedroht, dass sonst bei der Berechnung der Höhe der Sozialhilfe trotzdem eine Einnahme aus einer Miete angerechnet wird, welche Ihre Mutter erhalten könnte oder es wird angedroht, dass sonst der Anspruch auf Sozialhilfe eingestellt wird.



    http://www.sozialhilfe.zh.ch/Handbuch/5.1.03.%20Subsidiaritätsprinzip%20in%20der%20Sozialhilfe.aspx



    http://www.sozialhilfe.zh.ch/Handbuch/6.2.06.%20Übergang%20von%20Ansprüchen.aspx



    Sozialhilfehandbuch
    Das Sozialhilfehandbuch ist ein Nachschlagewerk für Behördenmitglieder, Sozialarbeitende, Medienschaffende, Armutsbetroffene und weitere Interessierte. Es…
    www.sozialhilfe.zh.ch

  • Danke für die prompte Stellungnahme. Die Liegenschaft wurde in 19.. an mich verschenkt und vor Jahren wurde auch die Nutzniessung im GB gelöscht. Meine Mutter hat nun schon jahrelang weder vertragliche Rechte noch Pflichten und auch keine Einnahmen mehr an der verschenkten Liegenschaft und die Liegenschaft wurde durch mich zwischenzeitlich veräussert.


    Der Grund wird mir von der EL so mitgeteilt:


    Das Vermögen, auf welches verzichtet wurde, wird jährlich um Fr. 10'000 amortisiert (Art. 17a ELV). Dies gilt jedoch nicht für Einnahmen (in diesem Fall Verzicht auf Einnahmen aufgrund der Löschung der Nutzniessung) – dieser Verzicht bleibt quasi lebenslang, da diese Einkünfte ebenfalls lebenslang geflossen wären.


    Danke und Gruss

  • @Sozialversicher


    Wissen Sie zum letzten geschilderten Sachverhalt noch eine Antwort zur Frage:


    Wie wirkt sich dieser Verzicht auf Einnahmen aus der EL auf den Antrag auf Sozialhilfe aus? Wird dieser Einnahmenverzicht auch berücksichtigt, und wenn ja, wie?


    Danke und Gruss

  • @Nexan


    Wenn das Nutzniessungsrecht Ihrer Mutter an der inzwischen verkauften Liegenschaft bereits vor Jahren gelöscht wurde, kann das Sozialamt nach einem Antrag Ihrer Mutter auf Sozialhilfe Ihrer Mutter keine Auflage erteilen die Liegenschaft zu vermieten, weil sie das nicht mehr kann, weil das Nutzniessungsrecht gelöscht wurde. Es darf bei der Berechnung der Höhe der Sozialhilfe auch keine fiktive Einnahme aus der Vermietung der Liegenschaft angerechnet werden. Das Sozialamt wird aber überprüfen, ob die Kinder der Mutter oder die Enkelkinder der Mutter auf Grund von deren Einnahmen und Vermögen zivilrechtlich verpflichtet sind die Mutter gemäss der Verwandtenunterstützungspflicht finanziell zu unterstützen und wird eine solche Pflicht auch vor Gericht durchsetzen, wenn eine solche Pflicht besteht. Ich habe Ihnen bereits die Kapitel aus den SKOS-Richtlinien angegeben, mit denen die Sozialen Dienste der Stadt Zürich berechnen, ob eine Pflicht zur Verwandtenunterstützung besteht und wie hoch der Betrag ist, den die Verwandten als Unterstützung an die Mutter bezahlen müssen.

