Antrag Drittauszahlungen von rückwirkender EL Formulare 218.182 und 218.183

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Die Details zum Entscheid und den entsprechenden Thread finden Sie hier.

  • Es geht um Folgende Fragen zum Antrag für Drittauszahlung EL ans Sozialamt der Rückwirkenden EL


    Erst mal, ich beziehe ab Oktober AHV und bin, weil ausgesteuert vom Sozialamt unterstütz. Ab Oktober erhalte ich noch einen Teilbetrag als Bevorschussung der EL zur AHV, plus Krankenkasse.


    Vom Sozialamt erhielt ich das bereits vom Amt ausgefüllte Formular 218.182, Antrag für Drittauszahlung von AHV/IVEL zur Unterzeichnung, das bei mir einige Fragen aufwirft.


    Beim druchlesen zu Hause sah ich, das man mit der Unterschrift vom Merkblatt Kenntnis genommen haben muss.


    Das Merkblatt wurde mir aber nicht mitgegeben, sodass ich es selber gegoogelt habe.


    Auf dem Merkblatt steht, dass für Antrag von Drittauszahlungen von Bevorschussung das Formular 218.183 verwendet werden sollte, und nicht das vom Sozialamt vorbereitete Formular 182.


    Auch ist auf dem schon ausgefüllten Formular zwar schon der Vermerk Abtretung Rückwirkender EL verzeichnet, doch auch zweimal die Bezeichnung, Subsidiarität: Verrechnung mit Sozialgeldern.


    Meine Fragen sind nun:


    Was bedeutet die Bezeichnung Subsidiarität Verrechnung Sozialgelder


    Warum wurde nicht die Bezeichnung Verrechnung von Rückwirkender EL gebraucht


    Trete ich mit meiner Unterschrift somit allgemein EL Leistungen ab


    oder kann ich es problemlos unterschreiben.


    Kann ich das Formular selber ausfüllen, und den Vermerk mit Drittauszahlung Rückwirkender EL ab


    1.10.2020 bis zur EL Verfügung, korrigieren.


    Oder kann ich das im Merkblatt erwähnte Formular 218.183 verwenden, das eigentlich ja für Drittauszahlung von Bevorschussung gültig ist.


    Vielen Dank

  • @doboe


    Ich zweifle daran, dass Sie vom Sozialamt ein ausgefülltes Formular 218.182 Antrag für Drittauszahlung von AHV/IV/EL zur Unterzeichnung erhalten haben, denn die Nummer des aktuellen Formulars ist 382.182 und dieses hat den Titel "Gesuch um Drittauszahlung von Leistungen der AHV/IV/EO/EL/FZ".



    https://www.ahv-iv.ch/de/Merkblätter-Formulare/Formulare/Allgemeine-Verwaltungsformulare


    Werden Sie ab Oktober 2020 eine Altersrente der AHV beziehen, weil Sie erst ab Oktober 2020 einen Anspruch auf eine vorgezogene Altersrente der AHV haben? Haben Sie oder hat das Sozialamt für Sie bereits beim für die Durchführung der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV zuständigen Amt einen Antrag auf Ergänzungsleistungen zur AHV eingereicht und alle notwendigen Beilagen eingereicht und eventuelle Rückfragen dieses Amts beantwortet? Wenn das so war und Sie einigermassen sicher sind, dass Sie ab Anfang Oktober 2020 nicht nur eine Altersrente der AHV, sondern auch eine Verfügung über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur AHV erhalten, ist es fraglich, ob überhaupt eine Formular bezüglich der Auszahlung der Ergänzungsleistungen an das Sozialamt der Gemeinde eingereicht werden muss. Ich empfehle Ihnen dieses Forumar nicht zu unterschreiben, denn sonst wird bis zu einem Widerruf der Drittauszahlung durch Sie jeden Monat die monatliche Ergänzungsleistung an das Sozialamt der Gemeinde bezahlt. Ohne Ihre Unterschrift gegen Ihren Willen könnte das Sozialamt das nur machen, wenn es nachweist, dass Sie Sozialhilfe erhalten und nicht im Stande sind die Altersrente und die Ergänzungsleistungen für Ihren Unterhalt zu verwenden (z.B. weil Sie schwer dement oder schwer psychisch krank sind oder im Koma liegen). Wenn das Sozialamt Ende September 2020 oder Anfang Oktober 2020 noch vorsichtshalber für den Monat Oktober 2020 Sozialhilfe an Sie oder für Sie an Ihre Krankenkasse oder an Ihren Vermieter bezahlt, dann kann das Sozialamt Ihnen eine Verfügung des Sozialamts der Gemeinde zustellen, in welcher begründet wird wie viel Sozialhilfe Sie für den Monat Oktober 2020 erhalten haben und begründet wird gemäss welchem Artikel des kantonalen Sozialhilfegesetzes die Sozialhilfe für den Monat Oktober 2020 zurückerstattet werden muss, wenn Sie für den gleichen Monat Oktober 2020 eine Leistung einer Sozialversicherung (zum Beispiel eine Altersrente der AHV oder Ergänzungsleistungen zur AHV) erhalten und Sie können dann den zurück zu erstattenden Betrag an das Sozialamt der Gemeinde bezahlen. Das können Sie Ihrem Sozialamt Ihrer Gemeinde sagen. Wenn es eine Verzögerung gibt und Sie erst nach dem Ende des Monats Oktober 2020 eine Verfügung über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur AHV erhalten und erst dann die Zahlungen für die Ergänzungsleistungen rückwirkend ab 1. Oktober 2020 erhalten, dann kann das Sozialamt der Gemeinde gemäss Artikel 22 Absatz 2 ATSG das Formular 318.183 Verrechnung von Nachzahlungen der AHV, IV und EO (Mutterschaftsentschädigung) einreichen und benötigt dazu Ihre Unterschrift nicht. Auch das können Sie Ihrem Sozialamt sagen.


