Muss ich weiterhin Unterhalt bezahlen, wenn meine Ex-Frau auswandert?

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  • Liebes Forum,


    Nach relativ kurzer Ehedauer (3 Jahre) wird nun meine Ehe geschieden. Wir haben keine Kinder, aber da sie aus der Türkei in die Schweiz gezogen ist, hat sie Anspruch auf Nachehelichen Unterhalt wegen "Entwurzelung aus dem bisherigen Kulturkreis".
    Wenn meine Ex-Frau nach der Scheidung wieder zurück in die Türkei zieht, hat sie noch Anspruch auf den Unterhalt? Weil das Argument "Entwurzelung Kulturkreis" fällt ja dann weg und die Lebenshaltungskosten dort sind auch mit dem hier nicht zu vergleichen.


    Liebe Grüsse

  • Es ist durchaus denkbar, dass mit der Rückkehr in die Heimat der Anspruch auf Unterhalt in diesem speziellen Fall entfällt. Dazu ist natürlich ein neues Gerichtsurteil erforderlich, das Sie mit der entsprechenden Begründung herbeizuführen hätten. Sie müssten also gegebenenfalls einen Anwalt mit der Eingabe zur Änderung des Scheidungsurteils beauftragen.

  • @bjk_1903


    Ich habe in diesem Thread nicht geantwortet, weil mir eben gerade unklar ist, ob in ihrem Fall der Artikel 129 greift.


    Der beschreibt zwar, dass eine signifikante Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse dazu berechtigt eine Änderungsklage einzureichen.


    Im Artikel steht aber nur, wann die unterhaltsberechtigte Person das tun kann. Da steht nichts darüber, unter welchen Umständen das die pflichtige Person auch tun kann, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der unterhaltsberechtigten Person entsprechend ändern.


    Vielleicht weiss dazu sirio noch mehr?

  • @bjk_1903


    Ich muss meine Bedenken, die ich anmeldete, vielleicht noch etwas präzisieren.


    Nach meinem Wissen greift der Art. 129 in den Fällen, wenn der Leistungspflichtige eine Herabsetzungsklage (Änderungsklage) einreicht, wenn der Pflichtige nachweisen kann, dass sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse um mehr als 20% verschlechtert haben und er somit nicht mehr in der Lage ist, die zuvor verfügten Unterhaltszahlungen zu leisten.


    In ihrem Fall würden sich aber nicht ihre wirtschaftlichen Verhältnisse ändern. Sondern die der unterhaltsberechtigen Exfrau.


    Mir ist unklar, ob in ihrem Fall ein Gericht überhaupt auf eine Herabsetzungsklage eingehen würde.


    Denn es ist ja kein Fehler der Exfrau, wenn sie ihre Verhältnisse nach der Scheidung verbessern kann.

  • Im Artikel steht: "eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte."


    Eine gebührend deckende Rente in der Türkei sind rund 450 Fr. im Monat.


    Natürlich ist es kein Fehler der Frau, wenn sie ihre Verhältnisse verbessern kann, aber es ist auch kein Fehler vom Mann :)


    Wie schon gesagt, die Ehe war kurz, ohne Kinder und ausser BVG gibts nichts zu teilen.


    Ich habe gerade einen Termin bei einer Anwältin gemacht um alles abzuklären. Mal schauen was sie sagt. Danke für eure Antworten, das hilft mir weiter.

  • Bjk


    Im Art. 129 ist geschrieben:


    3 Die berechtigte Person kann innerhalb von fünf Jahren seit der Scheidung die Festsetzung einer Rente oder deren Erhöhung verlan­gen, wenn im Urteil festgehalten worden ist, dass keine zur Deckung des gebührenden Unterhalts ausreichende Rente festgesetzt werden konnte, die wirtschaftlichen Verhältnisse der verpflichteten Person sich aber entsprechend verbessert haben.


    In ihrem Fall würden sich die Verhältnisse der berechtigten Person verbessern.


    Da ist mir unklar, ob sie überhaupt eine Herabsetzungsklage einreichen können, gestützt auf Art.129

  • Hallo zusammen,


    Ich bin gerade zurück von meinem Gespräch mit meiner Anwältin. Und falls es jemandem ähnlich ergeht und diese Frage aufkommt:


    Beim Scheidungsurteil können sich die Parteien so einigen, dass beim Unterhalt nichts mehr geändert werden kann (Art. 127 ZGB) Wenn eine solche Klausel aber nicht drinsteht, hat der Leistungspflichtige in diesem Fall das Recht, eine Änderung des Scheidungsurteils einzuklagen und würde auch Recht bekommen, weil das Argument "Entwurzelung aus dem bisherigen Kulturkreis" nicht mehr gilt.


    Jeder Fall ist natürlich individuell zu betrachten (Alter, Ausbildung, Ehedauer, etc.). Aber wenn "nur" aus dem Grund der Entwurzelung aus dem Kulturkreis ein Unterhaltsanspruch besteht, entfällt dieser, wenn die berechtigte Partei wieder in den ursprünglichen Kulturkreis zurückkehrt.


    Sprich @Sirio, Sie haben mir ihrer Ausführung Recht, danke für Ihren Beitrag. @Transmitter: Artikel 129 haben wir erst gar nicht angesprochen (Zeit ist Geld, besonders bei einem Anwalt :) ), daher weiss ich nicht, ob dieser Überhaupt zur Anwendung kommen könnte. Es war aber auch nicht nötig dies anzuschauen.


    Vielen Dank an alle und Liebe Grüsse, bleibt gesund!

  • @bjk_1903


    Dann gebührt hier der Dank mal hauptsächlich @Sirio für den richtigen Tip.


    Habe jetzt auch noch etwas dazugelernt. Und in diesem Sinne möchte ich den Dank auch erwidern.


    PS: Auch alles Gute.