IV Nachzahlung, Krankentaqggeld, Ganze Rente

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  • Guten Abend.


    Mein Mann hatte im Dezember 2017 zwei Schlaganfälle. Er hat im im Juni 2020 eine ganze IV Rente zugesprochen bekommen Rückwirkend ab dem Dez 2018. Jetzt ist mir aber zu Ohren gekommen dass mann Betreffend der Nachzahlung der IV Rente immer das Monat und Jahr des Krankheitsdatums zugesprochen bekommt. Stimmt das? Ist da ein Fehler passiert oder kann die IV das selber festsetzen. Denn die Einspruchszeit (4 Wochen nach Erhalt der Vefügung) ist schon verstrichen.


    Bedeutet eine ganze IV Rente die Maximal ausbezahlte rente oder der höchste Invaliditätsgrad?

    Ich habe heute in Genf (das soll der Hauptsitz sein) angerufen da ich noch keine Hauptverfügung bekommen habe die haben gesagt dass Sie die Freigabe Falsch eingespeichert hätten und sie sich erst jetzt anfangen die Rente meines Mannes zu berechnen. Dies würde aber dauern da man sich mit Sozialamt und Krankenversicherer der das Taggeld die 2 Jahre bezahlt hat noch in Verbindung setzen muss. meine Frage jetzt er hat zwei Jahre Taggeld bezogen und seid Jänner sind wir beim Sozialamt wird dass jetzt alles von der Nachzahlung zurückbezahlt. Sozialamt ist mir klar aber Taggeld das verstehe ich nicht?


    Da die Rente ja nicht aussreicht müssen wir Ergänzungsleistung Beantragen. Bekommt man für die Ergänzungsleistung dann auch eine Nachzazhlung von Datum der Verfügung weg?


    Pensionskassenversicherung IV was ist das?
    Mein Man war zum Zeitpunkt des Schlaganfalles gerade mal 3 Monate in einer Firma beschäftigt, diese hat wie wir später bemerkt haben zwar vom Lohn immer Pensionskasse abgezogen aber nie eine Pensionskasse für meinen Mann einbezahlt. Wie geht man in diesem Fall vor?


    Und zu guter letzt würde mich sehr interessieren wie hoch die IV Rente plus Ergänzungsleistung für eine Familie also Mein Mann mich und meine drei Kinder , mit welcher Monatilichen Summe können wir rechnen?


    Ich weis die länge meines Textes ist sehr lang aber meine Verzweiflung bezüglich wie es weiter geht ist noch grösser. Ich bedanke mich bei jedem der Mir weiterhelfen kann.


