Bitte um Hilfe bezüglich "Rückzahlung Bezogene Materiele Hilfe" für meine Mutter

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  • Hallo Zusammen da ich bei fragen über das Sozialwesen öfters über das Beobachter-Forum stolpere dachte ich das ich mich vielleicht mit meinem Anliegen mal hier melden sollte. -Meine Mutter kriegt schon seit geraumer Zeit eine IV rente.


    -Diese bezog sie vom Ausland aus (Eswantini ehemaliges Swaziland) -


    -Die Zahlungen wurden aber über den Zeitraum vom 1.10.2017 -1.04.2020 eingestellt aufgrund von Fehlenden Dokumenten


    -Ich selber (Tochter ) habe davon erst anfangs 2020 gehört


    -Ich habe dan eine Vollmacht für Auskünfte und Akteneinsicht beantragt


    -Am 23.04.2020 wurde Verfügt das meine Mutter eine Rente/Nachzahlung zu gute hat über den Zeitraum wo sie ihre Rente nicht erhalten hat.


    -Die nachzahlung wurde ihr bis zum Heutigen Tag nicht ausbezahlt


    Nun hat sich das ehemalige Sozialamt meiner Mutter bei mir Gemeldet das ich doch bitte einen Zettel Unterschreiben soll das sie sich Rückzahlungen von Meiner Mutter holen können da sie sie über früher einmal Unterstützt haben .


    Meinte Mutter kriegt Nachzahlungen von der IV über den Zeitraum 2017-2020, das Sozialamt hat sie von 2007-2014 unterstütz. Sie hatte keine andere Finanziellen Mittel und wurde von Ihrer Familie über Wasser gehalten.

    1. Ist das Sozialamt wirklich berechtigt für diese Zeit Gelder Zurück zu verlangen, weil sie ja jetzt anscheined vermögen hat ?
    2. Ist es wirklich rechtmässig das ich da Unterschreibe ? (proinfirmis hat mir davon abgeraten)

    Und nund scheint sich das ganze zu wiederholen da sie seit Anfang diesen Jahres wieder keine Rente kriegt, Und da es einfacht verdammt schwirig ist jemanden bei der IV Genf zu ereichen die mir sagen kann was sache ist zieht sich das schon wieder über Monate hinaus.

    Ich möchte auch noch einige anfällige Fragen beantwortet.


    Das Verhältnis zu meiner Mutter ist durch Ihre Psychische Erkrankung nicht gut darum auch die lange Zeit dazwischen. Meine Mutter leidet an einer Schweren Schizophrenen Störung und wahr aus diesem Grund über Jahrzehnte in Vielen Anstalten/Institutionen/Betreuten Wohnen. Nach vielen erfolglosen Eingliederungsversuchen die alle wohl Gescheitert sind hat man sich dazu entschlossen Meine Mutter wieder zurück in die Heimat zu lassen, diesen Wunsch hat sie auch immer wieder oft geäußert, die aber meines Erachtens teil der Schizophrenen Desillusionen sind. Kurz gesagt es ist für mich Unverständlich wie man sie einfach so ohne Beistand einfach so gehen lassen konnte. Ich musste mich als Ihre Tochter von ihr lösen da diese Beziehung tiefe seelische Narben hinterlassen hat.

  • @Dr.Slump


    In diesem Forum gibt es nicht viele Teilnehmer, die ihnen verlässliche Auskunft auf ihre Frage geben können. Denn das Sozialhilferecht kann je nach Einzelfall recht kompliziert sein.


    Vielleicht meldet sich Sozialversicher hier. Er hat wohl am meisten Erfahrung hier im Forum zu dem Thema. Und seine Auskünfte sind verlässlich.


    Zum Sozialhilferecht können sie sich auch noch von der UFS Zürich unabhängig beraten lassen.


    Wenn ihnen Pro Infirmis davon abgeraten hat, das zu unterschreiben, dann würde ich nicht unterschreiben.


    Es ist nämlich nicht sicher dass das Sozialamt zu Recht hier eine Rückforderung stellt. Ich vermute nicht.