    Gemäss dem Merkblatt 3.05 Drittauszahlung von Leistungen der AHV/IV/EO/EL/FZ sind die Nachzahlung an bevorschussende Dritte und eine Drittauszahlung einer Leistung für den laufenden Monat zwei verschiedene Dinge und es gibt dafür verschiedene Formulare. Eine Nachzahlung gemäss Artikel 22 Absatz 2 ATSG liegt nur bei Leistungen eines Sozialversicherers vor, welche für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum NACHgezahlt werden. Dafür ist das Formular 318.183 Verrechnung von Nachzahlungen der AHV, IV und EO (Mutterschaftsentschädigung). Bei diesem Formular ist Ihre Unterschrift nicht notwendig, das Sozialamt kann dieses ohne Ihre Unterschrift einreichen. Der Artikel 20 betrifft die Zahlung einer Geldleistung einer Sozialversicherung für den laufenden Monat (zum Beispiel am Anfang des Monats Oktober 2020 für den Monat Oktober 2020). Dafür ist das Formular 382.182 Gesuch um Drittauszahlung von Leistungen der AHV/IV/EO/EL/FZ. Auch auf diesem Formular ist Ihre Unterschrift nicht notwendig. Das Sozialamt kann auch dieses Formular ohne Ihre Unterschrift einreichen, erhält die Leistungen aber nur ausbezahlt, wenn die beiden Voraussetzungen in Artikel 20 Absatz 1 ATSG erfüllt sind.



    https://www.ahv-iv.ch/de/Merkblätter-Formulare/Merkblätter/Leistungen-der-AHV



    Art. 20 Gewährleistung zweckgemässer Verwendung


    1 Geldleistungen können ganz oder teilweise einem geeigneten Dritten oder einer Behörde ausbezahlt werden, der oder die der berechtigten Person gegenüber gesetzlich oder sittlich unterstützungspflichtig ist oder diese dauernd fürsorgerisch betreut, sofern:

    a.
    die berechtigte Person die Geldleistungen nicht für den eigenen Unterhalt oder für den Unterhalt von Personen, für die sie zu sorgen hat, verwendet oder dazu nachweisbar nicht im Stande ist; und
    b.
    die berechtigte Person oder Personen, für die sie zu sorgen hat, aus einem Grund nach Buchstabe a auf die Hilfe der öffentlichen oder privaten Fürsorge angewiesen sind.

    2 Diese Dritten oder diese Behörde können die Leistungen, die ihnen ausbezahlt werden, nicht mit Forderungen gegenüber der berechtigten Person verrechnen. Ausgenommen ist die Verrechnung bei Nachzahlungen von Leistungen im Sinne von Artikel 22 Absatz 2.



    Art. 22 Sicherung der Leistung


    1 Der Anspruch auf Leistungen ist weder abtretbar noch verpfändbar. Jede Abtretung oder Verpfändung ist nichtig.


    2 Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers können jedoch abgetreten werden:

    a.
    dem Arbeitgeber oder der öffentlichen oder privaten Fürsorge, soweit diese Vorschusszahlungen leisten;
    b.
    einer Versicherung, die Vorleistungen erbringt.

    Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG):



    Fedlex

  • Vielen Dank für Ihre Antwort


    Bei meiner Fragestellung habe ich mich wahrscheinlich zu kompliziert oder unvollständig ausgedrückt.


    .


    Das Formular ist, wie sie erwähnten das 382.182


    Ich bin seit vier Jahren infolge Aussteuerung vom Sozialamt abhängig. Und das im Kanton Bern.


    Anfang dieses Jahres habe ich mich für die Frühpensionierung angemeldet.


    Laut AHV Verfügung bekomme ich ab Oktober AHV in der Höhe von 1500.-- auf mein Konto.


    Pensionskasse habe ich keine und das Freizügigkeitsguthaben ist unter 30 000.--


    Franken.