  • @Nexan


    Es ist möglich, dass Ihre Mutter einen höheren Betrag an Ergänzungsleistungen zur AHV erhalten kann. Wann hat Ihre Mutter die neueste Verfügung über die Höhe des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen zur AHV erhalten? Haben Sie je eine Einsicht in die Akten genommen um zu schauen, wie der Betrag berechnet wurde, welcher bei der Berechnung der Höhe der Ergänzungsleistungen Ihrer Mutter als Einnahme aus dem Verzicht auf die Nutzniessung angerechnet wurde? Wenn in den Akten steht, dass dieser Betrag einer Schätzung des Betrags entspricht, der bei einer Vermietung der Liegenschaft als Miete verlangt werden könnte oder dem (Eigen-)Mietwert der Liegenschaft entspricht, so entspricht dies nach einer Löschung der Nutzniessung nicht einem Urteil des Bundesgerichts, in dem es auch um die Berechnung der Einnahme nach einer Löschung des Nutzniessungsrechts ging, und ist wahrscheinlich ein zu hoher Betrag. Wurde bei der Berechnung der Höhe der Einnahme aus dem Verzicht auf die Nutzniessung der Verkehrswert der Liegenschaft im Zeitpunkt des Verkaufs der Liegenschaft und die Hypothekarschulden im Zeitpunkt des Verkaufs verwendet und die Differenz mit einem Prozentsatz multipliziert? Wie wurde der Verkehrswert und der Prozentsatz ermittelt? Zusätzlich kann es sein, dass bei der Berechnung der Höhe der Ergänzungsleistungen ein zu tiefer Betrag für persönliche Auslagen für Ihre Mutter als Heimbewohnerin berücksichtigt wurde, der den tatsächlichen Bedürfnissen Ihrer Mutter für Auslagen nicht angemessen ist. Es kann auch sein, dass die Berechnung der Höhe der Ergänzungsleistungen immer noch auf einem alten zu hohen Stand des Vermögens beruht und, man mit der Einreichung von Bankauszügen für einen neueren tieferen Stand des Vermögens höhere Ergänzungsleistungen erreichen kann.

  • Vielen Dank für die Erläuterungen.


    Die neuste Verfügung stammt vom 17. Juli 2020 aufgrund "Periodische Überprüfung" und die Vermögenswerte sind somit aktuell und die EL bezahlt neu auch eine Kleinigkeit mehr. Der Betrag Verzicht auf Einkünfte wurde vermutlich - ich bin mir aber nicht mehr sicher - eingesetzt unter Berücksichtigung vom Steuerwert (Repartitionswert) der Liegenschaft von 2004, auf dieser waren keine Hypotheken mehr belegt. Der daraus erzielbare Mietzins dünkt mich persönlich realistisch da ich dieses Objekt früher auch vermietet hatte. Anlässlich der Eröffnung der 1. Verfügung in 2019 wurde mir das persönlich im Amt mündlich so mitgeteilt. Der Betrag für die persönlichen Auslagen im Heim stimmt mit den Vorgaben überein.

  • @Nexan


    1.) Was meinen Sie mit "die Vermögenswerte sind somit aktuell"? Welche Bankbelege mit welchem Stand des Vermögens per welchem Stichtag wurden bei der Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV vor der Verfügung vom 17. Juli 2020 eingereicht?


    2.) Ich habe bereits in meiner Antwort vom 27. Juli 2020 von 10:48 geschrieben, dass die Anrechnung eines erzielbaren Mietzinses nicht einem Urteil des Bundesgerichts entspricht, bei dem es auch um ein gelöschtes Nutzniessungsrecht ging und, dass die Anrechnung eines Mietzinses wahrscheinlich einen zu hohen Betrag ergibt. Wie hoch war der Verkaufspreis, welcher beim Verkauf der Liegenschaft erzielt wurde und welcher Betrag pro Jahr wurde in der Verfügung vom 17. Juli 2020 als Einnahme aus dem Verzicht auf die Nutzniessung angerechnet? Wenn ich diese Beträge habe, kann ich sagen welche Einnahme aus dem Verzicht auf die Nutzniessung wahrscheinlich herauskommt, wenn man sich in einer Einsprache gegen die Verfügung bzw. wenn die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IE die Einsprache im einem Einspracheentscheid abweist, in einer Beschwerde gegen den Einspracheentscheid auf die Urteile des Bundesgerichts beruft.


    3.) Was meinen Sie mit "Der Betrag für persönliche Auslagen im Heim stimmt mit den Vorgaben überein"? Wie hoch ist der Betrag für persönliche Auslagen pro Jahr in der Verfügung vom 17. Juli 2020? Wenn ich den Betrag habe, kann ich überprüfen, ob dies der gesetzlich maximal zulässige Betrag für persönliche Auslagen ist oder ein tieferer Betrag ist. Der maximale Betrag für persönliche Auslagen ist von Kanton zu Kanton unterschiedlich.

  • 1. Alle Bankbelege von allen Konten. Stand aller Vermögenswerte per 30. Juni 2020.


