ist das Sozialamt unsozial?

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  • Hallo


    Kann mir bitte Jemand Auskunft geben? Im Sommer 2017 habe ich meinen super tollen Job verloren, wegen Mobbing seitens Chefin. Kurz danach ging das Unternehme Konkurs, da die "Dame" alles andere konnte, nur mit Menschen konnte Sie nicht arbeiten! Während dieser Mobbingzeit war ich beim Arzt und Psychiaterin, seit dem bin ich psychologischer Betreuung und das bis heute. Da ich nie mit Glück gesegnet war, hatte ich trotz intensiver Bewerbung ( um die 800 ) keine Anstellung gefunden! Entweder wurde ich nie zum VG eingeladen oder ich war immer die Nummer 2! Seit Januar beziehe ich Sozialhilfe. Mir war nicht klar, dass ich vom ersten Tag an eine neue Wohnung suchen muss. Meine Wohnung in der ich seit Jahren wohne ist CHF 250.00 zu teuer. Das heisst, ich muss eine Wohnung finden die max. CHF 1050.00 kosten darf! Da wo ich wohne gibt es nichts günstigeres als meine. Ich hatte auch eine Art Beschluss ( Schreiben) erhalten, dass ich bis Juli die Wohnungssuche vorweisen muss. Mir war das alles nicht klar, ich dachte das ich ab dem 01.Juli mich um eine Wohnung bemühen muss. Abgesehen davon verstand ich das alles nicht und war und bin immer noch überfordert mit vielen Sachen. Da ich wegen dieser Mobbingsache mir Schulden gemacht habe, bin ich die seit 2017 am abstottern, kaum habe ich das bezahlt, kommen neue Schulden. Das heisst wieder Raten zahlen und seit 2017 bis heute habe ich monatlich, wenn es gut geht, knapp CHF 150.00 zum leben. Kaum ist das Geld überwiesen, wird alles bezahlt und der neue Monat hat nicht mal angefangen und ich muss zusehen, wie ich mit Chf 100.00 - CHF150.00 zurecht komme. Das SA riet mir sogar mich betreiben zu lassen!!!!! Ich möchte das nicht und abgesehen davon würde ich mit einer Betreibung keinen Job und keine Wohnung finden!!!Weil ich den Beschluss nicht verstanden habe, zahlt das SA die Miete nicht, resp. Sie zahlen mir neu CHF 1050.00 und die restlichen CHF 250.00 muss ich von meinem Grundbedarf bezahlen. Der Grundbedarf ist ca. CHF 985.00. Ich habe ein Zeugnis von meiner Psychologin und Psychiaterin, das SA hat Kenntnisse über meinen Gesundheitszustand und trotzdem wurde ich gestraft. Dürfen die das machen?


    Des weiteren gehe ich immer wieder putzen da ich sonst durchdrehe und mich das finanzielle fast umbringt! Da hatte ich knapp CHF 500.00 verdient. Das Sozialamt hat mir dieses mal CHF 2100.00 bezahlt. Das ist für mich nicht logisch. Gibt es da einen Einkommensfreibetrag? wenn ja wie hoch ist der? Das kann nicht sein, das ich noch weniger kriege als ich verdient habe. Lohnabtretung heisst auch nichts gutes! Jetzt verstehe ich warum viele nicht arbeiten wollen, weil es sich finanziell gesehen nicht lohnt. Ich habe bis jetzt mehr oder weniger gratis gearbeitet.


    Ich habe null Ahnung über mein Recht und wäre euch sehr dankbar um ein paar Infos.


    Vielen Dank und LG, Lola

  • Die Unabhängige Fachstelle für Sozialhilferecht (UFS) in Zürich bietet eine kostenlose Beratung an.


    Tel 043 540 50 41


    Aktuell findet die Telefonberatung am Montag von 11 bis 14 Uhr und am Mittwoch von 9 bis 12 Uhr statt. Auf Grund der vielen Anfragen ist das Beratungstelefon leider oft besetzt. Bitte probieren Sie es mehrmals und halten Sie die relevanten Dokumente bereit.



