Hatte Beschwerde für Beistandverlängerung um 3 Monate hängig. Verfügung mit 10TageFrist verlängert paar Tage das vor Versicherungsgericht geht. Anwaltssuche sehr schwierig-brauche mehr Zeit. Problem ist, dass Unstimmigkeiten und offenes von Beistand vorhanden und fehlende Akten v.Beistand. Kann ich das Verfahren sistieren lassen, für mehr Zeit? Kann es unterbrochen werden und wie? Evt. zurückziehen und neu machen? Stehe vor Kostenvorschuss. Was für Personen sitzen im Gremium Verwaltungsgericht KESB? Was ist Unterschied von Rechtssprechung Verwaltungs- und Bundesgericht? @Sozialversicher
Unterbrechung Verfahren vor Verwaltungsgericht
Dieses Forum wird bald eingestellt
Am 17. Dezember 2023 werden wir das Beobachter-Forum abstellen und alle Beiträge unwiderruflich löschen.
Die Details zum Entscheid und den entsprechenden Thread finden Sie hier.
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Da wünsche ich dem Antwortenden viel Erfolg. Ich selbst verstehe hier nämlich nur Bahnhof...
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Ich habe Ihnen absichtlich nicht geantwortet, weil ich mich geärgert habe, dass Sie wieder in keinen ganzen Sätzen schreiben und kaum Angaben liefern, von wem die Verfügung ist und was genau in der Verfügung steht, bei wem in welchem Kanton die Beschwerde eingereicht wurde und was genau in der Beschwerde stand. Einmal erwähnen Sie das "Versicherungsgericht", dann erwähnen Sie das "Verwaltungsgericht". Das kantonale Versicherungsgericht ist nicht für Beschwerden gegen die Verlängerung der Bestellung eines Beistands zuständig. Was soll "Stehe vor Kostenvorschuss" bedeuten? Geht es um die Verfügung eines Gerichts, in dem Ihnen das Gericht eine Frist setzt, innerhalb welcher Sie einen Vorschuss für die Gerichtskosten bezahlen müssen und androht, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird? In welchem Kanton ist dieses Gericht? Haben Sie in der beim diesem Gericht eingereichten Beschwerde keinen Antrag gestellt, das auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden soll und keinen Antrag gestellt, dass Ihnen die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden soll?
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Verwaltungsgericht - Verfügungsverlängerung 2. Mal auf Ende Aug und Kostenvorschuss
Sorry, habe leider nur sehr begrenzt Zeit bei Computerbenützung, was dann schnell gehen muss. Beschränkter Zugang.Richtigerweise hat dies nichts mir Versicherungsgericht zu tun-Schreibfehler.
Beistandswechsel angefochten bei Verwaltungsgericht; da Unstimmigkeiten finanz. Art vorhanden sind. Hatte im Schreiben schon auf kostenloses Verfahren gepocht bei Beschwerde Verw.Gericht. War nichts. Verfügung ist vom Verw.Gericht. Ja kann unentgelt. Rechtspflege od Kostenbevorschussung bei Verwaltungsgericht machen-muss mich aber sofort entschieden.Problem ist auch, dass ich beim Verw.Gericht Urteil Absage von Akteneinsichten habe und mir deshalb alle Akten Beistand fehlen für sein Fehlverhalten,was es komplizierter macht. Muss etwas machen,weil sonst Beistandsverfehlungen nicht offen gelegt werden können. Ist mir aber unklar warum die einfach alles ablehnen-obwohl ich bis heute keine richtigen Akten erhielt. Aber die Zeit ist unzureichend-komme nicht vorwärts. Deshalb Ueberlegung evt. Beistandswechselverfahren irgendwie zu sistieren od. Rückzug und in separatem neuem Verfahren das Ganze nochmals beschweren,falls dies gehen würde? Habe bis jetzt wenige Unterlagen. Befürchte, dass dies jetzt nicht richtig angeschaut wird (gemäss and. Verfahren), ich meine Beweise offenlege und ich nachher nicht zu zusätzl. Akten komme für das Bundesgericht. Darum auch Frage wer ist am Verwaltungsgericht von KESB-sind das Sozialarbeiter od. jur. Mitarbeiter oder warum lehnen die einfach alles ab, obwohl gut dokumentiert.mit allen getätigten Schreiben. Kann ich als Einzelperson zum Bundesgericht, falls Anwalt nicht gefunden wird so schnell? Und was müsste ich berücksichtigen um zum Bundesgericht zu gehen? Hoffe ist ein bisschen klarer nun und sie können mir was raten. Ein Verfahren muss ich machen, um Unstimmigkeiten Beistand offenzulegen,geht um einiges Geld. Aber wenn der einfach einen Zettel od. Behauptung bringen kann dass dies nicht so sei-wird es schwierig. Genügt scheinbar nur Stellungnahme und dann wirds als richtig angeschaut? Offenlegung Beweise (einzelne die ich habe) weiss ich nicht ob diese besser bei Bundesgericht erst angegeben werden sollten od schon bei Verw. Gericht. Letzmals haben Sie die ganzen Belege nachher an KESB geschickt bei abgelehntem Urteil-wie soll ich dann mit den Beweisen noch weitergehen zu Bundesgericht? Liebe Grüsse @Sozialversicher
