Sozialberaterin wechsel

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  • Liebe Forum


    Die Soziaberaterin, die ich habe, sagte mir vor dem Sommer, dass meine Töchter ihren Lehrlingslohn behalten würden, sie würde ihn nicht in unser Budget einrechnen.


    Meine Töchter waren sehr froh, mehr Geld zu haben als bisher, da wir seit 10 Jahren Sozialhilfe haben und ich als Mutter vor 3 Jahren wegen Krankheit meine Arbeit verloren habe und nun auf einen Termin bei der IV warte.


    Meine Kinder fingen an, viele Dinge zu planen, Fitness Abo zu kaufen usw, und planen was sie mit dem Rest ihres Geldes machen könnten, ich sagte ihnen, sie sollten mir einen Teil geben und den Rest behalten.


    Kurz vor diesem Wochenende, als meine Töchter schon vor ein paar Wochen mit der Lehre begonnen haben, rief mich die Sozialberaterin an, um mir mitzuteilen, dass der Lehrlingslohn in unser Budget eingerechnet werden muss.


    Ich habe sie dann gefragt, warum sie mir vor dem Sommer gesagt hat, dass das nicht der Fall ist. Sie hat dann gesagt, dass sie das nicht wusste.


    Da wir mit 3900 Fr. leben und mit dieses Miete bezahlen mussen, was bedeutet, dass wir keinen Urlaub haben und es geht nur ums Überleben.


    Ich habe so eine Krise bekommen, habe meinen Arzt angerufen und ihn gebeten, mir ein Rezept für ein Medikament zu schicken, ich konnte diese schlechte Nachricht einfach nicht verkraften, und ich habe noch nie in meinem Leben ein solches starkes Medikament genommen. Wegen meiner Sozialbertaterin werde ich starke Berühigung Tabletten nehmen müssen.


    Ich mache mir große Sorgen um meine Kinder, um ihre Psyche und Motivation.


    Ich weiß, die Leute würden mir sagen, ich solle ARBEITEN gehen, aber das ist nicht möglich. Ich habe lange mit viel Schmerzen gearbeitet bis es nicht mehr ging.


    Diese Situation beweist nur, wie die Behörden mit armen und kranken Menschen umgehen.


    Ich bin mir bewusst, dass ich meine Geschichte an das Schweizer Fernsehen senden kann, dies hat eine Familienberaterin mir gesagt , ich solle das tun, nachdem sie meine ganze Geschichte gehört hatte (es gibt noch viel mehr als das) Müsste ich einen Anwalt einschalten, um die Sozialberaterin zu wechseln? Es gibt doch die Unentgeltlige Rechtspflege, ob sowas nützen können. Ich finde es eine unglaubliche bodenlose Frechheit, in REICHE (???) Schweiz, solches häufig passiert. Genau so drucken die Behörden diese Menschen zu Suizid.ohne Geld in der Schweiz = man soll schnell verschwinden.

  • Pscham2


    Traurig.


    Aber es ist leider so, dass Behörden viel zu oft falsche Auskünfte erteilen. Habe selbst auch solche Erfahrungen gemacht.


    Doch es hilft ihnen jetzt nicht weiter, wenn ich von eigenen Erfahrungen erzähle.


    Zu rechtlichen Fragen können sie sich bei der UFS in Zürich, oder dem Berner Pendant informieren. Das ist kostenlos.


    Grundsätzlich haben sie Anrecht auf kostenlose Rechtspflege.


    Ob es aber in ihren Fall überhaupt sinnvoll ist, einen Gerichtsprozess starten zu wollen, ist eine andere Frage. Da sollten sie sich zuerst bei den obgenannten Stellen informieren.


    Nachfolgend noch die Links:


    https://www.sozialhilfeberatung.ch


    Und falls sie im Kanton Bern wohnhaft sind, dann:


    https://www.actiobern.ch

  • Pscham2


    So weit ich aus ihrer Eingangsfrage heraus ihre Situation verstehe, können sie auf dem Rechtsweg nichts dagegen unternehmen, dass sie von der Sozialarbeiterin falsch informiert wurden.


    Trotzdem sollten sie sich unbedingt an Eine, der von mir genannten Stellen wenden. Um sich über ihre Rechte und die Rechte der Töchter unabhängig aufklären zu lassen. Damit können sie in Zukunft verhindern noch einmal in die Irre geführt zu werden.


    Sich jetzt einen Rechtsbeistand zu suchen, ist aus meiner Sicht falsch. Das würde zusätzliche Kosten mit sich bringen. Aber Nichts helfen.

  • @Transmitter Vielen Dank. Ich möchte einfach eine qualifizierte Beraterin, nicht diese die mich schon mehrmals sehr schlecht behandelt hat. Ob es sich um Unwissen ode Schikanen handelt, kann ich heute nicht beurteilen. Dass die Schweiz sparen muss, weiss ich und dass ist wahrscheinlich der Grund wieso verschiedene Behörden mit ihre Verhalten betroffenen Leute mit alle möglichen Mittel loszuwerden wollen. Sehr traurig. Herr Berset sollte unsere, alle Betroffenes Berichte mal lesen.

  • @Pscham2


    Den Wunsch kann ich verstehen.


    Ob er erhört wird?


    Ich habe selbst mal versucht dem Herrn Berset per mail einen Wunsch zukommen zu lassen. Vom zuständigen Departement kam eine automatische Antwort. Man würde sich um das Anliegen kümmern und sich wieder melden.... Darauf warte ich schon etliche Monate.

  • Pscham2


    Anhand ihrer bisherigen Schilderung kann ich nicht entnehmen, ob die Sozialarbeiterin bewusst, oder unbewusst einen Fehler gemacht hat. Schikanös wäre es, wenn es bewusst gewesen wäre.


    Doch anhand dieses Fehlers können sie die Sozialarbeiterin wohl auf dem Rechtsweg nicht zur Rechenschaft ziehen.