    WIR SETZEN UNS FÜR DIE RECHTE VON SOZIALHILFEBEZIEHENDEN EIN. | UFS
    «...und dass die Stärke des Volkes sich misst am Wohl der Schwachen» heisst es in unserer Bundesverfassung. Die Unabhängige Fachstelle für Sozialhilferecht UFS…
    www.sozialhilfeberatung.ch


    Merkblatt Wohnungssuche (aktualisiert am 4.7.2018) der Unabhängigen Fachstelle für Sozialhilferecht (UFS):



    https://sozialhilfeberatung.ch/files/2018-07/2018-07-04-merkblatt-wohnungssuche.pdf

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    Ich empfehle Ihnen beim Sozialamt so rasch wie möglich ab jetzt jede Bewerbung sofort und ab dem nächsten Monat einmal pro Monat Nachweise für Bewerbungen auf Wohnungen einzureichen, bei denen der Mietzins und die Nebenkosten unter dem vom Sozialamt festgelegten Maximum. Sie sind verpflichtet auch Wohnungen in anderen Gemeinden zu suchen, wenn Sie das gesundheitlich können. Die Ausrede "Da wo ich wohne gibt es nichts günstigeres als meine" wird Ihnen nicht helfen. Verlangen Sie nach dem Einreichen der Bemühungen vom Sozialamt schriftlich, dass in einer Verfügung über die Höhe Ihrer Sozialhilfe neu entschieden wird und darin die tatsächliche Höhe Ihrer Miete und die tatsächliche Höhe der Nebenkosten Ihrer Wohnung als Ausgaben anerkannt werden und begründen Sie dies schriftlich damit, dass ab jetzt die Auflage eine günstigere Wohnung zu suchen eingehalten wurde und ab jetzt Nachweise für die Suche einer günstigeren Wohnung eingereicht werden. Das können Sie auch noch machen, wenn Sie die Frist für das Einreichen eines Rechtsmittels (Einsprache, Beschwerde, Rekurs, etc.) gegen die Verfügung, mit welcher die Höhe Ihrer Sozialhilfe gekürzt wurde, bereits verpasst haben. Es kann sein, dass das kantonale Verwaltungsrechtspflegegesetz einen Stillstand der Frist für ein Rechtsmittel vom 15. Juli 2020 bis zum 15. August 2020 enthält. Wenn die Frist für eine Rechtsmittel gegen die Verfügung noch nicht abgelaufen ist, ist es wichtig ein schriftliches und von Ihnen unterschriebenes Rechtsmittel dagegen einzureichen und zu beantragen, dass die Höhe der Sozialhilfe nicht gekürzt wird und zu begründen warum diese nicht gekürzt werden sollte. Sie können nach einem innerhalb der Frist eingereichten Rechtsmittel immer noch eine Bestätigung Ihrer Psychiaterin einreichen, dass Ihnen die Suche nach einer anderen Wohnung aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar ist.

  • @dGluYWJvMTk4NEBnbWFpbC5jb20=


    Vielleicht hilft es beim Sozialamt eine schriftliche Bestätigung Ihrer Psychiaterin einzureichen, dass Sie aus gesundheitlichen Gründen seit dem Erhalt der Verfügung über die Kürzung der Sozialhilfe bis zum Ende der Frist für ein Rechtsmittel gegen diese Verfügung nicht in der Lage waren ein Rechtsmittel gegen diese Verfügung einzureichen oder eine andere Person damit zu beauftragen und zu bevollmächtigen für Sie ein Rechtsmittel gegen die Verfügung einzureichen. Es ist wichtig danach sofort ein Rechtsmittel gegen die Verfügung einzureichen und eine Wiederherstellung der Frist für das Rechtsmittel zu beantragen, wenn das kantonale Verwaltungsrechtspflegegesetz die Möglichkeit einer Fristwiederherstellung enthält.

  • Auch ich möchte meine Geschichte erzählen und bestätigen, dass das Sozialamt alles andere als sozial ist.


