Darf das Betreibungsamt so mit mir umgehen?

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  • Transmitter


    Angesichts der Weigerung des Forenbenutzers Calippu die für die Bestimmung der im Kanton anwendbaren Richtlinien notwendige Frage nach dem Kanton und die möglicherweise für eine Überprüfung der Höhe des betreibungsrechtlichen Existenzminimums insbesondere der dort anerkannten Miete und der Nebenkosten notwendigen Fragen zu beantworten klinke ich mich aus. Für das Durchlesen von sich Beklagen und von Sprüchen, wie "alles ok bei ihnen?" ist mir meine Zeit zu schade. Dann kann er eben unter seinen Problemen alleine weiter leiden. Fragen stellen, aber auf für eine Antwort möglicherweise relevante Fragen nicht antworten und dann noch pampig werden nervt. Das was ohne weitere Antworten als Hilfe zur Selbshilfe möglich war, ist ohnehin bereits gemacht.

  • @ Transmitter


    Ich bin aus der Lehre gekommen, und hatte da schon 20.000.- Schulden weil mein Lehrmeister plötzlich dachte, nee Berufsschule ist zu teuer musst du jetzt selbst bezahlen.


    Während der Lehre bin ich daheim ausgezogen, Scheidungskind, zum Vater durfte ich nicht, bei oder mit Mutter ging nicht.


    Meine Eltern waren mir nie eine Hilfe, die haben dies noch nicht mal bemerkt.


    Vor 12 Jahren kam dann der Totalabsturz, kein Wohnsitz, keine Arbeit. Und der Schuldenberg wurde immer grösser...


    Dann wieder einen Job geangelt, 3 Monate später oder besser während der Probezeit gekündigt worden wegen der LP.


    Keine Chance überhaupt mal hoch zu kommen...


    Mir ist völlig bewusst das ICH Fehler gemacht habe, nicht nur, aber ICH hab das nicht auf die Reihe gekriegt.


    Dank und mit Hilfe meines Partners (seit 8 Jahren) habe ich mich dem ganzen gestellt. Er hat das alles aber erst vor 3 Jahren herausgefunden, weil ich alles vor ihm versteckt habe, weils mir extrem unangenehm und peinlich war. Er hat mit mir die Ämter aufgesucht und auch mit ihnen gesprochen..


    Ich war noch nie seit ich 18 Jahre jung war Schuldenfrei... 100.000.- Schulden haben sich angehäuft....


    Jetzt als ich endlich Licht am Tunnel sehe, mir dann endlich mal die Autoprüfung leisten könnte, oder mal weggehen könnte (ich war seit 20 Jahren nie in Ferien), passiert so was auf dem Betreibungsamt...


    Ich habe heute Mittag mit der Gemeinde telefoniert, das Sozialamt war leider nicht zu erreichen, aber sie haben mir versichert mich Montag anzurufen.


    Nun habe ich wieder etwas Hoffnung, auch dank ihnen Transmitter, Merci

  • @Sozialversicher


    Ich wollte zuerst diesen Beitrag nicht kommentieren. Habe mich jetzt anders entschieden.


    Es ist selbstverständlich ihre ganz eigene Entscheidung, wo und wie viel, sie sich als Freiwilliger Zeit nehmen anderen Personen eine Hilfestellung zu geben.


    Ich habe den Kommentar von @Calippu erst später gelesen.


    Schrieb meine eigene Farge zum Thema schon vorher. Sie müssen darauf ja nicht antworten.


    Finde den den Kommentar auch ungeschickt formuliert. Ich persönlich nehme so etwas eher mit etwas Humor.


    Im Beobachterforum werden noch ganz andere Dinge geschrieben. Da fehlt es mir dann manchmal auch etwas am Humor.


    Ihre Beiträge sind oft lehr-und hilfreich. Deshalb frage ich gelegentlich auch mal nach. Und für sachliche und konstruktive Kritik bin ich durchaus offen.


    Doch es ist, wie sie es sagen: Wenn man keine Kenntnisse der Details hat, kann man auch nicht im Detail beraten. Auch die nicht, welche sich fachlich besser auskennen.


    Gruss

  • @Calippu


    Ja. Das hört sich unschön an. Und kann gut verstehen, wenn sie jetzt etwas frustriert sind. Denn es sieht wirklich unfair aus. Doch auch die Ämter müssen sich letztlich an die Gesetze halten.


