Verurteilt in Abwesenheit wegen Erpressung

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  • Sehr geehrte Forumsmitglieder



    Im Jahr 2019 arbeitete ich als Handwerker temporär für eine Schweizer Firma.
    Auf Grund der vielen Überstunden, fragte mich die mich einmietende Firma,
    ob es nicht möglich wäre, ob er mir die Überstunden nicht bar auszahlen kann
    und er dadurch Geld und Steuern spart.
    Ich wollte erst nicht und liess mich aber dann überreden.
    Nach einigem Überlegen sagte ich zu. Ok dann gibst mir das in bar und gut.
    An meinem letzten Arbeitstag.
    Dann kam an meinem letzten Arbeitstag vom Chef, soviel Bargeld hab ich jetzt nicht, kann ich dir das auch überweisen,
    ok sagte ich, überweise mir das Überstundengeld.
    Es kam keine Überweisung.
    Nach ungefähr 60 an mehren Tagen von mir erfolgten
    unbewantworten Anrufen bekam ich an verschiedenen Tagen immer
    wieder SMS die ich auch noch habe, meld mich morgen, meld mich morgen
    ein Rückruf erfolgte nicht.

    Ich informierte darauf hin mein Temporärbüro über den Sachverhalt.

    Darauf hin wollte er die Überstunden über das Temporärbüro abwickeln.
    Das Temporärbüro hat das abgelehnt und ihm unseriösität vorgehalten
    wo mit sie nichts zu tun haben wollen.


    Da der Arbeitgeber nicht zahlen wollte und nebenbei in der Politik tätig ist,
    informierte ich ihn das ich seine Geschäftsgebaren, an seine jeweiligen Geschäftspartner und politischen Kontakte weiterleiten werde um zu zeigen
    wie unseriös seine Geschäftsgebahren sind.

    Da mir zusätzlich zu Unrecht auch noch Mietrechnung fü ein Zimmer
    in Rechnung gestellt wurde.

    Dieser Mann ist mehrfacher Millionär und wollte 2500 Chf nicht bezahlen

    Nach meiner Drohung bekam ich das Geld überwiesen


    Meine Frage? Was mach ich jetzt?
    Kann ich Einspruch erheben?
    Oder werde ich verhaftet?
    Oder kann ich überhaupt noch in der Schweiz arbeiten?

    Ich bin gerade etwas Fassungslos

  • Hier der Text des Ministerium für Justiz Deutschland


    an mich



    Sehr geehrter Herr ...,

    nach einer hier eingegangenen amtlichen Strafnachricht sind Sie durch ein schweizerisches Gericht verurteilt wurden.

    Da wegen des dieser Verurteilung zugrunde liegenden oder sinngemäss umgestellten Sachverhalts auch nach deutschem Recht eine Strafe oder eine Massregel der Besserung und Sicherung hatte verhängt werden können, habe ich in Anwendung der Vorschriften der

    §§ 54, 55 Abs. 1 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) die Verurteilung wie folgt in das Bun deszentralregister eingetragen:

    Entscheidungsdatum: ..11.2020
    Entscheidende Stelle: ...
    Aktenzeichen : -
    Datum der Rechtskraft: ..11.2020
    Datum der Tat: ..11.2019


    Tatbezeichnung:

    Mehrfache versuchte Erpressung; Üble Nachrede; Mehrfache Beschimpfung; Mehrfache Drohung

    Schwelz. STG Art. 49/1, Art. 156/1, Art. 173, Art. 177/1, Art. 180




    6000 Schweizerische Franken Geldstrafe, entspricht 120 Tagessatzen zu 50 CHF, ersatzweise 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

    Aussetzung zur Bewahrung hinsichtlich der erkannten Geldstrafe in Hohe von 6000 CHF fur die Dauer von 2 Jahren

    Daneben wurde eine Geldbusse in Hohe von 1200 CHF verhängt


    Sie können gegen die Registereintragung schriftlich Einwendungen erheben . Vorsorglich weise ich jedoch darauf hin, dass ich nicht befugt bin, die ausländische Entscheidung auf ihre sachliche Richtigkeit zu überprufen. Des Weiteren obliegt mir grundsatzlich nicht die Prufpflicht, ob die ausländische Verurteilung prozessordnungsgemäss.. zustande gekommen und bekannt gemacht warden ist oder ob das von dem auslandischen Gericht praktizierte Verfahren den Grundsatzen des deutschen Prozessrechts entspricht.



    Mit freundlichen Auftrag ...