    Anders ist es, wenn sie falsche Berechnungen macht. Dagegen können sie sie auf dem Rechtsweg wehren. Falls sie das bewusst und absichtlich macht, wäre es wohl "Amtsmissbrauch" etc. Ihr das zu beweisen, wird sehr schwierig sein.


    Bezüglich ihrer Rechte sollten sie sich unbedingt von unabhängigen Experten beraten lassen.


    Ich bin kein Jurist und zuwenig mit dem Sozialhilferecht vertraut. Ich kann ihnen nur Hinweise liefern, auf was sie achten sollten.

  • @Pscham02


    Wenn Sie im Kanton Bern wohnen, empfehle ich Ihnen sich von der Actio Bern kostenlos beraten lassen, was Sie bei der Sozialhilfe machen können.


    Actio Bern
    Actio Bern setzt sich für die korrekte Umsetzung des Sozialhilferechts im Kanton Bern ein.
    www.actiobern.ch


    Die Unabhängige Fachstelle (UFS) bietet ebenfalls eine kostenlose Beratung im Bereich Sozialhilfe an und erwähnt auf ihrer Webseite, dass Anfragen "aus der gesamten Deutschschweiz" entgegengenommen werden.


    Telefonberatung | UFS
    Fragen zur Sozialhilfe?Schwierigkeiten mit dem Sozialamt?Zu wenig oder keine Sozialhilfe erhalten?Die UFS beantwortet Fragen zur Sozialhilfe. Anfragen werden…
    www.sozialhilfeberatung.ch


    Sie haben in einem Kommentar vom 29. Dezember 2020 zu einer anderen Frage erwähnt, dass Sie im Kanton Bern "gemeldet" sind.


    Ignoranz von Arzt - Beobachter Forum
    Wegen alle meine Symptome, die auf eine Hypothyreose Hashimoto deuten, aber meine Laborwert alles ok, zweifeln Hausarzt auf meine Symptome. Ich habe seit Juni…
    www.beobachter.ch


    Haben Sie schon einer "Verfügung" erhalten, in welcher über die neue Höhe der monatlichen Sozialhilfe in Franken entschieden wurde, in welcher die Nettolöhne der Töchter voll oder zum Teil als Einnahme angerechnet wurden? Oder wurde Ihnen nur einfach ein tieferer Betrag an Sozialhilfe überwiesen und Sie haben noch keine "Verfügung" und keinen anderen Brief (auf dem nicht Verfügung oder "wir verfügen" steht) erhalten, in welchem erklärt wurde, warum der Betrag nun tiefer ist und wie der Betrag berechnet wurde?


    Gemäss dem Abschnitt D.1 Absatz 2 der im Kanton Bern gemäss Artikel 31 Absatz 1 SHG und Artikel 8 Absatz 1 SHV im Kanton Bern für den Vollzug der Sozialhilfe verbindlichen SKOS-Richtlinien sind Einnahmen von Minderjährigen im Gesamtbudget des Haushalts nur bis zur Höhe des auf diese Personen entfallenden Anteils anzurechnen. Der Grund ist, dass gemäss Artikel 276 Absatz 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs die Eltern von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit sind, als dem Kinde zu­gemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeits­erwerb oder andern Mit­teln zu bestreiten. Wenn also bei der Tochter der Nettolohn abzüglich der Erwerbsunkosten der Tochter gemäss dem Kapitel C.6.3 der SKOS-Richtlinien beziehungsweise dem Stichwort Erwerbsunkosten im Sozialhilfe-Handbuch der Berner Konferenz für Sozialhilfe Kindes- und Erwachsenenschutz höher als die bei der Berechnung der Höhe der Sozialhilfe anerkannten Ausgaben für die Tochter ist, darf die Differenz zwischen dem Nettolohn abzüglich der Erwerbsunkosten der Tochter und den Ausgaben der Tochter nicht als Einnahme angerechnet werden, weil die Tochter nur verpflichtet ist für ihren eigenen Unterhalt (ihre eigenen Ausgaben) zu bezahlen, aber nicht verpflichtet ist für den Unterhalt der Mutter (für die Ausgaben der Mutter) zu bezahlen. Ich empfehle auch zu überprüfen, ob jeder der beiden Töchter tatsächlich gemäss Artikel 8e Absatz 1 SHV einen Einkommensfreibetrag erhält, weil diese eine Berufslehre machen. Ein Einkommensfreibetrag ist ein Teil des Nettolohns abzüglich der Erwerbsunkosten, welcher nicht als Einnahme angerechnet wird.


    Ich empfehle Ihnen sich von Actio Bern oder der Unabhängigen Fachstelle darüber beraten zu lassen, ob Ihre Töchter sich darauf berufen können, dass sie auf die falsche Auskunft der Mitarbeiterin des Sozialdienst verlassen haben und deshalb Verträge für Ausgaben abgeschlossen haben, welche sie nur noch unter Einhaltung einer vertraglichen Kündigungsfrist beenden können und also diese Ausgaben nicht mehr rückgängig machen können und deshalb gemäss der Rechtsprechung zum Vertrauensschutz (Rechtsanspruch von Behörden nach Treu und Glauben behandelt zu werden) nun bis zum Ende der Kündigungsfrist für solche Verträge und für bereits bezahlte Ausgaben einen Anspruch darauf haben, dass diese aus dem Einkommen der Töchter bereits bezahlten oder vertraglich verpflichtend noch zu zahlenden Ausgaben nicht als Einnahmen angerechnet werden dürfen. Hat die Mitarbeitern den Fehler nur mündlich zugegeben oder hat die Mitarbeiterin des Sozialdienst schriftlich geschrieben, dass sie ihnen eine falsche Auskunft gegeben hat und einen Fehler gemacht hat?