    Jetzt machen sie aber einfach mal gemäss dem Vorschlag von uns einen Antrag auf dem Sozialamt.


    Es wird zur Klärung ihrer Situation beitragen.


    Und schreiben sie doch noch, wie es dann weiter gegangen ist.


    Gruss

  • Gerne, bis dann eine gute Zeit, bleiben sie gesund.


    Lg

  • @Sozialversicher


    Ihre Aussage hier steht im Widerspruch zu einer Aussage, die sie in einem anderen Thread gemacht haben.

  • @Calippu


    Wenn Sie Sozialhilfe erhalten und dem Betreibungsamt melden, dass sich Ihr Einkommen verändert hat, weil Sie nun Sozialhilfe erhalten, wird das Betreibungsamt dann eventuell mehr vom Lohneinkommen pfänden, weil die Sozialhilfe bei der Berechnung, ob das Gesamteinkommen das betreibungsrechtliche Existenzminimum übersteigt als Einkommen angerechnet wird. Das wird im Abschnitt 3.3 Zusammentreffen von unpfändbaren und pfändbaren Einkommen auf Seite 4 der Bröschüre Stichwort "Einkommenspfändung" der Berner Schuldenberatung erklärt.


    Berner Schuldenberatung Stichwort "Einkommenspfändung"


    https://www.schuldeninfo.ch/fi…20einkommenspfaendung.pdf

  • @Calippu


    Sie haben am 11. März 2021 um 12:20 geschrieben, dass Ihnen die Mitarbeiterin des Betreibungsamts gesagt hätte, dass sie Ihnen die bezahlte Arztrechnung nicht zurückzahlen würde, nur wenn es über die KK gehen würde. Ist diese "Arztrechnung" eine der Rechnungen des Zahnarzts? Haben Sie die Mitarbeiterin des Betreibungsamts gefragt, aus welchem Grund und auf Grund von welcher rechtlichen Vorschrift Sie eine Arztrechnung nur dann berücksichtigen möchte, wenn diese über die Krankenkasse geht?


    Ich empfehle Ihnen der Mitarbeiterin des Betreibungsamts zu erklären, dass gemäss den Erwägungen 2.2 und 2.3 des Urteils des Bundesgerichts 7B.87/2005 vom 28. Juli 2005 Zahnarztkosten in das betreibungsrechtliche Existenzminimum aufzunehmen, wenn die Zahnbehandlung nicht vor der Pfändungsdauer war und der Mitarbeiterin den untenstehenden Link auf das Urteil zu schicken. Wenn die Rechnung für eine Behandlung ist, welche während einem Monat war, in dem ihr Einkommen gepfändet wurde, muss diese in das betreibungsrechtliche Existenzminimum aufgenommen werden.


    https://www.bger.ch/ext/eurosp…&zoom=&type=show_document


    Die Grundversicherung der Krankenversicherung übernimmt gemäss Artikel 31 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung die Kosten der zahnärztlichen Behandlung nur in Ausnahmefällen, welche wahrscheinlich bei Ihnen nicht erfüllt sind. Abgesehen davon muss das betreibungsrechtliche Existenziminimum rechtzeitig garantiert sein, da man viele Ausgaben (zum Beispiel Lebensmittel) sofort bezahlen muss und nicht bis ins nächste oder übernächste Monat warten kann, bis die Krankenkasse Kosten zurückvergütet. Ich empfehle Ihnen sich den Abschnitt 5.4 Die Gesundheitskosten auf den Seiten 9 und 10 der Broschüre der Berner Schuldenberatung Stichwort "Einkommenspfändung" und den Abschnitt 6.6 Die Revision der Lohnpfändung auf Seite 14 durchzulesen.Art. 31 Zahnärztliche Behandlungen

    1 Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten der zahn­ärztlichen Behandlung, wenn diese:

    a.
    durch eine schwere, nicht vermeidbare Erkrankung des Kausystems bedingt ist; oder
    b.
    durch eine schwere Allgemeinerkrankung oder ihre Folgen bedingt ist; oder
    c.
    zur Behandlung einer schweren Allgemeinerkrankung oder ihrer Folgen not­wendig ist.

    2 Sie übernimmt auch die Kosten der Behandlung von Schäden des Kausystems, die durch einen Unfall nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b verursacht worden sind.


    Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG):


    https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1995/1328_1328_1328/de


    Berner Schuldenberatung Stichwort "Einkommenspfändung":


    https://www.schuldeninfo.ch/fi…20einkommenspfaendung.pdf

  • Sozialversicher


    (Dieser Post kam jetzt etwas spät...).