    Ich möchte euch meinen Fall schildern. Nun bin ich seit 8 Jahren in einer IV-Abklärung und da die Ärzte anfänglich eine Fehldiagnose machte, wird der Fall bei der IV wieder neu aufgerollt. Ich bin nicht wie anfänglich angenommen Bipolar oder Borderlinerin, sondern Aspergerin. Nun scheint der Regionale Sozialdienst Aarwangen/BE etwas unruhig zu werden und fängt an im Budget rumzustreichen wo er nur kann. Zuerst wurden die Reintegrationszulagen von rund 100.- Fr. gestrichen, dann wurde das Budget geändert in Budget-Anteile prozentual gerechnet, da meine Tochter an drei Tagen die Woche bei mir ist und an 4 Tagen bei ihrem Vater, was wieder rund 150.- Fr. weniger machte. Daraufhin wollte der Regionale Sozialdienst und begründet der Abzug der Familienzulagen, dass mein Ex-Mann mir diesen Anteil schulde, obwohl er 4 Tage die Woche unsere Tochter hütet. Schlussendlich will dieser nun das ganze Budget unserer Tochter streichen mit der Begründung, sie sei auf die Wohnadresse meines Ex-Mannes angemeldet, obwohl dieser im gleichen Dorf lebt, also nochmals 214.50 Fr. weniger. Ich komme nun für 2 Personen auf 1971.- Fr. im Monat.


    Dies liess ich vom Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not rechtlich abklären. Die Familienzulage steht in meinem Fall dem Ex-Mann zu, welcher nicht verpflichtet ist, mir diese auszuzahlen.


    Grundlagen: Art. 7 Abs. 1 Bst. a und c FamZG (Ihr Ex-Mann ist nach diesem Artikel Anspruchsberechtigt). Weiter ist vorallem Art. 8 FamZG einschlägig: demnach müsste Ihr Ex-Mann Ihnen die Familienzulagen auszahlen, sollte er gemäss Gerichtsurteil oder Vereinbarung zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet sein. Genau so steht es im Übrigen auch im Handbuch BKSE, Stichwort Familienzulagen unter Punkt 4.


    Dies bedeutet, dass mein Ex-Mann in meinem Fall, da keine Unterhaltsbeiträge geschuldet sind, die Familienzulagen nicht (auch nicht anteilsmässig) an mich überweisen muss.


    Für die Gewährung von Familienzulagen gilt der Grundsatz, dass pro Kind ein Anspruch auf eine einzige Zulage besteht. Bei gleichmässiger Aufteilung der Betreuung ist keine Aufteilung der Zulage vorgesehen; anspruchsberechtigt ist dann der Elternteil mit dem höheren Einkommen (Art.7 Abs.1 Bst.e FamZG), und zwar im Hinblick darauf, dass dessen Arbeitgeber mehr zur Finanzierung der Familienzulagen beigetragen hat.


    In meinem Budget ist der Rechtsberatung noch aufgefallen, dass der Grundbedarf mehr als um 98.45 CHF gekürzt wurde. Dieser solle mir knapp 1200 CHF zustehen, diese zahlen aber nur 950.- Fr. Aus dem Budget ist nicht ersichtlich, weshalb nur 950 CHF ausbezahlt werden. Es steht zwar "Anteil", aber was dies bedeutet ist nicht ersichtlich.


    Zukünftig soll es nun auch keinen Anteil mehr sein. Der Regionale Sozialdienst geht einen Schritt weiter und streicht meine Tochter ganz aus dem Budget. Meines Erachtens ein Rachefeldzug aufgrund der Anzeige. Da der Regionale Sozialdienst Aarwangen gegen Treu und Glauben verstossen hat und diese unter Vorspiegelung Falscher Tatsachen bei der AHV Ausgleichskasse die Familienzulagen ergattern wollte, wird das Geld, das unserer Tochter zusteht, nun zurückbehalten bis das Verfahren abgeschlossen ist.


    Fakt ist, dass der RDA das Gesetz (Art.7 Abs.1 Bst.e FamZG) vollumfänglich ignoriert und nach ihr Gutdünken handelt.


    Ich legte selbstverständlich auch da Einspruch gegen diese Handlungen des Regionalen Sozialdienst ein und bitte den Regierungsstatthalter um Hilfe, habe eine Aufsichtsbeschwerde gemacht. Ich denke, heutzutage muss man um sein Recht kämpfen, weil auf Opfer nur herumgehackt wird. Man wird auf dem Sozialamt fast wie ein Verbrecher behandelt, obwohl man nicht selbstverschuldet ist. Ich z.B. bin Opfer der Fehldiagnosen. Es wäre die Aufgabe der Ärzte gewesen. Überdies schreibe ich am Tag trotz alledem 4 - 5 Bewerbungen. Aber ab 40 Jahren, so laut einer HR werden die meisten Bewerbungen schon automatisch aussortiert. Also habe ich nicht nur mein Handicap das mir im Wege steht, sondern auch noch das Alter. Dennoch erlebe ich nichts als Unverständnis.