    Eine Rückzahlung von Sozialhilfe kann dann verlangt werden, wenn der frühere Bezüger wieder in guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. Und das dürfte bei ihrer Mutter nicht der Fall sein.


    Habe ich es richtig verstanden, dass ihre Mutter jetzt in Eswatini lebt?

  • Dr.Slump


    Das Sozialhilferecht ist kantonales Recht. Nur in ganz wenigen Bereichen ist im Sozialhilferecht der Bund zuständig. In welchem Kanton hat Ihre Mutter gelebt als Ihre Mutter Sozialhilfe bezogen hat? Wenn ich weiss welcher Kanton die Sozialhilfe damals ausbezahlt hat, kann ich im Sozialhilfegesetz und in der Sozialhilfeverordnung dieses Kantons nachschauen, unter welchen Voraussetzungen eine Pflicht zur Rückerstattung der Sozialhilfe besteht und wie das berechnet wird. Unterschreiben Sie nichts und schauen Sie, dass Ihre Mutter nichts unterschreibt, falls nicht ohnehin nur noch ein Beistand rechtlich verbindlich für Ihre Mutter unterschreiben darf. Die Unabhängige Fachstelle für Sozialhilferecht in Zürich bietet eine kostenlose telefonische Beratung im Sozialhilferecht an (http://www.sozialhilfeberatung.ch). Gibt es Darlehensverträge zwischen Ihrer Mutter und den Familienmitgliedern über die finanzielle Unterstützung?

  • Dr.Slump


    Ich kann es nur noch einmal bekräftigen, was ich und Sozialversicher geschrieben haben: Unterschreiben sie nichts und sorgen sie dafür dass ihre Mutter nichts unterschreibt.


    Und beantworten sie die Fragen von Sozialversicher möglichst genau.


    Eine Frage möchte ich noch anfügen:


    Hat ihre Mutter Schweizer Bürgerrecht?


    Diese Frage ist sehr relevant im Zusammenhang mit der Sozialhilfe. Ich werde etwas später noch erklären warum.

  • Dr.Slump


    Jetzt der Nachtrag zu meiner Frage:


    Sozialversicher hat auf einen wichtigen Umstand hingewiesen:


    Das Sozialhilferecht ist kantonales Recht. Nur in ganz wenigen Bereichen ist im Sozialhilferecht der Bund zuständig.


    Und darum noch einmal nachgefragt: Ist ihre Mutter ganz offiziell nach Eswatini ausgewandert? Also nicht mehr in der Schweiz sondern in Eswatini angemeldet? Genauer bei der zuständigen Botschaft in Südafrika als eine Auslandschweizerin registriert?


    Und das war die zweite wichtige Frage: Ist ihre Mutter Schweizer Bürgerin?


    Wenn ihre Mutter nicht Schweizer Bürgerin ist, dann ist sie mit der offiziellen Auswanderung/ Abmeldung auch nicht mehr Sozialhilfebzügerin in ihrem früheren Wohnkanton. Und in Eswatini auf sich selbst gestellt.


    Falls sie Schweizer Bürgerin ist, dann wäre nach der Auswanderung der Bund zuständig, falls sie Sozialhilfe benötigt.


    Falls sie keine Schweizer Bürgerin ist, dann ist sie in Eswatini auf sich selbst gestellt. Und die einzige sichere Einkommensquelle ist dann wohl die AHV/ IV-Rente. Und dann ist es wahrscheinlich auch existentiell, dass sie diese auch korrekt überwiesen bekommt. Da sie ja wohl kein Vermögen hat.


    Die rückwirkende Auszahlung der IV -Rente könnte für sie ein sehr notwendiges Startkapital in Eswatini sein.


    Ich sehe im Moment keine Rechtsgrundlage, warum das Sozialamt der früheren Wohngemeinde eine Rückzahlung einfordern kann. Versuchen werden sie es wohl trotzdem.

  • Guten Abend Miteinander und Danke für die Antwort !


    Transmitter Nein meine Mutter lebt zur Zeit wirklich nicht in guten Wirtschaftlichen verhältnissen, ihre Rente wurde ihr seid einigen Monaten wieder nicht ausgezahlt wieder aufgrund von Fehlenden Dokumenten. Jedoch würde die Summe der Nachzahlung dies Sicher nochmals in Frage stellen.