    Herzlichen DANK

  • Vera123


    Eine "ganze Rente" der Invalidenversicherung (IV) erhält man, wenn der Invaliditätsgrad gerundet mindestens 70 Prozent beträgt. Eine "ganze" Rente der IV bedeutet nicht, dass das der Maximalbetrag ist. Die Höhe der Rente hängt nicht nur davon ab, ob man eine ganze Rente, eine Dreiviertelsrente, eine halbe Rente oder eine Viertelsrente der IV erhält, sondern auch davon für wie viele Jahre man Beiträge für die Invalidenversicherung einbezahlt hat und wie hoch das beitragspflichtige Einkommen war. Wenn Ihr Mann entweder bereits einen "Vorbescheid" oder eine "Verfügung" über einen Anspruch auf eine Rente der IV erhalten hat sollte er oder Sie für ihn einen Antrag auf Ergänzungsleistungen einreichen. In den meisten Kantonen müssen Sie diesen bei der kantonalen Sozialversicherungsanstalt (SVA) oder Ausgleichskasse des Kantons einreichen. Im Kanton Basel-Stadt und in manchen Gemeinden im Kanton Zürich muss man den Antrag bei der Gemeinde einreichen. Ein einfacher Brief ist ausreichend. Die Behörde schickt Ihnen dann ein Antragsformular zu. Im Kanton Zürich noch vor Ende November den Antrag einreichen, da sonst oft die kantonale Beihilfe und der Gemeindezuschuss für den Monat November und für die davor liegenden Monate verweigert wird, da nur ab dem Monat der Einreichung des Antrags bezahlt wird. Auf der Webseite der Pro Senectute Schweiz ist ein Rechner für die Berechnung der Höhe der Ergänzungsleistungen, aber dieser ist für AHV-Rentner. Es kann sein, dass die Höhe des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen gekürzt wird oder verloren geht, wenn Sie oder ihr Mann auf Einkünfte (z.B. Erwerbseinkünfte, ihr Mann muss nicht arbeiten wenn er Anspruch auf eine ganze Rente hat) oder Vermögen verzichten oder verzichtet haben. Lassen Sie sich von der für die Ergänzungsleistungen zuständigen Behörde beraten, wie man Sie unterstützen kann um vom Arbeitgeber einen Ersatz des durch das Nichteinzahlen der Pensionskassenbeiträge zu erhalten. Das Nichteinzahlen der Pensionskassenbeiträge durch den Arbeitgeber ist eine Straftat. Eine Straftat kann bei der Staatsanwaltschaft oder bei der Polizei angezeigt werden. Wenn Sie einen Vorbescheid oder eine Verfügung über eine Rente der IV erhalten haben, haben Sie Blätter mit den Vorschriften erhalten, in denen steht ab wann der Beginn des Anspruchs auf eine Rente ist. Der Beginn der Krankheit oder der Arbeitsunfähigkeit ist nicht der selbe Zeitpunkt wie der Beginn des Anspruchs auf eine Rente der IV. Ich empfehle immer einen Vorbescheid oder eine Verfügung innerhalb der Frist für Einwände oder für eine Einsprache oder Beschwerde zu überprüfen und sich die Vorschriften genau durchzulesen und innerhalb der Frist fragen zu stellen und sich Hilfe zu holen undnicht zu warten bis die Frist vorbei ist. Es gibt den Begriff "Hauptverfügung" nicht. Ihre Frage ist so durcheinander geschrieben, dass nicht klar ist, ob Ihr Mann nur einen Vorbescheid über einen Anspruch auf eine Rente der IV oder danach bereits eine Verfügung über einen Anspruch auf eine Rente der IV erhalten hat. Auf einer "Verfügung" steht auch wie hoch der Betrag der Rente für welchen Zeitraum war und ob ein Teil der Zahlung nicht an Ihren Mann, sondern an eine andere Versicherung oder Behörde überwiesen wird weil dieser Teil der Rente mit einer Rückerstattung von für den gleichen Zeitraum bezahlten Leistungen (z.B. Taggelder der IV, Taggelder einer Krankentaggeldversicherung, Taggelder der Arbeitslosenversicherung, Sozialhilfe oder Lohnzahlungen) verrechnet wird. Auf einem Vorbescheid sieht man die Höhe der Rente in Franken nicht.

  • Vera123


    Bezüglich des Anspruchs auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge gemäss dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (BVG) sollten Sie sich zuerst an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG wenden und erklären was passiert ist. Die Webseite ist aeis.ch Die werden eine Kopie der Verfügung über den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (IV) von Ihnen wollen.

