Betreibung von Kreditkartenfirma nach mehrmaliger unbeantworteter Kontaktaufnahme

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  • Hallo Zusammen


    Ich bin selbständig im Kulturbereich und habe momentan ausser etwas Entschädigung der SVA und der Zürcher Fachstelle Kultur kein Einkommen mehr da Alles entweder abgesagt oder verschoben ist. Das wenige, dass ich über die Entschädigungen erhalte, muss ich für Miete und Lebensnotwendiges für die Familie ausgeben. Nun habe ich vom Herbst noch eine offene Kreditkartenrechnung über ca. 5000. Ich habe der Kartenfirma schon im März ein Email geschrieben und auf meine Situation aufmerksam gemacht mit Bitte um Zahlungsaufschub oder Ratenzahlung. Danach nochmal ein Email geschickt. Ich kriegte jeweils automatische Eingangsbestätigungen aber keine Antworten. Vor ein paar Tagen habe ich dasselbe nochmal per eingeschriebenem Brief geschickt. Heute kam die Betreibung.


    Abgesehen davon dass es verdammt unanständig ist, während einer Jahrhundertkrise Anfragen von langjährigen Kunden nicht zu beantworten - ist diese Betreibung überhaupt rechtens nachdem ich mich mehrmals aktiv um eine Lösung bemüht habe und keine Antwort erhielt?


    Und was schlagt ihr vor? Wahrscheinlich Rechstvorschlag machen?

  • @nomisjakon


    Das Erheben eines Rechtsvorschlag gegen die Betreibung hat das Risiko, dass der Gläubiger dann wahrscheinlich beim Gericht eine Klage einreicht um den Rechtsvorschlag zu beseitigen und Sie dann das Gerichtsverfahren verlieren werden, wenn der Gläubiger beweisen kann, dass Sie das Geld schulden. Ja die Betreibung ist rechtens. Eine Betreibung ist jederzeit möglich und setzt nicht voraus den Schilder vorher zu mahnen oder vorher zu versuchen sich mit dem Schuldner zu einigen. Es ist ein Fehler Kreditkartenschulden für das Bezahlen von Ausgaben des täglichen Bedarfs anzuhängen, da die Zinsen auf Kreditkartenschulden in der Regel horrend hoch sind und ständig weiterlaufen, wenn Sie die Schulden nicht bezahlen können. Wenn das Einkommen nicht mehr reicht oder wegfällt sollte man sich so schnell wie möglich beim Sozialamt der Gemeinde für den Bezug von Sozialhilfe anmelden und damit die Ausgaben bezahlen bevor Schulden entstehen. Es besteht zwar in vielen Kantonen eine Pflicht die Sozialhilfe zurück zu erstatten, wenn sich das Einkommen oder Vermögen später erhöht, aber man muss bei einem rechtmässigen Bezug von Sozialhilfe keine Zinsen auf den Sozialhilfeschulden bezahlen. Beim Bestehen von (Kreditkarten-)Schulden lehnen die Steuerämter einen Erlass der Steuern ab, wenn die Gläubiger der Schulden nicht im gleichen Umfang die Schulden erlassen, da der Erlass von Steuern nicht den Zweck hat, dass dann mehr Geld zur Verfügung steht um Schulden zurück zu bezahlen und so Unternehmen oder Privatpersonen als Gläubiger auf Kosten des Staates (der durch den Erlass Steuereinnahmen verliert) profitieren. Ich empfehle Ihnen sich durch eine kostenlose Schuldenberatung (Liste auf schulden.ch) beraten zu lassen.

  • @nomisjakon


    Die vor Gericht in einem zivilrechtlichen Verfahren unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet die Gerichtskosten und eine Parteientschädigung für das Honorar des Rechtsanwalts der die obsiegende Partei vertreten hat zu bezahlen. Ein am Beginn oder während des Gerichtsverfahrens gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, also eines Darlehens des Kantons für die Gerichtskosten, wird abgelehnt, wenn die Chancen, dass Sie im Verfahren unterliegen werden wesentlich höher sind als die Chancen, dass Sie im Verfahren obsiegen werden. Haben Sie schon geschaut, ob die Prämienverbilligung an das aktuelle tiefere oder nicht mehr vorhandene Einkommen angepasst werden kann?