  • RitaKuonen


    Da Sie im Kanton Bern wohnen, können Sie sich bei Fragen in Bezug auf die Sozialhilfe nicht nur durch die Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, sondern auch durch die Actio Bern kostenlos beraten lassen.


    Actio Bern
    Actio Bern setzt sich für die korrekte Umsetzung des Sozialhilferechts im Kanton Bern ein.
    www.actiobern.ch


    Ich hoffe, dass Sie vom Sozialdienst gemäss Artikel 51 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe (SHG) des Kantons Bern eine "Verfügung" erhalten haben, in welcher über die Änderung oder Kürzung der Höhe der Sozialhilfe entschieden wurde. Eine "Verfügung" erkennen Sie daran, dass diese die in Arikel 52 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VPPG) des Kantons Bern erwähnten Bestandteile enthält. Ich hoffe, dass Sie gemäss Artikel 67 Absatz 1 VRPG innerhalb der auf der Verfügung angegebenen Frist (von 30 Tagen) schriftlich und von Ihnen unterschrieben per Post in einem an den Regierungsstatthalter adressierten Brief eine "Beschwerde" gegen die Verfügung des Sozialdiensts gemacht haben und darin gemäss Artikel 32 Absatz 2 VRPG einen "Antrag" gestellt haben was der Regierungsstatthalter entscheiden soll und darin eine Begründung geschrieben haben, warum (zum Beispiel gestützt auf welche Artikel in welchem Gesetz oder welcher Verordnung oder den SKOS-Richtlinien) der Regierungstatthalter so entscheiden soll und die Tatsachen angegeben haben, welche für die Artikel im Gesetz oder in der Verordnung relevant sind, und Beweismittel für diese Tatsachen der Beschwerde beigelegt oder später beim Regierungsstatthalter nachgereicht haben. Wenn Sie rechtzeitig innerhalb der Frist die Beschwerde eingereicht haben, können Sie später noch Ergänzungen oder Beweismittel einreichen. Haben Sie der Beschwerde Kopien der Bewerbungsschreiben oder Ausdrucke der Bewerbungs-E-Mails als Beweis dafür, dass Sie sich gemäss Artikel 8a Absatz 2 SHV nachweislich angemessen um ihre soziale und/oder berufliche Integration bemühen, beigelegt oder zumindest angegeben wie viele Bewerbungen Sie durchschnittlich pro Tage schreiben und ob Sie diese Beweise bereits beim Sozialdienst eingereicht haben und diese somit in den Akten sind und angeboten, dass Sie Kopien gerne einreichen werden? Ich weiss nicht, ob bei Ihnen in der Berechnung des Grundbetrags für den Lebensunterhalt (GBL) für zwei Personen von 1'495 berücksichtigt wurde und ob davon die Hälfte dieses Betrags für das Kind genommen wurde und diese Hälfte mit der Anzahl der Tage, an denen das Kind im Monat durchschnittlich bei Ihnen ist multipliziert wurde und durch die Anzahl der Tage des Monats (z.B. 30 Tage) dividiert wurde. In der Verfügung wird hoffentlich begründet sein, wie der Grundbetrag für den Lebensbedarf berechnet wurde und durch nachrechnen, kann man das wahrscheinlich herausfinden. Eine Begründung, warum diese falsch ist, könnte sein, dass es auch Fixkosten für ein Kind gibt (monatlich fixe Abonnements oder Verträge, oder den Kaufpreis für Dinge für die Kinder, welche länger halten) und sich diese gleich hoch sind, egal ob das Kind den gesamten Monat bei der Mutter lebt oder nur einen Teil des Monats bei der Mutter lebt. Haben Sie so argumentiert und Beispiele gebracht, welche Fixkosten für das Kind anfallen, auch wenn es beim Vater ist?


    Art. 51 SHG Entscheid


    1 Der Sozialdienst trifft und eröffnet seine Entscheide grundsätzlich in Form einer beschwerdefähigen Verfügung.


    2 Begünstigende Entscheide können auch in anderer Form getroffen und eröffnet werden. Auf Verlangen ist jedoch auch für diese Entscheide eine Verfügung zu erlassen.


