Bestellung wurde zurückgesand, die Rechnung muss trotzdem bezahlt werden

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  • Hallo,


    meine Mutter hatte im März / April ein Hundezeckenhalsband für unseren Hund online bestellt. Da die Bestellung nach drei Monaten nicht kam und Sie auch mit keiner Lieferung gerechnet hat, hat Sie ein Halsband in einem Tiershopladen gekauft. Ende Juli kam dann das Päckli. Daraufhin bat mich meine Mutter, denen anzurufen und die Situation zu schildern und mit der bitte, dass Sie uns ein Retouretikett zusenden, damit wir das retounieren können. Die Dame am Telefon war sowas von unfreundlich, unterbrach mich ständig und sagte, das wir kein Recht haben das Packet zurückzusenden! Wegen der Coronageschichte kam es zu einer Verzögerung. Ich blieb dabei und verlangte ein Etikett und damit Sie den Versand übernehmen. Sie sagte mir, sie werde mir die Retourenetikette per Email senden. Ich bin dann zur Post und der Retourenversand war wie besprochen und versprochen kostenlos. Ich habe den Postbeleg zum Glück behalten. Vor sechs Tagen kam eine Rechnung in der stand, dass von CHF 43.65, CHF 28.80 Gutgeschrieben wurden und der Restbetrag von CHF 18.75 von uns bezahlt werden muss!! Am nächsten Tag am Donnerstag rief ich an um zu fragen was diese Rechnung soll. Und wieder hatte ich diese Dame am Telefon. Ich fragte Sie, ob Sie alleine in diesem Unternehmen arbeitet da ich immer Sie als Kontaktperson per Telefon / Email hatte. Daraufhin Sie, sie arbeite immer am Mittwoch und ich hätte Sie immer am Mittwoch kontaktiert, was nicht stimmt. Sie sagte mir, das Sie einen Aufwand hatten und darum die Kosten. Ich selber hatte auch einen Aufwand, sie versicherte mir beim ersten Telefongespräch, dass keine weitere Kosten kommen werden. Als ich Ihr das wiederholt sagte, wusste Sie nicht mehr was sagen. Ich hörte Ihr an, dass Sie sowas von unsicher ist und dort total fehl am Platz ist. Auch erwähnte ich, das ich seitens diesem Unternehmen keine Eingangsbestätigung per Email erhalten habe, daraufhin Sie, sie hätte mir das per Email zugesand, schaute in ihrem Email nach und fand es nicht. Sie habe es gelöscht war Ihre Antwort! Schon seltsam das Ganze! Sie sagte, dass Sie das Ihrer Chefin weiterleiten werde. Und ich erwähnte explizit, dass es noch vor Ende Monat der Fall sein muss, sonst werden Mahngebühren verrechnet. Bis heute kam nichts. Wir werden diese Rechnung nicht bezahlten. Warum auch? Die Ware wurde ungeöffnet zurückgesandt. Wie sieht es diesbezüglich rechtlich aus?


    Dankeschön und LG Lola

  • @dGluYWJvMTk4NEBnbWFpbC5jb20=


    Es nervt mich jedesmal, wenn wieder ein Forenbenutzer beim Erstellen seines Benutzerkontos keinen Benutzernamen eingibt und dann das Forenprogramm selbst einen langen Benutzernamen erfindet und einfüllt. Sie hätten vorher überprüfen müssen, ob Sie überhaupt das Recht haben den Vertrag zur Widerrufen und die Ware zurückzuschicken. Wenn Schweizer Recht anwendbar ist, sieht dieses kein Recht auf den Widerruf des Vertrags vor, wenn die Ware bereits geliefert wurde.


