Beginn Arbeitsvertrag verspätet sich wegen Corona

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  • Hallo Zusammen


    Ich wollte diesen Winter eine saisonale Stelle in den Bergen (Skigebiet) antreten. Ich hatte somit für Ende November gekündigt, sodass ich im Dezember die Stelle antreten konnte. Wegen den neuen Corona Massnahmen wurde dann leider mein Arbeitsvertrag um 1 Woche verschoben. Wenn sich nun die Massnahmen verschärfen wird vermutlich der Arbeitsvertrag bis auf den 10. Januar 2021 verschoben. Nun wollte ich mich bei der RAV für diese Zwischenzeit als Arbeitslos anmelden. Jedoch wurde dies abgelehnt, da ich ein Arbeitsvertrag habe. Ich habe die RAV darauf aufmerksam gemacht, dass auf dem Arbeitsvertrag der Arbeitgeber wegen der Corona-Pandemie den Arbeitsvertrag ändern kann. Das heisst, er kann den Arbeitsbeginn verschieben kann oder sogar kündigen.


    Meine Frage ist nun, ob dies zulässig ist. Ich meine, was passiert, wenn der Arbeitsvertrag doch noch auf den 10.Januar verschoben wird oder wenn am 10.Januar entschieden wird, dass der Vertrag wieder gekündigt wird?


    Ich bedanke mich schon jetzt für eure Hilfe.

  • Biohazardy


    Wenn Sie das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst haben (selbst gekündigt haben), ohne dass ihm eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass Ihnen das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe b AVIV) oder Sie ein Arbeitsverhältnis von voraussichtlich längerer Dauer von sich aus aufgelöst haben und ein anderes Arbeitsverhätlnis eingegangen sind, von dem Sie wussten oder hätte wissen müssen, dass es nur kurzfristig sein wird, es sei denn, dass Ihnen das Verbleiben an der vorherigen Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe c AVIV) und Sie deshalb nach dem Ende dieses Arbeitsverhältnisses arbeitslos sind, gilt das gemäss Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a AVIG als selbstverschuldete Arbeitslosigkeit und Sie erhalten dafür als Strafe in der Regel gemäss Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe c AVIV und Artikel 45 Absatz 4 Buchstabe a AVIV während über zwei Monaten keine Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung).


    Darüber hinaus erhalten Sie für den Zeitraum der Wartezeit gemäss Artikel 18 AVIG ohnehin keine Taggelder der Arbeitslosenversicherung.


    Die Vermittlungsfähigkeit ist gemässs Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe f AVIG eine der gesetzlichen Voraussetzungen, welche Sie erfüllen müssen um Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung zu haben. Die Arbeitslosenversicherung schaut sich wahrscheinlich die Randziffern B226 und B227 des Kreisschreibens AVIG-Praxis ALE bezüglich Ihrer Vermittlungsfähigkeit an.


    Wenn es im neuen Arbeitsvertrag nicht vereinbart wurde, darf der Arbeitgeber nicht einseitig gegen Ihren Willen den im Arbeitsvertrag vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses ändern und nach hinten verschieben, denn das ist ein Annahmeverzug des Arbeitgebers gemäss Artikel 324 des Obligationenrechts (OR). Wenn der Arbeitgeber gegen Ihren Willen den im Arbeitsvertrag vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses nach hinten verschieben möchte, müssen Sie dem Arbeitgeber schriftlich mitteilen, dass Sie nicht mit einer Verschiebung des vertraglich vereinbarten Beginns des Arbeitsverhältnisses einverstanden sind, da Sie auf das Einkommen ab diesem Zeitpunkt angewiesen sind und schriftlich anbieten, dass Sie bereit sind Ihre Arbeitsleistung bereits ab dem im Arbeitsvertrag vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses zu erbringen. Der Arbeitgeber könnte Sie aber während der Probezeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen gemäss Artikel 335b OR oder nach der Probezeit aus Rache oder weil er sich den Lohn nicht leisten kann kündigen. Eine solche Kündigung wäre aber wahrscheinlich gemäss Artikel 336 Absatz 1 Buchstabe d OR missbräuchlich. Gegen eine missbräuchliche Kündigung können Sie zwar gemäss Artikel 336b Absatz 1 OR bis spätestens innerhalb der Kündigungsfrist beim Arbeitgeber eine (schriftliche und als "eingeschriebenen Brief" auf der Poststelle aufgegebene) Einsprache einreichen, aber der Arbeitgeber kann sich nachher gemäss Artikel 336b Absatz 2 OR trotzdem weigern das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Wenn der Arbeitgeber nach einer Einsprache gegen eine missbräuchliche Kündigung sich weigert das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, können Sie gemäss Artikel 336b Absatz 2 OR gegen den Arbeitgeber innerhalb von 180 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses beim Gericht eine Klage einreichen. Das Gericht kann Ihnen aber nur eine Entschädigung in Höhe von ein paar Monatslöhnen zusprechen und kann den Arbeitgeber nicht verpflichten Sie weiterhin zu beschäftigen oder einzustellen. Auch eine missbräuchliche Kündigung bleibt gültig.


    Wenn Sie vom RAV eine schriftliche "Verfügung" erhalten haben, können Sie innerhalb der auf der Verfügung angegebenen Frist eine schriftliche unterschriebene Einsprache mit einem Antrag was Sie wollen und einer Begründung warum (zum Beispiel aus Grund von welchen Vorschriften Sie einen Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung haben und was von Ihnen erfüllt wird) an die in der Verfügung angegebene Adresse schicken und Kopien von Beweismitteln beilegen oder Anträge stellen welche Beweismittel das RAV bei wem einholen sollte.Art. 8 Anspruchsvoraussetzungen

    1

    die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht;
    e.
    die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14);
    f.
    vermittlungsfähig ist (Art. 15) und
    g.
    die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17).

    Art. 15 Vermittlungsfähigkeit

    1 Der Arbeitslose ist vermittlungsfähig, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen.Art. 18 Wartezeiten

    1 Der Anspruch beginnt nach einer Wartezeit von fünf Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit. Für Personen ohne Unterhaltspflichten gegenüber Kindern unter 25 Jahren beträgt die Wartezeit:

    a.
    10 Tage bei einem versicherten Verdienst zwischen 60 001.– und 90 000.– Franken;
    b.
    15 Tage bei einem versicherten Verdienst zwischen 90 001.– und 125 000.– Franken;
    c.
    20 Tage bei einem versicherten Verdienst über 125 000.– Franken.

    1bis Der Bundesrat nimmt zur Vermeidung von Härtefällen bestimmte Versichertengruppen von der Wartezeit aus.


    2 Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind (Art. 14), haben vor dem erstmaligen Bezug in der Rahmenfrist während einer vom Bundesrat festgesetzten besonderen Wartezeit von längstens zwölf Monaten keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Diese Wartezeit ist zusätzlich zur allgemeinen Wartezeit nach Absatz 1 zu bestehen


    3 Wird der Versicherte arbeitslos im Anschluss an eine Saisontätigkeit oder an eine Tätigkeit in einem Beruf, in dem häufig wechselnde oder befristete Anstellungen üblich sind, so wird der Arbeitsausfall während einer vom Bundesrat bestimmten Wartezeit nicht angerechnet.Art. 21 Form der Arbeitslosenentschädigung

    Die Arbeitslosenentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet. Für eine Woche werden fünf Taggelder ausbezahlt.Art. 30 Einstellung in der Anspruchsberechtigung

    1 Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er:

    a.
    durch eigenes Verschulden arbeitslos ist;

    Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG):


    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/19820159/index.htmlArt. 44 Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit

    (Art. 30 Abs. 1 Bst. a AVIG)


    1 Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn der Versicherte:

    a.
    durch sein Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat;
    b.
    das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihm eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihm das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte;
    c.
    ein Arbeitsverhältnis von voraussichtlich längerer Dauer von sich aus aufgelöst hat und ein anderes eingegangen ist, von dem er wusste oder hätte wissen müssen, dass es nur kurzfristig sein wird, es sei denn, dass ihm das Verbleiben an der vorherigen Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte;
    d.
    eine unbefristete zumutbare Stelle nicht angenommen hat und stattdessen ein Arbeitsverhältnis eingegangen ist, von dem er wusste oder hätte wissen müssen, dass es nur kurzfristig sein wird.

    Art. 45 Beginn der Einstellungsfrist und Dauer der Einstellung

    (Art. 30 Abs. 3 und 3bis AVIG)


    1 Die Einstellungsfrist in der Anspruchsberechtigung beginnt am ersten Tag nach:

    a.
    der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn die versicherte Person aus eigenem Verschulden arbeitslos geworden ist;
    b.
    der Handlung oder Unterlassung, derentwegen sie verfügt wird.

    2 Die Einstellung wird nach der bestandenen Wartezeit oder bereits laufenden Einstellung getilgt.


    3 Die Einstellung dauert:

    a.
    1–15 Tage bei leichtem Verschulden;
    b.
    16–30 Tage bei mittelschwerem Verschulden;
    c.
    31–60 Tage bei schwerem Verschulden.

    4 Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund:

    a.
    eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben hat; oder
    b.
    eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat.