  • Vera123


    Wenn Ihr Mann für einen Zeitraum während dem er Taggelder einer Krankentaggeldversicherung oder Sozialhilfe erhalten hat einen Anspruch auf eine Rente der IV oder auf Ergänzungsleistungen erhält, fordert die Krankenversicherung eine Rückerstattung der für den gleichen Zeitraum erhaltenen Taggelder und fordert das Sozialamt der Gemeinde die Rückerstattung der für den gleichen Zeitraum erhaltenen Sozialhilfe.. In der Regel informiert die IV bevor diese die Verfügung über den Anspruch auf eine Rente der IV erstellt die Krankenversicherung und das Sozialamt der Gemeinde und dann stellen diese an die IV einen Antrag auf Drittauszahlung wegen einer Rückforderung. Die IV verrechnet dann in der Verfügung die Rückerstattungsforderungen mit dem rückwirkendnen Anspruch auf die Rente und bezahlt den verrechneten Teil der Rente als Drittauszahlung direkt an die Krankenversicherung und an das Sozialamt der Gemeinde. Bei der Verfügung über den rückwirkenden Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur IV läuft das mit der Rückerstattung und Drittauszahlung genauso ab. Bei der Zusprechung einer Invalidenrente der beruflichen Vorsorge (z.B. der Stiftung Auffangeinrichtung BVG) läuft das mit der Rückerstattung und Drittausahlung genauso ab. Die Krankentaggeldversicherung beziehungsweise das Sozialamt der Gemeinde dürfen aber maximal die für den gleichen Zeitraum bezahlten Taggelder und Sozialhilfe zurückfordern. In der Regel ist die Summe der ganzen Rente der IV , der Invalidenrente der beruflichen Vorsorge und der Ergänzungsleistungen pro Monat höher als die Summe der für den gleichen Monat bezogenen Taggelder der Krankenversicherung und der Sozialhilfe. Wenn diese höher sind muss die Differenz direkt ihrem Mann ausbezahlt werden. Jede Stelle die vorher Leistungen für den Lebensunterhalt bezahlt hat bekommt maximal den Betrag zurück den diese selbst vorher bezahlt hat. Falls das Sozialamt eine Rückerstattung von Sozialhilfe für einen Zeitraum fordert welcher vor dem rückwirkenden Beginn des Anspruchs auf die Rente der IV liegt, sollten Sie das innerhalb der Frist für ein Rechtsmittel gegen diese Verfügung überprüfen und anfechten, denn das ist in der Regel nur bei einem hohen Vermögen möglich. Verlangen Sie vom Sozialamt eine Klienten Kontos Rechnung, auf welcher man sieht welcher Betrag an Sozialhilfe für welche Monate während welchen Jahren bezogen wurde sobald Sie eine "Verfügung" der IV über den Anspruch auf eine Rente der IV erhalten haben. Die Summe aus der Rente der IV, der Invalidenrente der beruflichen Vorsorge und den Ergänzungsleistungen ist deutlich höher die Summe der Krankentaggelder und der Sozialhilfe. Sie werden voraussichtlich also mehr zum Leben haben. Haben Sie bereits einen Antrag auf eine Hilflosenentschädigung der IV gestellt, wenn ihr Mann Hilfe bei alltäglichen Dingen, wie aufstehen, absitzen, niederlegen, ankleiden, auskleiden, essen, trinken oder bei der Körperpflege benötigt? Ich weiss nicht wie schlimm die Schlaganschläge seine Fähigkeiten im Alltag beeinträchtigt haben. Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung hängt vom Hilfebedarf ab, aber hängt nicht von der Höhe des Einkommens oder Vermögens ab. Eine Hilflosenentschädigung darf bei der Berechnung der Höhe der monatlichen Ergänzungsleistungen nicht als Einnahme angerechnet werden, wenn ihr Mann zu Hause und nicht in einem Heim lebt. Wenn Sie eine Verfügung über einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur IV haben, können Sie einen Antrag auf Befreiung von den Fernseh- und Radiogebühren befindet SERAFe einreichen und einen Antrag auf Vegütung von (auch rückwirkend ab dem Beginn des Anspruchs auf die Rente) wegen der Franchise oder dem Selbstbehalt der Grundversicherung der Krankenversicherung von ihrem Mann oder von der Sozialhilfe bezahlten Krankheitskosten, Kosten von Zahnbehandlungen oder Behinderungskosten bei der für die Ergänzungsleistungen zuständigen Behörde einreichen.