    Wie soll man Ihre Frage beantworten? Sie geben nicht einmal an, in welchem Staat sich das Unternehmen befindet, welches Ihnen die Ware verkauft hat und was im Kaufvertrag und in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) steht auf welche im Kaufvertrag oder auf der Webseite verwiesen wurde. Die Endung der Webseite nach dem Punkt sagt nichts darüber aus, in welchem Staat das Unternehmen seinen Sitz oder Ort der Geschäftsleitung hat, das Ihnen das Produkt verkauft hat. Das müssen Sie schon selbst machen und nachschauen, welches Recht von welchem Staat auf diesen mit dem Internetkauf abgeschlossenen Kaufvertrag anwendbar ist und ob es dort ein Gesetz gibt das zwingend eine Widerrufsrecht vorsieht und wie lange die Frist ist, innerhalb der man den Kaufvertrag widerrufen kann.



    Das Schweizer Recht sieht kein allgemeines Widerrufsrecht bei Internetkäufen vor. Ein solches Recht ist einzig bei Haustürgeschäften (Art. 40a ff. OR) oder bei gewissen speziellen Verträgen wie etwa Konsumkrediten vorgesehen. Ein Schweizer Anbieter kann jedoch freiwillig ein Widerrufsrecht einräumen. Es kann auch vorkommen, dass auf einer in der Schweiz zugänglichen Website ein Widerrufsrecht gewährt wird, weil die Seite dem Recht der Europäischen Union untersteht.


    Man muss deshalb die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des jeweiligen Anbieters lesen um zu wissen, ob ein Recht auf Widerruf des geschlossenen Vertrags vorgesehen ist, und unter welchen Bedingungen man dieses geltend machen kann.



    https://www.e-commerce-guide.a…bleme/widerrufsrecht.html




    https://www.e-commerce-guide.a…rce/de/home/probleme.html



    https://www.e-commerce-guide.a…usland/gerichtsstand.html



    https://ec.europa.eu/digital-single-market/

  • ich weiss nicht warum Sie so aggressiv unterwegs sind. Und ja zu meinem Benutzernamen. Ganz einfach; beim Registrieren aktualisierte es anschliessend automatisch und plötzlich hatte ich diesen komplexen Benutzernamen! Und ja, ich habe versucht den zu ändern und ja, leider habe ich die Berechtigung nicht. Warum, weiss ich nicht.


    Die Ware wurde in der Schweiz bestellt. Wir wurden bei der Onlinebestellung auch nach knapp drei Monaten (wegen Corona) nicht informiert.


    Danke.


    Lola

  • forum.beobachter.ch/forum/thread/?postID=223758#post223758

    Ich bin für jede Auskunft dankbar. Auch der SV-Mensch hat sich viel Mühe gegeben, danke auch dafür.


    Dieser Laden betreibt alles selber. Ich hatte schon zwei Mal telefoniert etc. bis heute kam nichts. Die Ware wurde ja zurückgenommen, nur habe ich nach zwei Monaten die Rechnung inkl. Gutschrift erhalten. Die Retourenetikette bzw. die Postspesen wurden von diesem Geschäft bezahlt, ich musste bei der Post nichts zahlen. Und das wurde mir jetzt zur Rechnung gestellt, plus Admingebühr und Bearbeitungsgebühr, obwohl es davor hiess, dass keine weitere Kosten auf mich zukommen werden.

  • @dGluYWJvMTk4NEBnbWFpbC5jb20=


    Ich bin nicht aggressiv unterwegs. Ich kann Ihnen so viele Vorwürfe machen wie ich will. Zahlreiche andere Forenbenutzer haben es geschafft sich mit einem Benutzernamen anzumelden. Sehr viele Personen wissen, dass es in der Schweiz kein Widerrufsrecht gibt, wenn dieses nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde. Es ist die Verantwortung des Käufers sich den Kaufvertrag und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) auf welche im Kaufvertrag oder auf der Webseite verwiesen wird durchzulesen, ob überhaupt ein Recht auf Widerruf des Vertrags und Rückerstattung des vollen Kaufpreises ohne Abzug besteht, bevor er die erhaltene Waren zurückschickt, wenn die Ware so wie bestellt war und keine Mängel hatte. Im Gegenteil ich finde es ziemlich unangebracht zu sagen, dass man eine Rechnung nicht bezahlt, obwohl man die bestellte Ware erhalten hat ohne vorher zu überprüfen, ob man überhaupt das Recht hat bei Rücksendung den vollen Kaufpreis zurück zu erhalten.