  • Jens19300


    Ich bin kein Jurist und kann sie nicht wirklich beraten.


    Grundsätzlich können sie gegen jedes Urteil Einspruch erheben.


    Einen Einspruch gegen ein Urteil zu erheben, wird nicht zu einer Verhaftung führen.


    Sie können weiterhin in der Schweiz arbeiten. Aber mit einem Strafregistereintrag nicht mehr in allen Berufen.


    In ihrer Geschichte sind mehrere Punkte unklar. Sie sollten ein weiteres Vorgehen mit ausgewiesenen Juristen besprechen.


    Mir persönlich erscheinen diverse Dinge etwas widersprüchlich zu sein. Ich schreibe das im Moment etwas ihrer Fassungslosigkeit zu.


    Falls sie Abonnent des Beobachters sind, können sie sich beim Beratungsdienst weitere Auskünfte einholen, wie sie weiter vorgehen können.

  • Vielen Dank für die Antwort


    Bisher habe ich noch nicht einmal das GerichtsUrteil gesehen


    Mir wurde auch keins zugestellt.


    Sondern ich habe nur nur diese Benachrichtigung erhalten.


    Vom Ministerium für Justitz in Deutschland erhalten.


    Ich wusste nicht einmal das gegen mich eine Gerichtsverhandlung statt findet.


    Was wäre für sie genau unklar?

  • @Jens19300


    Falls eine Person nicht anwesend ist, und keine eigene Vertretung bestellt ist, muss ein Pflichtverteidiger gestellt werden.

  • Jens19300


    Bitte geben sie hier einmal an, von welchem Schweizerischen Gericht sie verurteilt wurden.


    Am besten scannen sie mal das Urteil ein. Dann schwärzen sie sämtliche persönlichen Namen.


    Und dann posten sie hier das einmal.


    In Ihrem Fall gibt es mehr Unklarheiten, als sachliche Information.

  • Das ist der komplette Text des Schreibens, unten steht nur noch, ich kann Widerspruch gegen den Eintrag einlegen.


    Plus eine Seite Rechtsbelehrungen


    Steht kein Gericht bei kein, CH Aktenzeichen kein garnix


    Ich denke ein Gericht in Graubünden


    Aber ich scan das morgen gern ein


    steht aber auch nicht mehr Text drauf


    Ausser Name Adresse usw,was ich dann schwärze


    Ich ruf da morgen mal an, ob das Gericht wenigst rauszukriegen ist


    Aktenzeichen usw


    Bin echt baff darüber


    Übrigens vielen Dank erst mal für ihre Nachricht

  • Jens19300


    Das ist mehr als eigenartig.


    Weshalb wurde ihnen das Urteil des Schweizerischen Gerichtes nicht zugestellt?


    Sind sie wieder nach Deutschland gezogen? Ohne Postnachsendung? Ohne beim Einwohneramt CH eine neue Adresse anzugeben?


    Fragen sie beim Justizministerium nach. Die müssten weiter Angaben dazu haben. Und beeilen sie sich. Ich weiss nicht, wie die Fristen für eine Berufung sind.

  • Tatsächlich ist die ganze Geschichte meines Erachtens verworren genug. Ich notiere einfach grob und querbeet meine Gedanken dazu.

    • Vermutlich stand in Ihrem Vertrag, dass Sie sich kein Geld auszahlen lassen dürfen am Temporärbüro vorbei. Dass Sie das trotzdem gemacht hatten, ist Vertragsbruch und braucht nicht kommentiert zu werden. Dass Sie sich später trotzdem Unterstützung versprachen vom Temporärbüro scheint mir etwas naiv zu sein.
    • Dass Sie den Bauunternehmer mit solchen massiven Vorwürfen überhäuften, ist - entschuldigen Sie bitte - einfach dumm. Dazu noch in schriftlicher Form...
    • Anschliessend also der Prozess. Natürlich haben Sie in der Schwein das Anrecht auf rechtliches Gehör. Falls dieses Recht nicht gewährt wurde, kann eigentlich nur daran liegen, dass Ihre aktuelle Adresse nicht bekannt ist. In diesem Fall wird versucht, die Gerichtspost an die letzte bekannte Adresse zuzustellen. Heisst: Wenn Sie sich nach Deutschland verzogen haben, ohne ordentliche Ummeldung Ihres Wohnsitzes, können Sie dafür niemandem einen Vorwurf machen. Umgekehrt gilt dasselbe: Falls Sie nachweisen können, dass Sie sich ordentlich behördlich umgemeldet hatten, können Sie unter Unständen darauf bestehen, dass Ihnen das rechtliche Gehör gewährt wird.
    • Falls Sie sich eben nicht ordentlich bei der schweizerischen Gemeinde abgemeldet hatten, können Sie vermutlich nur darauf hoffen, dass Sie aus der Geschichte etwas gelernt hatten. Aus einem Guthaben von gut CHF 2'500 einen dermassen grossen Schlamassel produzieren, inklusive Verurteilung als Erpresser, ist eine kolossale Leistung, die Ihnen (hoffentlich) niemand so schnell nachmacht.
  • alfred.brugger