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Ich kann Ihre Fragen nicht beantworten, wenn Sie nicht die für die Beantwortung der Fragen notwendigen Informationen angeben. Wieso lassen Sie sich nicht durch die Anlaufstelle Kindes- und Erwachsenenschutz (KESCHA) beraten? Ich habe diese Frage bereits einmal gestellt und keine Antwort erhalten. Sind Sie in einem Heim, einer Klinik oder in einem betreuten Wohnen, wenn Sie "nur sehr begrenzt Zeit bei Computerbenützung" haben? Die Kosten für den Aufenthalt in solchen Orten sind sehr teuer und werden oft nicht in vollem Umfang bei der Berechnung der Höhe der Ergänzungsleistungen als Ausgabe anerkannt, so dass es notwendig ist, dass der Beistand "Freizügigkeitskonten" auflöst um damit die hohen Kosten für den Aufenthalt an einem solchen Ort zu bezahlen, weil die Einnahmen aus der IV-Rente und der Invalidenrente einer Pensionskasse (BVG) nicht ausreicht um die Kosten für den Aufenthalt an so einem Ort und für ein Taschengeld zu bezahlen. Das Existenzminimum, das man an einem solchen Ort benötigt kann tiefer sein als das Existenzminimum für eine zu Hause wohnende Person, welche die Miete und die Nebenkosten und die Krankenkasse selbst bezahlen muss und auch die Einkäufe für die Lebensmittel und die Ausgaben für den öffentlichen Verkehr selbst bezahlen muss.
Anlaufstelle Kindesschutz und Erwachsenenschutz - KESCHA
Wurde in der Verfügung des Verwaltungsgerichts entschieden, dass Ihr zuvor in der beim Verwaltungsgericht eingereichten Beschwerde gestellter Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege bzw. auf ein kostenloses Verfahren abgewiesen (abgelehnt) wird? Wenn Sie in der Beschwerde einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege bzw. auf ein kostenloses Verfahren gestellt haben und dieser Antrag in der Verfügung vom Verwaltungsgericht abgewiesern wurde und Ihnen in der Verfügung eine Frist gesetzt wurde um einen Vorschuss für die Verfahrenskosten an das Verwaltungsgericht zu überweisen, dann wird das Verwaltungsgericht nicht auf Ihre Beschwerde eintreten, wenn Sie den Vorschuss nicht innerhalb der Frist überweisen. Wenn Sie in der Beschwerde einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege bzw. auf ein kostenloses Verfahren gestellt haben und dieser Antrag in der Verfügung vom Verwaltungsgericht abgelehnt wurde und Ihnen in der Verfügung eine Frist gesetzt wurde um einen Vorschuss für die Verfahrenskosten an das Verwaltungsgericht zu überweisen und Sie den Vorschuss innerhalb der Frist überweisen wird das Verwaltungsgericht wahrscheinlich Ihre Beschwerde abweisen. Ein Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, wenn die Chancen, dass die Beschwerde gutgeheissen wesentlich geringer sind als die Chancen, dass die Beschwerde abgewiesen wird oder wenn Sie nicht nachgewiesen haben, dass Ihr Einkommen und Ihr Vermögen nicht ausreicht um zusätzlich zu den anderen von Ihnen nachgewiesenen Ausgaben auch noch die Kosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu bezahlen. Wenn auf die Beschwerde nicht eingetreten wird oder die Beschwerde abgewiesen wird, dann wird die Verfügung der KESB, gegen welche Sie eine Beschwerde eingereicht haben rechtskräftig. Wenn Sie dem Verwaltungsgericht mitteilen, dass Sie die Beschwerde gegen die Verfügung der KESB zurückziehen, wird die Verfügung der KESB rechtskräftig. Gegen eine rechtskräftige Verfügung können Sie keine Beschwerde mehr einreichen, wenn die Frist für die Einreichung einer Beschwerde gegen die Verfügung abgelaufen ist. Es ist möglich, dass das Verwaltungsgericht entscheidet, dass Sie die Kosten für das Verfahren bezahlen müssen, wenn auf die Beschwerde nicht eingetreten wird oder wenn die Beschwerde als gegenstandslos abgeschrieben wird, weil Sie die Beschwerde zurück gezogen haben. Manchmal wird auf die Erhebung von Kosten für das Verfahren verzichtet oder tiefere Kosten verrechnet, wenn man die Beschwerde zurück zieht, aber dann wird die mit der Beschwerde angefochtene Verfügung der KESB rechtskräftig.