  • @mupli


    Das Kreditkartenunternehmen stellt wenn man ein Charge-Back möchte Fragen, ob man die bestellte Dienstleistung oder Waren nicht erhalten hat und was man unternommen hat um diese zu erhalten. Wenn man dem Kreditkartenunternehmen sagt, dass man die bestellte Ware erhalten hat und diese zurück gesendet hat, obwohl die bestellte Waren nicht mangelhaft war, bezweifle ich, dass das Kreditkartenunternehmen ein Charge-Back machen wird. Ihr Fall war mit dem hier geschilderten Fall nicht vergleichbar. Denn hier hat der Verkäufer die bestellte Ware zugesandt und diese war anscheinend nicht mangelhaft und es ist anscheinend Schweizer Recht anwendbar.




    Art. 107 B. Verzug des Schuldners / II. Wirkung / 4. Rücktritt und Schadenersatz / a. Unter Fristansetzung


    4. Rücktritt und Schadenersatz


    a. Unter Fristansetzung


    1 Wenn sich ein Schuldner bei zweiseitigen Verträgen im Verzuge befindet, so ist der Gläubiger berechtigt, ihm eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen oder durch die zuständige Behörde ansetzen zu lassen.


    2 Wird auch bis zum Ablaufe dieser Frist nicht erfüllt, so kann der Gläubiger immer noch auf Erfüllung nebst Schadenersatz wegen Verspätung klagen, statt dessen aber auch, wenn er es unverzüglich erklärt, auf die nachträgliche Leistung verzichten und entweder Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens verlangen oder vom Vertrage zurücktreten.





    Art. 108 B. Verzug des Schuldners / II. Wirkung / 4. Rücktritt und Schadenersatz / b. Ohne Fristansetzung


    b. Ohne Fristansetzung


    Die Ansetzung einer Frist zur nachträglichen Erfüllung ist nicht erforderlich:

    1.
    wenn aus dem Verhalten des Schuldners hervorgeht, dass sie sich als unnütz erweisen würde;
    2.
    wenn infolge Verzuges des Schuldners die Leistung für den Gläubiger nutzlos geworden ist;
    3.
    wenn sich aus dem Vertrage die Absicht der Parteien ergibt, dass die Leistung genau zu einer bestimmten oder bis zu einer bestimmten Zeit erfolgen soll.

    Art. 109 B. Verzug des Schuldners / II. Wirkung / 4. Rücktritt und Schadenersatz / c. Wirkung des Rücktritts


    c. Wirkung des Rücktritts


    1 Wer vom Vertrage zurücktritt, kann die versprochene Gegenleistung verweigern und das Geleistete zurückfordern.


    2 Überdies hat er Anspruch auf Ersatz des aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenen Schadens, sofern der Schuldner nicht nachweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.


    Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) (OR):



    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/19110009/index.html

  • @mupli


    Laut der Schilderung wurde anscheinend der Verkäufer vor dem Kauf des bestellten Hundezeckenhalsbands in einem anderen Laden nicht gemahnt, dass das bestellte Hundezeckenhalsband immer noch nicht geliefert wurde und wurde dem Verkäufer keine Nachfrist für die Lieferung des bestellten Hundezeckenhalsbands gesetzt. Da der Kaufpreis bereits bezahlt wurde ist, wenn in den AGB nichts anderes abgemacht ist und Schweizer Recht anwendbar ist der Verkäufer bei einer Rücksendung einer mängelfreien Waren nicht verpflichtet den vollen Kaufpreis zurück zu erstatten und könnte die Ware auch noch einmal wieder liefern oder könnte Kosten für Aufwendungen, welche der Verkäufer wegen der Rücksendung hatte abziehen oder könnte seinen entgangenen Gewinn abziehen. Denn der Verkäufer erleidet bei einer Rücksendung der mängelfreien Ware, obwohl kein Recht auf Rücktritt vom Vertrag besteht einen Schaden in Form des auf dem Verkauf der Ware entgangenen Gewinns. Die fixe Zusicherung eines Liefertermins durch den Verkäufer ist eher selten.