    Ich muss ihnen leider mehrheitlich recht geben.


    @Jens19300 fühlt sich allerdings im Recht. Und falls die Geschichte so abgelaufen ist, wie er schreibt, dann ist die Rolle des Arbeitgebers sicher auch nicht sauber gewesen.


    Letztlich bleibt die Frage offen, was sich beweisen lässt. Und die zweite Frage ist, ob Jens19300 überhaupt noch Einsprache erheben kann. Oder ob die Frist dafür schon abgelaufen ist.


    Ich bin kein Jurist. Ich kenne mich da nicht aus.

  • alfred.brugger


    Das sich Jens19300 "dumm" verhalten hat, ist im juristischen Zusammenhang gesehen, ja recht klar zu erkennen.


    Doch worin besteht denn seine eigentliche "Dummheit" tatsächlich?


    Darin, dass er für seine Leistung den Lohn eingefordert hat?


    Darin, dass er dafür einem fehlbaren Arbeitgeber an die Karre fährt? Falls die Geschichte sich so zugetragen hat, wie von Jens19300 beschrieben, dann hat er den Fehler begangen, sich auf einen Arbeitgeber hereinzufallen, welches derartige Machenschaften nicht nur duldet, sondern aktiv betreibt.


    Und derartige Arbeitgeber gibt es nach wie vor. Wer etwas Anderes glaubt.... glaubt an den Storch. Doch wenn solche Erfahrungsgeschichten gar nicht erst ans Licht kommen können.... glauben wohl auch noch die "Schweizer" weiter an den Storch....


    Ich kann nicht beurteilen, was im Fall von @Jens10300 wirklich passiert ist.


    Aber ich selbst habe gerade noch etwas mehr direkten Einblick in einen Fall. Das sieht zuerst mal Alles ganz sauber aus.... ist es aber nicht! Nur können wir im Moment noch nicht eindeutige Beweise erbringen.


    Das heisst konkret: Vor Gericht würden wir verlieren.


    Nachdenken:


    Wer wird vor wem mehr geschützt?


    Per Gesetz?

  • alfred.brugger


    Schade, dass es in diesem Thread still geworden ist.


    Ich hatte noch geschrieben, dass ich etwas mehr Einblick in einen anderen Fall habe.


    In diesem Fall ist es aber etwas anders als beim Fragesteller.


    Denn in diesem Fall hat der betroffene Mitarbeiter keinen solchen Fehler gemacht, wie der Fragesteller.


    Er bekommt bloss seinen vereinbarten letzten Lohn nicht.


    Weil jetzt sind plötzlich die Verantwortlichen beim Arbeitgeber nicht mehr erreichbar. Er kann also seinen letzten Stundenrapport vom direkten Vorgesetzten gar nicht unterzeichnen lassen. Und wie soll er jetzt seinen Lohn einfordern?


    Und nein, nein. Mit Politikern hat das gar nichts zu tun. Ausser, dass der nicht entlöhnte Arbeitnehmer für eine "politische Kampagne" gearbeitet hat.


    PS: Ich kenne die betroffene Person seit Jahrzehnten. Und wir haben eine recht enge Beziehung. Ich weiss, dass diese Person in der fraglichen Zeit absolut integer zur Arbeit ging. Und es gibt dafür mit Sicherheit auch Zeugen.

  • Wenn Verantwortliche nicht erreichbar sind und damit auf keine Nachrichten reagieren, hilft wohl nur die Betreibung. Ich würde zuvor fernmündlich Kontakt aufnehmen mit dem Betreibungsamt, um abzuklären, wie realistisch eine erfolgreiche Betreibung ist. Auch wenn Gehälterund Lohnzahlungen bevorzugt werden, muss einfach mal überhaupt Geld vorhanden sein, um erfolgreich zu betreiben. Ob zuvor nochmals eine letzte Mail hinaus geht mit der Mitteilung (nicht als Drohung!!!), dass eine Betreibung erfolgt, wenn bis Datum xx.xx.xxxx keine Zahlung/Zahlungsvorschlag erfolgt.