    Bezüglich Besuchen bei nahen Verwandten und einen Erholungsaufenthalt (Ferien) empfehle ich Ihnen sich die Abschnitte C.6.4 Absatz 6 C.6.8 Absatz 3 Buchstabe b der SKOS-Richtlinien durchzulesen und nichts zu buchen, wenn Sie keine schriftliche Bestätigung des Sozialdiensts haben, dass und wie viel Ihnen von der Sozialhilfe für einen Besuch bei nahen Verwandten oder einen Erholungsaufenthalt bezahlt wird.


    Art. 31 SHG Bemessung


    1 Der Regierungsrat erlässt eine Verordnung über die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe.


    2 Er hat sich dabei an folgende Rahmenbedingungen zu halten:Gleichbehandlung aller Empfängerinnen und Empfänger der Hilfe unter Berücksichtigung der regionalen Unterschiede,Beachtung fachlicher Grundsätze,Schaffung von Anreizsystemen, welche die Empfängerinnen und Empfänger der Hilfe zur Selbstständigkeit und Integration, insbesondere zur Aufnahme einer Arbeit führen,Anwendung der für den Kanton und die Gemeinden langfristig kostengünstigsten Variante.

    Art. 35 SHG Hilfe bei Integrationsmassnahmen


    1 Der Sozialdienst prüft mit der bedürftigen Person Massnahmen, die zur beruflichen oder sozialen Integration beitragen können.


    2 Als Massnahmen zur beruflichen oder sozialen Integration gelten insbesondere berufliche Qualifizierungsmassnahmen, Integrationshilfen in den Arbeitsmarkt, Beschäftigungsprogramme, Familienarbeit, Freiwilligenarbeit sowie Therapien.


    3 Erbringt die bedürftige Person die mit dem Sozialdienst vereinbarte Eigenleistung im Rahmen einer Massnahme zur beruflichen und sozialen Integration, ist dies bei der Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe angemessen zu berücksichtigen.


    Art. 36 SHG Kürzungen


    1 Die wirtschaftliche Hilfe wird bei Pflichtverletzungen oder bei selbstverschuldeter Bedürftigkeit gekürzt. In leichten, begründeten Fällen kann von einer Kürzung abgesehen werden.


    2 Die Leistungskürzung muss dem Fehlverhalten der bedürftigen Person angemessen sein und darf den absolut nötigen Existenzbedarf nicht berühren. Sie darf nur die fehlbare Person selber treffen.


    Art. 51 SHG Entscheid


    1 Der Sozialdienst trifft und eröffnet seine Entscheide grundsätzlich in Form einer beschwerdefähigen Verfügung.


    2 Begünstigende Entscheide können auch in anderer Form getroffen und eröffnet werden. Auf Verlangen ist jedoch auch für diese Entscheide eine Verfügung zu erlassen.


    Art. 52 SHG Rechtsschutz *


    1 Gegen Verfügungen der Sozialdienste und von öffentlichen und privaten Trägerinnen und Trägern im Zuständigkeitsbereich der Gemeinden kann bei der Regierungsstatthalterin oder beim Regierungsstatthalter Beschwerde erhoben werden. Gegen Verfügungen von öffentlichen oder privaten Trägerinnen und Trägern im Zuständigkeitsbereich der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion kann Beschwerde an diese erhoben werden. *


    2 Anstelle der Regierungsstatthalterin oder des Regierungsstatthalters entscheidet die Oberwaisenkammer über Beschwerden gegen Verfügungen der Sozialhilfebehörden der Burgergemeinde Bern sowie ihrer Zünfte und Gesellschaften. Der Regierungsrat regelt die Organisation der Oberwaisenkammer durch Verordnung. *


    3 Beschwerdeentscheide unterliegen der Beschwerde an das Verwaltungsgericht. *


    4 Zur Prozessvertretung vor den Beschwerdeinstanzen sind Personen und Organisationen nach freier Wahl der beschwerdeführenden Person zugelassen.


    Art. 53 SHG Kosten


    1 Im Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen werden vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben.


    Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (SHG) des Kantons Bern:


    Gesetzessammlung


    Art. 8 SHV Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe


    1 Die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) in der Fassung der fünften Ausgabe vom 1. Januar 2021 sind für den Vollzug der individuellen Sozialhilfe verbindlich, soweit das Sozialhilfegesetz und diese Verordnung keine andere Regelung vorsehen. *


    2 Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt nach Haushaltsgrösse beträgt pro Monat, unter Vorbehalt der Absätze 3 bis 5, für *


    a. eine Person CHF 977


    b. zwei Personen CHF 1'495


    c. drei Personen CHF 1'818


    d. vier Personen CHF 2'090


    e. fünf Personen CHF 2'364


    f. jede weitere Person + CHF 200


    3 Bei jungen Erwachsenen wird der Grundbedarf für den Lebensunterhalt nach Lebens- und Wohnform pro Monat wie folgt festgelegt:


    a. entsprechender Anteil bei einer Hausgemeinschaft mit den Eltern oder in einer familienähnlichen Gemeinschaft, wobei sich dieser nach dem Grundbedarf für den gesamten Haushalt, geteilt durch die Anzahl der im Haushalt lebenden Personen, bestimmt,


    b. Pauschale von 748 Franken bei einer Zweckwohngemeinschaft,


    c. Pauschale von 782 Franken bei eigenem Haushalt aus wichtigen Gründen,


    d. gemäss Absatz 2 bei eigenem Haushalt, wenn sie


    1. an einer auf die arbeitsmarktliche Integration ausgerichteten Ausbildung oder Massnahme teilnehmen,

    2. einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachgehen oder


    3. eigene Kinder betreuen


    e. Pauschale von 748 Franken bei eigenem Haushalt, ohne die Voraussetzungen nach den Buchstaben c und d zu erfüllen.


    Art. 8a SHV Integrationszulage für Nichterwerbstätige


    2 Jede bedürftige Person, die nicht erwerbstätig ist, hat Anspruch auf eine Integrationszulage von 100 Franken pro Monat, wenn sie sich nachweislich angemessen um ihre soziale und/oder berufliche Integration bemüht. *


    Art. 8b SHV Berücksichtigung der Integrationszulage


    1 Sind die Voraussetzungen für eine Integrationszulage nach Artikel 8a erfüllt, wird die Integrationszulage bei der Berechnung, ob eine Bedürftigkeit vorliegt, als anrechenbarer Aufwand berücksichtigt.