    Art. 52 SHG Rechtsschutz


    1 Gegen Verfügungen der Sozialdienste und von öffentlichen und privaten Trägerinnen und Trägern im Zuständigkeitsbereich der Gemeinden kann bei der Regierungsstatthalterin oder beim Regierungsstatthalter Beschwerde erhoben werden. Gegen Verfügungen von öffentlichen oder privaten Trägerinnen und Trägern im Zuständigkeitsbereich der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion kann Beschwerde an diese erhoben werden. *


    2 Anstelle der Regierungsstatthalterin oder des Regierungsstatthalters entscheidet die Oberwaisenkammer über Beschwerden gegen Verfügungen der Sozialhilfebehörden der Burgergemeinde Bern sowie ihrer Zünfte und Gesellschaften. Der Regierungsrat regelt die Organisation der Oberwaisenkammer durch Verordnung. *


    3 Beschwerdeentscheide unterliegen der Beschwerde an das Verwaltungsgericht. *


    4 Zur Prozessvertretung vor den Beschwerdeinstanzen sind Personen und Organisationen nach freier Wahl der beschwerdeführenden Person zugelassen.


    Art. 53 SHG Kosten


    1 Im Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen werden vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben.


    Art. 31 SHG Bemessung


    1 Der Regierungsrat erlässt eine Verordnung über die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe.


    2 Er hat sich dabei an folgende Rahmenbedingungen zu halten:Gleichbehandlung aller Empfängerinnen und Empfänger der Hilfe unter Berücksichtigung der regionalen Unterschiede,Beachtung fachlicher Grundsätze,Schaffung von Anreizsystemen, welche die Empfängerinnen und Empfänger der Hilfe zur Selbstständigkeit und Integration, insbesondere zur Aufnahme einer Arbeit führen,Anwendung der für den Kanton und die Gemeinden langfristig kostengünstigsten Variante.

    Art. 35 SHG Hilfe bei Integrationsmassnahmen


    1 Der Sozialdienst prüft mit der bedürftigen Person Massnahmen, die zur beruflichen oder sozialen Integration beitragen können.


    2 Als Massnahmen zur beruflichen oder sozialen Integration gelten insbesondere berufliche Qualifizierungsmassnahmen, Integrationshilfen in den Arbeitsmarkt, Beschäftigungsprogramme, Familienarbeit, Freiwilligenarbeit sowie Therapien.


    3 Erbringt die bedürftige Person die mit dem Sozialdienst vereinbarte Eigenleistung im Rahmen einer Massnahme zur beruflichen und sozialen Integration, ist dies bei der Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe angemessen zu berücksichtigen.


    Art. 36 SHG Kürzungen


    1 Die wirtschaftliche Hilfe wird bei Pflichtverletzungen oder bei selbstverschuldeter Bedürftigkeit gekürzt. In leichten, begründeten Fällen kann von einer Kürzung abgesehen werden.


    2 Die Leistungskürzung muss dem Fehlverhalten der bedürftigen Person angemessen sein und darf den absolut nötigen Existenzbedarf nicht berühren. Sie darf nur die fehlbare Person selber treffen.


    Art. 37 SHG Unterhalts- und Verwandtenunterstützungspflicht
    1. Geltendmachung der Beiträge


    1 Der Sozialdienst ist verpflichtet, familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsansprüche geltend zu machen, die auf das unterstützende Gemeinwesen übergehen.


    2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Staatsverträgen, des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG)[15] und des Gesetzes vom 6. Februar 1980 über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder[16].


    Art. 38 SHG 2. Festsetzung der Beiträge


    1 Ist der Unterhalts- oder Unterstützungsbeitrag noch nicht vertraglich oder richterlich festgesetzt oder soll ein festgesetzter Beitrag erhöht werden, trifft der Sozialdienst mit der pflichtigen Person nach Möglichkeit eine Vereinbarung über Art und Umfang der von ihr zu erbringenden Leistung.


