sehe ich das richtig, dass personen welche einen impfschaden erleiden, keine möglichkeit haben diesen einzuklagen?
das thema finde ich deshalb gerade dringend und wichtig, weil bei den soeben - im eilverfahren - zugelassenen impfstoffen zur bekämpfung vom covid-19 keine unabhängigen und langzeitdaten vorliegen. die bevölkerung wird auf impfstoffe losgelassen, von denen wenig bekannt ist. auch wenn die klinischen studien der hersteller ein positives nutzen-risiko verhältnis aufweisen, so liegen keine post-market erfahrungen vor. als jemand der selber jahrelang bei pharma- und co. in den entwicklungsabteilungen durch die gänge latschte und selber studien betrieb, weiss ich wie die daten zum teil zu stande kommen. ethik ist da weniger im vordergrund als die kasse, die klingeln muss, wenn man millionen in ein neues produkt investiert.
daher bin ich einerseits noch skeptisch über die tatsächliche "impfwirkung" und auch auf das tatsächliche nebenwirkungsrisiko.
laut impfstrategie des BAG, an den markierten stellen auf seite 16 und 17, sehe ich einen freifahrtschein für die pharmaindustrie und den bund bezüglich potentieller impfschäden. die so wie beschrieben nicht wirklich einklagbar sind (siehe folgende absätze bzw. originalpublikation des BAG unten)
a) Haftung des Impfstoffherstellers aufgrund des Produktehaftpflichtgesetzes
Der Impfstoffhersteller haftet gestützt auf das Produktehaftpflichtgesetz (PrHG; SR 221.112.944) grundsätzlich, wenn der Impfstoff fehlerhaft ist, weil er z.B. einen Konstruktion- oder Fabrikationsfehler aufweist, und bei bestimmungsgemässem Gebrauch des Impfstoffs bei der Person ein Schaden ent-steht. Wenn die Fehlerhaftigkeit nach dem Stand der Wissenschaft und Technik im Zeitpunkt, in dem das Produkt in Verkehr gebracht wurde, nicht erkannt werden konnte, besteht keine Haftung.
c) Entschädigung des Bundes (sog. Ausfallhaftung)
Eine Entschädigung durch den Bund an geschädigte Personen für Impfschäden kommt nur bei Imp-fungen in Betracht, wenn diese behördlich empfohlen oder angeordnet waren (Art. 64 EpG). Aber sie wird durch den Bund nur gewährt, wenn der Schaden nicht anderweitig gedeckt wird («subsidiäre Haf-tung oder Ausfallhaftung»). Das heisst: Eine geschädigte Person hat nur dann Anspruch auf eine Ent-schädigung, wenn der Schaden nicht bereits zum Beispiel durch den Impfstoffhersteller (erwähnte Pro-duktehaftung), die impfende Person (erwähnte «Arzthaftung») oder eine Versicherung (Sozial- oder Privatversicherung) gedeckt wurde. Die Entschädigung durch den Bund will damit die Folgen für Be-troffene mildern, wenn Dritte (bspw. Hersteller, impfende Person) nicht haften. Der Bund leistet nach
Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Gesundheit
Eidgenössische Kommission für
Impffragen (EKIF)
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Art. 64 Absatz 1 EpG bei Impfschäden eine Entschädigung oder Genugtuung (letztere in der Höhe von höchstens 70'000 Franken). Dieser Anspruch auf Entschädigung durch den Bund wird grundsätzlich in jedem Einzelfall geprüft.6
Der Umstand, dass das BAG in Zusammenarbeit mit der Expertenkommission EKIF Impfempfehlungen erarbeitet und veröffentlicht, begründet jedoch nicht eine Haftung des BAG bzw. der EKIF, weil die Ärzteschaft nicht dazu verpflichtet ist, diese Empfehlungen und Richtlinien einzuhalten. Der Entscheid, ob im Einzelfall geimpft werden soll, obliegt demzufolge immer den betroffenen Personen zusammen mit der jeweils impfenden Person. Es fehlt somit die Kausalität, also der ursächliche Zusammenhang zwischen Empfehlung und Schaden. Vorbehalten bleibt eine Entschädigung des Bundes (sog. Ausfall-haftung, wie gerade beschrieben).