  • Jens19300


    Ich bin kein Rechtsanwalt und Strafrecht ist nicht mein Spezialgebiet. Ich kann Ihnen also nur angeben, was im Schweizerischen Strafgesetzbuch in den im Schreiben angegebenen Artikeln steht und angeben, was in der Schweizerischen Strafprozessordnung steht. Bis jetzt ist nicht klar, ob ein Strafbefehl vorliegt oder ob ein Urteil vorliegt. Ich kann Sie nicht beraten.


    Sie schreiben: "Da der Arbeitgeber nicht zahlen wollte und nebenbei in der Politik tätig ist, informierte ich ihn das ich seine Geschäftsgebaren, an seine jeweiligen Geschäftspartner und politischen Kontakte weiterleiten werde um zu zeigen wie unseriös seine Geschäftsgebahren sind." Wenn Sie das dem Arbeitgeber geschrieben haben und er mit Ihrem Schreiben nachweisen konnte, dass Sie ihm das geschrieben haben, ist das eventuell strafbar, wenn Sie sich die Artikel im Gesetz über die Erpressung, Drohung und Nötigung durchlesen.


    3. KonkurrenzArt. 49

    1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzun­gen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.


    ErpressungArt. 156

    1. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu berei­chern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.


    Üble Nachrede


    Art. 173


    1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schä­digen, beschuldigt oder verdächtigt,


    wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiter­verbreitet,


    wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bestraft.


    2. Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder wei­terverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernst­hafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.


    3. Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Inter­essen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Fa­milienleben beziehen.


    4. Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.


    5. Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat der Richter dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzu­stel­len.


    Beschimpfung Art. 177

    1 Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.


    2 Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann der Richter den Tä­ter von Strafe befreien.


    3 Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tät­lichkeit erwidert worden, so kann der Richter einen oder beide Täter von Strafe befreien.


    Drohung


    Art. 180


    1 Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst ver­setzt, wird, auf Antrag, mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.


    2 Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er:

    a.
    der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde; oder
    abis. die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Opfers ist und die Drohung während der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung begangen wurde; oder
    b.
    der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.

    Nötigung


    Art. 181


    Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.


    Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB):


    https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/54/757_781_799/deArt. 88 Öffentliche Bekanntmachung

    1 Die Zustellung erfolgt durch Veröffentlichung in dem durch den Bund oder den Kanton bezeichneten Amtsblatt, wenn:

    a.
    der Aufenthaltsort der Adressatin oder des Adressaten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann;
    b.
    eine Zustellung unmöglich ist oder mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden wäre;
    c.
    eine Partei oder ihr Rechtsbeistand mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthaltsort oder Sitz im Ausland kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat.

    2 Die Zustellung gilt am Tag der Veröffentlichung als erfolgt.


    3 Von Endentscheiden wird nur das Dispositiv veröffentlicht.


    4 Einstellungsverfügungen und Strafbefehle gelten auch ohne Veröffentlichung als zugestellt.


    Art. 93 Säumnis


    Eine Partei ist säumig, wenn sie eine Verfahrenshandlung nicht fristgerecht vornimmt oder zu einem Termin nicht erscheint.


    Art. 94 Wiederherstellung


    1 Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft.


    2 Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Innert der gleichen Frist muss die ver­säumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden.


    3 Das Gesuch hat nur aufschiebende Wirkung, wenn die zuständige Behörde sie erteilt.


    4 Über das Gesuch entscheidet die Strafbehörde in einem schriftlichen Verfahren.


    5 Die Absätze 1–4 gelten sinngemäss bei versäumten Terminen. Wird die Wiederherstellung bewilligt, so setzt die Verfahrensleitung einen neuen Termin fest. Die Bestimmungen über das Abwesenheitsverfahren bleiben vorbehalten.

    1. Abschnitt: Strafbefehlsverfahren

    Art. 352 Voraussetzungen


    1 Hat die beschuldigte Person im Vorverfahren den Sachverhalt eingestanden oder ist dieser anderweitig ausreichend geklärt, so erlässt die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl, wenn sie, unter Einrechnung einer allfällig zu widerrufenden bedingten Strafe oder bedingten Entlassung, eine der folgenden Strafen für ausreichend hält:

    a.
    eine Busse;
    b.
    eine Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen;
    c.
    ...
    d.
    eine Freiheitsstrafe von höchstens 6 Monaten.