    Ja sie haben richtig verstanden sie lebt zurzeit in Eswatini. Aufgrund des Corona Virus und den Protestenwahr es für lange Zeit beinahe unmöglich Dokumente über die Post an meine Mutter zu übermittel und erhalten, was auch der Grund ist wieso das sich die Sozialhilfe bei Mir Gemeldet hat.


    Sozialversicher Meine Mutter hat Sozialhilfe im Kanton Aargau Bezogen.Ja meine Mutter hat das Schweizer Bürge Recht.Ich bin mir nicht sicher ob es Darlehensverträge Zwischen Meiner Mutter und Familienmitgliedern gibt, aber ich werde mich Erkundigen ob solche Offiziellen Verträge vorhanden sind.Danke für den Tipp mit UFS Zürich ich werde umgehend mit ihnen Kontakt aufnehmen.

  • Nein meine Mutter lebt zur Zeit wirklich nicht in guten Wirtschaftlichen verhältnissen, ihre Rente wurde ihr seid einigen Monaten wieder nicht ausgezahlt wieder aufgrund von Fehlenden Dokumenten. Jedoch würde die Summe der Nachzahlung dies Sicher nochmals in Frage stellen.


    Ja sie haben richtig verstanden sie lebt zurzeit in Eswatini. Aufgrund des Corona Virus und den Protestenwahr es für lange Zeit beinahe unmöglich Dokumente über die Post an meine Mutter zu übermittel und erhalten, was auch der Grund ist wieso das sich die Sozialhilfe bei Mir Gemeldet hat.

  • Meine Mutter hat Sozialhilfe im Kanton Aargau Bezogen.Ja meine Mutter hat das Schweizer Bürge Recht.Ich bin mir nicht sicher ob es Darlehensverträge Zwischen Meiner Mutter und Familienmitgliedern gibt, aber ich werde mich Erkundigen ob solche Offiziellen Verträge vorhanden sind.Danke für den Tipp mit UFS Zürich ich werde umgehend mit ihnen Kontakt aufnehmen.

  • Meine Mutter ist nach meines Wissens Offiziell Ausgewandert sie sollte keinen Wohnsitz mehr hier haben, Ob dies Bürokratisch alles Richtig gelaufen ist müsste ich jedoch nochmals Nachprüfen.Bei der Frage aber ob man Meiner Mutter mit einem Beistand helfen könnten heißt es sie hätte keinen Wohnsitz Mehr hier und somit kein Anrecht auf einen Beistand.Meine Mutter ist Schweizer Bürgerin Wen meine Mutter ihre Rente Regelmäßig erhalten würde bräuchte es keine Sozialhilfe, hierzulande wäre es wohl nicht möglich damit zu Leben aber in Eswatini sieht das anders aus.Leider hat sie aber keine Medizinisch Psychische Unterstützung vor Ort.Ich habe mir überlegt sie Zurück in die Schweiz zu holen aber das würde ich auch nicht mit einem Pferdebetäubungsmittel schaffen.Das die Sozialhilfe versucht an diese Rückzahlung zu kommen überrascht mich auch nicht.Danke aber für die Vielen Hilfreichen Informationen damit habe ich schonmal eine Gute Grundlage.

  • @Dr.Slump


    Kenne das Problem mit Corona und Postzustellung leider aus eigener Erfahrung auch.


    Für Auskünfte zu den rechtlichen Details ist hier wirklich Sozialversicher die richtige Ansprechperson.


    Er hat auch schon Leuten in meinem Umkreis die entscheidenden Tips geliefert.


    PS: Ich bin auch Auslandschweizer. Gar nicht so weit von Eswatini entfernt.

  • @Dr.Slump


    Mir ist schon klar dass in Eswatini die medizinische Betreuung auf einem ganz anderen Niveau ist, als hier in der Schweiz.


    Gerade noch im psychologischen Bereich. Da gibt es zwar eine Handvoll guter Privatärzte. Aber die kann man sich nur leisten, wenn man reich ist.


    Da reicht eine "normale" AHV/ IV-Rente nicht weit.

