Sozialhilfe möglich bei Verzicht auf Einkünfte in der EL?

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  • Jetzt gibt es doch noch eine Info auf meine Frage wie der Verzicht auf Einnahmen zustande kam, nämlich;


    Es handelt sich hierbei um die Schenkung der Liegenschaft bzw. Löschung der Nutzniessung. Dieser Wert wurde wie folgt berechnet: 5% (durchschnittlicher Ertrag, Mittelwert) vom Verkehrswert Fr. 250000 abzüglich 1% für Unterhalt, netto 4% von 250000


    ??

  • Nach weiterem Studium gelange ich an Rz 3482.12 WEL welche für die Bemessung des Mietwertes (und damit der Verzicht auf Einkünfte) angewendet wird.


    Ich kann mir nicht vorstellen, dass mittels Einsprache nun für die Berechnung dieses fiktiven Einkommens - wiederum entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichts - bei einem Verzicht auf das Nutzniessungsrecht, ohne dass meine Mutter für die Zustimmung zur Löschung eine Gegenleistung erhalten hat, die Zinseinnahmen basierend auf dem durchschnittlichen Zinssatz für Kassenobligationen des Vorjahres in Prozent multipliziert mit dem Verkehrswert der Liegenschaft anzurechnen, von der El akzeptiert würde.

  • @Nexan


    Das ist eine Randziffer (Abkürzung Rz.) in der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV). Diese ist eine Weisung des BSV als Aufsichtsbehörde an die Durchführungsstellen für Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. Es ist zwar wahrscheinlich, dass das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV nach einer Einsprache in einem Einspracheentscheid die Einsprache abweist, aber man kann dann beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid einreichen und ich glaube, dass so entschieden wird, wie in den meisten bisherigen Urteilen des Eidgenössichen Versicherungsgerichts bzw. des Bundesgerichts, in denen es um Fälle ging, in denen die Nutzniessung gelöscht wurde, dass dann ein Zinsertrag auf dem Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft als Einnahme angerechnet wird und nicht eine Mieteinnahme/Mietwert angerechnet wird. Es ist aber kompliziert und man muss in einer Beschwerde juristisch gut argumentieren können, deshalb empfehle ich die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid durch einen Spezialisten im Bereich Ergänzungsleistungsrecht verfassen zu lassen.


    Verschiedene Versionen der WEL:




    Dokumente | BSV Vollzug


    Die Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV ist für die kantonalen Versicherungsgerichte und für das Bundesgericht nicht verbindlich. Die Rz. 3482.12 wurde mit der ab 1. April 2012 gültigen Version 5 in die WEL eingefügt und verweist in der Fussnote 155 unten auf der Seite auf das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts EVG P 80/99 vom 16. Februar 2001. Sie können unten auf der Seite auf das Urteil klicken um dieses durchzulesen. In diesem Urteil ging es nicht um einen Fall, in dem ein Nutzniessungsrecht gelöscht wurde, sondern um einen Fall, in dem das Nutzniessungsrecht noch vorhanden war und im Urteil ging es nur um die Frage der Höhe des Verzichts auf Vermögen und die Berechnung des Werts der Liegenschaft und des Werts der erhaltenen Gegenleistungen (Wert eines lebenslänglichen Nutzniessungsrechts) und nicht um die Frage, ob im aktuellen Jahr eine Einnahme aus der Nutzniessung anzurechnen ist und wie hoch diese ist.



    P 80/99 16.02.2001


    Die Rz. 3482.12 wurde mit der ab 1. Januar 2018 gültigen Version 11 der WEL um einen zusätzlichen Satz ergänzt welcher am Ende eine Fussnote aufweist, welche unten auf der Seite auf das Urteil des Bundesgerichts (BGer) 9C_589/2015 vom 5. April 2016 verweist. Sie können auch auf dieses Urteil klicken um sich dieses durchzulesen, wenn Sie französisch verstehen, da dieses Urteil auf französisch verfasst ist. Darin ging es um einen Fall in dem das Nutzniessungsrecht gelöscht wurde und die Liegenschaft verkauft wurde und der ehemalige Nutzniesser als Gegenleistung für die Löschung der Nutzniessung an der Liegenschaft stattdessen die Nutzniessung am Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft erhalten hat. In der Erwägung 4.2 der Begründung des Urteil 9C_589/2015 vom 5. April 2016 wird auf das Urteil des EVG P 24/98 vom 26. Januar 2000 und auf das Urteil des EVG P 43/99 vom 2. März 2000 verwiesen. In der Erwägung 3.1 des Urteils 9C_589/2015 vom 5. April 2016 wird auf das Urteil 8C_68/2008 vom 27. Januar 2009 verwiesen, in dem auch über einen Fall entschieden wurde in dem als Gegenleistung für die Löschung des Nutzniessungsrechts eine Nutzniessung am Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft eingeräumt wurde. Trotzdem wurde aber die Wegleitung über die Ergänzungsleistungen seit diesem Urteil vom 27. Januar 2009 jahrelang nicht geändert und erst Jahre später mit der ab 1. Januar 2018 gültigen Version und damit wiederum einige Zeit nach dem Urteil vom 5. April 2016 geändert. Es kommt öfter vor, dass die Wegleitung nicht aktuell ist und nicht rechtzeitig auf Urteile des Bundesgerichts reagiert.