    2 Kommt keine Vereinbarung zu Stande, klagt der Sozialdienst den Anspruch beim zuständigen Gericht ein


    Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (SHG) des Kantons Bern:


    Gesetzessammlung


    Art. 8 SHV Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe


    1 Die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien)[3] in der Fassung der fünften Ausgabe vom 1. Januar 2021 sind für den Vollzug der individuellen Sozialhilfe verbindlich, soweit das Sozialhilfegesetz und diese Verordnung keine andere Regelung vorsehen. *


    2 Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt nach Haushaltsgrösse beträgt pro Monat, unter Vorbehalt der Absätze 3 bis 5, für *


    a. eine Person 977 Franken


    b. zwei Personen 1'495 Franken


    c. drei Personen 1'818 Franken


    d. vier Personen 2'090 Franken


    e. fünf Personen 2'364 Franken


    f. jede weitere Person + 200 Franken


    3 Bei jungen Erwachsenen wird der Grundbedarf für den Lebensunterhalt nach Lebens- und Wohnform pro Monat wie folgt festgelegt:


    a. entsprechender Anteil bei einer Hausgemeinschaft mit den Eltern oder in einer familienähnlichen Gemeinschaft, wobei sich dieser nach dem Grundbedarf für den gesamten Haushalt, geteilt durch die Anzahl der im Haushalt lebenden Personen, bestimmt,


    b. Pauschale von 748 Franken bei einer Zweckwohngemeinschaft,


    c. Pauschale von 782 Franken bei eigenem Haushalt aus wichtigen Gründen


    d. Absatz 2 bei eigenem Haushalt, wenn sie


    1 einer auf die arbeitsmarktliche Integration ausgerichteten Ausbildung oder Massnahme teilnehmen,


    2 einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachgehen oder


    3 eigene Kinder betreuen,


    Art. 8a SHV Integrationszulage für Nichterwerbstätige


    2 Jede bedürftige Person, die nicht erwerbstätig ist, hat Anspruch auf eine Integrationszulage von 100 Franken pro Monat, wenn sie sich nachweislich angemessen um ihre soziale und/oder berufliche Integration bemüht.


    Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (SHV) des Kantons Bern:


    Gesetzessammlung


    Art. 49 VRPG


    1 Die zuständige Behörde regelt öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse von Amtes wegen oder auf Gesuch hin mit einer Verfügung, es sei denn, das Gesetz sehe ausdrücklich etwas anderes vor oder verweise zur Streiterledigung auf den Klageweg. *


    2 Als Verfügung gilt auch das Verweigern oder Verzögern einer Verfügung.


    Art. 52 VRPG Inhalt der Verfügung


    1 Eine Verfügung muss enthaltendie Bezeichnung der verfügenden Behörde,die Tatsachen, Rechtssätze und Gründe, auf die sie sich stützt,die Verfügungsformel und die Kostenregelung,den Hinweis auf das zulässige ordentliche Rechtsmittel mit Angabe von Frist und Instanz (Rechtsmittelbelehrung),die Adressatinnen oder Adressaten,das Datum unddie Unterschrift; bei Massenverfügungen kann darauf verzichtet werden.

    2 Die Verwaltungsbehörden können eine Verfügung ohne Begründung eröffnen, wennunbestrittenen Begehren voll entsprochen wird;die Eröffnung durch amtliche Publikation erfolgt;sich diese ohne weiteres aus den Begleitumständen des Verfahrens ergibt.

    Art. 67 VRPG Form und Frist
    1. Im Allgemeinen


    1 Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit der Eröffnung oder Veröffentlichung des angefochtenen Akts und unter Beachtung der Formvorschriften von Artikel 32 zu erheben.


    Art. 32 VRPG Form und Sprache von Parteieingaben


    1 Parteieingaben sind in deutscher oder französischer Sprache bei der zuständigen Behörde einzureichen. Eingaben an Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b sowie an das Regierungsstatthalteramt sind in der Amtssprache des jeweiligen Verwaltungskreises einzureichen. *


    2 Sie müssen einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; greifbare Beweismittel sind beizulegen.


    3 Im Verwaltungsjustizverfahren sind Parteieingaben mindestens im Doppel einzureichen. Fehlt die zweite Ausfertigung, oder benötigt die Behörde mehr als zwei Ausfertigungen, so kann sie die Partei auffordern, diese nachzureichen.


    Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) des Kantons Bern:


    Gesetzessammlung