Tochter bezieht Sozialgelder/ 3. Lehrstelle! Wir müssen nur noch zahlen

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  • Guten Morgen. Wir wissen nicht mehr weiter. Unsere Tochter ist mit 18 ausgezogen. War in der 2. Lehre hat auch diese wie die erste verloren da ihr gekündigt worden ist. Nun haben wir vor ca 2 Jahren einen Brief vom Sozialamt erhalten mit der Aufforderung bis zu 21400 Franken pro Jahr an sie zu bezahlen. Grosser Schock da sie nie ausziehen musste sie den Kontakt zu uns auch abgebrochen hatte. Der Jurist vom Sozialamt war absolut nicht mitfühlend. Dies ist aber eine andere Geschichte. Auf jedenfall haben wir begonnen 1550 jeden Monat am Sozialamt zu überweisen dann kam Corona mein Mann hatte kurz Arbeit. Der Lohn schwankte letztes Jahr extrem von 700 Franken weniger bis 200 weniger. Da er sein 30 jähriges hatte bekam er zusätzlich noch einen Lohn. Ich selber arbeite im Stundenlohn. Habe immer ein anderes Einkommen. Hatte Krebs es geht mir im Moment nicht besonders und das ganze belastet psychisch nun noch mehr. Er meine wen unsere Tochter mit 45 ihre Lehre nochmals beginnen würde müssten wir sie weiterhin finanziell unterstützen. Sind wir gestraft dafür das wir sie auf die Welt gesetzt haben? Können wir als Eltern was dagegen unternehmen? Das einzige was wir wollten ist die Höhe des Betrages zu reduzieren. Wir sind ja gewillt zu bezahlen. Müssen wir auch wenn sie mit 30 die 4. Lehre beginnt immer noch für sie aufkommen.

  • Es tönt aber nicht korrekt. Tochter ist über18.seit wann hat sie sozialhilfe bezogen? Unglaublich traurig wie Menschen behandelt werden.

  • Camawa


    Das ist eine Frage, welche wohl nur Experten beantworten können. Nach dem sie sich gehörig gestritten haben.


    Ich bin hier kein Experte.


    In ihrer Frage fehlen wichtige Angaben über weitere Umstände. Es ist fast unmöglich ihre Frage auch nur halbwegs vernünftig beantworten zu können.


    Eine der wichtigsten Frage in diesem Zusammenhang ist, weshalb ihre Tochter es bis jetzt nicht geschafft hat, eine Erstausbildung (?) zu machen.

  • Weil sie noch nie was in ihrem Leben durchgezogen hat.

  • Ab ihrem 18 geb

  • Camawa


    Mir sind nur zwei Möglichkeiten bekannt, warum sie vom Sozialamt belangt werden können. Die eine Möglichkeit ist wegen der Verwandtenunterstützungspflicht. Das ist kantonal geregelt. Und einige Kantone haben diese auch abgeschafft. Hier wäre die Voraussetzung wohl, dass sie selbst über genügend Einkommen/ Vermögen verfügen.


    Die zweite Möglichkeit ist, dass sie von Gesetz wegen dazu verpflichtet sind für den Lebensunterhalt ihrer Kinder aufzukommen, solange diese in einer Erstausbildung sind. Und das ist im Fall ihrer Tochter wohl so gegeben.


    Jedenfalls mal vordergründig. Und darauf stützt sich wohl auch der Jurist des Sozialamtes.


    Doch hier würde ich mir noch die Meinung von unabhängigen und spezialisierten Juristen einholen.


    Ich meine mich erinnern zu können, dass es mal ein Bundesgerichtsentscheid gab, welches das etwas einschränkte. Und das im Zusammenhang mit dem Alter und der Beziehung zwischen Eltern und Kind.


    Und eine zweite Frage drängt sich hier noch auf. Nämlich ob ihr Kind überhaupt fähig ist, eine entsprechende Ausbildung zu machen. Falls ihre Tochter hier Einschränkungen hat, dann ist unsicher, ob die Unterhaltspflicht ihrerseits bestand hat. Und hier nicht eventuell die IV zuständig wäre.


    Sie sollten sich hier wirklich von Experten noch eine Meinung einholen. Falls sie Abonnent des Beobachters sind könnten sie da mal beim Beratungsdienst anfragen. Oder bei der Caritas.