  • Vera123


    Servus Vera,


    Kommen Sie ursprünglich aus Österreich, weil Sie Jänner anstatt Januar schreiben? Eine "Verfügung" im Sozialversicherungsrecht oder im Verwaltungsrecht in der Schweiz ist das, was im österreichischen Sozialversicherungsrecht oder Verwaltungsrecht ein "Bescheid" ist. Ein "Vorbescheid" im Sozialversicherungsrecht der Schweiz ist rechtlich nicht verbindlich, sondern nur eine Ankündigung, dass ein Sozialversicherungsträger vorhat eine Entscheidung zu treffen und ihnen mitteilt, wie diese Entscheidung voraussichtlich ausschauen wird und Ihnen die Gelegenheit gibt innerhalb einer Frist Einwände einzureichen, falls Sie mit diesem voraussichtlichen Entscheid nicht einverstanden sind. Falls Ihr Mann vorher in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums gearbeitet hat, kann es aus sein, dass er zusätzlich einen Anspruch auf eine Invalidenrente (heisst zum Beispiel in Deutschland Rente wegen Erwerbsminderung) hat und bei den Sozialversicherungen in diesen Staaten Anträge auf eine solche Rente einreichen sollte. Die für die Ergänzungsleistungen zuständige Behörde sollte Sie darüber beraten können, wie und wo Sie diese Anträge einreichen müssen. Falls nicht, können Sie sich bei mir melden. Wohnen Sie in der Schweiz? Wenn ja, müssen Sie und Ihr Mann bei der Steuerklärung für das Jahr oder die Jahre, in dem Ihnen rückwirkend eine Renten der IV und eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge zugesprochen werden Kopien dieser Schreiben einreichen und hinterher bei der Veranlagungsverfügung für die direkte Bundessteuer und bei der Schlussrechnung und Einschätzungsmitteilung für die kantonale Steuer und die Gemeindesteuer kontrollieren ob es bei der Rente und allfälligen Abzügen für Rückerstattung an die Taggeldversicherung in den Spalten "Einkommen satzbestimmend" und "Einkommen steuerbar" unterschiedlich hohe Beträge hat, da das Steueramt Artikel im Steuerrecht anwenden muss, welche zu einem tieferen satzbestimmenden Einkommen führen. Ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur Rente der IV besteht nur, wenn Ihr Mann seinen Wohnsitz in der Schweiz hat.


    1) Beginn des Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung


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    Sie schreiben, dass Ihr Mann im Dezember 2017 zwei Schlaganfälle hatte und, dass man ihm im Juni 2020 eine ganze IV-Rente rückwirkend mit Beginn des Anspruchs auf die Rente ab 1. Dezember 2018 zugesprochen hat. Die Behauptung, dass man bei der Zusprache einer IV-Rente diese immer ab dem Monat und dem Jahr des Datums an dem man krank war zugesprochen bekommt, ist falsch. Krankheit ist nicht unbedingt dasselbe wie Arbeitsunfähigkeit und Arbeitsunfähigkeit ist nicht unbedingt dasselbe wie Invalidität. Ein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung kann nur entstehen, nachdem die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung in Artikel 28 IVG und in Artikel 29 IVG erfüllt sind. Gemäss Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b IVG hat einer Versicherter Anspruch auf eine Rente, der während eines Jahres ohne wesentlichen Unerbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen ist. Ihr Mann hat diese Voraussetzung erst ein Jahr nach dem Schlaganfall vom Dezember 2017 also erst im Dezember 2018 erfüllt, denn erst dann war er während eines Jahres arbeitsunfähig. Mit der Geltendmachung des Leistungsanspruchs in Artikel 29 Absatz 1 IVG ist die Einreichung eines Antrags auf eine Rente der Invalidenversicherung (oder allgemein auf Leistungen der Invalidenversicherung) gemeint. Wenn Ihr Mann spätestens im Juni 2018 eine Anmeldung für eine Rente der Invalidenversicherung eingereicht hat, hat er gemäss Artikel 29 Absatz 1 IVG und Artikel 29 Absatz 3 IVG Anspruch auf die Rente ab dem Beginn des Monats, in dem der Rentenanspruch entsteht. Der Beginn des Rentenanspruchs ab dem 1. Dezember 2018 scheint also korrekt zu sein. Falls Ihrem Mann nicht für den gesamten Zeitraum ab 1. Dezember 2018 eine "ganze" Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wurde, sondern dazwischen auch einmal eine Dreiviertelsrente, halbe Rente oder Viertelsrente, weil irgendwann einmal sein Invaliditätsgrad unter 70 Prozent war, sollte man überprüfen, ob es da Fehler gegeben hat und kann das auch Auswirkungen bei der Höhe der Invalidenrente der beruflichen Vorsorge bei der Höhe des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen haben.


    2) Rückerstattung der Taggelder der Krankenversicherung und Drittauszahlung


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    Sie erwähnen, dass Ihr Mann zwei Jahre Taggelder einer Krankenversicherung bezogen hat und, dass Sie seit Jänner 2020 beim Sozialamt Sozialhilfe beziehen, wenn ich Sie richtig verstanden habe. Meinen Sie damit, dass Ihr Mann bis zum Dezember 2019 Taggelder der Krankenversicherung erhalten hat und dann ab Jänner 2020 keine Taggelder der Krankenversicherung erhalten hat? Wenn Sie das so meinen, dann kann die Krankentaggeldversicherung gemäss Artikel 85bis IVV die Rückerstattung der für den Zeitraum 1. Dezember 2018 bis 31. Dezember 2019 bezahlten Taggelder maximal bis zum Betrag der für den gleichen Zeitraum 1. Dezember 2018 bis 31. Dezember 2019 bezahlten Rente verlangen und dies bei der Ausgleichskasse einreichen und dann wird wahrscheinlich die gesamte (in der Regel ist die Summe der Taggelder für den Zeitraum höher als die Summe der Renten) Rente der Invalidenversicherung für den Zeitraum 1. Dezember 2018 bis 31. Dezember 2019 mit der Rückerstattungsforderung der Krankentaggeldversicherung verrechnet und als Drittauszahlung direkt an die Krankentaggeldversicherung überwiesen. Wenn die Krankentaggeldversicherung dann nur einen Teil der Taggelder zurück erstattet erhalten hat, weil die Rente für diesen Zeitraum tiefer war als die Taggelder, kann die Krankentaggeldversicherung gemäss Artikel 22 ELV die Rückerstattung des Rests der Taggelder für diesen Zeitraum von der für die Ergänzungsleistungen zur IV zuständigen Behörde verlangen, aber maximal bis zur Höhe der Ergänzungsleistungen für diesen Zeitraum, wenn Ihnen für den Zeitraum von 1. Dezember 2018 bis 31. Dezember 2019 Ergänzungsleistungen in einer Verfügung zugesprochen werden und erhält das dann als Verrechnung mit der Rückerstattungsforderung als Drittauszahlung überwiesen. Falls Ihr Mann vor der Verfügung über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen bereits eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge ab 1. Dezember 2018 zugesprochen bekommt wird die Krankentaggeldversicherung die Rückerstattung der Differenz der Taggelder bei der für die Invalidenrente der beruflichen Vorsorge zuständigen Einrichtung verlangen.


    3) Rückerstattung der Sozialhilfe und Drittauszahlung


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    Wenn das Sozialamt einer oder mehrerer Gemeinden Ihren Mann ab 1. Jänner 2020 mit Sozialhilfe unterstützt hat, kann gemäss Artikel 85bis IVV das Sozialamt von der für die Invalidenversicherung zuständigen Behörde die Rückerstattung der für den Zeitraum von 1. Jänner 2020 bis zum Ende des Monats vor dem Monat der Verfügung über den Anspruch auf eine Rente der IV bezahlten Sozialhilfe, aber maximal den Betrag der für diesen Zeitraum bezahlten Rente verlangen und erhält dies verrechnet und per Drittauszahlung ausbezahlt. Da die monatliche Sozialhilfe für eine Familie pro Monat in der Regel höher ist als eine monatliche ganze Rente der Invalidenversicherung kann das Sozialamt also für diesen Zeitraum nur maximal die Rente für diesen Zeitraum zurückfordern. Wenn das Sozialamt einer oder mehrerer Gemeinden Ihren Mann ab 1. Jänner 2020 mit Sozialhilfe unterstützt hat, kann das Sozialamt gemäss Artikel 22 ELV die Rückerstattung des Rests der Sozialhilfe für diesen Zeitraum von der für die Ergänzungsleistungen zur IV zuständigen Behörde verlangen, aber maximal bis zur Höhe der Ergänzungsleistungen für diesen Zeitraum, wenn Ihnen für diesen Zeitraum Ergänzungsleistungen in einer Verfügung zugesprochen werden und erhält das dann als Verrechnung mit der Rückerstattungsforderung als Drittauszahlung überwiesen werden. Falls Ihr Mann vor der Verfügung über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen bereits eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge ab 1. Dezember 2018 zugesprochen bekommt wird das Sozialamt die Rückerstattung der Differenz der Sozialhilfe bei der für die Invalidenrente der beruflichen Vorsorge zuständigen Einrichtung verlangen.Art. 28 Grundsatz