    Das Sozialamt bezahlt mir ab 1.10.2020 Fr. 439.-- plus Krankenkase an die AHV.


    Die Krankenkasse wird direkt durch das SA überwiesen.


    Die restlichen Zahlungen wie Miete etc. erledige ich selber.


    Den Antrag für Ergänzungsleistungen ab 1.10.2020 stelle ich selber.


    Damit das Sozialamt die Rückwirkenden EL Leistungen erhält, um die bevorschussenden Gelder ab 1.10.2020 bis die EL Verfügt ist, bekam ich das Formular 382.182 ausgefüllt zur Unterschrift.


    Was mir nicht klar ist:


    Bei


    2. Art und Höhe der Leistung steht zwar:


    rückwirkende Ergänzungsleistungen inkl. EL Krankheitskosten (zur AHVRente).


    3.1. Erfolg das Gesuch auf Begehren der Leistungsberechtigten Person ja


    3.2. Gesuch um Drittauszahlung ist so ausgefüllt:


    Subsidiarität: Verrechnung mit Sozialgeldern


    3.2. Erfolgt das Gesuch auf Begehren einer Drittperson oder Behörde ja


    3.2. Begründung weshalb die zweckmässige Verwendung durch die leistungsberechtigte Person in Frage


    gestellt ist und sie die Leistung nicht selber verwenden kann,


    wurde so ausgefüllt:


    Subsidiarität: Verrechnung mit Sozialgeldern


    und bei Bemerkungen:


    Sozialberechtigte Unterstützung bis die Ergänzungsleistungen verfügt sind ( bevorschussend).


    Daher wird nur für die rückwirkende EL ein Gesuch um Drittauszahlung gestellt.


    Ich möchte nicht die Behörden anzweifeln, doch möchte ich auch nichts unterschreiben, womit ich ungewollt etwas abtrete ausser die rückwirkenden Ergänzungsleistungen.

  • @doboe


    Da Sie eine AHV Verfügung erwähnen, laut welcher Sie ab Oktober AHV von 1'500 Franken pro Monat erhalten, gehe ich davon aus, dass Sie bereits eine Verfügung der AHV haben, in welcher Ihnen eine Altersrente der AHV ab 1. Oktober 2020 zugesprochen wurde. Da Sie erwähnen, dass Sie den Antrag für Ergänzungsleistungen ab 1. Oktober 2020 selber stellen, gehe ich davon aus, dass Sie bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern noch keinen Antrag für Ergänzungsleistungen eingereicht haben. Ich empfehle Ihnen so rasch wie möglich bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern einen Antrag auf Ergänzungsleistungen zur AHV einzureichen. Es kann Wochen oder Monate dauern bis die Ausgleichskasse des Kantons Bern Ihnen eine Verfügung über Ihren Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur AHV zustellt und Ihnen die Ergänzungsleistungen auf Ihr Konto überweist. Das Formular für die Anmeldung für Ergänzungsleistungen finden Sie unten auf der folgenden Webseite im Abschnitt mit dem Titel "Formulare".



    Ergänzungsleistungen
    Allgemeines Die Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV/IV sollen die minimalen Lebenskosten von Personen decken, die eine Alters-, Hinterlassenen- oder…
    www.akbern.ch


    Da es nach dem Einreichen einer Anmeldung für Ergänzungsleistungen Wochen oder Monate dauern kann bis diese an Sie bezahlt wird, ist es möglich, dass Sie noch für den Monat Oktober 2020 und vielleicht auch noch für die darauf folgenden Monate Sozialhilfe vom Sozialamt Ihrer Gemeinde im Kanton Bern benötigen.