    Von was hat denn ihre Tochter gelebt, nachdem sie ausgezogen ist?

  • Vom Sozialamt. Wir wussten nichts davon Da sie den Kontakt zu uns eine Zeit grundlos abgebrochen hatte

  • Besitzen ein kleines häuslein

  • Camawa


    Ich habe ihnen etwas aufgezeigt, was eine Rolle spielen kann.


    Jetzt sollten sie sich wirklich noch von Experten beraten lassen.


    Bei der Verwandtenunterstützungspflicht könnte das Haus noch eine Rolle spielen. Aber wahrscheinlich ist das daraus resultierende Vermögen zu klein, um relevant zu sein.


    Sie können das allenfalls selbst herausfinden, wenn sie auf die Website des Wohnkantons gehen. Die Verwandtenunterstützung ist meines Wissen im Sozialhilfegesetz des Kantons zu finden.

  • Transmitter


    Es geht um die Pflicht der Eltern für den Unterhalt von volljährigen Kindern bis diese eine Ausbildung abgeschlossen haben, soweit es den Eltern finanziell zugemutet werden kann gemäss dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch. Dieses ist ein Bundesgesetz und ist somit nicht kantonal geregelt und wurde somit auch nicht von einigen Kantonen "abgeschafft". Bei der zivilrechtlichen Verwandtenunterstützungspflicht geht es um die Pflicht von volljährigen Kindern die Eltern oder Grosseltern finanziell zu unterstützen, wenn sie in günstigen finanziellen Verhältnissen leben und auch das ist Bundesrecht, aber darum geht es hier nicht. Wenn Sie schon keine Ahnung haben und nicht vorher ins Zivilgesetzbuch schauen, sollten Sie nicht antworten.

  • Transmitter


    Das ist falsch. Es geht um eine zivilrechtliche Unterstützungspflicht gemäss dem ZGB des Bundes und nicht um kantonales Sozialhilferecht.

  • Camawa


    Ich empfehle Ihnen dem Jurist des Sozialamtes zu sagen, dass sich ihr Einkommen vermindert hat und ihm die Belege für das verminderte Einkommen zu schicken und ihm zu sagen, dass er Ihnen seine mit dem neuen Einkommen aktualisierte Berechnung der Höhe der Unterstützungspflicht und die Belege für die Berechnung der Höhe und die Belege für seine Überprüfung ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Unterstützungspflicht überhaupt erfüllt sind und die Urteile des Bundesgerichts oder kantonaler Höchstgerichte, auf welcher er den Rechtsanspruch der Tochter stützt, schicken soll. Ich empfehle Ihnen ihm zu sagen, dass Sie wissen, dass die Tochter beim Gericht eine Klage gegen ihre Eltern einreichen müsste und das Gericht darüber entscheidet ob überhaupt eine Unterstützungspflicht vorliegt und wie hoch diese ist und die Eltern bis zu einem rechtskräftigen Urteil keine Unterstützung bezahlen können. Wenn Sie keine Unterstützungspflicht vertraglich anerkannt haben und es kein rechtskräftiges Urteil über die Unterstützungspflicht gibt, kann die Tochter Sie nicht zwingen zu bezahlen. Der Forenbenutzer Niva scheint sich im Unterhaltsrecht auszukennen. Unterhaltsrecht ist nicht mein Spezialgebiet.


    niva

  • Camawa


    Auf der Webseite des Schweizerischen Anwaltsverbands ist eine Liste in welchen Kantonen wo kurze unentgeltliche Rechtsberatungen erfolgen. Wenn Sie die Umstände insbesondere den Kontaktabbruch durch die Tochter, das Alter der Tochter und die Anzahl der abgebrochenen Ausbildungen schildern und eine Berechnung des Einkommens, des Vermögens und der Schulden der Eltern mitbringen, kann man die kurze Beratungszeit vielleicht besser nutzen.

  • @Sozialversicher


    Kann sein, das dass jetzt falsch ist. Ich weiss hier nur, dass es früher in einem bestimmten Kanton im Zusammenhang mit dem Sozialhilferecht aufgeführt war. Dies aber gestrichen wurde, als der betreffende Kanton die Verwandtenunterstützung abschaffte.

