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  • Liebes Beobachter Team


    Meine Situation ist folgende:


    - Ende aktuelles Arbeitsverhältnis durch einvernehmliche Lösung und frühzeitige Auflösung des Arbeitsvertrages per 30.6.21 - reguläres Ende wäre 31.7 gewesen.


    - Beendigung wurde durch Arbeitgeber initiiert daher Anspruch auf ALG ab Anfang August unter Berücksichtigung der Sperrfrist von 5 Tage (2 sorgepflichtige Kinder)


    - Start einer neuer Stelle ab 1.11 - Vertrag wurde bereits unterzeichnet. Pensum 80%


    - Aktuelles Pensum 60%


    Frage 1:


    - ich habe schon seit längere Zeit Ferien für August gebucht. Wie muss ich dahingehend umgehen um meinen Anspruch auf ALG nicht zu verlieren?


    Frage 2:


    - Mein Verständnis ist, dass ich die Ferien anmelden muss, und ich in dieser Zeit auch erreichbar sein sowie ich mich um neue Positionen bewerben muss, korrekt? Zu Vorstellungsgesprächen mus ich aber nicht kommen, korrekt?


    Frage 3:


    - Für diese beiden Wochen (10 Tage) habe ich keinen Anspruch auf ALG, korrekt?


    Frage 4:


    - Besteht die Gefahr dass ich als nicht vermittlungsfähig eingestuft werden durch meine 2-wöchige Abwesenheit?


    Frage 5:


    - macht es einen Unterschied hinsichtlich der Höhe des ALG ob ich ein 100% Pensum oder ein 80 bzw. 60% Pensum suche? Bis Dato habe ich 60% gearbeitet.


    Frage 6:


    - muss ich jede mir zugeteilte Postion annehmen oder muss diese gewisse Mindestanforderungen meiner Qualifikation (akdemische Abschlüsse, Ausbildungen, Führungsrolle, Gehalt, etc.) entsprechen?


    Danke für Ihre geschätzte Rückmeldung


    HG

  • Guten Tag


    Diese Antworten spiegeln mein eigenes Verständnis, auch aus einer früheren Erfahrung wieder.


    Zu Frage 1:

    - Du bist verpflichtet, die Tage der Abwesenheiten für die monatliche Meldung an die Arbeitslosenkasse wahrheitsgemäss ausfüllen. Würde das nicht erfolgen und herauskommen, kann mehr als nur eine Kürzung der Entschädigung drohen, da sozusagen bewusste Täuschung.

    - Es dürften noch keine kontrollfreien Tage "erwirtschaftet" sein, wo Du Anspruch auf bezahlten Urlaub hast.

    - Du könntest beim RAV die Gesamtsituation erläutern und für die Zeit um die Genemigung entschädigungsfreien Urlaub ersuchen. Dann kriegst Du zumindest keine Einstelltage (siehe unten zu Frage 4). Evemntuell wäre es hilfreich anzubieten, während für diese Zeit sich weiterhin zu bewerben. Viel Erfolg.


    Zu Frage 2:

    - Bei "erwirtschafteten" kontrollfreien Tage nein, aber das trifft ja hier wohl nicht zu.

    - Bei entschädigungsfreiem Urlaub wäre das noch abzuklären; am besten generell bei der Arbeitslossenkasse fragen, oder es steht in den Unterlagen.


    Zu Frage 3:

    - Bei "erwirtschafteten" kontrollfreien Tagen gibt es weiterhin die Arbeitslosenentschädigung.

    - Bei genehmigten entschädigungsfreiem Urlaub wie der Name schon sagt nein.


    Frage 4:

    - Nein. Du erhältst bei Einstellungstage bei Nicht-Erreichbarkeit, d.h. eine Kürzung der Entschädigung, wenn Anzahl oder Qualität der Bewerbungen unzureichend ist oder Du Einladungen für Vorstellungsgesprächen nicht antrittst, gar schlimmer ein Arbeitsangebot für die Zwischenzeit ablehnst im Sinne von nicht darauf antwortets.


    Frage 5:

    - Ja soweit nicht ohnehin weit über der Obergrenze auch mit dem geringerem Pensum als 100%.

    Frage 6:

    - Zu Anfangs wird noch eher auf die Qualifikation berücksichtigt; das kann jedoch je nach RAV-Mitarbeitenden unterschiedlich sein. Sollte die Arbeitslosigkeit längern dauern, und weitere Massnahmen nicht fruchten, dürfte der "Druck" steigen.


    Beste Grüsse

    Tomtetom