    5 Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt.


    Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV):


    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/19830238/index.html


    B226 Eine versicherte Person, die auf einen bestimmten Termin anderweitig disponiert hat und deshalb für eine neue Beschäftigung nur noch während relativ kurzer Zeit zur Verfügung steht, gilt in der Regel nicht als vermittlungsfähig. Entscheidend für die Beurteilung ist der Einzelfall. Zu prüfen sind daher jeweils die konkreten Aussichten auf eine Anstellung auf dem in Betracht fallenden allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung der herrschenden konjunkturellen Verhältnisse sowie aller anderen Umstände. Sind die Anstellungschancen unter den gegebenen Umständen als gering zu bezeichnen, muss die Vermittlungsfähigkeit verneint werden. Hat das RAV Kenntnis von einer bevorstehenden Disposition der versicherten Person (z. B. Auslandaufenthalt, Ausbildung usw.), muss das RAV über die möglichen Rechtsfolgen in Bezug auf die Vermittlungsfähigkeit informieren (BGE 131 V 472).


    B227 Zu Beginn der Arbeitslosigkeit gilt in der Regel eine versicherte Person als nicht vermittlungsfähig, wenn sie auf einen bestimmten Zeitpunkt anderweitig disponiert hat und deshalb für eine neue Beschäftigung nur noch während verhältnismässig kurzer Zeit dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht und nur noch geringe Aussichten hat, von einem Arbeitgeber angestellt zu werden. Zeitliche Einschränkungen auf einen bestimmten Zeitpunkt ergeben sich z. B. bei Auslandreise, Rückkehr von Ausländern in ihren Heimatstaat, Militärdienst, Ausbildung, Aufnahme und Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit usw. Steht die versicherte Person dem Arbeitsmarkt für mindestens 3 Monate zur Verfügung, gilt sie als vermittlungsfähig. Liegt die Verfügbarkeit unter 3 Monaten, kann die Vermittlungsfähigkeit bejaht werden, sofern aufgrund der Arbeitsmarktsituation und der Flexibilität der versicherten Person (z. B. Bereitschaft für Tätigkeiten auch ausserhalb des erlernten Berufes und zur Annahme von Temporärstellen) eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, von einem Arbeitgeber angestellt zu werden.


    D75 Einstellraster für ALK


    Tatbestand / rechtliche Grundlage Verschulden


    1.D Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die versicherte Person oder im gegenseitigen Einvernehmen ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle (AVIG-Praxis ALE D24) Stellt der Arbeitgeber die arbeitnehmende Person vor die Wahl, selbst zu kündigen oder die Kündigung entgegenzunehmen, ist von einer Kündigung durch den Arbeitgeber auszugehen. Es gilt jedoch zu prüfen, ob die arbeitnehmende Person dem Arbeitgeber Anlass zu einer Kündigung gegeben hat (AVIG-Praxis ALE D25). Die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist ist ein erschwerender Faktor. S


    1.E Auflösung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses durch die versicherte Person zugunsten einer unsicheren oder kurzfristigen Anstellung Zuwarten mit der Anmeldung und intensive Stellensuche sind als schadenmindernd zu werten (AVIG-Praxis ALE D62)1 . Die Sanktion wird entsprechend der zwischen der Anmeldung und dem Fehlverhalten verstrichenen Zeit verringert (1/6 pro Monat). Nimmt die versicherte Person eine kurzfristige oder unsichere Stelle an und verzichtet darauf, direkt nach der Kündigung des unbefristeten Vertrags die ALE zu beantragen, erfüllt die versicherte Person diese Bedingungen. S


    Legende: L = leichtes Verschulden M = mittleres Verschulden S = schweres Verschulden


    Kreisschreiben AVIG-Praxis ALE (Arbeitslosenentschädigung):


    https://www.arbeit.swiss/dam/s…d.pdf/AVIG-Praxis_ALE.pdfArt. 324 C. Pflichten des Arbeitgebers / III. Lohn bei Verhinderung an der Arbeitsleistung / 1. bei Annahmeverzug des Arbeitgebers

    III. Lohn bei Verhinderung an der Arbeitsleistung


    1. bei Annahmeverzug des Arbeitgebers


    1 Kann die Arbeit infolge Verschuldens des Arbeitgebers nicht geleistet werden oder kommt er aus anderen Gründen mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug, so bleibt er zur Entrichtung des Lohnes verpflichtet, ohne dass der Arbeitnehmer zur Nachleistung verpflichtet ist.


    2 Der Arbeitnehmer muss sich auf den Lohn anrechnen lassen, was er wegen Verhinderung an der Arbeitsleistung erspart oder durch anderweitige Arbeit erworben oder zu erwerben absichtlich unterlassen hat.Art. 335b G. Beendigung des Arbeitsverhältnisses / II. Unbefristetes Arbeitsverhältnis / 2. Kündigungsfristen / b. während der Probezeit

    b. während der Probezeit


    1 Das Arbeitsverhältnis kann während der Probezeit jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen gekündigt werden; als Probezeit gilt der erste Monat eines Arbeitsverhältnisses.


    2 Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag können abweichende Vereinbarungen getroffen werden; die Probezeit darf jedoch auf höchstens drei Monate verlängert werden.


    3 Bei einer effektiven Verkürzung der Probezeit infolge Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht erfolgt eine entsprechende Verlängerung der Probezeit.Art. 336 G. Beendigung des Arbeitsverhältnisses / III. Kündigungsschutz / 1. Missbräuchliche Kündigung / a. Grundsatz

    III. Kündigungsschutz


    1. Missbräuchliche Kündigung


    a. Grundsatz


    1 Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht:

    a.
    wegen einer Eigenschaft, die der anderen Partei kraft ihrer Persönlichkeit zusteht, es sei denn, diese Eigenschaft stehe in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;
    b.
    weil die andere Partei ein verfassungsmässiges Recht ausübt, es sei denn, die Rechtsausübung verletze eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;
    c.
    ausschliesslich um die Entstehung von Ansprüchen der anderen Partei aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln;
    d.
    weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht;
    e.
    weil die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet oder eine nicht freiwillig übernommene gesetzliche Pflicht erfüllt.


    Art. 336a G. Beendigung des Arbeitsverhältnisses / III. Kündigungsschutz / 1. Missbräuchliche Kündigung / b. Sanktionen

    b. Sanktionen


    1 Die Partei, die das Arbeitsverhältnis missbräuchlich kündigt, hat der anderen Partei eine Entschädigung auszurichten.


    2 Die Entschädigung wird vom Richter unter Würdigung aller Umstände festgesetzt, darf aber den Betrag nicht übersteigen, der dem Lohn des Arbeitnehmers für sechs Monate entspricht. Schadenersatzansprüche aus einem anderen Rechtstitel sind vorbehalten.


    3 Ist die Kündigung nach Artikel 336 Absatz 2 Buchstabe c missbräuchlich, so darf die Entschädigung nicht mehr als den Lohn des Arbeitnehmers für zwei Monate betragen.Art. 336b G. Beendigung des Arbeitsverhältnisses / III. Kündigungsschutz / 1. Missbräuchliche Kündigung / c. Verfahren

    c. Verfahren


    1 Wer gestützt auf Artikel 336 und 336a eine Entschädigung geltend machen will, muss gegen die Kündigung längstens bis zum Ende der Kündigungsfrist beim Kündigenden schriftlich Einsprache erheben.


    2 Ist die Einsprache gültig erfolgt und einigen sich die Parteien nicht über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, so kann die Partei, der gekündigt worden ist, ihren Anspruch auf Entschädigung geltend machen. Wird nicht innert 180 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Klage anhängig gemacht, ist der Anspruch verwirkt.


    Bundesgesetz über die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obliationenrecht) (OR):


    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/19110009/index.html


    https://www.arbeitsrecht-aktue…everzug-des-arbeitgebers/


    https://www.myright.ch/de/rech…meverzug-des-arbeitgebers

  • @Sozialversicher


    Vielen Dank für die schnelle und hilfreiche Information.


    Nach Ihrer Information benachrichtigte ich gleich mein Arbeitgeber. Heute Abend habe ich gleich ein Telefon erhalten. Der Arbeitgeber teilte mir gleich mit, dass der Betrieb leider noch länger geschlossen bleibe und das sie morgen vermutlich ein Teil der Arbeitsverträge wieder kündigen müssen (Ist im Arbeitsvertrag auch so vermerkt).


    So wie es Aussieht, werde ich demnächst die schriftliche Kündigung erhalten. Würde mich jetzt noch Wunder nehmen, ab welchem Datum ich dann als Arbeitslos gelten würde. Ob ab dem Datum vom ursprünglichen Vertrag 14.Dezember (der jedoch auf den 21. Dezember einmal verschoben wurde) oder ab dem Tag der Kündigung.


    Nochmals vielen herzlichen Dank für Ihre Hilfe.

  • Biohazardy


    Für eine arbeitslose Person, welche auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung angewiesen ist um den Lebensunterhalt zu bezahlen ist nicht entscheidend, ab wann die arbeitslose Person als arbeitslos gilt, sondern ab welchem Tag (eventuell rückwirkend als Nachzahlung für die Vergangenheit) Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezahlt werden und was die arbeitslose Person machen muss, damit sie nicht als Strafe eine Zeit lang keine Taggelder erhält (Einstellung in der Anspruchsberechtigung). Sie haben einen Rechtsanspruch auf Aufklärung und Beratung durch die Arbeitslosenkasse und durch das RAV über ihre Rechte und Pflichten. Ich empfehle Ihnen mit der Arbeitslosenkasse und dem RAV zu reden und sich dort beraten zu lassen, was Sie tun müssen um allfällige Lohnansprüche gegenüber dem Arbeitgeber bereits ab dem ursprünglich im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitsbeginn durchzusetzen. Haben Sie zugestimmt, dass der Arbeitgeber den im Vertrag vereinbarten Arbeitsbeginn ändert?Art. 11 Anrechenbarer Arbeitsausfall

    1 Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert.


    3 Nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, für den dem Arbeitslosen Lohnansprüche oder wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses Entschädigungsansprüche zustehen.Art. 29 Zweifel über Ansprüche aus Arbeitsvertrag

    1 Hat die Kasse begründete Zweifel darüber, ob der Versicherte für die Zeit des Arbeitsausfalls gegenüber seinem bisherigen Arbeitgeber Lohn- oder Entschädigungsansprüche im Sinne von Artikel 11 Absatz 3 hat oder ob sie erfüllt werden, so zahlt sie Arbeitslosenentschädigung aus.


    2 Mit der Zahlung gehen alle Ansprüche des Versicherten samt dem gesetzlichen Konkursprivileg im Umfang der ausgerichteten Taggeldentschädigung auf die Kasse über. Diese darf auf die Geltendmachung nicht verzichten, es sei denn, das Konkursverfahren werde durch das Konkursgericht eingestellt (Art. 230 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889, SchKG). Die Ausgleichsstelle kann die Kasse überdies ermächtigen, auf die Geltendmachung zu verzichten, wenn sich nachträglich zeigt, dass der Anspruch offensichtlich unberechtigt ist oder sich nur mit übermässigen Kosten durchsetzen lässt.Art. 30 Einstellung in der Anspruchsberechtigung1

    1 Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er:

    b.
    zu Lasten der Versicherung auf Lohn- oder Entschädigungsansprüche gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber verzichtet hat;

    Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG):


    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/19820159/index.html


    SUBROGATION Art. 29, Art. 11 Abs. 3 AVIG Allgemeines


    C198 Hat die Arbeitslosenkasse begründete Zweifel darüber, ob die versicherte Person für die Zeit des Arbeitsausfalls gegenüber ihrem bisherigen Arbeitgeber Lohn- oder Entschädigungsansprüche im Sinne von Art. 11 Abs. 3 AVIG hat oder ob sie erfüllt werden, so zahlt sie Leistungen nach Art. 7 Abs. 2 Bst. a AVIG aus.


    C199 Zweck von Art. 29 AVIG ist es, der versicherten Person den für ihren Lebensunterhalt notwendigen Erwerbsersatz zu garantieren. Bei Vorliegen von begründeten Zweifeln ist die Arbeitslosenkasse verpflichtet, der versicherten Person Taggelder auszuzahlen. Im Gegenzug übernimmt die Arbeitslosenkasse mit Ausrichtung der Entschädigung die Pflicht, die Ansprüche der versicherten Person, soweit diese auf die Arbeitslosenkasse übergegangen sind, beim früheren Arbeitgeber durchzusetzen. Bei diesem Forderungsübergang handelt es sich um eine sogenannte Legalzession, auch Subrogation genannt.


    C200 Art. 29 AVIG ist eine Sonderregelung zu Art. 11 Abs. 3 AVIG. Danach ist ein Arbeitsausfall nicht anrechenbar und somit nicht entschädigungsberechtigt, für den der arbeitslosen Person Lohnansprüche oder wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses Entschädigungsansprüche zustehen. Art. 11 Abs. 3 AVIG begründet die Nichtanrechenbarkeit des Arbeitsausfalls aber nur für den Fall, dass Lohn- oder Entschädigungsansprüche ausgewiesen und auch vollständig realisierbar sind.


    C201 Bei der Abklärung, ob Art. 29 AVIG angewendet werden muss, ist die Arbeitslosenkasse in einer ersten Phase auf die Angaben der versicherten Person angewiesen. Diese ist aufgrund ihrer Mitwirkungspflichten gehalten, die notwendigen Angaben beizubringen und die Arbeitslosenkasse bei der Durchsetzung der Forderung zu unterstützen.