    1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:

    a.
    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
    b.
    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG ) gewesen sind; und
    c.
    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    2 Die Rente wird nach dem Grad der Invalidität wie folgt abgestuft:


    Invaliditätsgrad Rentenanspruch in Bruchteilen einer ganzen Rente


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    mindestens 40 Prozent ein Viertel


    mindestens 50 Prozent ein Zweitel


    mindestens 60 Prozent drei Viertel


    mindestens 70 Prozent ganze RenteArt. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente

    1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG , jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.


    2 Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.


    3 Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.


    4 Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.Art. 36 Bezügerkreis und Berechnung

    1 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben.


    2 Für die Berechnung der ordentlichen Renten sind die Bestimmungen des AHVG sinngemäss anwendbar. Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen.


    4 Beiträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Alters- und Hinterlassenenversicherung geleistet wurden, werden angerechnet.


    Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG):


    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/19590131/index.htmlArt. 85bis1Nachzahlungen an bevorschussende Dritte

    1 Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen, öffentliche und private Fürsorgestellen oder Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, können verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Vorbehalten bleibt die Verrechnung nach Artikel 20 AHVG. Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen.


    2 Als Vorschussleistungen gelten:

    a.
    freiwillige Leistungen, sofern die versicherte Person zu deren Rückerstattung verpflichtet ist und sie der Auszahlung der Rentennachzahlung an die bevorschussende Stelle schriftlich zugestimmt hat;
    b.
    vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann.

    3 Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden.


    Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV):


    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/19610003/index.htmlArt. 22 Nachzahlung

    1 Wird die Anmeldung für eine jährliche Ergänzungsleistung innert sechs Monaten seit der Zustellung der Verfügung über eine Rente der AHV oder der IV eingereicht, so beginnt der Anspruch mit dem Monat der Anmeldung für die Rente, frühestens jedoch mit der Rentenberechtigung.


    4 Hat eine private oder eine öffentliche Fürsorgestelle einer Person im Hinblick auf Ergänzungsleistungen Vorschussleistungen für den Lebensunterhalt während einer Zeitspanne gewährt, für die rückwirkend Ergänzungsleistungen ausgerichtet werden, so kann ihr bei der Nachzahlung dieser Vorschuss direkt vergütet werden.


    5 Hat ein Kanton in der Krankenversicherung Prämienverbilligungen während einer Zeitspanne gewährt, für die rückwirkend Ergänzungsleistungen ausgerichtet werden, so kann der Kanton diese bei der Nachzahlung mit den bereits ausbezahlten Prämienverbilligungen verrechnen


    Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV):


    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/19710014/index.html

  • Hallo ja ich bin bzw wir sind aus österreich und leben in der Schweiz im Kanton Solothurn.
    Ich danke Ihnen Herzlichst für Ihre extrem Umfangreichen und hilfreichen Kommentare. Ich war so verblüfft von der Länge der Kommentare dass ich mich zuerst bedanken wollte bevor ich mich richtig rein lese.( Denn mit drei kleinen Kindern ist dies nur abends möglich)


    Vom Ganzem Herzen vielen Dank.