  • Dr.Slump


    Nachdem also die Frage nach Bürgerrecht und der offiziellen Auswanderung soweit geklärt scheint, dann ist die Schweizerische Botschaft in Südafrika zuständig, falls ihre Mutter in Not kommt.


    Aus meiner Sicht kann dann das Sozialamt im Kanton Aargau keine Rückforderung an ihre Mutter stellen.


    Das wäre anders, wenn ihre Mutter sich nur in Eswatini aufhält, aber offiziell noch im Aargau domiziliert wäre. Dann hätte das Sozialamt das Recht die IV einzuziehen und mit den Sozialausgaben zu verrechnen.


    Dass das Sozialamt rückwirkend einen Anspruch geltend machen kann, bezweifle ich. Doch das müssen sie nun mit Experten klären.


    Bitte lassen sie uns wissen, wie es weiter geht.


    Freundliche Grüsse.

  • Dr.Slump


    Mir ist noch folgender Punkt aufgefallen:


    2. Ist es wirklich rechtmässig das ich da Unterschreibe ? (proinfirmis hat mir davon abgeraten)


    Nein. Das ist nicht rechtmässig. Ausser sie sind Beistand, oder sonst bevollmächtigte Person, ihrer Mutter. Ansonsten ist ihre Unterschrift auf dem Wisch ungültig. Vermutlich würde das aber niemand bei der IV Genf wirklich abklären, ob sie überhaupt unterschriftsberechtigt gewesen sind.

  • Ich habe mich nochmal erkundig, anscheinend bestehen Schulden, ob es Dafür aber festgehaltene Darlehensverträge gibt versuche ich noch in Erfahrung zu bringen.
    Nach Angaben meiner Tante die sich auch in Eswantini aufhält sind es vorallem Private Schulden in form von Anschreiben im Lokalen “Tuck Shop“
    Ich habe sie aber Darum gebeten falls Papiere vorhanden sind diese Zusammen zu suchen.

  • Oh das ist aber schon ein unglaublicher Zufall das man sich hier auf dem Forum liest.
    Ich hoffe ihre Familie und Natürlich sie Selbst sind Wohl auf !
    Ich kann mich nur Wiederholt bedanken ich habe hier in Kürzester Zeit Mehr hilfreiche Tipps und Aussagen bekommen wie nach Monate langen Telefonieren mit Zuständigen Ämtern.

  • Ich habe alles was ich kann an Akten zusammengetragen und hoffe das ich Bestmöglich vorbereitet bin mit der UFS zu sprechen.
    Leider sind sie nur Zweit Tage in der Woche in einem 3h Zeitfesnster erreichbar.
    Glücklicherweise habe ich einen Sehr Freundlichen Arbeitgeber der mich das Telefonat im Büro Tätigen lässt.
    Sobald ich mit der Fachstelle Gesprochen habe lasse ich sie Wissen wie es Weiter geht !

  • Ich habe vor einem Jahr die Vollmacht für Auskünfte/Akteneinsicht unterschrieben
    In dieser ist aufgeführt das sie mir Auskunft erteilen einschliesslich Medizinischer Berichte.
    Wen ich das nicht Komplet falsch verstehe sollte sich das nicht auf Ihre Auszahlungen beziehen.

  • Dr.Slump


    Ich empfehle Ihnen sich das Kapitel 20 Rückerstattung des Handbuchs Soziales des Kantons Aargau durchzulesen. Ich gebe Ihnen auch einige Paragraphen (§) aus dem Sozialhilfegesetz, der Sozialhilfeverordnung und dem Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Aargau an, welche im Fall Ihrer Mutter relevant sein könnten. Es gibt im Fall Ihrer Mutter zwei Themen aus unterschiedlichen Rechtsgebieten. Das erste Thema ist das Sozialhilferecht und die Frage, ob Ihre Mutter überhaupt verpflichtet ist die bezogene Sozialhilfe an die Gemeinde zurück zu erstatten und welchen Betrag. Hier ist das Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Aargau das anwendbare Verfahrensrecht, soweit das Sozialhilfegesetz und die Sozialhilfeverordnung das Verfahren nicht davon abweichend regeln. Das zweite Thema ist das Sozialversicherungsrecht des Bundes und die Frage, ob die für die Zahlung der Rente der Invalidenversicherung (IV) zuständige Schweizerische Ausgleichskasse (in Genf) berechtigt ist, die Nachzahlung der Rente für die Vergangenheit oder die laufende monatliche Rente anstatt an Ihre Mutter an die Gemeinde auszuzahlen, bei welcher Ihre Mutter damals Sozialhilfe bezogen hat oder an Personen auszuzahlen, welche Ihre Mutter finanziell unterstützt haben. Hier ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) das anwendbare Verfahrensrecht, soweit das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) und die Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) das Verfahren nicht davon abweichend regeln. Die Wegleitung über die Renten (RWL) ist eine Weisung des Bundesamts für Sozialversicherungen (der Aufsichtsbehörde über die Ausgleichskassen) an die Ausgleichskassen und ist für diese verbindlich.


    Handbuch Soziales des Kantons Aargau Kapitel 20 Rückerstattung:


    https://www.ag.ch/de/dgs/gesel…ttung/rueckerstattung.jsp

    § 20 SPG Grundsatz

    1 Wer materielle Hilfe bezogen hat, ist rückerstattungspflichtig, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse so weit gebessert haben, dass eine Rückerstattung ganz oder teilweise zugemutet werden kann.


    2 Der Regierungsrat legt die Ausnahmen fest.


    3 Die Erbinnen und Erben der unterstützten Person sind höchstens im Umfang der empfangenen Erbschaft, und soweit sie dadurch bereichert sind, zur Rückerstattung verpflichtet.


    3bis Personen, die durch eine mit dem Ableben einer unterstützten Person fällig gewordenen Kapitalleistung der zweiten oder dritten Säule begünstigt worden sind, sind höchstens in diesem Umfang rückerstattungspflichtig. Davon ausgenommen sind überlebende Ehegatten, überlebende Konkubinatspartner, minderjährige Kinder sowie volljährige Kinder in Ausbildung bis zum vollendeten 25. Altersjahr. *


    4 Rückerstattungsforderungen sind unverzinslich.


    5 Besondere Bestimmungen des Bundesrechts bleiben vorbehalten.

    § 21 SPG Zuständigkeit und Verfahren

    1 Die Gemeinde, die den Beschluss über die materielle Hilfe gefasst hat, klärt periodisch die Voraussetzungen der Rückerstattung ab.


    2 Sie trifft mit der rückerstattungspflichtigen Person eine Vereinbarung über die Rückerstattung und deren Modalitäten.


    3 Kommt keine Vereinbarung zu Stande, entscheidet die Gemeinde über die Rückerstattung.


    4 Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der kantonalen Behörde in den Fällen gemäss § 51 Abs. 1 lit. b–d.

    § 22 SPG Erlöschen der Rückerstattungsforderung

    1 Der Anspruch auf Rückerstattung gegenüber unterstützten Personen sowie Erbinnen und Erben erlischt, sofern nicht innert 15 Jahren seit Ende des Kalenderjahres, in dem die materielle Hilfe ausgerichtet wurde, eine Vereinbarung vorliegt oder die Gemeinde beziehungsweise der Kanton eine Verfügung über die Rückerstattung erlässt.

    § 58 SPG Rechtsmittel

    1 Verfügungen und Entscheide der Sozialbehörden können mit Beschwerde beim zuständigen Departement angefochten werden. *


    2 Die Entscheide des zuständigen Departements können an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. *


    2bis Im Verfahren vor Verwaltungsgericht gelten keine Rechtsstillstandsfristen. *


    3 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage. *


    4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007

    § 10 SPG Bemessung

    1 Der Regierungsrat regelt Art und Höhe der materiellen Hilfe, wobei eine Koordination mit andern Kantonen angestrebt wird.


    2 Einzelne Leistungen können pauschaliert werden.

    § 12 SPG Vorschussleistungen

    1 Materielle Hilfe, die als Vorschuss im Hinblick auf entsprechende Leistungen einer Sozialversicherung, einer Privatversicherung, haftpflichtiger Dritter oder anderer Dritter während eines Zeitraums gewährt wird, für den rückwirkend Leistungen erbracht werden, ist höchstens im Umfang der Nachzahlung zurückzuzahlen.


    2 Soweit es das Bundesrecht vorsieht, beantragt die bevorschussende Gemeinde bei der zuständigen Stelle die Direktauszahlung.


    3 Im Übrigen kann die Gewährung materieller Hilfe davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch für den Zeitraum der Unterstützung und im Umfang der Unterstützungsleistungen an die Gemeinde abgetreten wird.


    Gesetz über die Öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention des Kantons Aargau (SPG):


    https://gesetzessammlungen.ag.ch/app/de/texts_of_law/851.200

    § 20 SPV Voraussetzungen, Umfang und Ausnahmen (§ 20 SPG)

    1 Bessere wirtschaftliche Verhältnisse liegen vor, wenn Vermögen vorhanden ist, Vermögen gebildet wird oder Vermögen gebildet werden könnte.


    2 Ein Vermögensfreibetrag von Fr. 5'000.– für eine Person, jedoch höchstens Fr. 15'000.– für eine Unterstützungseinheit gemäss § 32 Abs. 3 ist zu gewähren. Bei Leistungen aus Genugtuung und Integritätsentschädigungen ist eine Rückerstattung nur soweit zulässig, als die in Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG enthaltenen Vermögensfreigrenzen überschritten werden. *


    3 Die Rückerstattung aus Einkommen erfolgt auf der Basis des sozialen Existenzminimums (Grundbedarf für den Lebensunterhalt, Wohnkosten, situationsbedingte Leistungen) zuzüglich Einkommensfreibetrag gemäss § 20a und Integrationszulage gemäss § 20b mit einem Zuschlag von 20 % und erweitert um die Auslagen für Steuern, Unterhaltsverpflichtungen und Darlehenstilgung. *


    4 Die an Minderjährige und Volljährige in Ausbildung bis zum vollendeten 20. Altersjahr ausgerichteten Leistungen unterliegen nicht der Rückerstattungspflicht. *

    § 10 SPV Bemessungsrichtlinien (§ 10 SPG)

    1 Für die Bemessung der materiellen Hilfe sind die von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe erlassenen Richtlinien vom April 2005 (4. überarbeitete Ausgabe) für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) mit den bis zum 1. Januar 2017 ergangenen Änderungen, unter Vorbehalt der Absätze 4–5 und soweit das SPG beziehungsweise dessen Ausführungserlasse keine weiteren Abweichungen enthalten, gemäss Anhang verbindlich. *


    4 Die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sind im Rahmen der materiellen Hilfe zu übernehmen.


    5 Es gelten folgende Abweichungen von den SKOS-Richtlinien: *Die Finanzierung der Kosten von Urlaubs- oder Erholungsaufenthalten erfolgt in der Regel über Fonds und Stiftungen.Die in den SKOS-Richtlinien vorgesehene automatische Teuerungsanpassung kommt nicht zur Anwendung.Sofern die Benützung eines Motorfahrzeuges nicht beruflich oder krankheitsbedingt zwingend erforderlich ist, werden die Betriebskosten in Abzug gebracht. Liegen solche Gründe vor, entfällt der Abzug. Ein durch Dritte zur Verfügung gestelltes Motorfahrzeug gilt als Naturalleistung, die ohne Vorliegen der erwähnten zwingenden Gründe als eigene Mittel angerechnet wird.

    § 39a SPV Beschwerdeinstanz

    1 Zuständiges Departement gemäss § 58 Abs. 1 SPG ist das Departement Gesundheit und Soziales.


    Sozialhilfe- und Präventionsverordnung des Kantons Aargau (SPV):


    https://gesetzessammlungen.ag.ch/app/de/texts_of_law/851.211


    Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS):


    https://skos.ch/skos-richtlinien/archiv

    § 14 VRPG Verbeiständung, Vertretung
    a) Zulässigkeit

    1 Die Parteien können sich durch eine handlungsfähige Person verbeiständen und, wenn nicht persönliches Erscheinen notwendig ist, vertreten lassen.