    2 Jede dieser Strafen kann mit einer Massnahme nach den Artikeln 66 und 67e–73 StGB verbunden werden.


    3 Strafen nach Absatz 1 Buchstaben b–d können miteinander verbunden werden, sofern die insgesamt ausgesprochene Strafe einer Freiheitsstrafe von höchstens 6 Monaten entspricht. Eine Verbindung mit Busse ist immer möglich.Art. 353 Inhalt und Eröffnung des Strafbefehls

    1 Der Strafbefehl enthält:

    a.
    die Bezeichnung der verfügenden Behörde;
    b.
    die Bezeichnung der beschuldigten Person;
    c.
    den Sachverhalt, welcher der beschuldigten Person zur Last gelegt wird;
    d.
    die dadurch erfüllten Straftatbestände;
    e.
    die Sanktion;
    f.
    den kurz begründeten Widerruf einer bedingt ausgesprochenen Sanktion oder einer bedingten Entlassung;
    g.
    die Kosten- und Entschädigungsfolgen;
    h.
    die Bezeichnung beschlagnahmter Gegenstände und Vermögenswerte, die freigegeben oder eingezogen werden;
    i.
    den Hinweis auf die Möglichkeit der Einsprache und die Folgen einer unterbliebenen Einsprache;
    j.
    Ort und Datum der Ausstellung;
    k.
    die Unterschrift der ausstellenden Person.

    2 Soweit die beschuldigte Person Zivilforderungen der Privatklägerschaft anerkannt hat, wird dies im Strafbefehl vorgemerkt. Nicht anerkannte Forderungen werden auf den Zivilweg verwiesen.


    3 Der Strafbefehl wird den Personen und Behörden, die zur Einsprache befugt sind, unverzüglich schriftlich eröffnet.Art. 354 Einsprache

    1 Gegen den Strafbefehl können bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben:

    a.
    die beschuldigte Person;
    b.
    weitere Betroffene;
    c.
    soweit vorgesehen die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft des Bundes oder des betreffenden Kantons im jeweiligen eidgenössischen oder kanto­nalen Verfahren.

    2 Die Einsprachen sind zu begründen; ausgenommen ist die Einsprache der beschuldigten Person.


    3 Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil.Art. 355 Verfahren bei Einsprache

    1 Wird Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind.


    2 Bleibt eine Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen.


    3 Nach Abnahme der Beweise entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie:

    a.
    am Strafbefehl festhält;
    b.
    das Verfahren einstellt;
    c.
    einen neuen Strafbefehl erlässt;
    d.
    Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt.

    Art. 356 Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht

    1 Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift.


    2 Das erstinstanzliche Gericht entscheidet über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache.


    3 Die Einsprache kann bis zum Abschluss der Parteivorträge zurückgezogen werden.


    4 Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich auch nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen.


    5 Ist der Strafbefehl ungültig, so hebt das Gericht ihn auf und weist den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück.


    6 Bezieht sich die Einsprache nur auf die Kosten und Entschädigungen oder weitere Nebenfolgen, so entscheidet das Gericht in einem schriftlichen Verfahren, es sei denn, die Einsprache erhebende Person verlange ausdrücklich eine Verhandlung.


    7 Sind gegen mehrere Personen Strafbefehle erlassen worden, die sich auf den gleichen Sachverhalt beziehen, so ist Artikel 392 sinngemäss anwendbar.Art. 132 Amtliche Verteidigung

    1 Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:

    a.
    bei notwendiger Verteidigung:
    1.
    die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt,
    2.
    der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt;
    b.
    die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist.

    2 Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre.


    3 Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist.Art. 133 Bestellung der amtlichen Verteidigung

    1 Die amtliche Verteidigung wird von der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung bestellt.


    2 Die Verfahrensleitung berücksichtigt bei der Bestellung der amtlichen Verteidigung nach Möglichkeit die Wünsche der beschuldigten Person.


    Schweizerische Strafprozessordnung (StPO):


    Fedlex

  • Transmitter


    Ihre Antwort stimmt nicht. Ein Verteidiger ist nur zu bestellen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen in der Schweizerischen Strafprozessordnung für eine "notwendige Verteidigung" erfüllt sind.

  • @Sozialversicher


    Danke für die die zahlreichen Hinweise.


    Sie sagen da zwar, dass sie hier nicht wirklich beraten können. Das stimmt so vielleicht nicht ganz.


    Sie haben einen sehr guten Überblick. Und können Laien wirklich noch etwas raten.