Ich erinnere daran:
Beistandswechsel Verzögerung - Beobachter ForumHatte Anhörung für Beistandswechsel verschoben, um noch Gründe, Recherchen und Abklärungen vorzunehmen um 2 Wochen. Dazu war noch Akteineinsicht fällig für die…www.beobachter.chAufgaben Beistand - Beobachter ForumWer weiss wie es aussieht mit Aufgaben/Pflichten Beistand? Der Beistand ist seit wenigen Jahren aktiv und informiert mich nicht über seine Tätigkeiten. Weder…www.beobachter.chVerwendung von Vermögen, auch Freizügigkeitskonten von Beistandskosten - Beobachter ForumHatte etwas Akteneinsicht in Teil von Verrechnungsakten K. und habe folgendes gesehen, Der Beistand plündert mir die Feizügigkeitskonten und lässt diese in…www.beobachter.chhttps://www.beobachter.ch/foren/questions/221175/verfahren-verwaltungsgericht.html
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Wenn in der Verfügung des Verwaltungsgerichts nicht steht, dass die Frist für das Einzahlen des Vorschusses für die Gerichtskosten nicht verlängerbar ist, können Sie beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Verlängerung der Frist für die Einzahlung des Vorschusses für die Gerichtskosten stellen. Wenn das Verwaltungsgericht die Frist für die Einzahlung des Vorschusses für die Gerichtskosten bereits einmal verlängert hat, glaube ich nicht, dass es diese noch ein zweites Mal verlängern wird. Wenn Sie vorher in der Beschwerde noch keinen Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt haben, können Sie wenn Ihnen bereits in einer Verfügung eine Frist für die Einzahlung eines Vorschusses für die Gerichtskosten gesetzt wurde auch jetzt noch innerhalb dieser Frist beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands einreichen und begründen, warum Sie die Gerichtskosten und das Honorar für einen Rechtsbeistand nicht bezahlen können und Belege für ihr Vermögen, Ihr Einkommen und Ihre Ausgaben einreichen oder begründen warum Sie diese Belege nicht einreichen können. Ich habe bereits erklärt, dass das Verwaltungsgericht einen Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ablehnen kann, wenn es nach einem ersten Durchlesen der Beschwerde der Ansicht ist, dass die Chancen, dass die Beschwerde gutgeheissen wird wesentlich geringer sind als die Chancen, dass die Beschwerde abgewiesen wird. Es kann einen Antrag auf Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands neben dieser Begründung auch mit der Begründung ablehnen, dass kein Rechtsbeistand benötigt wird, weil sich nach der Ansicht des Gerichts keine schwierigen Rechtsfragen und kein komplexer Sachverhalt stellen.
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Beistandsverlängerung infolge Unstimmigkeiten
Vielen herzlichen Dank für alle Ausführungen und Infos. Sie benötigen noch Angaben.
Nein, bin in keiner Klinik od. betreutem Wohnen. Wohne selbständig. Betreffend Computer-Einschränkungen ist folgendes: Infolge Corona sind div. öffent. Computer nur noch begrenzt nutzbar, hat weniger, Wartezeiten und auch die -varieren und deshalb ist es so schwierig. KESCHA ist leider immer besetzt-komme nicht durch.
Freizügigkeitskonten werden in grossem Mass aufgelöst ohne dass ich sagen kann, was er sich für Kosten davon nimmt. Sicher mal seine und zus. Aufwendungen, die er selbst verursacht,deklariert-ganz suspekt-aber Ausmass gigantisch. Infolge Verweigerung Akteneinsicht kann ich es nicht genau ausmachen, weiss aber dass es nie stimmen kann.Meine Ausgaben zahle ich selbst, bekomme aber weit unter Existenzminimum Geld und er zeigt kein Budget oder irgendwelche Unterlagen. Es hat überall Unstimmigkeiten-ich weiss und fühle es; kann es auch schon an Zahlungen ausmachen an mich.
Auf Verfügung ist entweder Kostenvorschuss, kostenloses Verfahren oder Nichteintretung auf Verfahren vermerkt. Fristerstreckung läuft. Da ich vor allem wegen Unstimmigkeiten, Auszahlungen und Wertsachen den Beistandswechsel verlängert habe, muss ich es auch beweisen können und benötige Akten,welche ich nicht erhalten habe. Akteneinsicht wurde vom Verwalt.Gerichtabgelehnt, da er mir Akten aushändigte, bloss nichts finanzielles. Habe leider Bundesgerichtsverfahren verpasst aufgrund eines falschen Datums im Kopf-d.h. dies ist abgelaufen; ausser es gäbe noch Möglichkeiten. So möchte ich diese Unstimmigkeiten jetzt mit diesem Verfahren (Beistandsverlängerung) versuchen zu erledigen; auch mit den wenigen Angaben die ich habe. Gibt es sonst noch Möglichkeiten, für Verfahren, Beschwerden, Aktenherausgabe?? Aufgrund des COVID hatte ich so massive Probleme überhaupt an Infos und Computer zu kommen, dass die Frist verpasst wurde. Ist es evt. möglich dass die Frist aufgrund der Ferien anders berechnet wird? 28 Tage waren im Juli (während Ferienzeit) und deshalb sowieso fast alles zu? Kann ich die 2 Sachen (Blätter mit Unstimmigkeiten)ohne weitere Akten mit den wenigen Angaben bei Verwaltungsgericht so einreichen? Was denken Sie? Oder was schlagen Sie vor? Danke für Info. Falls ich Akten wegen Schlussabrechnung nochmals verlange und nicht bekomme; müsste ich das gleiche Verfahren mit Rechtsverweigerung, etc. nochmals anzetteln, das ginge doch oder??.LG Sozialversicher
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Ich kann gar nichts vorschlagen, da ich nicht mit Ihnen reden konnte, nicht Ihre Schreiben, die Verfügungen, Urteile und so weiter lesen konnte und Sie auch nicht abgetippt haben was genau auf dieser Verfügung steht und von wem diese Verfügung ist. Sätze, wie "Auf Verfügung ist entweder Kostenvorschuss, kostenloses Verfahren oder Nichteintretung auf Verfahren vermerkt." sagen nicht, was dort genau darauf steht. Welche Frist? Für was soll diese Frist sein? Sie haben ja nicht einmal gesagt, um welches Verwaltungsgericht von welchem Kanton es geht.
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Es ist ein Schreiben des Verwaltungsgerichts und hier ist folgendes vermerkt. Inzwischen habe ich eine Fristerstreckung gemacht und Text lautet nun: Eine Kopie der Eingabe vom 31.8.2020 geht an übrige Parteien 2. Gesuch die angesetzte Frist sei zu verlängern, wird abgewiesen. Gemäss Art. 10Abs.2 VRG wird eine kurze Nachfrist bis 13.9.2020 zur Bezahlung des Kostenvorschusses oder zur Einreichung eines Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege gesetzt. 3. Bezahlt Klientin den Kostenvorschuss nicht rechtzeitig und reicht sie innert der gesetzten Frist auch kein Gesuch ein, tritt das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein. Bemerkungen: Die angesetzt Frist bezieht sich lediglich auf die Bezahlung des Kostenvorschusses oder Einreichung des Formulars für ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Die Beschwerdeführerin wird, wie bereits in der Verfügung vom Mitte August festgehalten, noch Gelegenheit erhalten, sich zur Stellungnahme zu äussern. Beistand hat keine Stellungnahme eingereicht.
Frage: Wie ich sehe, kann ich noch Stellungnahme machen. Bei unentgeltliche Rechtspflege kann ich Anwalt zuziehen lassen, der sich für mich einsetzt od. kriege ich Anwalt gestellt? Was ist, wenn es mir nicht reicht die Stellungnahme zu verfassen? Kann ich dann die Beschwerde zurückziehen und zu einem späteren Zeitpunkt nochmals aufgreifen? Danke im Voraus @Sozialversicher,
Es ist ein Schreiben des Verwaltungsgerichts und hier ist folgendes vermerkt. Inzwischen habe ich eine Fristerstreckung gemacht und Text lautet nun: Eine Kopie der Eingabe vom 31.8.2020 geht an übrige Parteien 2. Gesuch die angesetzte Frist sei zu verlängern, wird abgewiesen. Gemäss Art. 10Abs.2 VRG wird eine kurze Nachfrist bis 13.9.2020 zur Bezahlung des Kostenvorschusses oder zur Einreichung eines Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege gesetzt. 3. Bezahlt Klientin den Kostenvorschuss nicht rechtzeitig und reicht sie innert der gesetzten Frist auch kein Gesuch ein, tritt das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein. Bemerkungen: Die angesetzt Frist bezieht sich lediglich auf die Bezahlung des Kostenvorschusses oder Einreichung des Formulars für ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Die Beschwerdeführerin wird, wie bereits in der Verfügung vom Mitte August festgehalten, noch Gelegenheit erhalten, sich zur Stellungnahme zu äussern. Beistand hat keine Stellungnahme eingereicht.
Frage: Wie ich sehe, kann ich noch Stellungnahme machen. Bei unentgeltliche Rechtspflege kann ich Anwalt zuziehen lassen, der sich für mich einsetzt od. kriege ich Anwalt gestellt? Was ist, wenn es mir nicht reicht die Stellungnahme zu verfassen? Kann ich dann die Beschwerde zurückziehen und zu einem späteren Zeitpunkt nochmals aufgreifen? Danke im Voraus @Sozialversicher
PS: Habe das Schreiben per E-Mail gemacht und die UPS per Post gesandt und mal alles angekreuzt
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Es ist ein Schreiben des Verwaltungsgerichts und hier ist folgendes vermerkt. Inzwischen habe ich eine Fristerstreckung gemacht und Text lautet nun: Eine Kopie der Eingabe vom 31.8.2020 geht an übrige Parteien 2. Gesuch die angesetzte Frist sei zu verlängern, wird abgewiesen. Gemäss Art. 10Abs.2 VRG wird eine kurze Nachfrist bis 13.9.2020 zur Bezahlung des Kostenvorschusses oder zur Einreichung eines Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege gesetzt. 3. Bezahlt Klientin den Kostenvorschuss nicht rechtzeitig und reicht sie innert der gesetzten Frist auch kein Gesuch ein, tritt das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein. Bemerkungen: Die angesetzt Frist bezieht sich lediglich auf die Bezahlung des Kostenvorschusses oder Einreichung des Formulars für ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Die Beschwerdeführerin wird, wie bereits in der Verfügung vom Mitte August festgehalten, noch Gelegenheit erhalten, sich zur Stellungnahme zu äussern. Beistand hat keine Stellungnahme eingereicht.
Frage: Wie ich sehe, kann ich noch Stellungnahme machen. Bei unentgeltliche Rechtspflege kann ich Anwalt zuziehen lassen, der sich für mich einsetzt od. kriege ich Anwalt gestellt? Was ist, wenn es mir nicht reicht die Stellungnahme zu verfassen? Kann ich dann die Beschwerde zurückziehen und zu einem späteren Zeitpunkt nochmals aufgreifen? Danke im Voraus @Sozialversicher
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Es ist ein Schreiben des Verwaltungsgerichts und hier ist folgendes vermerkt. Inzwischen habe ich eine Fristerstreckung gemacht und Text lautet nun: Eine Kopie der Eingabe vom 31.8.2020 geht an übrige Parteien 2. Gesuch die angesetzte Frist sei zu verlängern, wird abgewiesen. Gemäss Art. 10Abs.2 VRG wird eine kurze Nachfrist bis 13.9.2020 zur Bezahlung des Kostenvorschusses oder zur Einreichung eines Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege gesetzt. 3. Bezahlt Klientin den Kostenvorschuss nicht rechtzeitig und reicht sie innert der gesetzten Frist auch kein Gesuch ein, tritt das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein. Bemerkungen: Die angesetzt Frist bezieht sich lediglich auf die Bezahlung des Kostenvorschusses oder Einreichung des Formulars für ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Die Beschwerdeführerin wird, wie bereits in der Verfügung vom Mitte August festgehalten, noch Gelegenheit erhalten, sich zur Stellungnahme zu äussern. Beistand hat keine Stellungnahme eingereicht.
Frage: Wie ich sehe, kann ich noch Stellungnahme machen. Bei unentgeltliche Rechtspflege kann ich Anwalt zuziehen lassen, der sich für mich einsetzt od. kriege ich Anwalt gestellt? Was ist, wenn es mir nicht reicht die Stellungnahme zu verfassen? Kann ich dann die Beschwerde zurückziehen und zu einem späteren Zeitpunkt nochmals aufgreifen? Danke im Voraus @Sozialversicher
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Das Verwaltungsgericht hat Ihnen anscheinend eine Nachfrist bis 13. September 2020 zur Bezahlung des Kostenvorschusses oder zur Einreichung eines Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege gesetzt. Das Verwaltungsgericht hat Ihnen anscheinend angedroht auf Ihre Beschwerde nicht einzutreten, wenn Sie nicht bis 13. September 2020 den Kostenvorschuss bezahlen oder nicht bis 13. September 2020 beim Verwaltungsgericht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einreichen.
Heute ist der 18. September 2020. Die Frist war bis 13. September 2020 und ist somit bereits abgelaufen. Wenn Sie nicht bis 13. September 2020 den Kostenvorschuss einbezahlt haben oder nicht bis 13. September 2020 beim Verwaltungsgericht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einreicht haben, dann wird das Verwaltungsgericht Ihnen einen Entscheid zusenden, in dem es entscheidet nicht auf Ihre Beschwerde einzutreten. Dann wird die Verfügung oder der Einspracheentscheid der KESB, welchen Sie anscheinend mit einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten rechtskräftig. Das bedeutet, dass Sie dann die Verfügung oder den Einspracheentscheid der KESB nicht mehr ändern können. Wenn das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde gegen die Verfügung oder den Einspracheentscheid gegen die KESB nicht eingetreten ist und Sie später noch einmal beim Verwaltungsgericht eine neue Beschwerde gegen die gleiche Verfügung oder den gleichen Einspacheentscheid der KESB wird das Verwaltungsgericht auf diese neue Beschwerde mit der Begründung nicht eintreten, dass die Verfügung oder der Einspracheentscheid rechtskräftig ist, weil bereits einmal nicht auf die Beschwerde dagegen eingetreten wurde. Wenn Sie die Beschwerde beim Verwaltungsgericht zurückziehen, wird das Verwaltungsgericht die Beschwerde als gegenstandslos abschreiben und dann wird die mit der Beschwerde angefochtene Verfügung oder der Einspracheentscheid der KESB ebenfalls rechtskräftig und kann später nicht mehr mit einer neuen Beschwerde angefochten werden.
Ich weiss nicht, um was es in dieser Bemerkung geht. Wahrscheinlich haben Sie vorher vom Verwaltungsgericht eine Kopie eines Schreibens des Verwaltungsgericht an die Beschwerdegegnerin (wahrscheinlich an die KESB), erhalten, in dem der Beschwerdegegnerin eine Frist gesetzt wurde um eine Stellungnahme zur Ihrer Beschwerde einzureichen. Wenn die Beschwerdegegnerin beim Verwaltungsgericht eine Stellungnahme zu Ihrer Beschwerde eingereicht hat, schickt Ihnen normalerweise das Verwaltungsgericht eine Kopie der Stellungnahme und gibt Ihnen die Gelegenheit schriftlich Bemerkungen zu dieser Stellungnahme beim Verwaltungsgericht einzureichen.
Sie haben anscheinend die Frist bis 13. September 2020 verpasst um beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands einzureichen (die unentgeltliche Rechtspflege beinhaltet nicht nur das Bezahlen des Vorschusses für die Gerichtskosten durch den Kanton, sondern auch die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands).