Auskunft über getrennte Ehefrau

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  • Nach Art. 170 ZGB hat meine noch Ehefrau mir noch umfassend Auskunft zu geben. Sie tut es aber nicht, und ist noch stolz darauf.


    Kann ich mich deshalb z.B. bei ihrer Firma mich direkt nach ihrer Lohnerhöhung erkunden, bei der Bank über den Kontostand ihres Depots, bei der Clubschule über ihren neuesten Abschluss, etc., als getrennter Ehemann? Denn ich möchte noch dem Gericht aktuelle Beweise liefern, sodass eine wahre Unterhaltsberechnung gemacht werden kann, welche sie absichtlich nicht (oder veraltete Zahlen) liefert, da die Scheidungsklage nun schon 2 Jahre andauert.

  • Soweit es um Informationen zu Einkommen, Vermögen und Schulden Ihrer Noch-Ehefrau geht, können Sie ohne Weiteres bei Bank und Arbeitgeber mit Hinweis auf Art. 170 ZGB Auskunft verlangen (bei der Clubschule wohl eher weniger). Die Frage ist einfach, ob die Angefragten Ihrem Ersuchen auch nachkommen. Ist dies nicht der Fall, müssen Sie gemäss Absatz 2 einen Gerichtsentscheid herbeiführen.