    2. Bitte haben Sie Verständnis, dass ich im öffentlichen Netz keine solche Zahlen nennen werde. Wie schon geschrieben. Der daraus erzielbare Mietzins dünkt mich persönlich realistisch da ich dieses Objekt früher auch vermietet hatte. Bitte nennen Sie mir die Formel zur Ermittlung des Einnahmenverzichts.


    3. Betrag für persönliche Ausgaben = Maximalbetrag und entspricht genau den Vorgaben gemäss.


    https://www.stadt-zuerich.ch/s…erechtigte-in-heimen.html

  • @Nexan


    3. Der von Ihnen angegebene jährliche Betrag für persönliche Auslagen von 5'820 Franken pro Jahr liegt um 1'203.33 Franken tiefer als der im Kanton Zürich gesetzliche maximale jährliche Betrag für persönliche Auslagen von 6'483.33 Franken. Auf der Webseite, deren Link Sie angegeben haben, steht deutlich, dass dies ein "Beispiel eines AHV-Rentners im Pflegeheim (Werte 2020)" ist. Das ist keine "Vorgabe", sondern nur ein Beispiel. Was zählt ist, was im Gesetz und in der Verordnung steht. Wenn Ihre Mutter in einer Einsprache gegen die Verfügung den Antrag auf einen höheren jährlichen Betrag für persönliche Auslagen stellt und dies damit begründet, dass dieser höhere Betrag ihren persönlichen Bedürfnissen entspricht und diese mit Bankbelegen (zum Beispiel Barbezügen, Überweisungen für Zahlung von Rechnungen) oder Rechnungen belegen kann, dass sie im Heim jährlich mehr für ihre persönlichen Bedürfnisse ausgegeben hat, erhält diese vielleicht einen höheren Betrag für persönliche Auslagen.




    § 2. Der Betrag für persönliche Auslagen wird nach den persönlichen Bedürfnissen der anspruchsberechtigten Person bemessen und beträgt mindestens einen Drittel des Höchstbetrages nach § 11 Abs. 2 ZLG.


    Zusatzleistungsverordnung (ZLV) des Kantons Zürich:




    § 11 Ansätze bei Heim- oder Spitalaufenthalt



    2 Für persönliche Auslagen nach Art. 10 Abs. 2 lit. b ELG wird höchstens ein Drittel des Betrags für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG anerkannt.



    Zusatzleistungsgesetz (ZLG) des Kantons Zürich:


    Zusatzleistungsgesetz (ZLG)
    www.zhlex.zh.ch



    Art. 10 Anerkannte Ausgaben



    1 Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), werden als Ausgaben anerkannt:


    a. als Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr:

    1.
    bei alleinstehenden Personen: 19 450 Franken,

    Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG):



    Fedlex

  • @Nexan


    2. = (Verkehrswert im Zeitpunkt des Verkaufs der Liegenschaft - Hypothekarschulden im Zeitpunkt des Verkaufs der Liegenschaft) * durchschnittlicher Zinssatz für Kassenobligationen des Vorjahres gemäss Schweizerischer Nationalbank (SNB). Im Jahr 2019 dem Vorjahr des Jahres 2020 lag dieser bei 0.81 %. Ich glaube mich erinnern zu können, dass in einer mittlerweile gelöschten Antwort von Ihnen ein Betrag von ungefähr 10'000 Franken jährlich als Einnahme aus dem Verzicht auf die Nutzniessung angerechnet wurde. Bei einer jährlichen Einnahme von 10'000 Franken müsste der Verkehrswert über 1.2 Millionen Schweizer Franken betragen und es keine Hypothekarschulden gegeben haben damit bei einem durchschnittlichen Zinssatz von 0.81 % ein jährlicher Betrag von 10'000 Franken herauskommt. Normalerweise entspricht der Verkaufspreis der Liegenschaft dem Verkehrswert der Liegenschaft im Verkaufszeitpunkt, wenn Angebote von mehreren Käufern eingeholt wurden und die Liegenschaft zum höchsten Angebot für den Kaufpreis verkauft wurde.