    Ich habe Ihnen bereits gesagt, dass Ihnen das Sozialamt das falsche Formular 318.182 geschickt hat und, dass Sie dieses Formular nicht unterschreiben sollten, weil sonst die laufenden Ergänzungsleistungen für jeden Monat an das Sozialamt bezahlt werden bis Sie diese Drittauszahlung widerrufen und, dass stattdessen das richtige Formular das Formular mit der Nummer 318.183 Verrechnung von Nachzahlungen der AHV/IV und EO (Mutterschaftsentschädigung) ist und, dass dieses andere Formular nicht von Ihnen unterschrieben werden muss. Das Sozialamt der Gemeinde kann auf diesem anderen Formular im Punkt 1 bei "anderer Leistungserbringer (bevorschussender Dritter)" den Punkt "öffentliche Fürsorgestelle" ankreuzen und bei "Das Verrechnungsgesuch anderer Leistungserbringer stützt sich auf:" den Punkt "gesetzliche Bestimmungen, woraus ein direktes Rückforderungsrecht gegenüber der AHV/IV/EO infolge Nachzahlung eindeutig hervorgeht" ankreuzen. Das Sozialamt hat in Artikel 40 Absatz 3 SHG des Kantons Bern eine solche gesetzliche Bestimmung. Ich habe Ihnen bereits gesagt, dass Sie dem Sozialamt erklären können, dass gemäss dem Merkblatt 3.05 Drittauszahlung von Leistungen der AHV/IV/EO/EL/FZ sind die Nachzahlung an bevorschussende Dritte und eine Drittauszahlung einer Leistung für den laufenden Monat zwei verschiedene Dinge und es gibt dafür verschiedene Formulare. Ich empfehle Ihnen keine Vereinbarung über die Rückerstattungsmodalitäten der Sozialhilfe zu unterschreiben, bevor Sie nicht an Hand der Vorschriften und von Belegen über die für verschiedene Monate bezogenen Sozialhilfe überprüft haben, dass Sie tatsächlich einen Betrag in dieser Höhe zurück erstatten müssen. Eigentlich darf die Ausgleichskasse des Kantons Bern nach der Einreichung des Formulars für die Verrechnung von Nachzahlungen nur die Nachzahlung der Ergänzungsleistungen für jene Monate für jene auch das Sozialamt Sozialhilfe bezahlt hat machen und darf nur maximal den für diese Monate vom Sozialamt bezahlten Betrag an Sozialhilfe an das Sozialamt bezahlen und muss den Überschuss der Nachzahlung auf Ihr Bankkonto überweisen, wenn der Betrag der Nachzahlung der Ergänzungsleistungen für diese Monate höher als der Betrag der für diese Monate bezahlten Sozialhilfe war. Vergessen Sie nach dem Erhalt der Verfügung über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen nicht bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern einen Antrag auf die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten einzureichen und damit Kopien der Leistungsabrechnungen der Krankenkasse einzureichen, bei denen man sieht welchen Betrag Sie oder das Sozialamt wegen der Franchise und dem Selbstbehalt der Grundversicherung für Behandlungen nach dem 1. Oktober 2020 bezahlen mussten und damit Kopien des Zahnarzts, Zahntechnikers oder Dentalhygienikers für Behandlungen nach dem 1. Oktober 2020 einzureichen. Erkundigen Sie sich vor Zahnarztbesuchen bei der Ausgleichskasse, ob Sie vorher bei der Ausgleichskasse einen Kostenvoranschlag einreichen und genehmigen lassen müssen und sagen Sie dem Arzt, dass er beim Kostenvoranschlag und bei der Rechnung den Tarif für Bezüger von Ergänzungsleistungen berücksichtigen soll. Vergessen Sie dann auch nicht den Antrag auf Befreiung von den Fernseh- und Radiogebühren bei der SERAFE einzureichen. Die Ergänzungsleistungen sind wie die Sozialhilfe steuerfrei.


    Art. 34 * Hilfe bei vorhandenem Vermögen oder im Hinblick auf Leistungen Dritter


    1 Wirtschaftliche Hilfe kann ausnahmsweise auch gewährt werden, wenn Vermögenswerte vorhanden sind, deren Realisierung zum Zeitpunkt des Gesuchs nicht möglich oder nicht zumutbar ist oder wenn Ansprüche auf Leistungen Dritter bestehen, diese Leistungen aber noch nicht erfolgt sind.


    2 Die Hilfe kann von der Abtretung von Forderungen an die Gemeinde abhängig gemacht werden.


    3 Wenn der Sozialdienst Sozialversicherungsleistungen bevorschusst hat, kann er beim Versicherer die Auszahlung der fälligen bevorschussten Leistungen an ihn verlangen.


    4 Die Trägerschaft des Sozialdienstes ist verpflichtet, gesetzliche Grundpfandrechte gemäss Artikel 109b Buchstabe b EG ZGB in das Grundbuch eintragen zu lassen. *


    5 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Ausnahmen von der Eintragungspflicht gemäss Absatz 4.


    Art. 40 * Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger


    1 Personen, die wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, sind zu deren Rückerstattung verpflichtet, sobald sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verbessert haben.


    2 Personen, die wirtschaftliche Hilfe bei vorhandenem Vermögen beziehen, sind zu deren Rückerstattung verpflichtet, sobald die Vermögenswerte realisierbar oder realisiert werden.


    3 Personen, die im Hinblick auf bevorstehende Leistungen Dritter wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, sind zu deren Rückerstattung verpflichtet, sobald die Ansprüche realisiert werden können.


    4 Personen, die ihre Bedürftigkeit in grober Weise selbst verschuldet haben, müssen die wirtschaftliche Hilfe zurückerstatten, die ihnen deswegen ausgerichtet werden musste.


    5 Personen, die unrechtmässig wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, sind zu deren Rückerstattung samt Zins verpflichtet.


    Art. 43 * Befreiung von der Rückerstattungspflicht


    1 Die wirtschaftliche Hilfe, die für die Kosten von institutionellen Leistungsangeboten gewährt wird, muss nicht rückerstattet werden, soweit sie den Grundbedarf für den Lebensunterhalt übersteigt.