    Art. 8c SHV Überprüfung der Voraussetzungen


    1 Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Integrationszulage sind auf Gesuch hin, nach jeweils höchstens sechs Monaten jedoch von Amtes wegen zu überprüfen.


    2 Der Sozialdienst verfügt neu, wenn die Beurteilung der Integrationsbemühungen zu einem neuen Ergebnis führt.


    Art. 8d SHV Einkommensfreibetrag für Erwerbstätige


    1 Jede bedürftige Person, die das 16. Altersjahr oder die obligatorische Schulzeit vollendet hat und eine Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt ausübt, hat Anspruch auf Anrechnung eines Freibetrags auf ihrem Erwerbseinkommen. *


    2 Der Einkommensfreibetrag beträgt, unter Vorbehalt der Absätze 3 und 4, monatlich bis zu einem Beschäftigungsgrad von *1 bis 20 Prozent21 bis 30 Prozent31 bis 40 Prozent41 bis 50 Prozent51 bis 60 Prozent61 bis 70 Prozent71 bis 80 Prozent81 bis 90 Prozent91 bis 100 ProzentCHF 600

    3 Bei Alleinerziehenden mit einem oder mehreren Kindern unter 16 Jahren liegt der Einkommensfreibetrag jeweils um 100 Franken höher. *


    4 Unterschreitet das monatliche Erwerbseinkommen den festgelegten EFB, so entspricht dieser dem effektiv erzielten Einkommen. *


    Art. 8e SHV Einkommensfreibetrag während der Berufslehre


    1 Jede bedürftige Person, die eine Berufslehre absolviert, hat Anspruch auf Anrechnung eines Freibetrags von 300 Franken auf ihrem Erwerbseinkommen. *


    Art. 8e1 SHV Berücksichtigung des Einkommensfreibetrags


    1 Sind die Voraussetzungen für einen Einkommensfreibetrag nach Artikel 8d oder Artikel 8e erfüllt, wird der Einkommensfreibetrag bei der Berechnung, ob eine Bedürftigkeit vorliegt, als Abzug vom anrechenbaren Einkommen berücksichtigt.


    Art. 8f SHV Höchstgrenze


    1 Integrationszulagen und Einkommensfreibeträge dürfen pro Haushalt bis zu fünf Personen 850 Franken und pro Haushalt mit sechs und mehr Personen 1000 Franken pro Monat nicht übersteigen. *


    Art. 8g SHV Zumutbare Arbeit


    1 Erwerbslose Personen, die wirtschaftliche Hilfe beanspruchen, sind verpflichtet, im Rahmen der Bestimmungen des SHG auch ausserhalb des erlernten Berufs Erwerbsarbeit zu suchen und anzunehmen.


    2 Die Teilnahme an von Gemeinden oder vom Kanton mitfinanzierten Qualifizierungs-, Beschäftigungs- und Integrationsmassnahmen gilt grundsätzlich als zumutbar, sofern eine Person nicht aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Betreuungsaufgaben daran verhindert ist.


    Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (SHV) des Kantons Bern:


    Gesetzessammlung


    C.6.2 Grundsätze

    1 SIL berücksichtigen die besondere gesundheitliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Lage von unterstützten Personen.

    2 Es werden zwei Arten von SIL unterschieden:

    a.

    Grundversorgende SIL: Es gibt Kosten, die nur in bestimmten Situationen anfallen. Diese sind zu übernehmen, wenn sie Teil der materiellen Grundsicherung des Haushalts sind

    b.

    Fördernde SIL: Es gibt Kosten, deren Übernahme sinnvoll aber nicht zwingend ist. Diese können übernommen werden, wenn sie den Zielen der Sozialhilfe dienen

    3 In der Sozialhilfe werden grundsätzlich die anerkannten und belegten Kosten übernommen.

    C.6.3 Erwerb

    1 Erwerbstätigkeit, die Teilnahme an Integrationsprogrammen und das Leisten von Freiwilligenarbeit können mit Mehrkosten verbunden sein, die nicht im GBL enthalten sind. Diese sind zu übernehmen, wenn die Tätigkeit den Zielen der Sozialhilfe dient.

    2 Übernommen werden insbesondere Mehrkosten für:

    a.

    auswärtige Verpflegung (8-10 Franken pro Mahlzeit)

    b.

    öffentliche Verkehrsmittel

    c.

    private Motorfahrzeuge, wenn das Fahrziel nicht auf zumutbare Weise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden kann

    d.

    Prämien für den UVG-Versicherungsschutz

    C.6.4. FamilieVereinbarkeit von Beruf und Familie

    1 Bei erwerbstätigen Eltern sind die Auslagen für die familienergänzende Kinderbetreuung nach ortsüblichen Ansätzen anzurechnen. Während den Schulferien ist auf den erhöhten Betreuungsbedarf Rücksicht zu nehmen.

    2 Die Kosten für familienergänzende Kinderbetreuung sind auch dann zu übernehmen, wenn die Eltern aktiv auf Stellensuche sind oder an einer Integrationsmassnahme teilnehmen.

    3 Im Interesse des Kindes können Kosten für familienergänzende Betreuung auch in anderen Situationen übernommen werden.

    4 Der berufliche (Wieder-)Einstieg nach einer Geburt ist unter Berücksichtigung der individuellen Ressourcen und der Rahmenbedingungen so früh wie möglich zu planen.

    5 Gemeinsam mit der unterstützten Person ist – immer mit dem Kindswohl im Blick – die Vereinbarkeit von Berufstätigkeit und Familienpflichten abzuwägen. Erwartet wird eine Erwerbstätigkeit oder eine Teilnahme an einer Integrationsmassnahme, spätestens wenn das Kind das erste Lebensjahr vollendet hat. Besuchsrecht

    6 Zusätzliche Kosten im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts oder der Pflege wichtiger verwandtschaftlicher Beziehungen sind zu vergüten.

    C.6.8 Weitere SIL

    1 In Einzelfällen können weitere SIL notwendig oder angezeigt sein.

    2 Als grundversorgende SIL sind namentlich zu übernehmen:

    a.

    Prämien für eine den Verhältnissen angepasste Hausrat- und Haftpflichtversicherung sowie die minimalen Selbstbehalte bei von der Versicherung anerkannten Schadensfällen

    b.

    Auslagen für die Erneuerung von Ausweispapieren, für Aufenthaltsbewilligungen und die dafür notwendigen Papiere

    3 Als fördernde SIL können namentlich übernommen werden:

    a.

    Kosten für Schuldenberatung

    b.

    Kosten für Erholungsaufenthalte langfristig unterstützter Personen, die nach Kräften erwerbstätig sind, Betreuungsaufgaben wahrnehmen oder vergleichbare Eigenleistungen erbringen. Für die Finanzierung können auch Fonds und Stiftungen beigezogen werden

    D.1 Einnahmen

    1 Bei der Bemessung von finanziellen Leistungen der Sozialhilfe werden alle verfügbaren Einnahmen berücksichtigt.

    2 Einnahmen von Minderjährigen sind im Gesamtbudget des Haushalts nur bis zur Höhe des auf diese Personen entfallenden Anteils anzurechnen.

    Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien):


    https://rl.skos.ch/lexoverview-homeArt. 276 ZGB

    1 Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung ge­leistet.


    2 Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbe­sondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.


    3 Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zu­gemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeits­erwerb oder andern Mit­teln zu bestreiten.


    Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB):


    Fedlex

    Einkommensfreibetrag EFB

    Version/Datum: 8.4.2021


    Genehmigung durch Vorstand BKSE: 28.4.2021

    Zusammenfassung

    Dieses Stichwort regelt die Voraussetzungen, den Umfang und das Vorgehen für die Ausrichtung eines Einkommensfreibetrags (EFB). Unbedingte Voraussetzung ist dabei, dass die Klientel tatsächlich einer bezahlten Erwerbstätigkeit im 1. Arbeitsmarkt nachgeht oder eine entlöhnte Berufslehre absolviert. Praktika generieren einen Anspruch auf einen Einkommensfreibetrag, wenn sie vorwiegend wertschöpfende Merkmale aufweisen oder wenn entlöhnte Praktika im Rahmen einer schulischen Berufslehre absolviert werden. Vorlehren generieren grundsätzlich keinen Anspruch auf einen Einkommensfreibetrag. Sie berechtigen zum Bezug einer Integrationszulage.

    Rechtliche Grundlagen

    Art. 3 lit. f, Art. 9, Art. 28, Art. 40 Abs. 4 Gesetz vom 11.6.2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG), BSG 860.1
    Art. 8d bis Art. 8f Verordnung vom 24.10.2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV), BSG 860.111
    SKOS D.1 und D.2
    BVR 2021 S. 159

    Materielle Regelung

    1. Grundsätze

    Voraussetzung für die Ausrichtung eines Einkommensfreibetrages (EFB) ist, dass die Klientel einer bezahlten Erwerbstätigkeit im 1. Arbeitsmarkt nachgeht oder eine entlöhnte Berufslehre absolviert..


    Eine Erwerbstätigkeit im 1. Arbeitsmarkt bezeichnet eine Anstellung im regulären Arbeitsmarkt (freie Wirtschaft), welche in der Regel einen orts- und branchenüblichen Lohn generiert. Zumindest ein Teil des Lohns muss direkt durch den Arbeitgeber finanziert werden und dieser Teil darf nicht subventioniert sein. Die Arbeitnehmenden befinden sich in einem wirtschaftsnahen Umfeld und somit in einem regulären Arbeitsverhältnis. Hauptmerkmale dieser Anstellungsverhältnisse sind Wertschöpfung und Leistungsorientierung. Folgende Tätigkeiten generieren einen Anspruch auf EFB:


    - Arbeitsvermittlungsstelle Etcetera
    Der Lohn der vermittelten Personen wird durch die Auftraggebenden finanziert.


    - Teillohnmodell / Leistungslöhne (z.B. Jobtimal)
    Dem Arbeitsverhältnis liegt ein orts- und branchenüblicher Monatslohn zugrunde. Die Arbeitgebenden bezahlen einen an die Leistungsfähigkeit angepassten Lohn. Der Leistungslohn ist nicht subventioniert.


    - Einarbeitungszuschüsse (EAZ)
    Anstellungen, welche mit Einarbeitungszuschüssen gefördert werden, basieren auf einem regulären Arbeitsvertrag mit orts- und branchenüblichem Lohn. Die Arbeitgebenden erhalten in der Anfangszeit einen Teil des Lohnes refinanziert.


    - Praktika mit vorwiegend wertschöpfenden Merkmalen
    Diese Kriterien müssen kumulativ erfüllt sein:
    • Das Praktikum beinhaltet ein Erwerbseinkommen;
    • Das Praktikum findet im 1. Arbeitsmarkt statt;
    • Das Praktikum ist Teil eines beruflichen Wiedereinstiegs oder erfolgt direkt nach Abschluss einer Ausbildung bzw. Qualifizierung (Einstieg).

    Keinen Anspruch auf einen EFB, dafür aber auf eine Integrationszulage, generieren die Teilnahme in der gadPlus AG (Löhne werden durch den Kanton refinanziert und damit subventioniert) sowie Praktika mit Ausbildungscharakter (z.B. Schnuppereinsatz, Vorpraktikum, Praktikum im Rahmen eine Beschäftigungs-/Integrationsprogrammes/eines Kurses/einer Qualifizierungsmassnahme, Praktikum in Ausbildungen auf Tertiärstufe wie Fachhochschulen).


