Wie wird eine Erbschaft von der EL berechnet

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  • Guten Tag


    Ich habe folgende Fragen zum Thema Erbe und EL/Sozialamt Kanton Bern.


    Ich beziehe seit Oktober 2020 AHV und EL (Frühpensionierung)


    Vorher wurde ich durch die Sozialdirektion Burgdorf unterstützt, da ich ausgesteuert wurde. Bei der Anmeldung beim SA hatte ich ein allfälliges Erbe abgetreten.


    Als Vermögen habe ich Fr. 25 000 aus Frezügigkeitskonten.


    Nun steht eine Erbauszahlung an.


    Der Erbbetrag beläuft sich auf 40 000 Franken.


    Meine Fragen:


    1. Werden bei der Sozialdirektion die 25000 2Säule als Vermögen gerechnet und somit die ganzen 40 000 Franken eingefordert, oder werden von den 40 000 der Betrag über 25 000


    ( Freibetrag) gefordert, also Fr. 15 000.—


    2. Wird bei der EL das ganze Erbe angerechnet, oder nur das, was nach Abzug ans SA übrigbleibt?


    Vielen Dank für Antworten

  • Das Sozialamt hat Ihnen die CHF 25'000 offensichtlich gelassen, weil es sich um Vorsorgegelder handelt. Das Erbe von 40'000 hat damit jedoch nichts zu tun. Wenn sie dieses abgetreten haben, wird der Betrag somit sicher eingefordert. Andererseits wird die Summe natürlich nicht als Vermögen bei der Berechnung der EL angerechnet, denn sie gehört bei Weiterleitung an das Sozialamt ja nicht zu Ihrem Vermögen.

  • Vielen Dank für Ihre Antwort


    Das Sozialamt hat mir das Freizügigkeitsgeld gelassen, weil ich es bis zum 69 Altersjahr nicht auszahlen lassen muss.


    Falls das SA nun die ganzen 40 000 einfordern wird, wehre ich mich sicher nicht dagegen, da ich froh bin, wenigstens etwas retourzahlen zu können.


    Wie ist es mit den Steuern? Muss ich das Erbe trotzdem versteuern, obwohl es ans SA geht?

  • @doboe


    1) Sind Sie eine alleinstehende Person? Vermögensfreibetrag 25'000 Franken


    2) Sind sie verheiratet oder leben Sie in einer gemäss dem Zivilgesetzbuch eingetragenen Partnerschaft? Vermögensfreibetrag 40'000 Franken


    3) Haben Sie minderjähriger Kinder und wenn ja wie viele minderjährige Kinder? Vermögensfreibetrag 15'000 Franken pro minderjähriges Kind


    Diese Vermögensfreibetrage für eine Pflicht zur Rückerstattung wegen einer Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse durch einen Zuwachs des Vermögens stehen in der Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe des Kantons Bern. Wenn das Vermögen nach Abzug einer allfälligen Schuld für die Erbschaftssteuer (habe nicht im Steuerrecht des Kantons Bern nachgeschaut ob es dort eine gibt und ob diese nur von anderen Erben als nicht direkten Nachkommen bezahlt werden muss) über dem anwendbaren Freibetrag liegt, muss jener Teil des Vermögens, der über dem Freibetrag liegt für die Rückerstattung der noch nicht verjährten bezogenen Sozialhilfe verwendet werden. Jede monatliche Sozialhilfezahlung verjährt nach 10 Jahren, wobei das Sozialamt die Verjährung durch bestimmte Handlung unterbrechen und neu wieder von vorne zu laufen lassen kann. Wenn es eine Verfügung über eine Verpflichtung zur Rückerstattung von Sozialhilfe gibt, können Sie eine Kopie der Verfügung bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern melden und dann wird diese bei der Berechnung der Höhe der Ergänzungsleistungen als Schulden vom Vermögen abgezogen. Bei der Berechnung der Höhe der Ergänzungsleistungen wird eine Erbschaft rückwirkend ab dem Todestag der verstorbenen Person beim Vermögen angerechnet, auch die Schuld für die Rückerstattung der Sozialhilfe sollte meiner Meinung nach rückwirkend angerechnet werden. Bei den Ergänzungsleistungen wird auch Vermögen, an welches Sie verzichtet haben als Vermögen angerechnet. Eine Ausschlagung der Erbschaft oder ein Verzicht auf die Erbschaft zu Gunsten von anderen Erben sind Beispiele für einen Verzicht auf Vermögen.