    SNB Tabelle Jahresende Durchschnittliche Verzinsung in % Spalte Auf Schweizer Franken lautende Verpflichtungen aus Kassenobligationen:



    https://data.snb.ch/de/topics/ziredev#!/cube/ziverza?fromDate=2007&toDate=2019&dimSel=D0(D0_0_1,D0_0_2,D0_0_3,D0_1_1,D0_1_2,D0_1_3,D0_1_4),D1(D1_0)

  • @Nexan


    Es ist gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht zulässig entgangene Mietzinseinnahmen als Einnahmen anzurechnen, wenn das Nutzniessungsrecht nicht mehr besteht. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind bei einem Verzicht auf das Nutzniessungsrecht (zum Beispiel Löschung des Nutzniessungsrechts ohne, dass Ihre Mutter für die Zustimmung zur Löschung eine Gegenleistung erhalten hat) die Zinseinnahmen basierend auf dem durchschnittlichen Zinssatz für Kassenobligationen des Vorjahres in Prozent multipliziert mit dem Verkehrswert der Liegenschaft anzurechnen.

  • @Nexan


    Ich rede in meiner Antwort vom 28. Juli 2020 von 11:28 von der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Berechnung der Höhe der Ergänzungsleistungen. Wenn Ihre Mutter nicht mit der Verfügung vom 17. Juli 2020 über die Höhe der Ergänzungsleistungen einverstanden ist, muss Ihre Mutter oder Sie für Ihre Mutter innerhalb der Frist für eine Einsprache bei der Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV eine von Ihrer Mutter oder von Ihnen unterschriebene Einsprache gegen diese Verfügung einreichen und darin einen Antrag stellen, was geändert werden soll und eine Begründung schreiben warum dies geändert werden soll und allfällige Beweismittel einreichen oder beantragen welche Beweismittel die Durchführungsstelle bei wem einholen soll. Wenn die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV die Einsprache in einem Einspracheentscheid vollumfänglich oder teilweise abweist, kann Ihre Mutter oder Sie für Ihre Mutter innerhalb der Frist für eine Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eine Beschwerde gegen den Einspacheentscheid einreichen. Ihre Mutter oder Sie können die Einsprache oder Beschwerde auch durch einen Rechtsvertreter verfassen lassen, welcher sich (wie ich) im Ergänzungsleistungsrecht des Bundes und im Zusatzleistungsrecht des Kantons Zürich auskennt und die Urteilsnummern des Bundesgerichts kennt. Allerdings kann sich Ihre Mutter als Bezügerin von Ergänzungsleistungen zur AHV das Honorar für einen Rechtsvertreter wahrscheinlich nicht leisten. Ein Antrag auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für Ihre Mutter für das Einspracheverfahren wird meiner Erfahrung nach fast immer bereits mit der Begründung abgelehnt, dass ein Rechtsbeistand nicht notwendig ist, weil sich angeblich im Einspracheverfahren keine schwierigen Rechtsfragen stellen. Auch ein Antrag auf eine Parteientschädigung für das Honorar des Rechtsbeistands im Fall des Obsiegens im Einspracheverfahren wird meiner Erfahrung nach fast immer mit dieser Begründung abgelehnt. Ihre Mutter kann versuchen sich durch die Pro Senectute und falls Ihre Mutter vor dem Einzug ins Altersheim auch in der Stadt Zürich gewohnt hat durch die Ombudsstelle der Stadt Zürich beraten zu lassen. Wenn das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich in einem Einspracheentscheid die Einsprache vollumfänglich oder teilweise abweist, kann ich Ihre Mutter im Beschwerdeverfahren vertreten und eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid verfassen.

  • @Nexan


    Ich kann mit dem Knopf "Fragen Sie einen Experten" in einer von mir verfassten Frage bewirken, dass Ihnen von der Forensoftware des Beobachters ein E-Mail an Ihre beim Benutzerkonto hinterlegte E-Mailadresse geschickt wird und darin meine Kontaktadresse angeben. Wollen Sie, dass ich das jetzt schon mache? Oder wollen Sie zuerst eine Einsprache einreichen und erst nachdem Sie danach einen Einspracheentscheid erhalten haben hier noch einmal eine Frage stellen und mich dann in Ihrer Frage um eine Kontaktdaten bitten? Umgekehrt können Sie in der von Ihnen verfassten Frage rechts auf den grünen Knopf "Fragen Sie einen Experten" klicken und dann meinen Benutzernamen auswählen und mir im Textfeld darunter Ihre E-Mailadresse und Ihre Telefonnummer schicken.