    2 Kein Rückerstattungsanspruch gemäss Artikel 40 Absatz 1 entsteht, wenn die wirtschaftliche Hilfe


    während der Unmündigkeit oder bis zum Abschluss der ordentlichen Erstausbildung rechtmässig bezogen worden ist, unter Ausnahme der Bevorschussungen von Sozialversicherungsleistungen, Stipendien, Familienzulagen und ähnlichen für den Unterhalt der Kinder bestimmten Leistungen,


    während der Dauer der Teilnahme an einer Integrationsmassnahme gemäss Artikel 72 bezogen worden ist, unter Ausnahme der Bevorschussungen von Sozialversicherungsleistungen, Stipendien, Familienzulagen und ähnlichen für den Unterhalt bestimmten Leistungen.


    3 Auf Antrag hin kann in Härtefällen auf eine Rückerstattung ganz oder teilweise verzichtet werden.


    4 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Kriterien für das Vorliegen eines Härtefalls gemäss Absatz 3.


    Art. 44 * Verfahren


    1 Der Sozialdienst, der die wirtschaftliche Hilfe gewährt hat, klärt regelmässig ab, ob die Voraussetzungen für eine Rückerstattung gegeben sind.


    2 Sind die Voraussetzungen für die Rückerstattung erfüllt, ist der Sozialdienst verpflichtet, den Rückerstattungsanspruch geltend zu machen. Er trifft mit der pflichtigen Person nach Möglichkeit eine Vereinbarung über die Rückerstattungsmodalitäten.


    3 Kommt keine Vereinbarung zu Stande, verfügt der Sozialdienst die Rückerstattung.


    4 Der Sozialdienst informiert andere Sozialdienste im Kanton Bern, die ebenfalls Anrecht auf eine Rückerstattung haben.


    Art. 45 * Verjährung


    1 Der Rückerstattungsanspruch verjährt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Sozialdienst Kenntnis erhalten hat, dass ein rückerstattungsrelevanter Sachverhalt vorliegt, für jede einzelne Leistung aber spätestens zehn Jahre nach deren Ausrichtung.


    2 Wird die Rückerstattung vereinbart oder verfügt, so gilt ab diesem Zeitpunkt anstelle der Fristen nach Absatz 1 neu eine fünfjährige Verjährungsfrist.


    3 Die einjährige Verjährungsfrist nach Absatz 1 und die fünfjährige Verjährungsfrist nach Absatz 2 werden durch jede Einforderungshandlung und durch Teilzahlungen der rückerstattungspflichtigen Person unterbrochen. Sie ruhen, solange die rückerstattungspflichtige Person in der Schweiz nicht betrieben werden kann.


    4 Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährung vorschreibt, so gilt diese auch für den Rückerstattungsanspruch.


    5 Der Rückerstattungsanspruch, der durch ein Grundpfand sichergestellt ist, unterliegt keiner Verjährung.


    Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (SHG) des Kantons Bern:



    Gesetzessammlung


    Art. 11a * Rückerstattung
    1 Berechnung *


    1 Bei der Berechnung der Rückerstattung ist bei Personen mit Kindern, denen wirtschaftliche Hilfe als Haushaltseinheit gewährt worden ist, der auf die Kinder entfallende nicht rückerstattungspflichtige Betrag nach Personenzahl auszusondern, soweit die geleistete wirtschaftliche Hilfe nicht eindeutig einer Person zugeordnet werden kann.


    2 Der Zinssatz für die Berechnung der Rückerstattung bei unrechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe entspricht dem vom Regierungsrat jährlich festgelegten Zinssatz für ausstehende Steuerbeträge.


    Art. 11b * 2 Wirtschaftliche Verhältnisse


    1 Eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne von Artikel 40 Absatz 1 SHG liegt dann vor, wenn die Person, die wirtschaftliche Hilfe bezogen hat,


    ein Einkommen erzielt, das über dem erweiterten Bedarf gemäss Kapitel H. 9 der SKOS-Richtlinien liegt oder


    ein Vermögen aufweist, das über dem Betrag von Kapitel E. 3.1 der SKOS-Richtlinien liegt.


    Art. 11c * 3 Härtefall


    1 Ein Härtefall im Sinne von Artikel 43 Absatz 3 SHG liegt namentlich dann vor, wenn die Rückerstattung


    die Erreichung der gemäss Artikel 27 Absatz 1 SHG vereinbarten Ziele verhindert,


    die Integration gefährdet,


    aufgrund der gesamten Umstände unbillig erscheint oder


    unter Berücksichtigung der finanziellen und persönlichen Situation unverhältnismässig erscheint.


    Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (SHV) des Kantons Bern:



    Gesetzessammlung

  • @doboe


    Artikel 22 Absatz 1 ATSG geht als Bundesgesetz dem Artikel 34 Absatz 2 SHG des Kantons Bern vor. Der Anspruch auf laufende Ergänzungsleistungen ist nicht abtretbar und eine Abtretung des Anspruchs auf laufenden Ergänzungsleistungen ist nichtig. Für Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a ATSG für Nachzahlungen von Ergänzungsleistungen für einen in der Vergangenheit liegenden Anspruchsbeginn auf Ergänzungsleistungen an ein Sozialamt als für diesen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum bevorschussenden Dritten gibt es das von mir erwähnte andere Formular, auf welchem das Sozialamt der Gemeinde von Ihnen keine Unterschrift benötigt.

  • Vielen Dank


    Ich werde auf das richtige, von Ihnen erwähnte Formular bestehen.


    Ja, ich habe die AHV Verfügung am 10. September erhalten.


    Da ich Alleinerziehend von zwei jetzt Erwachsenen Kindern war und meistens Teilzeit arbeitete, bekomme ich mit Frühpensionierung eine Rente von genau 1529.--


    Ist es zwingend, den EL Antrag bei der AHV Zweigstelle an meinem Wohnort zu stellen, oder kann ich ihn auch bei der Kantonalen AHV Stelle in Bern beantragen?


    Die AHV Zweigstelle meines Wohnortes gab mir die Info, das ich den EL Antrag


    beim Wohnort beantragen muss und ihn erst am 1.10. stellen kann.


    Ausserdem erwähnten sie auch, das ich eine Kopie vom Abtretungsformurmular, dem falschen, für das Sozialamt, das ich unterschreiben müsse dem EL Antrag beilegen müsse.


    So muss schon ein Austausch zwischen AHV Wohnort und Sozialamt stattgefunden haben.


    Da ich weder bebeiständet bin, noch unrechtmässig Sozialgelder bezogen habe, finde ich den im Vorfeld- Austausch zwischen der AHV Stelle und dem Sozialamt auch nicht rechtens.

  • @doboe


    Sie müssen den Antrag für Ergänzungsleistungen schriftlich bei der AHV-Zweigstelle an ihrem Wohnort stellen, weil das in Artikel 30 Absatz 2 der Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EV ELG) des Kantons Bern steht. Die Auskunft der AHV-Zweigstelle Ihres Wohnorts, dass Sie den Antrag für Ergänzungsleistungen erst am 1. Oktober 2020 stellen können, ist falsch. Weder das Gesetz, noch die Verordnung, noch die Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) sehen vor, dass man einen Antrag erst ab dem Beginn des Anspruchs auf eine Altersrente stellen kann. Das können Sie der AHV-Zweigstelle sagen. Sagen Sie auch, dass Sie bereits eine Verfügung über den Anspruch auf eine Altersrente der AHV erhalten haben und Sie jetzt schon einen Antrag für Ergänzungsleistungen einreichen können. Wenn die AHV-Zweigstelle des Wohnorts sich immer noch weigert können sie von ihr eine Verfügung über diese Weigerung einen Antrag entgegenzunehmen verlangen und eine solche Verfügung mit einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern als Rechtsverweigerung anfechten.


    Art. 30 Zuständigkeit und Anmeldung


    1 Für die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen ist die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) zuständig.


    2 Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ist schriftlich bei der AHV-Zweigstelle am Wohnsitz der Ansprecherin oder des Ansprechers geltend zu machen.


    3 Stellvertretung ist zulässig, falls die Ansprecherin oder der Ansprecher ihre oder seine Interessen nicht selber vertreten kann.


    Art. 31 Prüfung der Angaben


    1 Die AHV-Zweigstelle prüft die Angaben auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit und klärt den Sachverhalt ab, nimmt in der Regel eine Vorberechnung des möglichen Anspruchs vor und leitet die Akten zusammen mit ihrem Antrag an die AKB weiter.


    Art. 32 Entscheid und Auszahlung


    1 Die AKB prüft den Antrag der AHV-Zweigstelle und eröffnet der Ansprecherin oder dem Ansprecher den Entscheid mit Verfügung.


    2 Die AKB überweist die Ergänzungsleistungen grundsätzlich auf ein Bank- oder Postkonto. In einzelnen Fällen kann sie


    die Ergänzungsleistungen bar über die AHV-Zweigstelle auszahlen und die Auszahlung mit Auflagen verbinden,


    in Rechnung gestellte, noch nicht bezahlte Krankheits- und Behinderungskosten direkt der Rechnungsstellerin oder dem Rechnungssteller vergüten.


    3


    *


    Art. 33 Verrechnung


    1 Rückforderungen von geleisteten Prämienverbilligungen aufgrund der Kantonalen Krankenversicherungsverordnung vom 25. Oktober 2000 (KKVV)[18] können mit fälligen Ergänzungsleistungen verrechnet werden.


    Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EV ELG) des Kantons Bern:



    Gesetzessammlung

  • @doboe


    Sie können der AHV-Zweigstelle sagen:


    1) Die Auskunft der AHV-Zweigstelle, dass Sie eine Kopie des falschen Abtretungsformulars unterschreiben und dem Antrag auf Ergänzungsleistungen beilegen müssen falsch. Weder das ELG, noch die ELV noch die WEL verlangen, dass einem Antrag auf Ergänzungsleistungen ein von der leistungsberechtigten Person unterschriebener Antrag auf Drittauszahlung der EL beigelegt werden muss. Im Gegenteil gemäss Artikel 1 Absatz 1 ELG ist das ATSG anwendbar und das ATSG verbietet in Artikel 22 Absatz 1 ATSG ausdrücklich die Abtretung von (laufenden) Leistungen und erlaubt in Artikel 22 Absatz 2 ATSG nur die Abtretung von Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers (also von für einen vergangenen Zeitraum und nicht für das laufende Monat bezahlten Ergänzungsleistungen).


    2)


    2.1 Ich empfehle Ihnen auch die Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und die EL-Durchführungsstellen Nr. 383 auszudrucken und diese der AHV-Zweigstelle vorzulegen und deren Inhalt mit der AHV-Zweigstelle zu besprechen.


    2.2 Sagen Sie, dass dort im Abschnitt 3.1 steht, dass es für die Drittauszahlung von laufenden Leistungen und für Nachzahlungen an bevorschussende Dritte verschiedene Formulare gibt. Sagen Sie, dass dort im Abschnitt 3.2 steht, dass eine Drittauszahlung auf Antrag der leistungsberechtigten Person nur zulässig ist, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind und keine Gefahr einer Umgehung des Abtretungsverbot von Artikel 22 Absatz 1 ATSG besteht und, dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind.


    2.3 Sagen Sie, dass dort im Abschnitt 3.4 steht, dass eine Drittauszahlung auf Antrag eines Dritten zur zweckgemässen Verwendung nur zulässig ist, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind und keine Gefahr einer Umgehung des Abtretungsverbots von Artikel 22 Absatz 1 ATSG besteht und, dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind.


    2.3 Sagen Sie, dass dort im Abschnitt 4. steht, dass eine restriktive Handhabung der Drittauszahlung ist notwendig, damit es nicht zu einer schleichenden Aufweichung des Abtretungsverbotes kommt.


    3)


    3.1 Sagen Sie der AHV-Zweigstelle, dass das Formular 318.183 Gesuch um Verrechnung von Nachzahlungen der AHV/IV und EO (Mutterschaftsentschädigung) zu verwenden ist und, dass dies auch die Ausgleichskassen und Sozialversicherungsanstalten anderer Kantone verwenden und, dass auf diesem Formular Ihre Unterschrift nicht notwendig ist.


    3.2 Sagen Sie der AHV-Zweigstelle, dass auf dem Formular 318.183 im Abschnitt 1 unter "anderer Leistungserbringer (bevorschussender Dritter)" der Punkt "öffentliche Fürsorgestelle" angekreuzt werden kann.


    3.3 Sagen Sie der AHV-Zweigstelle, dass auf dem Formular 318.183 im Abschnitt 1 unter "Das Verrechnungsgesuch anderer Leistungserbringer stützt sich auf:" der Punkt "gesetzliche Bestimmungen, woraus ein direktes Rückforderungsrecht gegenüber der AHV/IV/EO infolge Nachzahlungen hervorgeht" angekreuzt werden kann, weil Artikel 40 Absatz 3 des Sozialhilfegesetzes des Kantons Bern eine solche Bestimmung ist.



    Drittauszahlung von laufenden Geldleistungen der AHV und IV



    1. Einleitung



    Wir haben festgestellt, dass Pflegeheime und Sozialdienste vermehrt Drittauszahlungen von Leistungen der AHV beantragen und diesbezüglich Unsicherheiten bei den Durchführungsstellen bestehen. Mit der vorliegenden Mitteilung sollen deshalb die geltenden Voraussetzungen in Erinnerung gerufen werden.



    2. Grundsatz: Auszahlung an leistungsberechtigte Person



    Geldleistungen der AHV und IV werden grundsätzlich nur an die leistungsberechtigte Person ausbezahlt und können nicht an Dritte abgetreten oder verpfändet werden (Abtretungsverbot; Art. 22 Abs. 1 ATSG).



    3. Ausnahme: Auszahlung an Dritte


    3.1 Allgemeines



    Geldleistungen der AHV und IV können in Ausnahmefällen an Dritte ausbezahlt werden. Es gibt zwei Arten von Drittauszahlungen:


    - Drittauszahlung von laufenden Leistungen (Rz 10030 ff. RWL).



    Diese ist mit dem «Formular 318.182 - Gesuch um Drittauszahlung von Leistungen der AHV/IV/EO/EL/FZ» zu beantragen.



    - Ausrichtung der Nachzahlung an bevorschussende Dritte (Verrechnung) (Rz 10063 ff. RWL).