    Die Höhe des EFB richtet sich nach dem effektiv ausgewiesenen Beschäftigungsgrad gemäss Lohnabrechnung. Das Abstellen auf hypothetisch zu erzielende Erwerbseinnahmen ist unzulässig. Der EFB wird vom Sozialdienst nur ausgerichtet, wenn die Klientel den Nachweis der Erwerbstätigkeit oder der Ausbildung (Lohnabrechnung(en), Arbeitsvertrag, Lehrvertrag usw.) vorlegt.


    Ist die Klientel länger als einen Monat wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft arbeitsunfähig und erhält entsprechende Taggelder oder eine Lohnfortzahlung, wird ihr ab dem zweiten Monat kein EFB mehr ausbezahlt.


    Bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit während der Unterstützung erfolgt der erste EFB im Folgemonat. Bei Beendigung einer Erwerbstätigkeit wird der EFB bis zum Folgemonat des letzten Gehaltes ausgerichtet.


    Nimmt die Klientel gleichzeitig an einem Integrationsprogramm teil und geht einer bezahlten Erwerbstätigkeit nach, ist ihr die jeweils höhere Leistung (IZU oder EFB) zu gewähren. Die kumulierten Zulagen und Freibeträge pro unterstützten Haushalt sind bei einer Haushaltsgrösse bis fünf Personen auf Fr. 850.-, ab 6 Personen auf Fr. 1'000.- pro Monat beschränkt. Stabile Konkubinate und eingetragene Partnerschaften sind den übrigen Haushalten gleichgestellt.

    2. Tätigkeiten im Stundenlohn

    Bei Tätigkeiten im Stundenlohn entspricht ein Vollzeitpensum einer 40-Stunden-Woche (8 Stunden pro Tag bzw. 173.6 Stunden pro Monat abzüglich Feiertage und Ferien). Link Berechnungs-Tabelle

    3. Spezialfälle

    Ist das Arbeitspensum nicht eruierbar (z.B. Zeitungen vertragen, Heimarbeit) oder erhält die Klientel für die Arbeit einen nicht marktüblichen Lohn (z.B. Tageseltern), so wird der EFB wie bei selbständig Erwerbenden nach Ziffer 6 bemessen.

    4. Einkommensfreibetrag bei Erwerbstätigen

    Jeder bedürftigen Person, welche das 16. Altersjahr oder die obligatorische Schulzeit vollendet hat und eine Erwerbstätigkeit im 1. Arbeitsmarkt ausübt, wird ein Freibetrag auf dem Erwerbseinkommen gewährt. Anspruchsberechtigt ist die einzelne erwerbstätige Person d.h. pro Haushalt fallen möglicherweise mehrere EFB an. Es gilt jedoch die Höchstgrenze pro Haushalt zu beachten (siehe Ziffer 1).


    Bei Alleinerziehenden mit einem oder mehreren schul- oder vorschulpflichtigen Kindern unter 16 Jahren liegt der EFB jeweils Fr. 100.- höher (vgl. Tabelle*).


    Unterschreitet das erzielte monatliche Erwerbseinkommen den festgelegten EFB, ist der EFB gleich hoch wie das erzielte Einkommen.EFB bei unselbständiger ErwerbstätigkeitZu erzielendes Erwerbseinkommen

    in % / in FrankenEFB bei selbständiger ErwerbstätigkeitRegelfallFr. 200Fr. 250Fr. 300Fr. 350Fr. 400Fr. 450Fr. 500Fr. 550Fr. 600Fr. 700


    Unterschreitet das erzielte monatliche Erwerbseinkommen den festgelegten EFB, ist der EFB gleich hoch wie das erzielte Einkommen.


    * bei Alleinerziehenden

    Erwerbsunkosten

    Version/Datum: 14.11.2019
    Genehmigung durch Vorstand BKSE: 26.11.2019

    Zusammenfassung

    Den Voll- und Teilzeiterwerbstätigen sowie nicht lohnmässig Honorierten werden die mit ihrer Arbeit verbundenen Unkosten in Höhe der effektiven Mehrkosten im Budget angerechnet (Kosten für auswärts eingenommene Mahlzeiten, für den öffentlichen Verkehr und sonstige Unkosten wie z.B. Arbeitskleidung und Arbeitsmaterial).

    Rechtliche Grundlagen

    SKOS C.6.3

    Materielle Regelung

    1. Grundsatz

    Voll- oder teilzeitliche Erwerbstätigkeiten und die Erbringung nicht lohnmässig honorierter Leistungen wie Teilnahme an Integrations- oder Qualifikationsmassnahmen sowie Absolvieren von Ausbildungen sind in der Regel mit Unkosten verbunden.


    Diese belegten Unkosten werden in der Höhe der effektiven Mehrkosten im Budget angerechnet, soweit die Mehrkosten nicht von Dritten (Arbeitgeberin oder Arbeitgeber) getragen werden. Vorbehalten bleiben die (Mehr)kosten für auswärtige Verpflegung gemäss Ziffer 2 und für Verkehrsauslagen gemäss Ziffer 3.


    Die Verrechnung mit Integrationszulagen oder Einkommensfreibeträgen ist nicht zulässig.