    Ja. Das wird vermutlich so sein, wie sie sie es geschrieben haben.


    Aber das kommt der Zielsetzung von @Calippu doch entgegen?


    @Callippu will ja mal aus den Schulden raus. Und ist dabei diese zu bezahlen. Das ist erkärter Wille.


    Das Problem besteht doch eigentlich nur darin, dass nun durch eine möglicherweise berechtigte, oder auch unberechtigte, Korrektur seitens des Betreibungsamtes die Existenz von @Calippu gefärdet wird. Und das wäre dann wohl verfassungswidrig.....


    Der eigentlich Punkt für @Calippu ist hier zuerst einmal, dass die Existenz gesichert ist. Und je schneller die Schulden eliminiert sind ... umso besser.


    Dass der Staat hier allenfalls noch als "Kreditgeber" einspringt, finde ich richtig. Falls dann der Kreditnehmer hinterher mal etwas zurück bezahlen muss, weil dann endlich auch mal aus dem Schlamassel raus ist....


    Nun... die wenigen Personen die ich kenne, welche dank dem Staat aus dem Schlamassel herauskamen... tun sich damit nicht schwer.

  • @Sozialversicher


    Danke, dass sie sich doch noch weiter engagieren.

  • @Calippu


    Sie haben am 11. März 2021 um 12:20 geschrieben, dass Ihnen die Mitarbeiterin des Betreibungsamts gesagt hätte, dass Nun sagt mir diese neue Dame dass mein BEX nicht stimmen würde, ihre Vorgängerin hätte, dass Sie nur Anrecht auf die Hälfte der im Mietvertrag stehenden Summe habe. Da Sie angegeben haben, dass die Wohnung 2'300 Franken kostet und Sie seit 2 Jahren 1'500 Franken einschliesslich der Nebenkosten bezahlen, wäre der bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums berücksichtigte Betrag für die Ausgabe für die Miete und Nebenkosten um 350 Franken tiefer (= 1'500 Franken Miete und NK bisher - 2'300 Franken Miete / 2 Personen neu).


    Sie haben nicht angegeben, in welchem Kanton das Betreibungsamt ist, sodass nicht klar ist, welche Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums dort anwendbar sind. Immerhin haben Sie in Ihrem Beitrag vom 12. März 2021 von 13:49 erwähnt, dass Sie einen "Partner" haben und somit wahrscheinlich mit diesem "Partner" zusammen wohnen. In den meisten Kantonen wurden die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz übernommen. Dort steht im Abschnitt II. auf der Seite 1, dass bei einer Wohngemeinschaft (eingeschlossen volljährige Kinder mit eigenem Erwerbseinkommen) die Wohnkosten "in der Regel" anteilsmässig zu berücksichtigen sind. Bei einer Partnerschaft wird wahrscheinlich keine Ausnahme von dieser Regel gewährt, weil die Gefahr besteht, dass dadurch der andere Partner auf Kosten des sonst für die Gläubiger pfändbaren Betrags profitiert (und hinten rum mehr als die Hälfte von anderen Kosten des Haushalts bezahlen könnte). In einer Partnerschaft oder Ehe wird angenommen, dass beide Partner die Wohnung zur Hälfte nutzen und nicht einer der Partner den grösseren Teil der Wohnung nutzt und der andere Partner nur einen kleineren Teil der Wohnung nutzt, wie das bei einer Wohngemeinschaft mit unterschiedlich grossen getrennten Schlafzimmern der Fall sein könnte.


    https://www.schuldeninfo.ch/materialien.html


    https://www.schuldeninfo.ch/fi…existenzminimumCH2009.pdf

  • @Calippu


    Als Sie auf "Neue Diskussion eröffnen" geklickt haben, wurden Sie rechts auf folgendes hingewiesen: "Höflich sein.


    Fragen und Kommentare in Großbuchstaben einzugeben und mit unnötiger Zeichensetzung (!!1! / ???) zu versehen erhöht nicht die Wahrscheinlichkeit, dass Ihre Frage beantwortet wird." Ausrufezeichen gelten als Schreien oder als Befehl und sind nicht höflich. Ich hoffe Sie verhalten sich gegenüber dem Betreibungsamt nicht ähnlich unhöflich, sonst wird auch dort die Bereitschaft Ihnen zu helfen gering sein.