  • @doboe


    Das Kapital auf dem Freizügigkeitskonto wird bei der Berechnung der Höhe der Ergänzungsleistungen abzüglich der direkten Bundessteuer, der kantonalen Steuer, der Gemeindesteuer und der Kirchensteuer, welche bei einem Bezug des Kapitals anfallen würden bereits ab dem Zeitpunkt angerechnet , ab dem es bezogen werden könnte. Das könnte das Sozialamt bei der Berechnung des Vermögens für die Rückerstattungspflicht auch machen, müsste aber auch die erwähnten latenten Steuern abziehen. Sie sind verpflichtet der Ausgleichskasse des Kantons Bern das Erbe zu melden (Artikel 24 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen, die Meldepflicht steht auch auf de Verfügung über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen).

  • Vielen Dank für die ausführliche Antwort.


    Ich bin alleinstehend und habe keine minderjährigen Kinder.


    So wie ich es richtig verstehe, kann das Sozialamt das Freizügigkeitskonto von 25 000 als Freibetrag berechnen, und das gesamte Erbe als Rückerstattung( minus allfällige Steuern ) einfordern?


    Da ich im August eine Wohnung in einer anderen Gemeinde im gleichen Kanton, mit höherem Mietzins beziehe ( bis jetzt Fr. 900.— Region 2, neu Fr. 1280.— Region 2 ) und zudem Umzugskosten und Mietkautionsauslagen habe


    ( drei Monate netto in bar auf ein Sperrkonto)


    gibt es auch dort Neuberechnungen bei der Ausgleichskasse, da ich dafür eines der Frezügigkeitskonten auflösen muss.


    Vom Sozialamt sollte ich ende dieses Monats Bescheid bekommen, wie sie es handhaben.


    Das Erbe ist in Bearbeitung und sollte im Juni/Juli abgeschlossen sein.


    So möchte ich alles zusammen bei der Ausgleichskasse einreichen, sobald das Erbe ausbezahlt ist und die Rückerstattung ans Sozialamt erfolgt ist, und ich umgezogen bin.


    Da bei der EL vom Todestag an gerechnet wird, kommt es hoffentlich nicht draufan, wenn ich es dann melde, wenn ich alles zusammen habe.


    Dazu möchte ich noch bemerken, dass ich erst vor zwei Wochen durch meine Schwester erfuhr, dass wir etwas erben. Wir gingen davon aus, dass nach Abzug der vielen Kosten von Spital, Heim, Wohnung etc. nichts übrigbleiben würde, da wir, ausser dem Bruder, keine Kenntisse von den finanziellen Verhältnissen unserer Mutter hatten.


    Der Bruder hatte dann den Tod der Mutter erst im März bei der Bank gemeldet, obwohl sie beteits im November 2020 verstorben ist.


    Darauf hat meine Schwester nun die „Erbverteilung“ mit der Bank übernommen.


    Natürlich möchte ich mich korrekt verhalten gegenüber der Ausgleichskasse, möchte aber auch nicht zwischen Stuhl und Bänke fallen, da es ja mehrere Neuberechnungen gibt.


    Für mich jedenfalls ist das alles sehr kompliziert.

  • @doboe


    Sie sind verpflichtet Änderungen unverzüglich zu melden. Jegliches Warten ist eine Verletzung der Meldepflicht. Es gibt Strafbestimmungen für absichtliches Nichtmelden und absichtliches zu spät melden. Sie können ja in der Meldung der Erbschaft sagen, dass Sie erst vor zwei Wochen von Ihrer Schwester erfahren haben dass sie etwas erben werden und den genauen Betrag noch nicht wissen und noch keine Verfügung über die Pflicht zur Rückerstattung von Sozialhilfe erhalten haben und diese später melden werden. Sie haben bereits seit zwei Wochen die Meldepflicht verletzt und verletzen diese sonst noch länger. In welchem Kanton hat Ihre Mutter gewohnt als Sie verstorben ist? Hat Sie vor dem Eintritt in das Heim im gleichen Kanton gewohnt in dem das Heim war? Das ist wichtig um herauszufinden welches Erbschaftssteuergsetz von welchem Kanton anwendbar ist. Wenn Ihre Mutter bei ihrem Tod den Wohnsitz im Kanton Bern hatte ist das Erbschaftssteuergsetz des Kantons Bern anwendbar und dann müssen Sie als Nachkomme (Kind) Ihrer Mutter keine Erbschaftssteuer bezahlen.


    Vermögen auf Mietkautionskonten dürfen bei der Berechnung der Höhe der Ergänzungsleistungen gemäss der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV nicht beim Vermögen berücksichtigt werden. Sie sollten also melden, ab wann und wie viel Sie ab wann in ein Mieterkautilnskonto einzahlen werden und melden, wann und wie viel Sie vom Mieterkautionskonto der Wohnung aus welcher Sie ausziehen ausbezahlt erhalten. Bei der Berechnung der Höhe der Rückerstattung der Sozialhilfe wird der Freibetrag von 25'000 Franken vom Vermögen, das nach Abzug der Schulden übrig bleibt abgezogen. Die Steuern die bei der Auflösung des Freizügigkeitskontos anfallen werden sind bereits jetzt Schulden, obwohl Sie noch nicht bezahlt sind. Man kann die Höhe dieser Steuern ausrechnen und wenn die Ergänzungsleistungen korrekt berechnet wurden hat die Ausgleichskasse des Kantons Bern diese Steuern bereits ausgerechnet und bereits vom Vermögen abgezogen. Bei der Berechnung der EL werden vom Vermögen die Schulden für diese Steuern und der Betrag welchen Sie dem Sozialamt für die bezogene Sozialhilfe zurück erstatten müssen abgezogen und vom Rest wird noch der bei den Ergänzungsleistungen gültige Freibetrag für eine alleinstehende Person abgezogen. Damit die Ausgleichskasse das machen kann, müssen Sie dieser melden sie viel Sie wegen dem Sozilhilfegesetz und der Sozialhilfeverordnung des Kantons Bern zurückzahlen werden müssen. Da Ihre Mutter noch im November 2020 gestorben ist wird Ihr Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab dem Beginn des Monats, das auf den Tod Ihrer Mutter folgt, neu berechnet und der Vermögensfreibetrag von 37'500 Franken für eine alleinstehende Person gemäss der damals gültigen alten Fassung des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen abgezogen.

  • Vielen Dank!


    Ich werde morgen der Ausgleichskasse das Erbe melden, und die weiteren Punkte auch.


    Meine Mutter lebte im Kanton Glarus in einer Wohnung, wo sie auch ihre letzte Zeit im Spital und Heim verbrachte.


    Im Kanton Glarus werden Erbangelegenheiten nicht behördlich geregelt


    Von der Bank meiner Mutter, bekam ich letzte Woche auf meine Anfrage hin die telefonische Auskunft, dass eine Erbauszahlung bevorsteht, sobald sie alle nötigen Unterlagen, und ein Dokument mit den Unterschriften erhalten haben. Den genauen Betrag erfahre ich aber erst, wenn ich das Dokument zum unterschreiben erhalten.


    Zum Mietzinsdepot der neuen Wohnung, ich habe bei meiner noch jetztigen Wohnung, in der ich bis jetzt 14 Jahre lebe, kein Mietzinsdepot bezahlen müssen und bekomme somit auch keins zurück.


    Bei der neuen Wohnung, steht bereits im Mietvertrag, wieviel Kaution ich bezahlen muss, mit Angabe von einem Bankkonto und Zeitpunkt der Fälligkeit.