    2. Kosten für auswärts eingenommene Mahlzeiten

    Im Grundbedarf ist bereits ein Kostenanteil für Nahrungsmittel und Getränke enthalten, weshalb für auswärtige Verpflegung nur die Mehrkosten und nicht die gesamten effektiven Kosten berücksichtigt werden. Diese Mehrkosten werden allen unterstützten Personen angerechnet, die einer der unter Ziffer 1 erwähnten Tätigkeiten nachgehen. Die Anrechnung wird in Form einer Pauschale vorgenommen, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

    • es handelt sich um eine Hauptmahlzeit
    • die Klientel verrichtet an einem Arbeitsplatz, in einem Beschäftigungsprogramm, einer Integrationsmassnahme, einem geschützten Arbeitsplatz oder einer Ausbildung etc. einen ganztägigen Einsatz (d.h. morgens und nachmittags bzw. im Rahmen einer Nachtschicht)

    Es gilt eine Pauschale von Fr. 10.- (Hauptmahlzeit), bei Personen zwischen dem vollendeten 16. und dem vollendeten 25. Altersjahr in der Regel Fr. 8.-, wenn die Abgeltung nicht bereits in den Ausbildungsbeiträgen enthalten ist. Die Pauschale ist pro Arbeitstag anzurechnen. Sie darf den Betrag von Fr. 200.- pro Monat bzw. Fr. 160.- pro Monat bei Lernenden und Schülern nicht überschreiten. Schülerinnen und Schüler benötigen während den Schulferien keine Essensentschädigung.


    Werden Mehrkosten für auswärtige Verpflegung von Dritten (z.B. Arbeitgeber, Arbeitslosen- und Invalidenversicherung) getragen, sind diese Zahlungen als Einnahmen im Sozialhilfebudget zu berücksichtigen und der Klientel ist die obgenannte Pauschale anzurechnen.

    3. Auslagen für öffentlichen Verkehr

    Der Sozialdienst übernimmt nur Kosten, welche für die Berufsausübung nötig sind.


    Übernimmt der Sozialdienst nur einmalig oder sporadisch zusätzliche Fahrkosten, erfolgt kein Abzug vom Grundbedarf. Es wird aber nur der Preis für (vorgewiesene) Billette und Mehrfartenkarten der 2. Klasse zum Halbtax-Preis vergütet.
    Übernimmt der Sozialdienst Kosten für ein Abonnement, welches den Nahverkehr nicht abdeckt, erfolgt kein Abzug vom Grundbedarf.
    Übernimmt der Sozialdienst Kosten für ein Verkehrsverbund- oder Streckenabonnement, welches den Nahverkehr abdeckt, werden 6 % vom GBL (Kopfquote des-/derjenigen, der/die den öffentlichen Verkehr benutzt) abgezogen.


    Im Falle eines Abzuges vom Grundbedarf fehlen der Klientel die Mittel für die Kosten eines Halbtax-Abonnements. Deshalb ist die Übernahme der Kosten für ein Halbtax-Abonnement in begründeten Fällen zu prüfen.

    4. Sonstige Unkosten

    Sonstige Unkosten (z.B. für Arbeitskleider, Arbeitsmaterial) sind nach effektivem Aufwand - entsprechende Belege müssen vorgelegt werden - anzurechnen.

    Verkehrsauslagen

    Version/Datum 14.11.2019


    Genehmigung durch Vorstand BKSE: 26.11.2019

    Zusammenfassung

    Verkehrsauslagen inkl. Halbtax-Abonnemente (öffentlicher Nahverkehr, Unterhalt Velo/Mofa) sind grundsätzlich im Grundbedarf enthalten und daraus zu finanzieren. Zusätzliche, ausgewiesene, regelmässige oder auch einmalige Fahrkosten im Zusammenhang mit der Berufsausübung, mit Freiwilligenarbeit, der Teilnahme an Programmen und Kursen, der Ausübung des Besuchsrechts, Arztbesuchen usw. werden unter bestimmten Voraussetzungen übernommen. Dabei ist immer die kostengünstigste Variante zu wählen und allfällige vorgelagerte Leistungen sind abzuklären (IV, Krankenversicherer usw.). Reisekosten ins Ausland werden grundsätzlich nicht übernommen.

    Rechtliche Grundlagen

    SKOS C.3.1 und C.6.3

    Materielle Regelung

    1. Grundbedarf für den Lebensunterhalt

    Fahrten mit dem öffentlichen Verkehrsmittel im Ortsnetz sind bereits im Grundbedarf für den Lebensunterhalt berücksichtigt. Deshalb ist bei der Übernahme von Abonnementen, die den Nahverkehr abdecken, grundsätzlich nur die Differenz zu gewähren; also der Betrag, welcher 6 % des Grundbedarfes für den Lebensunterhalt übersteigt.

    2. Übernahme zusätzlicher Verkehrsauslagen

    Es werden nur belegte Fahrkosten übernommen, sofern sie im Zusammenhang mit der Berufsausübung und Stellensuche, mit Freiwilligenarbeit, der Teilnahme an Integrations- oder Qualifikationsprogrammen und -kursen, der Ausübung des Besuchsrechts u.ä. stehen. Fahrkosten für regelmässige Arzt-/Spitalbesuche übernimmt der Sozialdienst, soweit die Notwendigkeit ärztlich bestätigt ist. In der Regel sind Ärzte in der näheren Umgebung zu konsultieren.

    3. Vorgehen

    Übernimmt der Sozialdienst nur einmalig oder sporadisch zusätzliche Fahrkosten, erfolgt kein Abzug vom Grundbedarf. Es wird aber nur der Preis für (vorgewiesene) Billette und Mehrfahrtenkarten der 2. Klasse zum Halbtax-Preis vergütet.


    Übernimmt der Sozialdienst Kosten für ein Abonnement, welches den Nahverkehr nicht abdeckt, erfolgt kein Abzug vom Grundbedarf.


    Übernimmt der Sozialdienst Kosten für ein Verkehrsverbund- oder Streckenabonnement, welches den Nahverkehr abdeckt, werden 6 % vom GBL (Kopfquote des-/derjenigen, der/die den öffentlichen Verkehr benutzt) abgezogen.


    Im Falle eines Abzuges vom Grundbedarf fehlen der Klientel die Mittel für die Kosten eines Halbtax-Abonnements. Deshalb ist die Übernahme der Kosten für ein Halbtax-Abonnement in begründeten Fällen zu prüfen.


    Sozialhilfe Handbuch der Berner Konferenz für Sozialhilfe Kindes- und Erwachsenenschutz:


    Stichwörter

  • Ganz herzlichen Dank, vieles zum lesen!


