Wie oft gibt es eigentlich eine Revison von den Ergänzüngsleistungen? Wie bei der IV alle drei Jahre?
Revision EL
Übersicht der Foren
Zur Liste der Foren gelangen Sie hier: Foren
Möchten Sie einen neuen Beitrag erstellen, wählen Sie bitte ein Forum aus der Foren-Liste und klicken sie auf die Schaltfläche "Neues Thema" oben auf der rechten Seite.
-
-
Soviel mir bekannt ist, ist bei der EL vorgeschrieben, alle 2 Jahre eine Revision zu machen. Dies unabhängig von der Person
Bei der IV ist die Zeit zur nächsten Revision von Person zu Person verschieden. Manchmal dauert es nur 1 Jahr bis zur nächsten Revision, manchmal 10 Jahre, und meistens irgendwas dazwischen.
Meistens spätestens alle 5 Jahre, aber auch das ist nicht in Stein gemeisselt. Kommt auf viele Faktoren an, wie oft dies geschieht.
-
1) Überprüfung der wirtschaftlichen Verhätltnisse gemäss Artikel 30 ELV
-------------------------------------------------------------------------------------------------
Um Ihre Frage beantworten zu können, müsste ich wissen, was Sie genau mit "Revision" der Ergänzungsleistungen meinen? Meinen Sie damit eine Überprüfung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen zur AHV/IV bei der alle Voraussetzungen für den Anspruch und für die Höhe des Anspruchs überprüft werden und Sie ein ähnlich umfangreiches Formular wie damals bei der Anmeldung und ähnliche viele Unterlagen wie damals bei der Anmeldung einreichen müssen? Wenn ja, dann ist das rechtlich die Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse gemäss Artikel 30 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen (ELV), welche "mindestens" alle vier Jahre erfolgen muss. Es hängt also davon ab, welche Durchführungsstelle für Ergänzungsleistungen in welchem Kanton für die Entscheidung über die Höhe ihrer Ergänzungsleistungen zuständig ist, da die Kantone einen Spielraum haben in ihrem kantonalen Recht festzulegen, ob die Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse jedes Jahr, jedes zweite Jahr, jedes dritte Jahr oder jedes vierte Jahr erfolgen muss. Ich gebe Ihnen an, was im kantonalen Recht im Kanton Zürich steht. Art. 30 Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei der jährlichen Ergänzungsleistung
Die mit der Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen betrauten Stellen haben die wirtschaftlichen Verhältnisse der Bezüger periodisch, mindestens aber alle vier Jahre zu überprüfen.
Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV):
1.6 Periodische Überprüfung (Art. 30 ELV)
1.6.1 Überprüfungsintervall
Periodische Überprüfungen der wirtschaftlichen Verhältnisse gemäss Art. 30 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) vom 15. Januar 1971 haben im Kanton Zürich erstmals nach dem Anmeldeverfahren innert 18 bis 24 Monaten und anschliessend alle drei Jahre zu erfolgen.
1.6.2 Formular für die periodische Überprüfung (PU-Formular)18 Für das PU-Verfahren ist das PU-Formular, das vom Fachverband ZL auf seiner Homepage publiziert wird, oder das PU-Formular, das von der SVA zur Verfügung gestellt wird, inklusive Checklisten von den ZL-Durchführungsstellen zu verwenden. Das PU-Formular regelt abschliessend, welche Auskünfte und Unterlagen standardmässig eingefordert werden. Zusätzliche Auskünfte/Unterlagen dürfen nur aufgrund konkreter Anhaltspunkte in einzelnen Fällen eingefordert werden. Das Design des PU-Formulars kann von den einzelnen ZL-Durchführungsstellen angepasst werden, damit die Designrichtlinien der einzelnen Gemeinden eingehalten werden können. Die Stadt Zürich verwendet ihr eigenes PU-Formular, das mit den anderen zwei Formularen korrespondiert.
Kanton Zürich: Weisungen des Kantonalen Sozialamtes zum Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV Stand 1. Januar 2021:
Ergänzungsleistungen zur AHV und IVPersonen, deren AHV/IV-Renten nicht zum Leben reichen, haben Anspruch auf Zusatzleistungen.www.zh.chEs gibt aber noch andere Möglichkeiten um zu erreichen, dass die Höhe der Ergänzungsleistungen neu berechnet wird.
2) Einsprache gegen eine Verfügung (Artikel 52 Absatz 1 ATSG)
--------------------------------------------------------------------------------------
Wenn Sie eine Verfügung über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen erhalten haben und die darauf angegebene Frist für eine Einsprache gegen die Verfügung noch nicht abgelaufen ist (es gibt Zeiten während denen die Frist still steht und welche die Frist somit verlängern), können Sie innerhalb der Frist per Post eine schriftliche unterschriebene oder mündliche Einsprache gegen die Verfügung einreichen und darin beantragen, dass und wie die Ergänzungsleistungen neu zu berechnen sind.
