Ich bin auf den Schweizerischen Mieterschutz hereingefallen und habe die Rechnung für die Mitgliedschaft 2021, zahlbar per 31.12.2020 erhalten. Zu diesem Zeitpunkt glaubte ich noch, ich sei Mitglied des Mieterverbandes – jedenfalls habe ich sogleich die Zahlung per rotem Einzahlungsschein getätigt. Einen Monat später habe ich eine Mahnung erhalten, und wieder sofort die Zahlung im eBanking angeordnet. Am Donnerstag habe ich nun eine Letzte Mahnung erhalten. Darin steht, dass mir eine letzte Nachfrist gewährt wird bis 28. Februar 2021.
Ich habe daraufhin per Email die Firma angeschrieben, auf die getätigten Zahlungen hingewiesen und um weitere Informationen gebeten. Aufgrund des unprofessionellen Tonfalls in Emails und schon in der Mahnung habe ich endlich gemerkt, dass es sich nicht um den Mieterverband handelt, sondern um die betrügerische Firma. Trotzdem liegt wohl der Fehler zumindest teilweise bei mir, weil sich herausstellt, dass meine Zahlungen nicht angekommen sind (Kontonummer der Bank statt IBAN des Empängers eingegeben.) Innerhalb dieser Email-Korrespondenz habe ich auf Ende 2021 gekündigt und eine Bestätigung dieser Kündigung erhalten, mit dem Hinweis, dass der Betrag für dieses Jahr weiterhin geschuldet bleibt und ich ihn umgehend bezahlen soll. Ich habe geantwortet, dass ich (sofern ich tatsächlich nicht bereits bezahlt habe) sogleich den Betrag begleichen werde. Wichtig ist jedoch, dass ich fast zeitgleich mit der Antwort an mich, als CC eine Email an ein Inkassobüro erhalte, mit der Aufforderung, umgehend Betreibung gegen mich einzuleiten.
Die Frage ist nun folgende: Wenn mir schriftlich eine Nachfrist gewährt wird und ich nachweislich vor Ablauf derselben bezahle, darf der Gläubiger gegen mich als Schuldner trotzdem bereits ein Betreibungsverfahren eröffnen?
(Ich weiss, dass keine Mahnungen notwendig sind, um ein Betreibungsfahren zu eröffnen. Die Frage ist aber, wenn in einer Mahnung eine Frist gewährt wird, ist diese Frist dann rechtskräftig?)