    Der Kassensturz erklärt es ebenfalls:



    Kann ein Anbieter nicht pünktlich liefern, haben Konsumentinnen und Konsumenten laut Gesetz zwei Möglichkeiten.

    • Bei so genannten Fixgeschäften: War ein exakter Liefertermin (z.B. «30. September, tagsüber») abgemacht, so gerät der Verkäufer ab diesem Datum automatisch in Verzug, wenn er nicht geliefert hat. Die Folge: Der Kunde muss eine verspätete Lieferung nicht akzeptieren und kann sein Geld zurückverlangen. Zusätzliche Kosten kann er dem Verkäufer als Schadenersatz in Rechnung stellen.
    • Bei so genannten Mahngeschäften: War ein ungefährer Liefertermin abgemacht (z.B. «Woche 39» oder «Lieferfrist 2 bis 4 Wochen»), muss der Kunde den Verkäufer mit einer Mahnung in «Verzug» setzen und ihm eine angemessene Nachfrist geben. Je einfacher die bestellte Ware zu bekommen ist, je kürzer darf die Nachfrist sein. Hält der Verkäufer auch diese Frist nicht ein, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz verlangen.

    Diese Bestimmungen sind aber leider nicht zwingend. Anbieter können in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen eigene Regeln aufstellen. In der Praxis tun das fast alle und schliessen das Recht auf Rücktritt aus. Deshalb lohnt sich vor einer Bestellung ein Blick auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen - vor allem bei Vorauskasse.

    Hartnäckig bleiben kann sich lohnen

    Wird die bestellte Ware nicht pünktlich geliefert, so müssen die meisten Kundinnen und Kunden ihren Ärger wohl oder übel hinunterschlucken. In solchen Fällen gibt es auch keinen Anspruch auf eine Preisreduktion.


    Dennoch sollten sich betroffene Konsumentinnen und Konsumenten nicht alles gefallen lassen, sondern dem Verkäufer Druck machen und versuchen, ihm einen verbindlichen Liefertermin oder einen Preisnachlass abzuringen. Ein Versuch ist es allemal wert.


    Hält jedoch ein Verkäufer auch ungefähre Liefertermine trotz Nachfragen und Mahnungen mehrfach nicht ein, kann man trotz anderslautender Vertragsbestimmungen vom Vertrag zurücktreten und sein Geld zurückverlangen. Rechtlich gesprochen erfüllt ein Verkäufer seinen Vertrag nicht, wenn er trotz mehrfacher Aufforderung nicht liefert.

    So kommen Sie zu Ihrem Geld

    Doch was tun, wenn der Verkäufer die Vorauszahlung nicht zurück erstatten will? Betroffene Konsumentinnen und Konsumenten sollten sich auf keinen Fall wieder wochenlang vertrösten lassen, sondern energisch wie folgt vorgehen:

    1. Mahnen: Den Verkäufer per Mail oder schriftlich auffordern, das Geld innerhalb von 10 Tagen zurückzuzahlen und ihm die Betreibung in Aussicht stellen, sollte das Geld nicht pünktlich eintreffen.
    2. Betreibung einleiten: Zuständig ist das Betreibungsamt am Geschäftssitz der Firma. Der Kunde füllt das Formular «Betreibungsbegehren» aus und muss einen Kostenvorschuss bezahlen. Dieser beträgt bei Forderungen unter 100 000 Franken maximal 90 Franken.
    3. Fortsetzung der Betreibung verlangen: Die Betreibung wird dem Verkäufer innerhalb weniger Tage zugestellt. Er hat dann zehn Tage Zeit, um zu bezahlen. Lässt er diese Frist ungenutzt verstreichen, können Sie die Betreibung fortsetzen. Bei Einzelunternehmen stellen Sie ein «Pfändungsbegehren». Reagiert der Unternehmer nicht, wird er gepfändet und Sie erhalten Ihr Geld aus dem Erlös. Anders bei Unternehmen wie Aktiengesellschaften (AG) und Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH). Dort stellt das Betreibungsamt eine Konkursandrohung aus. Jetzt hat der Verkäufer noch einmal eine «Gnadenfrist» von 20 Tagen, um die Forderung zu bezahlen.
    4. Konkurseröffnung verlangen: Lässt der Verkäufer die Frist der Konkursandrohung ungenutzt verstreichen, kann der Kunde als nächstes die Konkurseröffnung verlangen. Der Haken: Damit das Konkursamt tätig wird, muss der Kunde (der «Gläubiger» der Forderung) einen Kostenvorschuss über zum Teil mehrere Tausend Franken leisten. Ein Konkursverfahren ist also für einen Gläubiger mit hohen Kosten verbunden. Und die Aussichten, etwas von seinem Geld zu bekommen, sind schlecht. Denn die meisten Konkursverfahren in der Schweiz werden eingestellt, weil die verschuldete Firma nicht über genügend finanzielle Mittel verfügt, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Das Verfahren wird dann «mangels Aktiven» nicht durchgeführt.

    In der Praxis ist es häufig so, dass viele Schuldner bezahlen, sobald ihnen die Pfändung oder der Konkurs angekündigt wird. Erweist sich aber auch dieser letzte «Wink mit dem Zaunpfahl» als erfolglos, sollten sich Gläubiger unbedingt zuerst über die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens informieren, noch bevor sie den Kostenvorschuss für eine Konkurseröffnung auslegen.


    Am aussagekräftigsten ist ein Auszug aus dem Betreibungsregister. Den kann man beim Betreibungsamt gegen eine Gebühr von zirka 20 Franken bestellen. Nötig ist allerdings ein so genannter Interessenachweis, zum Beispiel die Bestellung oder eine Mahnung. Zeigt der Auszug aus dem Betreibungsregister, dass die Firma bereits eine Vielzahl von Betreibungen hat, so ist ein Weiterzug des Verfahrens nicht sinnvoll. Schliesslich möchte man «schlechtem Geld» nicht noch «gutes» hinterherwerfen.



    https://www.srf.ch/sendungen/k…hre-lieferung-nicht-kommt

  • Sie haben diesen "komplexen Benutzernamen" automatisch vom System zugewiesen bekommen, weil Sie bei der Registrierung das entsprechende Feld frei gelassen hatten. Sie können Sich aber jederzeit in Ihrem RingierConnect-Kundenkonto anmelden und dort selbstständig Ihren Benutzernamen anpassen.

  • Wer sind sie das sie mir so viele Vorwürfe machen können, wie sie wollen? Sie sind bei zich anderen da im Forum negativ aufgefallen. Und ja, Ihre Antwort war für die Katze. Das Paket kam vor Monaten an und ich musste die Kosten nicht bezahlen! :) Da Corona.

  • Wenn ich unter Einstellung auf mein Profil gehe, den Benutzername ändern möchte, zeigt es mir folgendes an. "Zugriff verweigert"

  • Code

    bevor man mir wieder was unterstellt...

  • Bitte ändern Sie Ihren Benutzernamen hier: https://profile.connect.ringier.ch/

  • Es ist nicht aufschlussreich, wenn Sie ein graues Kästchen angeben. Es ist nicht mein Problem, wenn Ihnen ein Verkäufer freiwillig nach einer Rücksendung doch noch den Kaufpreis zurück erstattet auch wenn kein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht. Sie sind mir negativ aufgefallen.

  • haha :) ihnen scheint wohl langweilig zu sein. Kein Wunder wenn man um 05 Uhr morgens kommentiert :) Bei Frustration empfiehlt es sich den Job zu wechseln.