    9C_589/2015 05.04.2016


    Urteil des EVG P 24/98 vom 26. Januar 2000, in dem die Nutzniessung ohne Gegenleistung gelöscht wurde und die Liegenschaft verkauft wurde:



    P 24/98 26.01.2000


    Urteil des EVG P 43/99 vom 2. März 2000, in dem anscheinend die Nutzniessung nicht gelöscht wurde, sondern auf die Ausübung des Nutzniessungsrechts verzichtet wurde, weil der Nutzniesser aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Liegenschaft wohnen konnte, an welcher der das Nutzniessungsrecht hatte.



    P 43/99 02.03.2000


    Aber Urteil P 58/00 vom 18. Juni 2003 Erwägung 5.3, in welcher das Nutzniessungsrecht ohne Gegenleistung gelöscht wurde und die Liegenschaft verkauft wurde.



    P 58/00 18.06.2003


    Man könnte sich in einer Beschwerde auf das Urteil P 24/98 vom 26. Januar 2000 berufen und sich auf das im letzten Satz der Erwägung 4.2 des Urteils 9C_589/2015 enthaltene Argument berufen, dass wenn die Liegenschaft verkauft wurde der Verkauf der Liegenschaft nicht abstrahiert (nicht ignoriert) werden darf und dann ein Zinsertrag auf dem Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft zu berücksichtigen ist. Meiner Meinung nach ist dies aus Gründen des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtsgleiche Behandlung auch in Fällen anwendbar, in denen das Nutzniessungsrecht ohne Einräumung einer Nutzniessung am Erlös des Verkaufs aus der Liegenschaft gelöscht wurde und die Liegenschaft verkauft wurde anzuwenden.

  • Ich habe den Entwurf zur Einsprache gegen die neuste Verfügung vom 17.7. vorbereitet und bin mir nun plötzlich nicht mehr sicher, ob es gut ist, bereits in dieser Einsprache den Antrag zu stellen; neu den Zinsertrag auf dem Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft zu berücksichtigen. Meine Unsicherheit rührt daher, da ich zum Beweis ja den Verkaufspreis nennen (belegen) muss. Der Verkaufspreis ist viel höher als der in der aktuellen Verfügung vermerkte Verkehrswert. Ich möchte mit der Preisgabe dieses Verkaufbetrages nicht unnötig "schlafende Löwen" wecken, welche dann - bei Ablehnung dieser Einsprache - diesen Verkaufspreis als Anlass nehmen um in der bestehenden Verfügung den Verzicht auf Einkünfte anpassen, zu Ungunsten meiner Mutter.

  • @Nexan


    Ohne eine Einsprache innerhalb der Frist für eine Einsprache gegen die Verfügung wird das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich keinen Einspracheentscheid erstellen. Ohne einen Einspracheentscheid können Sie beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich keine Beschwerde gegen die Höhe des angerechneten Einkommens aus der Liegenschaft einreichen. Das Leben ist nicht ohne Risiko und Ihre Mutter oder Sie wenn Sie eine Einsprache für Ihre Mutter einreichen muss sich entscheiden, ob Sie das Risiko eingehen möchten oder nicht. Es gibt ein Sprichwort: Wer nicht wagt, der nicht gewinnt. Da die neueste Verfügung über die Höhe des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen zur AHV Ihrer Mutter gemäss Ihren Angaben während des Fristenstillstands gemäss Artikel 38 Absatz 4 Buchstabe b ATSG zugestellt wurde, beginnt die Frist für eine Einsprache gegen diese Verfügung am 16. August 2020 zu laufen, da die Frist bis und mit dem 15. August still steht. Wie hoch war denn der Verkehrswert und der Eigenmietwert den das Steueramt in den Steuerveranlagungen bzw. Einschätzungsmitteilungen für Ihre Mutter pro Jahr für die Liegenschaft berücksichtigt hat bevor das Nutzniessungsrecht gelöscht wurde? War das ein Verkehrswert von 250'000 und ein Eigenmietwert von 12'500 Franken und zusätzlich wurden noch pauschale Gebäudeunterhaltskosten von 20 Prozent des Eigenmietwerts, also 2'500 Franken als abzugsfähige Ausgabe bei den Steuern anerkannt? Hat Ihre Mutter oder haben Sie dem Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV nur gemeldet, dass die Nutzniessung gelöscht wurde oder auch gemeldet, dass die Liegenschaft verkauft wurde? Wieso stellen Sie in der Einsprache nicht einfach den Antrag, welcher Zinssatz in Prozent (gemäss welcher Statistik) auf dem vom Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV verwendeten Verkehrswert von [Betrag] angewendet werden soll? Falls das Amt ohnehin bereits weiss, dass die Liegenschaft verkauft wurde, wird es wahrscheinlich auch weiterhin nicht nach dem Verkaufspreis für die Liegenschaft fragen.



    Art. 38 Berechnung und Stillstand der Fristen


    1 Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen.



    3 Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat.


    4 Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen still:

    a.
    vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
    b.
    vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;

    c.

    vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.

    Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG):



    Fedlex