3) Beschwerde gegen einen Einspracheentscheid (Artikel 56 Absatz 1 ATSG)
-------------------------------------------------------------------------------------------------------
Wenn Sie einen Einspracheentscheid über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen erhalten haben und die darauf angegebene Frist für eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid noch nicht abgelaufen ist (es gibt Zeiten während denen die Frist still steht und welche die Frist somit verlängern), können Sie innerhalb der Frist per Post eine schriftliche unterschriebene Beschwerde gegen den Einspracheentscheid einreichen und darin beantragen, dass und wie die Ergänzungsleistungen neu zu berechnen sind.
4) Anpassung an geänderte Verhältnisse ("Revision") (Artikel 17 Absatz 2 ATSG)
------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Sie jederzeit der Durchführungsstelle schreiben oder sagen, dass sich die Verhältnisse im Vergleich zu den Verhältnissen in der letzten Verfügung, im letzten Einspracheentscheid oder im letzten Urteil, in dem zuletzt über die aktuelle Höhe der Ergänzungsleistungen entschieden wurde, geändert haben und eine Revision gemäss Artikel 17 Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts beziehungsweise gemäss Artikel 25 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen beantragen. Wenn sich durch die geänderten Verhältnisse die auf ein Jahr hochgerechnete (monatliche Höhe multipliziert mit 12) Höhe der Ergänzungsleistungen um weniger als 120 Franken ändern würde, kann die Durchführungsstelle auf eine Anpassung der Ergänzungsleistungen verzichten. Beispiele: Änderung des Mietzinses oder der Aktonto-Nebenkosten, Änderung der Erträge auf dem Vermögen (Dividenden, Zinserträge, etc.), Änderung der Prämie für die Grundversicherung für die Krankenversicherung, Änderungen beim Vermögen.
5) Prozessuale Revision (Artikel 53 Absatz 1 ATSG)
---------------------------------------------------------------------
Sie können einen Antrag auf Revision einer formell rechtskräftigen Verfügung oder eines formell rechtskräftigen Einspracheentscheids stellen (wird formell, rechtskräftig, wenn innerhalb der Frist keine Einsprache gegen die Verfügung bzw. keine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid erhoben wurde), wenn Sie nachträglich nach dem Erlass der Verfügung oder nach dem Erlass des Einspracheentscheids erhebliche neue Tatsachen entdecken oder Beweismittel auffinden, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Wenn es möglich gewesen wäre, innerhalb der Frist für eine Einsprache oder innerhalb der Frist für eine Beschwerde diese bereits damals existierenden Tatsachen oder Beweismittel für diese bereits damals existierenden Tatsachen zu entdecken, wird die Behörde nicht auf den Antrag auf prozessuale Revision eintreten und dies damit begründen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine prozessuale Revision nicht erfüllt sind. Beispiele: Wenn ein Heim erst später während dem Jahr rückwirkend auf den 1. Januar des Jahres die Taxe für den Aufenthalt im Heim ändert, Rückwirkende Zusprache einer Rente ab einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt, welcher vor dem Zeitpunkt der Verfügung über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen oder vor dem Zeitpunkt des Einspracheentscheids über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen liegt, etc.
6) Wiedererwägung (Artikel 53 Absatz 2 ATSG)
---------------------------------------------------------------
Sie können einen Antrag auf Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen Verfügung oder eines formell rechtskräftigen Einspracheentscheids stellen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Weil im Gesetz steht, dass der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen "kann" haben das die Gerichte so interpretiert, dass sich der Versicherungsträger auch weigern kann darauf zurückzukommen und diese Weigerung nicht in Form einer Verfügung machen muss und man sich dann auch nicht mit einer Einsprache und Beschwerde gegen diese Weigerung wehren kann. Viele Durchführungsstellen für Ergänzungsleistungen weigern sich Wiedererwägungen durchzuführen, wenn diese dazu führen würden, dass Sie eine Nachzahlung von Ergänzungsleistungen erhalten oder höhere Ergänzungsleistungen erhalten. Im Fall eine Verweigerung einer Wiedererwägung, müssen Sie warten bis sich die Verhältnisse ändern und Sie einen Antrag auf Anpassung an geänderte Verhältnisse einreichen können oder warten bis wieder eine Verfügung über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. Januar des darauf folgenden Jahres vorliegt und dann innerhalb der Frist für eine Einsprache rechtzeitig eine Einsprache gegen die Verfügung einreichen.
7) Anpassung an geänderte rechtliche Vorschriften
--------------------------------------------------------------------
Wenn eine Änderung der für die Höhe der Ergänzungsleistungen relevante rechtliche Vorschriften in Kraft tritt, müssen die Ergänzungsleistungen angepasst werden und eine neue Verfügung erstellt werden. Wenn die Teuerung (Steigerung der Preise gemessen am Landesindex der Konsumentenpreise) einen gewissen Schwellenwert seit der letzten Anpassung überschritten hat, wird der als Ausgabe anerkannte Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf für zu Hause lebende Personen angepasst und die Höhe der Rente der AHV oder IV angepasst.
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG):
-
Ich weiss nicht, ob Sie immer noch im Kanton Thurgau wohnen. In den kantonalen Gesetzen und Verordnungen des Kantons Thurgau ist kein Zeitabstand für die Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse festgelegt. Auch auf dem Formular des Sozialversicherungsbeitrag Thurgau für solche Revisionen steht nichts über den Zeitabstand.. Es gelten dort also die mindestens alle vier Jahre gemäss Artikel 30 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen.