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RE: Bitte um Hilfe bezüglich "Rückzahlung Bezogene Materiele Hilfe" für meine Mutter
@Dr.Slump
Der Paragraph 20 des Sozialhilfegesetze des Kantons Aargau (SPG) und der Paragraph 20 der Sozialhifeverordnung des Kantons Aargau (SPV) enthalten keine Bestimmung, dass im Ausland wohnende Personen die bezogene Sozialhilfe nicht zurück erstatten müssen, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse so weit gebessert haben, dass eine Rückerstattung ganz oder teilweise zugemutet werden kann. Wenn Sie keine Vollmacht haben, welche Sie ermächtigt Ihre Mutter (auch im Bereich der…
Der Paragraph 20 des Sozialhilfegesetze des Kantons Aargau (SPG) und der Paragraph 20 der Sozialhifeverordnung des Kantons Aargau (SPV) enthalten keine Bestimmung, dass im Ausland wohnende Personen die bezogene Sozialhilfe nicht zurück erstatten müssen, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse so weit gebessert haben, dass eine Rückerstattung ganz oder teilweise zugemutet werden kann. Wenn Sie keine Vollmacht haben, welche Sie ermächtigt Ihre Mutter (auch im Bereich der…
Super. Danke
Mir ist noch etwas aufgefallen:
§ 12 SPG Vorschussleistungen
3 Im Übrigen kann die Gewährung materieller Hilfe davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch für den Zeitraum der Unterstützung und im Umfang der Unterstützungsleistungen an die Gemeinde abgetreten wird.
Falls die Mutter keine Abtretung unterzeichnet hat, dann kann hier das Sozialamt gar keine direkte Forderung an die IV stellen. Oder irre ich mich da?