    Nein eine Verfügung habe ich nicht bekommen. Einfach das Abrechnung wie jede Monat aber es sieht natürlich ganz anders aus.


    Ich bin in IV Abklärung, noch kein Termin aber seit Freitag letzte Woche muss ich Medikament wegen meine Nerven nehmen, es geht mir so schlecht wenn ich aufs Zukunft denken.


    Die Sozialberaterin hat es geschafft, mich noch kränker zu machen, trotzdem dass ich eigentlich eine psychische sehr starke Person bin. Aber meine Kinder leiden extrem über diese Tatsache, diese Fehler. Ich weiss nicht mehr wo noch Hilfe suchen. Wie soll ich wenn es mir so shclecht geht meine Kinder motivieren, ohne Lohn arbeiten zu gehen....

  • @Sozialversicher 23/08 um 13:36


    Habe ich es richtig verstanden, dass die Verkehrsauslagen in Grundbedarf ist? Mittagessen auch?


    Hier steht was

    SKOS-Richtlinien, Kapitel C.6.3

    SKOS-Richtlinien, gültig ab 1. Januar 2021

    Link: https://rl.skos.ch/lexoverview…3?effective-from=202101011 Erwerbstätigkeit, die Teilnahme an Integrationsprogrammen und das Leisten von Freiwilligenarbeit können mit Mehrkosten verbunden sein, die nicht im GBL enthalten sind. Diese sind zu übernehmen, wenn die Tätigkeit den Zielen der Sozialhilfe dient.
    2 Übernommen werden insbesondere Mehrkosten für:
    a. auswärtige Verpflegung (8-10 Franken pro Mahlzeit)
    b. öffentliche Verkehrsmittel
    c. private Motorfahrzeuge, wenn das Fahrziel nicht auf zumutbare Weise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden kann
    d. Prämien für den UVG-Versicherungsschutz

    Aber ob es für meine Töchter gültig ist oder ist es für Mündige Personen?


    Ich finde es wahnsinnig weil mit 3900 Franken pro Monat, bekommt man wirklich nicht viel.


    Die Sozialberaterin hat gesagt dass ich muss schauen wie ich mit weniger leben muss, irgendwo meine Kosten senken, mit irgendetwas aufhören, weil dann die Kinder mehr bekommen können, weil ihre LOHN zu die GEMEINDE gehen. Es ist wirklich nicht zum glauben.

  • Ich melde mich hier wieder.


    Am 30 August hatte ich beim Neurologe in Zürich Termin ( 1 Stunde mit dem Zug von hier).


    Ich musste es annullieren, ich hatte von mir selbst Angst dass ich mich vor dem Zug werfen würde.


    Bin dann akut in der Klinik, weil ich es nicht mehr so haben konnte, und meine Kinder brutal belastet sind.


    Wegen Sozialberaterin landete ich in der Psychiatrie, heute gehe ich immer noch in Beratung, eine meine Töchter auch weil sie es für sehr belastend findet, und immer andere Kolleginnen zuhören was sie alles mit ihrem Geld machen usw.


    Meine beide Töchter planen und wünschen dass wir der Schweiz verlasse....Sie sind hier geboren, haben Schweizer Verwandte usw.


    Meine Familie in meine Heimatland und meine Freunde sind sprachlos. Sie finden diese Vorgehen totally mental sick. Die Behörden haben Ihre Techniken und Arten wie man die Leute kaputt machen, und vielleicht bringen sich die Leute um, dann haben sie mit Erfolg Geld gespart. Weil es geht wirklich nur ums Geld, nicht wie es der Mensch geht.,

    Ich melde mich hier wieder.


    Am 30 August hatte ich beim Neurologe in Zürich Termin ( 1 Stunde mit dem Zug von hier).


    Ich musste es annullieren, ich hatte von mir selbst Angst dass ich mich vor dem Zug werfen würde.


    Bin dann akut in der Klinik, weil ich es nicht mehr so haben konnte, und meine Kinder brutal belastet sind.


    Wegen Sozialberaterin landete ich in der Psychiatrie, heute gehe ich immer noch in Beratung, eine meine Töchter auch weil sie es für sehr belastend findet, und immer andere Kolleginnen zuhören was sie alles mit ihrem Geld machen usw.


    Meine beide Töchter planen und wünschen dass wir der Schweiz verlasse....Sie sind hier geboren, haben Schweizer Verwandte usw.


    Meine Familie in meine Heimatland und meine Freunde sind sprachlos. Sie finden diese Vorgehen totally mental sick. Die Behörden haben Ihre Techniken und Arten wie man die Leute kaputt machen, und vielleicht bringen sich die Leute um, dann haben sie mit Erfolg Geld gespart. Weil es geht wirklich nur ums Geld, nicht wie es der Mensch geht.,

    Ich melde mich hier wieder. Am 30 August hatte ich beim Neurologe in Zürich ein sehr wichtige Termin ( 1 Stunde mit dem Zug von hier). Ich musste es annullieren, weil ich hatte von mir selbst Angst dass ich mich vor dem Zug werfen würde. Bin dann akut in der Klinik, weil ich es nicht mehr so haben konnte, und meine Kinder brutal belastet sind. Wegen Sozialberaterin landete ich in der Psychiatrie, heute gehe ich immer noch in Beratung, eine meine Töchter auch weil sie es für sehr belastend findet, und immer andere Kolleginnen zuhören was sie alles mit ihrem Geld machen usw. Meine beide Töchter planen und wünschen dass wir der Schweiz verlasse....Sie sind hier geboren, haben Schweizer Verwandte usw. Meine Familie in meine Heimatland und meine Freunde sind sprachlos. Sie finden diese Vorgehen totally mental sick und sehr unmenschlich. Dort wo man sich Verständnis erwarten wird man irgendwie sogar bestraft.

  • Super beobachter man kann nicht bearbeiten oder was löschen!!