    2 Auf Verlangen der Behörde haben sich Vertretende durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.


    3 Unter Vorbehalt von Sonderbestimmungen in anderen Erlassen können vor den Verwaltungsjustizbehörden, ausgenommen dem Versicherungsgericht, nur Anwältinnen oder Anwälte eine Partei verbeiständen oder vertreten. Hievon sind ausgenommen *das Handeln eines Ehegatten für den andern, von eingetragenen Partnern füreinander, von Eltern für volljährige Kinder und umgekehrt sowie von Geschwistern füreinander,bei juristischen Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften ausser dem Handeln von Organen auch das Handeln eines Mitglieds eines Organs in einer mündlichen Verhandlung,das Handeln eines Prokuristen,…

    4 Wer ordentliches Mitglied einer Behörde ist, kann vor dieser nicht als Beistand oder Vertretung handeln.

    § 15 VRPG b) bei Massenverfahren und Sitz im Ausland

    1 Sind an einem Verfahren mehr als 10 Parteien beteiligt, die eine kollektive Eingabe oder inhaltlich gleiche Eingaben eingereicht haben, kann die Behörde sie verpflichten, ein gemeinsames Zustellungsdomizil oder eine gemeinsame Vertretung zu bezeichnen.


    2 Parteien mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland haben ein Zustellungsdomizil oder eine Vertretung in der Schweiz anzugeben.


    3 Bezeichnen die Parteien kein Zustellungsdomizil oder keine Vertretung in der Schweiz, kann die Zustellung durch Publikation im Amtsblatt des Kantons ersetzt werden.

    § 29 VRPG Kosten
    a) Begriff

    1 Die Kosten bestehen aus Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen) und notwendigen Parteikosten (Kosten der Vertretung oder Verbeiständung durch Anwältinnen und Anwälte oder weitere vor Verwaltungsjustizbehörden zugelassene Vertretungen).

    § 30 VRPG b) Kostenvorschuss

    1 Die instruierende Behörde kann in Beschwerdeverfahren unter Ansetzung einer angemessenen Frist einen Anteil der mutmasslichen Verfahrenskosten als Kostenvorschuss erheben.


    2 Bezahlt die Partei den Kostenvorschuss nicht innert Frist, setzt ihr die instruierende Behörde eine letzte Frist von 10 Tagen mit der Androhung, dass auf das Begehren nicht eingetreten wird.


    3 Wird eine Expertise beantragt, kann die antragstellende Partei verpflichtet werden, für die mutmasslichen Kosten einen Vorschuss zu leisten.

    § 31 VRPG c) Verfahrenskosten

    1 Das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren ist unentgeltlich; abweichende Bestimmungen sind vorbehalten.


    2 Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben.


    3 Wer sein Rechtsmittel zurückzieht oder auf andere Weise dafür sorgt, dass das Verfahren gegenstandslos wird, gilt als unterliegende Partei. Wird ein Verfahren ohne Zutun einer Partei gegenstandslos, sind die Verfahrenskosten nach den abgeschätzten Prozessaussichten zu verlegen oder aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise dem Gemeinwesen zu belasten.


    4 Zusatzaufwand, der durch das Verhalten einer Partei entstanden ist, kann dieser auferlegt werden. Die Kosten von Expertisen können in jeder Instanz den Parteien belastet werden, soweit ihr Interesse an der Sache dies rechtfertigt.

    § 34 VRPG f) Unentgeltliche Rechtspflege und Mediation *

    1 Auf Gesuch befreit die zuständige Behörde natürliche Personen von der Kosten- und Vorschusspflicht, wenn die Partei ihre Bedürftigkeit nachweist und das Begehren nicht aussichtslos erscheint.


    2 Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt werden, wenn es die Schwere einer Massnahme oder die Rechtslage rechtfertigt und die Vertretung zur gehörigen Wahrung der Interessen der Partei notwendig ist.


    2bis Auf gemeinsames Gesuch kann den Parteien nach den Bestimmungen des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO) vom 23. März 2010


    Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Aargau (VRPG);


    https://gesetzessammlungen.ag.ch/app/de/texts_of_law/271.200


    Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL):


    https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/6857/downloadArt. 66 IVV Legitimation

    1 Befugt zur Geltendmachung des Anspruchs sind der Versicherte, sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, die den Versicherten regelmässig unterstüt­zen oder dauernd betreuen.