    Diese ist mit dem «Formular 318.183 - Gesuch um Verrechnung von Nachzahlungen der AHV/IV und EO (Mutterschaftsentschädigung)» zu beantragen.



    In der vorliegenden Mitteilung wird nur die Drittauszahlung von laufenden Leistungen thematisiert. Die Auszahlung der laufenden Leistung kann erfolgen:


    - auf Antrag der leistungsberechtigten Person (Rz 10024 – 10029 RWL);


    - auf richterliche Anweisung (Rz 10051 – 10053 RWL);


    - auf Antrag eines Dritten zur zweckgemässen Rentenverwendung (Rz 10030 – 10037 RWL);


    - auf Anordnung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB (Rz 10038 – 10050 RWL).




    3.2 Drittauszahlung auf Antrag der leistungsberechtigten Person



    Geldleistungen können an eine von der leistungsberechtigten Person bezeichnete Drittperson oder Be-hörde ausbezahlt werden, wenn sie dauernd auf die Hilfe Dritter angewiesen ist, weil sie ihre finanziellen Angelegenheiten nicht selber regeln kann. Dabei ist zu beachten, dass


    - kein ausreichender Grund für die Gutheissung der Drittauszahlung vorliegt, wenn die leistungsbe-rechtigte Person vorübergehend oder über längere Zeit nicht in der Lage ist, ihre Leistung persönlich in Empfang zu nehmen;



    - die Drittperson eine schriftliche Vollmacht vorlegen muss;


    - sich die Drittperson schriftlich verpflichten muss, die Meldepflicht zu erfüllen und allenfalls zu Unrecht bezogene Leistungen zurückzuerstatten; und


    - keine Gefahr einer Umgehung des Abtretungsverbotes (Art. 22 ATSG) bestehen darf.


    Als Dritte kommen beispielsweise Angehörige der anspruchsberechtigten Person infrage, welche un-terstützungspflichtig sind oder diese Person dauernd betreuen. Ist die anspruchsberechtigte Person urteilsunfähig, erfolgt die Zahlung an den gesetzlichen Vertreter, an die durch einen Vorsorgeauftrag bestimmte Person (Ziff. 3.6) oder an den durch die KESB ernannten Beistand (Ziff. 3.6). Die Drittaus-zahlung darf nur ausnahmsweise bewilligt werden. Im Normalfall ist die Auszahlung auf das Bank- oder Postkonto der anspruchsberechtigten Person mit einer entsprechenden Vollmacht für die betreuende Person oder dann die Errichtung einer Beistandschaft angezeigt.




    3.4 Drittauszahlung auf Antrag eines Dritten zur zweckgemässen Rentenverwendung



    Geldleistungen können einer Drittperson oder Behörde, welche die leistungsberechtigte Person unter-stützt oder dauernd fürsorgerisch betreut, ausgerichtet werden, sofern die Überweisung auf ein persön-liches Post- oder Bankkonto nicht angezeigt ist und falls (Art. 20 ATSG, Art. 1 ATSV):


    - die leistungsberechtigte Person die Leistung nicht für ihren Unterhalt oder den Unterhalt jener Per-sonen verwendet, für die sie zu sorgen hat, oder nicht imstande ist, hierfür zu verwenden; und


    - die leistungsberechtigte Person oder die Person, für die sie zu sorgen hat, deswegen ganz oder teilweise der öffentlichen oder privaten Fürsorge zur Last fällt; und


    - keine Gefahr einer Umgehung des Abtretungsverbotes (Art. 22 ATSG) besteht.


    Dabei ist zu beachten, dass


    - die Drittauszahlung auf Antrag eines Dritten auch ohne Zustimmung der leistungsberechtigten Per-son möglich ist;


    - sich die Drittperson schriftlich verpflichten muss, die Meldepflicht zu erfüllen und allenfalls zu Un-recht bezogene Leistungen zurückzuerstatten;


    - Geldleistungen einer hospitalisierten, leistungsberechtigen Person nicht direkt an das Spital oder das Pflegeheim ausbezahlt werden dürfen (Rz 10031 RWL).




    4. Schlussfolgerung



    Die Drittauszahlung von Geldleistungen gemäss Artikel 20 ATSG darf nur angeordnet werden, wenn nebst den beschriebenen materiellen Voraussetzungen auch die formellen Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu muss der Antrag von der leistungsberechtigten Person selbst, Angehörigen oder Behörden mittels entsprechendem Formular erfolgen und einlässlich begründet sein. Die Ausgleichskasse hat die angegebenen Verhältnisse sorgfältig zu prüfen. Art und Ergebnis der Prüfung muss aus den Akten her-vorgehen. Im Zweifelsfalle ist das BSV zu kontaktieren. Eine restriktive Handhabung der Drittauszah-lung ist notwendig, damit es nicht zu einer schleichenden Aufweichung des Abtretungsverbotes kommt.


    Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 383:



    https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/6008/download