JA zum PMT-Gesetz: Zwischen Rechtsstaat und Terrorbekämpfung
Das Strafrecht entfaltet idealerweise auch eine präventive Wirkung: ein möglicher Täter verzichtet aus Angst vor den Konsequenzen auf die Verübung einer strafbaren Handlung. Diese Präventivwirkung fehlt bei terroristisch motivierten Tätern regelmässig. Sie sind radikalisiert, hoch motiviert und interessieren sich weder für ihr eigenes Schicksal noch für die Konsequenzen der Tat. Wenn man gegen solche Täter vorgehen will, braucht es mehr als strafrechtliche Massnahmen, denn diese kommen definitiv zu spät.
Die PMT-Vorlage ist derart konzipiert, dass entsprechende Massnahmen nur in wenigen Einzelfällen zum Einsatz kommen, wo ein konkreter Verdacht besteht. Gerade die am meisten kritisierte Massnahme – die Eingrenzung auf eine Liegenschaft – kommt nur als letztes Mittel und bei erhöhter Gefahr und nur für eine bestimmte Dauer in Frage. Gerade auf sie kann jedenfalls im Rahmen einer wirkungsvollen Terrorismusbekämpfung nicht verzichtet werden. Wenn in einem bestimmten Fall eine entsprechende Gefährdung konkret besteht und nachgewiesen werden kann, dann sollte es als letztes Mittel und zum Schutz der Bevölkerung möglich sein, eine entsprechende Sicherung des Täters anzuordnen. Das gilt auch bezüglich der Massnahmen gegen jugendliche Täter.
Wenn wir im rechtsstaatlich abgesicherten Bereich bleiben wollen, dann müssen wir auf präventive Massnahmen verzichten. Damit verfügen wir dann aber über ein lückenhaftes Schutzdispositiv gegen Terrorismus. Die PMT-Vorlage ist derart konzipiert, dass entsprechende Massnahmen nur in wenigen Einzelfällen zum Einsatz kommen, wo ein konkreter Verdacht besteht.