    1bis Wird der Anspruch nicht durch die versicherte Person geltend gemacht, so hat diese die in der Anmeldung erwähnten Personen und Stellen zu ermächtigen, den Organen der IV alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Abklärung von Leistungs- und Regressansprüchen erforderlich sind (Art. 6a Abs. 1 IVG).


    2 Ist die versicherte Person urteilsunfähig, so erteilt ihre gesetzliche Vertretung mit der Unterzeichnung der Anmeldung die Ermächtigung nach Artikel 6a Absatz 1 IVGArt. 85bis IVV Nachzahlungen an bevorschussende Dritte

    1 Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen, öffentliche und private Fürsorgestellen oder Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschuss­leistungen erbracht haben, können verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Vorbehal­ten bleibt die Verrechnung nach Artikel 20 AHVG. Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmel­dung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu ma­chen.


    2 Als Vorschussleistungen gelten:

    a.
    freiwillige Leistungen, sofern die versicherte Person zu deren Rückerstat­tung verpflichtet ist und sie der Auszahlung der Rentennachzahlung an die bevor­schussende Stelle schriftlich zugestimmt hat;
    b.
    vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann.

    3 Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vor­schussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbe­zahlt werden.


    Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV):


    https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1961/29_29_29/de

  • @Dr.Slump


    Eine Teilvollmacht, welche ihnen das recht gibt Akten einzusehen, gibt ihnen nicht das Recht stellvertretend für andere Rechtsvorgänge zu handeln.


    Mit dieser vollmacht können sie also nicht rechtsgültig irgendwelche Verträge für ihre Mutter unterschreiben.

  • Dr.Slump


    Der Paragraph 20 des Sozialhilfegesetze des Kantons Aargau (SPG) und der Paragraph 20 der Sozialhifeverordnung des Kantons Aargau (SPV) enthalten keine Bestimmung, dass im Ausland wohnende Personen die bezogene Sozialhilfe nicht zurück erstatten müssen, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse so weit gebessert haben, dass eine Rückerstattung ganz oder teilweise zugemutet werden kann. Wenn Sie keine Vollmacht haben, welche Sie ermächtigt Ihre Mutter (auch im Bereich der Sozialhilfe) gegenüber Behörden zu vertreten, ist eine Unterschrift von Ihnen auf einer Vereinbarung mit einer Gemeinde über eine Rückerstattung der Sozialhilfe an die Gemeinde durch Ihre Mutter für Ihre Mutter nicht verbindlich. Ohne eine von Ihrer Mutter unterschriebene Rückerstattunsvereinbarung gemäss Paragraph 21 Absatz 2 SPG muss die Gemeinde gemäss Paragraph 21 Absatz 3 SPG in einer Verfügung entscheiden, ob Ihre Mutter verpflichtet ist die Sozialhilfe zurück zu erstatten oder nicht. Wenn Ihre Mutter bei einem Wohnsitz im Ausland gemäss Paragraph 15 Absatz 2 VRPG keine Zustelladresse in der Schweiz oder keinen Vertreter in der Schweiz angegeben hat, kann die Gemeinde die Verfügung über die Rückerstattung gemäss Paragraph 15 Absatz 3 VRPG im Amtsblatt des Kantons Aargau veröffentlichen. Wenn Ihre Mutter dann die Frist für eine Beschwerde gegen eine solche Verfügung gemäss Paragraph 58 Absatz 3 SPG von 30 Tagen nach der Veröffentlichung der Verfügung im Amtsblatt oder nach der Zustellung der Verfügung per Post verpasst, wird es fast unmöglich etwas gegen die dann schon rechtskräftige Verfügung über die Pflicht zur Rückerstattung der Sozialhilfe zu machen. Ob eine rechtskräftige Rückerstattungsverfügung durch eine Pfändung vollstreckt werden kann oder durch eine Drittauszahlung der Nachzahlung der Rente an die Gemeinde vollstreckt werden kann ist eine Frage des anwendbaren in- oder ausländischen Betreibungsrechts beziehungsweise des Sozialversicherungsrechts über die Drittauszahlung.