  • @Sozialversicher


    Es ist allerdings richtig, dass die Verwandtenunterstützung auf dem ZGB beruht. Nicht auf dem Sozialhilferecht. Im kantonalen Sozialhilfegesetz und deren Verordnungen ist dann allenfalls geregelt, in welchen Fällen das überhaupt angewendet werden kann.

  • Transmitter


    Falsch. Die kantonalen Sozialhilfegesetze und -verodnungen ändern nichts daran, dass ein volljähriges Kind, das noch keine angemessene Ausbildung abgeschlossen hat gestützt auf das ZGB beim Gericht eine Klage gegen seine Eltern auf Unterhalt einreichen kann und darin geltend machen kann, dass dies den Eltern zugemutet werden kann. Die Kantone können dieses auf Bundesrecht bestehende Klagerecht des volljährigen Kindes nicht abschaffen und diese Unterhaltspflicht nicht abändern.

  • Es ist schon so, dass Eltern ihre Kinder über deren Mündigkeit hinaus unterstützen müssen und zwar bis zum Abschluss der ersten angemessenen Ausbildung. Damit ist nicht unbedingt ein Lehrabschluss gemeint, sondern kann eine Zusatzausbildung mit beinhalten, falls das dem Ausbildungsplan des Kindes entspricht. Das Kind hat dabei die Möglichkeit auf seinen Entscheid zurückzukommen. Es kann bemerken, dass eine Ausbildung nicht seinen Interessen entspricht und es darf die angefangene Ausbildung abbrechen und sich neuorientieren. Die Unterstützungspflicht besteht während dieser Zeit weiter.


    Das Kind in Ausbildung ist seinerzeit dazu verpflichtet, sich seriös der Ausbildung zu wittmen. Das bedeutet, es muss sich einsetzen und die nötigen Prüfungen ablegen, um einen Abschluss zu erreichen. Unterbricht ein Kind seine Ausbildung für eine längere Zeit und beginnt zu arbeiten, dann sind die Unterhaltszahlungen der Eltern nicht mehr geschuldet. Diese Untersützungspflicht kann aber wieder aufleben, sobald eine Ausbildung seriös ins Auge gefasst wird.


    So, wie Sie Ihre Situation schildern, verstehe ich, dass es eigentlich gar nicht um die Untersützungspflicht während der Ausbildung geht, sondern um die Verwandtenunterstützung nach Art. 328 ZGB. Sozialversicher hat Ihnen dazu bereits erklärt, wie Sie vorgehen sollten.


    Niva

  • Sozialversicher


    Ich habe mich offensichtlich unklar ausgedrückt und wir reden jetzt aneinander vorbei.


    Die Verwandtenunterstützung nach ZGB gilt natürlich. Und es kann auch vom Kind weiterhin eingeklagt werden. Aber dann muss das Kind klagen.


    In verschiedenen Kantonen war aber im Sozialhilfegesetz / Verordnung geregelt unter welchen Umständen das Sozialamt direkt von Verwandten eine Unterstützung / Rückzahlung von Sozialhilfe einfordern konnte. (Unter Berufung auf die Unterstützungspflicht)


    Und das wurde in veschiedenen Kantonen abgeschafft.

  • @Sozialversicher


    Mit dem Hinweis in meinem Beitrag wollte ich ich erreichen, dass am zuerst mal im Sozialhilfegesetz nachschaut, ob ein Passus enthalten ist, welcher dem Sozialamt überhaupt eine Rechtsgrundlage gibt, stellvertretend für eine möglicherweise berechtigte Person, eine Forderung an Verwandte in auf -und absteigender Blutslinie zu stellen.


    Falls im betreffenden Wohnkanton der Fragestellerin ein derartiger Passus im Sozialhilfegestz nicht enthalten ist, kann das Sozialamt nicht einfach so, via einem quasi administrativen Verfahren, die Verwandten in Haftung nehmen. Hier muss zuerst ein Gericht die Anspruchsberechtigung gemäss ZGB prüfen.


    Das Recht zu Klagen hat dann Sozialhilfebezüger*In, aber nicht das Amt. Es sei denn Bezüger*in hat entsprechende Vollmachten erteilt.
    Falls ich mich hier irre, erwarte ich gerne ihre Kritik.