    Da ich alleinstehend bin, und in eine andere Ecke des Kantons Bern ziehe, bin ich auf eine Umzugsfirma angewiesen. Auch werden noch Räumungskosten anfallen, da ich von einer drei Zimmerwohnung auf eine 2 Zimmerwohnung reduzieren muss.


    Zusammen mit dem Mietzinsdepot beläuft sich der Betrag in Höhe eines der Freizügigkeitskonten, das ich zur genannten Finanzierung brauche.


    Ich hoffe, das das bei der Ausgleichskasse berücksichtigt wird, und vom Vermögen abgezogen wird.


    Infolge meines noch Mietzinses und der Krankenkasse werde ich noch im alten Recht berechnet.


    Das wird sich aber auch ändern, da ich ab August eine teurere Wohnung habe.


    Ich hoffe einfach, das die Ausgleichskasse all die Berechnungen erst macht, wenn ich alle Unterlagen einreichen konnte.

  • @doboe


    Auf der Webseite der Steuerverwaltung des Kantons Glarus gibt es einen Abschnitt mit dem Namen Steuerkalkulator. Dort gibt es einen Link zum Steuerrechner der Eidgenössischen Steuerverwaltung für natürliche Personen. Dieser Steuerrechner hat oben auch die Auswahlmöglichkeit für einen Kapitalbezug aus Vorsorge. Ich habe nicht ausprobiert, ob dieser Steuerrechner nur die direkte Bundessteuer für einen Kapitalbezug aus Vorsorge ausrechnet oder auch die kantonale Steuer, die Gemeindesteuer und die Kirchensteuer auf dem Kapitalbezug aus Vorsorge ausrechnet. Sie können versuchen sich die Steuern auszudehnen und schauen ob die Ausgleichskasse diese bei der Berechnung des Vermögens abgezogen hat. Wenn Ihr Vermögen bisher auch ohne den Abzug dieser Steuern unter dem bei den EL anwendbaren Freibetrag für das Vermögen war und deshalb keine Einnahme aus dem (fiktiven) Verzehr des Vermögens angerechnet wurde, hat die Ausgleichskasse wahrscheinlich die Steuern noch nicht abgezogen, weil diese bisher noch keine Auswirkung auf die Höhe der Ergänzungsleistungen hatten. Wenn aber rückwirkend ab 1. Dezember 2020 die Ergänzungsleistungen neu berechnet werden und dabei auch die Erbschaft beim Vermögen berücksichtigt wird und der Gesamtbetrag des Vermögens deshalb über den 37'500 Franken liegt, müssen Sie die Ausgleichskasse daran erinnern die bei einem Bezug des gesamten Kapitals auf allen Vorsorgekonten anfallenden Steuern und die Rückerstattungsschuld gegenüber der Sozialhilfe ebenfalls rückwirkend ab 1. Dezember 2020 vom Vermögen abzuziehen. Wenn sich das Vermögen durch den Umzug ändert, weil Sie Geld auf ein Mietkautionskonto einzahlen müssen und deshalb während der Mietdauer keinen Zugriff mehr auf dieses Geld haben müssen Sie das und den Mietzins und die Nebenkosten und die neue Adresse der Ausgleichskasse melden damit diese die Höhe der Ergänzungsleistungen neu berechnen kann. Wenn die andere Gemeinde in einer anderen Prämienregion für die Prämie für die Grundversicherung der Krankenversicherung liegt müssen Sie dies auch der Krankenkasse melden. Wenn die Berechnung der EL nach dem Umzug nach neuem Recht gemacht wird, wird die tatsächliche Höhe der Prämie für die Grundversicherung der Krankenversicherung als Ausgabe anerkannt, wenn diese tiefer als der Pauschalbetrag in Höhe der Durchschnittsprämie der Prämienregion in ihrem Kanton ist und bei einer Berechnung nach altem Recht wird dieser Pauschalbetrag als Ausgabe anerkannt.