Arbeitslosenkasse verweigert Zahlung

Übersicht der Foren

Zur Liste der Foren gelangen Sie hier: Foren

Möchten Sie einen neuen Beitrag erstellen, wählen Sie bitte ein Forum aus der Foren-Liste und klicken sie auf die Schaltfläche "Neues Thema" oben auf der rechten Seite.

  • Hallo zusammen


    Ich wurde auf Ende September 2020 von meinem ehemaligen Arbeitgeber aufgrund der schlechten Auftragslage in der Pandemie und hohen Lohnkosten gekündigt. Meine Meldung beim RAV bzw. AK Unia erfolgte fristgerecht und auch alle von mir verlangten Unterlagen wurden von mir ebenso fristgerecht eingereicht (laut heutigem Telefonat mit der AK).


    Auch heute warte ich noch auf eine Bestätigung der AK und natürlich vorallem auf die Leistungen der Kasse für den vergangenen Monat. Nach heutigem telefonischem Nachfragen wurde mir mündlich von einem First-Level-Support der AK mitgeteilt, dass leider noch die Stundenzettel fehlen würden, die sie beim ehemaligen Arbeitgeber bereits zweimal angefordert hätten (wenns denn stimmt). Leider melde sich mein ehemaliger AG auf die Anfragen nicht, weswegen die Zahlung (und offenbar auch der Bescheid) weiterhin pendent seien und man Geduld haben müsse.


    Es scheint hier wohl keine Fristen zu geben, wenn es den ehemaligen AG und dessen "Datenschuld" betrifft. Leider sehen dass die Rechnungssteller in meinem Fall ganz anders; Mahnungen flattern nun regelmässig ins Haus, so dass wir unser (für die Steuern) gespartes Geld brauchen müssen, um diese zu bezahlen. Für lebenswichtige Einkäufe werden wir uns wohl demnächst verschulden müssen...


    Was kann ich tun? Laut der AK nichts, denn der Arbeitgeber steht ja in der Schuld. Warum treffen mich dann die "Sanktionen"?


    Ich durchblicke das System nicht und traue auch der AK nicht, schliesslich scheint es die auch nicht weiter zu scheren, dass hier eine Familie mit kleinen Kindern in wenigen Tagen kein Geld mehr haben wird, weil ein inkompetenter AG die angeblich nötigen Formalitäten nicht erfüllt, obwohl er gesetzlich dazu verpflichtet ist (ArG Art. 46).


    Grüsse, (ein nicht vorhandener) Stundenzettel

  • Stundenzettel


    Ich bin kein Rechtsexperte, der ihnen einen Rat geben kann, was sie in Bezug auf ihren alten Arbeitgeber unternehmen könnten. Das sollten sie Experten fragen. (Zivilklage gegen den Arbeitgeber?).


    Ich rate ihnen aber dringend sich beim Sozialamt anzumelden.


    Und auf keinen Fall irgendwelche Schulden aufzunehmen. Schon das sie das Geld für die Steuern für den Lebensunterhalt eingesetzt haben, ist eigentlich ein Fehler gewesen. Das ist jetzt weg und sie bekommen es nicht wieder. Auch nicht vom Sozialamt.


    Bei der Anmeldung beim Sozialamt werden sie deklarieren müssen, dass sie einen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber und gegenüber AK haben. Diesen Anspruch werden sie dann an das Sozialamt abtreten müssen.


    Das Sozialamt wird ihnen dann das Existenzminimum "vorschiessen". Und gleichzeitig ebenfalls versuchen ihren Anspruch gegenüber AK und Arbeitgeber einzutreiben.


    Der Gang aufs Sozialamt ist etwas Unangenehmes. Aber in ihrem Fall wohl das einzig Richtige. Sie müssen zuerst die Existenz ihrer Familie sichern. Das Sozialamt wird sie hier entlasten.


    Und dann einen neuen Job suchen. Ist der nächste und unabdingbare Schritt für die Zukunft.


    Alles Gute.

  • Stundenzettel


    Ich empfehle Ihnen ebenfalls sich dringend für den Bezug von Sozialhilfe anzumelden und keine Schulden zu machen, denn die Sozialhilfe bezahlt Ihnen in der Regel keine bereits bei der Anmeldung bestehenden Schulden. Haben Sie sich bei der Arbeitslosenkasse erkundigt wofür diese überhaupt die "Stundenzettel" vom Arbeitgeber benötigt? Haben Sie sich bei der Arbeitslosenkasse erkundigt, ob es nicht möglich ist, dass Ihnen die Arbeitslosenkasse auf Basis der anderen eingereichten Unterlagen oder Unterlagen, welche Sie selbst bei der Arbeitslosenkasse einreichen können (z.B. monatliche Lohnabrechnungen, Gutschriften des Lohns auf Bankauszügen, jährliche Lohnausweise, etc.) über die Höhe der Lohnzahlungen zumindest Vorschusszahlungen gemäss Artikel 19 Absatz 4 ATSG ausrichtet? Haben Sie sich bei der Arbeitslosenkasse erkundigt, ob diese den Arbeitgeber bereits darauf hingewiesen hat, dass er gemäss Artikel 28 Absatz 1 ATSG und Artikel 88 Absatz 1 AVIG gesetzlich verpflichtet ist diese Unterlagen bei der Arbeitslosenkasse einzureichen und er sich gemäss Artikel 106 oder 107 AVIG strafbar macht, wenn er die geforderten Unterlagen nicht bei der Arbeitslosenkasse einreicht? Vielleicht liefert der Arbeitgeber endlich, wenn man ihm sagt, dass er sich sonst strafbar macht. Haben Sie denn einen Arbeitsvertrag gehabt, in dem Sie im Stundenlohn ohne eine vertraglich zugesicherte Mindeststundenanzahl tätig waren? Bei Arbeitsverträgen im Monatslohn verlangen Arbeitslosenkassen normalerweise keine "Stundenzettel" vom ehemaligen Arbeitgeber.Art. 19 Auszahlung von Geldleistungen

    1 Die periodischen Geldleistungen werden in der Regel monatlich ausbezahlt.


    2 Taggelder und ähnliche Entschädigungen kommen in dem Ausmass dem Arbeitgeber zu, als er der versicherten Person trotz der Taggeldberechtigung Lohn zahlt.


    3 Renten und Hilflosenentschädigungen werden stets für den ganzen Kalendermonat im Voraus ausbezahlt. Eine Leistung, die eine vorangehende ablöst, wird erst für den Folgemonat ausgerichtet.


    4 Erscheint der Anspruch auf Leistungen nachgewiesen und verzögert sich deren Ausrichtung, so können Vorschusszahlungen ausgerichtet werden.Art. 28 Mitwirkung beim Vollzug

    1 Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken.


    Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG):


    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/20002163/index.htmlArt. 88 Arbeitgeber

    1 Die Arbeitgeber:

    a.
    rechnen über ihre Beiträge und die ihrer Arbeitnehmer mit der zuständigen AHV-Ausgleichskasse ab (Art. 5 Abs. 1 und Art. 6);
    b.
    stellen rechtzeitig die Bescheinigungen aus, welche die Arbeitnehmer für die Geltendmachung von Leistungsansprüchen benötigen;
    c.
    erfüllen die sie betreffenden Vorschriften über die Kurzarbeits—, Schlechtwetter- und Insolvenzentschädigung;
    d.

    erfüllen die vorgeschriebene Auskunfts- und Meldepflicht; in Abweichung von Artikel 28 Absatz 3 ATSG bedarf es hierzu keiner Ermächtigung durch die Versicherungsleistungen beanspruchende Person.

    Art. 106 Übertretungen


    Wer die Auskunftspflicht verletzt, indem er wissentlich unwahre oder unvollständige Auskunft erteilt oder die Auskunft verweigert;


    wer seine Meldepflicht verletzt;


    wer sich einer von der zuständigen Stelle angeordneten Kontrolle widersetzt oder diese auf andere Weise verunmöglicht;


    wer die vorgeschriebenen Formulare nicht oder nicht wahrheitsgetreu ausfüllt;


    wer als Angestellter einer Kasse oder einer kantonalen Vollzugsstelle deren Geschäftsverhältnisse in Rechnungen oder in sonstigen Unterlagen vorsätzlich unrichtig oder unvollständig darstellt oder1


    wer als Träger einer Verbandskasse für deren Zahlungsverkehr keine besonderen Konten führt oder diese zweckwidrig verwendet,


    wird, falls nicht ein Tatbestand nach Artikel 105 vorliegt, mit Busse bestraft.Art. 107 Vergehen und Übertretungen in Geschäftsbetrieben

    Wird das Vergehen oder die Übertretung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer Personengesellschaft oder einer Einzelfirma oder im Betrieb einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts begangen, so gelten die Artikel 6 und 7 des Bundesgesetzes vom 22. März 19741 über das Verwaltungsstrafrecht.


    Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG):


    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/19820159/index.html

  • Stundenzettel


    Bitte lesen sie den Beitrag von Sozialversicher genau durch.


    Ich habe mich bereits gewundert, dass die AK einen "Stundenzettel" benötigt.


    Sie sollten doch über Lohnabrechnungen verfügen, welche eigentlich ausweisen müssten, was sie im Vorfeld verdient hatten.


    Daraus lässt sich im Minimum mal ein Durchschnittslohn errechnen, welcher in der benötigten Beitragszeit ausgerichtet wurde. Darauf würde wohl dann der durchschnittliche Erwerbsausfall seitens der AK berechnet werden müssen.


    Für Details wenden sie sich bitte an Experten.

  • @Stundenzettel


    Ich hatte noch einen Beitrag geschrieben, der aus unerfindlichen Gründen im Datennirvana verschwunden ist.


    Nach dem @Sozialversicher hier eine ausführliche Erläuterung geschrieben hat, ist mein Beitrag praktisch obsolet geworden.


    Doch auf einen Punkt möchte ich noch hinweisen.


    Ich würde dem ehemaligen Arbeitgeber mittels eingeschrieben Brief mitteilen, dass er ihnen einen Schaden verursacht, für den er haftbar ist.


    Rechtliche Begründung können sie im Beitrag von @Sozialversicher herauslesen.


    Ich würde mich aber zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht auf einen Rechtsstreit (Zivilklage) einlassen, sondern zuerst versuchen ihre Existenz zu sichern.


    Es wäre aber möglich, dass das Sozialamt von ihnen verlangt nachzuweisen, dass sie alles versucht haben, um einen Schaden abzuwenden. Respektive versucht haben, ihre Ansprüche durch zu setzen.


    Fortsetzung folgt.

  • @Stundenzettel


    Wenn sie zum Sozialamt gehen, dann werden sie ihre Ansprüche gegen ehemaligen AG, respektive der AL an das Sozialamt abtreten müssen. Im Gegenzug wird ihnen das Sozialamt die Existenz sichern. Und ganz prinzipiell existiert hier eine Rückzahlungspflicht. Die ist kantonal sehr unterschiedlich geregelt.


    Im konkreten Fall fragen sie besser bei @Sozialversicher nach. Ich bin hier mit den Details nicht vertraut.


    Das Sozialamt wird dann ebenfalls versuchen diese Abtretung zu "realisieren".


    Ich empfehle hier einfach noch, dass sie selbst den ehemaligen Arbeitgeber abmahnen!

  • Sozialversicher


    @Stundenzettel

    b.
    stellen rechtzeitig die Bescheinigungen aus, welche die Arbeitnehmer für die Geltendmachung von Leistungsansprüchen benötigen;

    Das war doch ein zentraler Punkt in der Frage von @Stundenzettel.
    Was heisst rechtzeitig?

    Bevor, oder nach dem @Stundenzettel einen wirtschaftlichen Schaden erleidet?

    Stundenzettel fragte doch noch, ob es hier klare Fristen gibt...
    Der Begriff rechtzeitig.... ist etwas sehr schwammig.
    Unserer Ansicht nach.
    Wer bestimmt hier was rechtzeitig ist?
  • Guten Abend


    Erst einmal ein grosses Danke an die Antwortenden, ich fühle mich jetzt ein bisschen weniger mutlos.


    Um meine Angaben noch ein wenig zu präzisieren: Ich stand bei meinem ehemaligen AG in einem klassischen, unbefristeten Arbeitsverhältnis (100%) mit einem normalen Arbeitsvertrag und fixem Monatslohn. Allerdings besitze ich keine CH-Staatsbürgerschaft, was die AK eventuell veranlassen könnte, mich "genauer" unter die Lupe zu nehmen.


    Ich musste auch weitere Dokumente auf Wunsch der AK einreichen, u.a. die Geburtsurkunden meiner Kinder (CH) und eine Kopie meiner Bankkarte), was laut meiner Frau (CH) normalerweise nicht verlangt wird. Da sie aber auch keine Expertin ist, dachten wir uns nichts dabei.


    Ich habe meine Lohnabrechnungen der letzten zwei Jahre bei der AK eingereicht. Auch Lohnausweise oder Eingänge der Lohnzahlungen auf meinem Konto könnte ich einreichen, wurden aber nicht verlangt.


    Weder meine Frau noch ich wussten, dass sogenannte Vorschusszahlungen bei der AK möglich sind. Der MA der AK wies mich auch nicht darauf hin, obwohl ich ihm meine prekäre Situation mehrfach dargelegt habe. Er verwies nur immer wieder auf die hängigen Stundenzettel und dass man da nichts machen könne, ausser zu warten. Weiter wurde von dem betreffenden MA nur gesagt, dass man den ehemaligen AG bereits angefragt hätte, Genaueres wollte er aber auf Nachfragen meinerseits nicht sagen.


    Ehrlich gesagt glaube ich langsam, dass mich die AK - Entschuldigung für die harsche Wortwahl - verarschen will, wohl in der Hoffnung, dass ich auf meine Ansprüche verzichte und in mein Heimatland zurückkehre. Ich habe schon von solchen Dingen gehört, tat es aber bis jetzt immer als "Gewäsch" ab, da man ja die genauen Hintergründe selten kennt.


    Morgen werde ich meinen ehemaligen AG kontaktieren, um in Erfahrung zu bringen, ob überhaupt irgendwelche Anfragen der AK eingegangen sind, bzw. ob sie ihrer Pflicht nachgekommen sind. Die haben mir zwar gekündigt, allerdings wirkte es nicht, als ob sie mir für die Zukunft Steine in den Weg legen wollten.


    Glücklicherweise habe ich bereits eine neue Stelle gefunden, wenn auch zu geringerem Lohn. Aber in diesen Zeiten muss man froh sein, wenn man Arbeit hat. Auch das Sozialamt wird wohl nicht zum Zuge kommen, da sich über das Wochenende eine "familiäre" Lösung ergeben hat.


    Sozialversicher: Nochmals vielen Dank für die zahlreichen Auszüge aus den Gesetzes-Texten, sie werden mir eine grosse Hilfe beim nächsten Gespräch mit der AK sein.


    Transmitter: Der Begriff "rechtzeitig" scheint mir auch ziemlich schwammig, daher meine Annahme, dass es schlichtweg keine "richtige" Frist gibt.

  • Stundenzettel


    Ich weiss nicht, wozu die Arbeitslosenkasse die "Stundenzettel" in Ihrem Fall benötigt. Vielleicht geht es um die Berechnung der Höhe des versicherten Verdiensts und damit um die Höhe des Taggelds der Arbeitslosenversicherung. Schauen Sie sich einmal die Randziffer C2 des Kreisschreibens AVIG-Praxis ALE durch. Vielleicht will die Arbeitslosenkasse überprüfen, ob Sie Lohn für "Mehrstunden" erhalten haben, welche im Durchschnitt die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit überschritten haben, weil der Lohn für solche Mehrstunden nicht zum versicherten Verdienst gehört. Ich kann nur raten. Sie können die Arbeitslosenkasse fragen, für welche Abklärung gemäss welcher Randziffer des Kreisschreibens AVIG-Praxis ALE diese Stundenzettel notwendig sind. Wenn Sie nie Lohn für Mehrstunden bekommen haben, sondern immer nur den normalen vertraglich vereinbarten Lohn bekommen haben, können Sie das vielleicht auch durch den Arbeitsvertrag und die jährlichen Lohnausweise oder monatlichen Lohnabrechnungen belegen, wenn der Bruttolohn dort genau mit dem im Arbeitsvertrag und sämtlichen Änderungen des Arbeitsvertrags vereinbarten Bruttolohn übereinstimmt. Falls bezweifelt wird, dass Ihnen der auf den monatlichen Lohnabrechnungen ausgewiesene Lohn tatsächlich ausbezahlt wurde, kann man das auch mit den Gutschriften des Nettolohns auf den Bankauszügen für das Bankkonto, auf das der Lohn überwiesen wurde, nachweisen.


    Das Kreisschreiben AVIG-Praxis ALE (Arbeitslosenentschädigung) ist eine Weisung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) an die Arbeitslosenkassen und Regionalen Arbeitsvermittlungszentren wie das Arbeitslosenversicherungsgesetz und die Arbeitslosenversicherungsverordnung anzuwenden sind.


    Kreisschreiben AVIG-Praxis ALE (Arbeitslosenentschädigung):


    https://www.arbeit.swiss/dam/s…d.pdf/AVIG-Praxis_ALE.pdf

  • Stundenzettel und Sozialversicher


    Zuerst einmal ein Danke für die weiteren Erläuterungen von @Sozialversicher.


    Ich frage mich in diesem Fall, ob es nicht einfach eine Ausrede seitens der AL ist, weil sie gegenwärtig mit der coronabedingten Situation überfordert sind.


    Tonnenweise Anträge auf Kurzarbeitsentschädigung etc....


    Und dann kommen sie mit den anderen (regulären) Arbeiten nicht mehr nach... etc.


    Da im Gesetz hier keine eindeutigen Fristen genannt werden... schiebt man halt hinaus ... was man schieben kann.


    Das ist mein subjektiver Eindruck.