Angedrohte Betreibung vor schriftlich kommunizierter Frist

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Die Details zum Entscheid und den entsprechenden Thread finden Sie hier.

  • Ich bin auf den Schweizerischen Mieterschutz hereingefallen und habe die Rechnung für die Mitgliedschaft 2021, zahlbar per 31.12.2020 erhalten. Zu diesem Zeitpunkt glaubte ich noch, ich sei Mitglied des Mieterverbandes – jedenfalls habe ich sogleich die Zahlung per rotem Einzahlungsschein getätigt. Einen Monat später habe ich eine Mahnung erhalten, und wieder sofort die Zahlung im eBanking angeordnet. Am Donnerstag habe ich nun eine Letzte Mahnung erhalten. Darin steht, dass mir eine letzte Nachfrist gewährt wird bis 28. Februar 2021.


    Ich habe daraufhin per Email die Firma angeschrieben, auf die getätigten Zahlungen hingewiesen und um weitere Informationen gebeten. Aufgrund des unprofessionellen Tonfalls in Emails und schon in der Mahnung habe ich endlich gemerkt, dass es sich nicht um den Mieterverband handelt, sondern um die betrügerische Firma. Trotzdem liegt wohl der Fehler zumindest teilweise bei mir, weil sich herausstellt, dass meine Zahlungen nicht angekommen sind (Kontonummer der Bank statt IBAN des Empängers eingegeben.) Innerhalb dieser Email-Korrespondenz habe ich auf Ende 2021 gekündigt und eine Bestätigung dieser Kündigung erhalten, mit dem Hinweis, dass der Betrag für dieses Jahr weiterhin geschuldet bleibt und ich ihn umgehend bezahlen soll. Ich habe geantwortet, dass ich (sofern ich tatsächlich nicht bereits bezahlt habe) sogleich den Betrag begleichen werde. Wichtig ist jedoch, dass ich fast zeitgleich mit der Antwort an mich, als CC eine Email an ein Inkassobüro erhalte, mit der Aufforderung, umgehend Betreibung gegen mich einzuleiten.


    Die Frage ist nun folgende: Wenn mir schriftlich eine Nachfrist gewährt wird und ich nachweislich vor Ablauf derselben bezahle, darf der Gläubiger gegen mich als Schuldner trotzdem bereits ein Betreibungsverfahren eröffnen?


    (Ich weiss, dass keine Mahnungen notwendig sind, um ein Betreibungsfahren zu eröffnen. Die Frage ist aber, wenn in einer Mahnung eine Frist gewährt wird, ist diese Frist dann rechtskräftig?)

  • @pointyear


    Ich bin kein Jurist. Auf die von ihnen gestellte ... etwas recht abstrakte, Frage kann ich ihnen nicht antworten. Ich kenne "die" Antwort nicht.


    Aus meiner persönlichen Ansicht heraus, müsste eine einseitig gesetzte Frist in diesem Falle für beide Parteien verbindlich sein.


    Ich hatte mal einen ähnlichen Fall. Hier lag der ursächliche Fehler eindeutig bei mir. Da gab es nichts weiter zu diskutieren. Bei ihrem Fall und gemäss ihrer Beschreibung ist es da aber ursächlich anders.


    Und daher erscheint mir ihre Frage sehr theoretisch zu sein. Aber in ihrem Fall praktisch nicht zielführend zu sein.


    Deshalb meine Frage, ob ihre Frage ernst gemeint ist.


    Und hier muss ich noch anfügen, dass es im Beobachter forum in letzter Zeit dazu gekommen ist, das Trolle vordergründig Fragen stellten, welche auf den ersten Blick zwar redenswert erschienen.. aber sich eben im Nachhinein als Scherzfrage herausstellten.


    Zum Schaden Aller, die wirklich nach Hilfe suchen in diesem Forum.

  • Kein Problem und danke auch für die Antwort. Ich dachte mein Anliegen wäre recht konkret, aber ich habe den Fall wohl ungenügend geschildert. Ich fasse gerne noch einmal zusammen.


    Ich habe eine Jahresrechnung für den Schweizerischen Mieterverband erhalten, Zahlungsdatum 31.12.2020. Diese habe ich beglichen, an das richtige Konto der Bank (Raiffeisenbank in Rohrschach), und mit Zahlungsempfänger "Schweizerischer Mieterverband", aber ohne zu beachten, dass ich hätte die IBAN des Endkunden verwenden sollen.


    Später habe ich die 1. Mahnung erhalten und im Glauben ich hätte die erste wohl vergessen noch einmal bezahlt (gleicher Fehler noch einmal).


    Beide Zahlungen sind von der PostFinance (meiner Bank) als "gebucht" markiert, der Mieterverband behauptet aber abwechselnd, beide Beträge seien gar nie angekommen oder sie hätten sie zurückgebucht.


    Nun habe ich die "letzte Mahnung" mit Androhung eines Betreibungsverfahrens erhalten. Darauf heisst es, mir werde eine letzte Nachfrist bis 28.2.2021 gewährt, um den geschuldeten Betrag – nun 95.– + 20.- Mahngebühren – zu begleichen. Gleichzeitig erhalte ich Einsicht in die Nachricht, das Inkassobüro solle umgehend ein Betreibungsverfahren gegen mich eröffnen (obwohl ich zugesichert habe, ich werde den Betrag falls noch ausstehend sogleich begleichen).


    VIelleicht macht es das klarer. Jedenfalls werde ich morgen meine Bank anrufen, um zu erfahren, ob sich verifizieren lässt, wo meine überwiesenen Beträge gelandet sind. Einerseits scheint mir das eine klare betrügerische Masche – und die Machenschaften des Schweizerischen Mieterverbandes sind auch reichlich dokumentiert. Ich befürchte also, dass sich diese Firma von mir zwei zusätzliche Jahresgebühren und eine Mahngebühr erschleicht, obwohl sie meinen Betrag längst erhalten hat. Andererseits will ich nicht eine Betreibung riskieren, die man ja in der Schweiz meines Wissens faktisch grundlos intiieren kann. Ich hoffe einmal, dass mir die PostFinance gute Auskunft geben kann und werde im Anschluss hier dokumentieren, in der Hoffnung dass es einmal jemand anderem helfen wird.

  • @pointyear


    Kurzantwort:


    Jetzt wird es etwas klarer. Hoffe dass sich auch noch andere Forist*Innen melden, welche juristisch noch besser gebildet sind als ich.


    Folgende Frage habe ich noch:


    In der Eingangsfrage hatten sie noch geschrieben, dass die Forderung gar nicht berechtigt ist....


    Warum fragen sie hier nach einer juristischen Spitzfindigkeit?

  • pointyear


    Wenn Sie ins Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs schauen, sehen Sie, dass es weder eine Rechnung, noch eine Mahnung, noch den Ablauf einer Zahlungsfrist oder Nachfrist als Voraussetzung Braucht um beim Betreibungsamt eine Betreibung einzureichen. Es kann Sie sogar jemand betreiben, bei dem Sie nie etwas gekauft und bei dem Sie nie eine Mitgliedschaft vertraglich abgeschlossen haben. Wenn man vom Betreibungsamt einen Zahlungsbefehl erhält und der Meinung ist, dass man den Betrag nicht schuldet oder nur einen Teil davon schuldet, muss man innerhalb der auf dem Zahlungsbefehl angegebenen Frist einen Rechtsvorschlag einreichen indem man schreibt, dass man das Bestehen der Forderung bestreitet. Nach einem fristgerechten Rechtsvorschlag geht das Betreibungsverfahren nicht weiter. Einen Eintrag im Betreibungsregister haben Sie aber trotzdem. Nach einem fristgerechten Rechtsvorschlag durch den Schuldner muss der Gläubiger der Forderung beim Gericht eine Klage einreichen und dort nachweisen, dass eine Forderung Ihnen gegenüber besteht damit das Betreibungsverfahren weitergeht. Weitere theoretische Gratisauskünfte an Vulkanier, Elben oder Hobbits (zumindest in bestimmten Verfilmungen) möchte ich nicht machen.

  • @Sozialversicher


    Sie haben in ihrer Antwort jetzt das geschrieben, was ich von Anfang an dachte. War zu faul um es noch nachzulesen.


    Das Einzige was mir hier an der "spitzohrigen" Frage nicht so ganz klar ist:


    Meiner Ansicht nach sollte eine schriftlich geäusserte Frist im üblichen Geschäftsverkehr als verbindlich gelten. Aber das hat vielleicht mehr mit anständigem Geschäftsgebaren zu tun, als mit entsprechenden Gesetzen. Und hier weiss ich nicht Bescheid.


    Meine Frage nach der Zahlungsweise hatte noch den Hintergrund, dass es mit "e-finance" sehr leicht ist nachzukontrollieren, welche Zahlungen ausgeführt wurden oder aufgrund fehlerhafter Kontoangaben zurückgebucht wurden.


    Ich habe reale Zweifel daran, dass die Geschichte von pointyear wahr ist.


    Falls sie wahr ist und man belegen kann, dass die Zahlung ausgeführt wurde, würde ich einer Betreibung mal gelassen entgegensehen.


    Das Weitere zur Betreibung haben sie bereits geschrieben.

  • Das ist ein Missverständnis (wohl von mir unklar formuliert). Die Firma ist zwar m.E. betrügerisch und meines Wissens in erster Instanz in Zug wegen unlauterem Wettbewerb verurteilt worden, aber zum Zeitpunkt jetzt schulde ich den Jahresbetrag und habe ihn (zwar versehentlich, was natürlich keine Rolle spielt) nicht so überwiesen, dass er beim Empfänger tatsächlich angekommen ist. Das habe ich mittlerweile im Gespräch mit PostFinance eindeutig herausgefunden (und meine Benachrichtigungen so angepasst, dass ich das direkte Zurückbuchen eines Betrags nicht mehr übersehen kann).

  • Das entspricht in etwa dem, das ich auch herausgefunden habe. Machen kann ich direkt gegen eine Betreibung nichts, sondern nur Rechtsvorschlag einreichen und dann drei Monate später beantragen, dass diese Betreibung an dritte nicht mitgeteilt wird.

  • Wie schon in der Antwort oben geschrieben habe ich mich wohl nicht deutlich ausgedrückt und ging teilweise auch von falschen Annahmen aus. Kurz zusammengefasst kann man mittlerweile meine Zahlungsversuche ignorieren und der Stand der Dinge ist lediglich, dass ich per Brief eine letzte Mahnung erhalten habe, in der mir eine Nachfrist bis 28.2.2021 gewährt wird, dass die entsprechende Zahlung heute, am 15.2.2021, ausgeführt wurde, und dass der Gläubiger trotzdem möglicherweise bereits via Inkassobüro hat ein Betreibungsverfahren eröffnen lassen. Wenn diese Verfahren heute Morgen eröffnet wurde, ist das also tatsächlich auch vor dem Eingang meiner Zahlung.


    Wie hier ja in den Antworten erwähnt ist die Eröffnung eines Betreibungsverfahrens, wenn ich das richtig verstehe, so oder so möglich und führt zu einem Eintrag. Die Frage ist aber glaube ich, ob der Gläubiger als Reaktion gegen meinen Rechtsvorschlag wird belegen können, ob die Forderung berechtigt ist. Davon wiederum hängt es wohl ab, ob ich die Weitergabe des Eintrags im Betreibungsregister an Dritte nach dreimonatiger Frist verbieten lassen kann. (Ich hoffe das stimmt so.)

  • "Meiner Ansicht nach sollte eine schriftlich geäusserte Frist im üblichen Geschäftsverkehr als verbindlich gelten. Aber das hat vielleicht mehr mit anständigem Geschäftsgebaren zu tun, als mit entsprechenden Gesetzen. " Das paraphrasiert ziemlich genau meine Frage...

  • "Falls sie wahr ist und man belegen kann, dass die Zahlung ausgeführt wurde, würde ich einer Betreibung mal gelassen entgegensehen."


    Die Geschichte ist wahr und der Betreibung sehe ich gelassen entgegen. Den Eintrag im Betreibungsregister möchte ich aber vermeiden oder, da man einen solchen Eintrag ja eigentlich überhaupt nicht verhindern kann, so schnell wie möglich wieder entfernen lassen. Wahrscheinlich ist meine beste Chance, darauf zu hoffen, dass es dem Gläubiger, der ja weiss, dass er sein Geld mittlerweile hat, zu dumm ist, gegen meinen Rechtsvorschlag gerichtlich vorzugehen. Aber vielleicht liege ich da falsch...

  • pointyear.


    Die wirklich relevante Frage ist, ob sie eine gerechtfertigte Forderung beglichen haben.


    Sie behaupten, dass dies der Fall gewesen wäre. Und zwar vor dem Eintreten eines eines Betreibungsverfahrens. Und genau das müssen sie beweisen können.


    Falls die Forderung gar nicht berechtigt war.... müssen sie hier nichts beweisen.


    Falls eine Zahlung aber erst nach Einleitung eines Betreibungsverfahrens erfolgt ist.... Ist dieses Verfahren zu recht. Ein Rechtsvorschlag ist dann sinnlos.... Wird sie dann nur noch mehr kosten.