Wie hoch wird meine IV-Rente plus BVG-Rente?

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  • Ich bin 37 Jahre alt aus gesundheitlichen Gründen habe ich im Oktober 2018 aufgehört zu arbeiten mein Jahresgehalt betrug durchschnittlich 93.000 FR, im Januar 2020 bin ich in die IV für den späteren Ruhestand eingetreten, wenn ich eine Invalidität von 70% erhalte, wie hoch ist meine IV-Rente und sowie die BVG-Rente? Hat jemand verstanden wer mir helfen kann?


    Komplimente Tase68

  • tase68


    Das kann Ihnen hier im Forum niemand beantworten, da hier niemand weiss, was im Reglement Ihrer Pensionskasse steht und sehr viele Angaben, welche für eine Berechnung notwendig wären fehlen. Sie werden wohl warten müssen bis die Ausgleichskasse Ihnen eine Verfügung mit der Höhe der Rente der IV und Ihre Pensionskasse nachdem diese eine Kopie der Verfügung der Ausgleichskasse erhalten hat, Ihnen ein Schreiben über die Höhe der Invalidenrente der Pensionskasse schickt. Wenn die Rente der IV und die Invalidenrente der Pensionskasse nicht reichen, können Sie bei der kantonalen Ausgleichskasse/kantonalen Sozialversicherungsanstalt (im Kanton Zürich kann auch die Gemeinde zuständig sein) einen Antrag auf Ergänzungsleistungen zur IV einreichen. Oft kann man von den Renten der IV und von den Invalidenrenten der Pensionskasse nicht leben und muss einen Antrag auf Ergänzungsleistungen zur IV einreichen. Ab einem Invaliditätsgrad von gerundet 70 Prozent hat man einen Anspruch auf eine "ganze" Rente der IV. Das BVG enthält nur Mindestvorschriften, es kann sein, dass die Pensionskasse in ihrem Reglement darüber hinausgehende Vorschriften hat. Darüber hinaus wird gemäss dem BVG nicht der gesamte Lohn versichert (obligatorische berufliche Vorsorge) und es kann sein, dass das Pensionskassenreglement bei ihrem Lohn noch eine zusätzliche überobgligatorische Versicherung enthält.


    "Ob eine Person die Maximalrente oder die Minimalrente oder eine Rente im Zwischenbereich erhält, hängt vom durchschnittlichen Jahreseinkommen ab, das seit dem 20. Altersjahr erzielt wurde und worauf AHV/IV-Beiträge entrichtet wurden. Zusätzlich zum durchschnittlichen Jahreseinkommen werden sodann noch allfällige Erziehungs- und Betreuungsgutschriftenberücksichtigt." Bei Beitragslücken wird die Höhe der Rente gekürzt.


    https://www.proinfirmis.ch/beh…validenrenten-der-iv.htmlArt. 28 Grundsatz

    1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:

    a.
    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
    b.
    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
    c.
    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    2 Die Rente wird nach dem Grad der Invalidität wie folgt abgestuft:


    Invaliditätsgrad Rentenanspruch in Bruchteilen einer ganzen Rente


    mindestens 40 Prozent ein Viertel (= Viertelsrente)


    mindestens 50 Prozent ein Zweitel (= halbe Rente)


    mindestens 60 Prozent drei Viertel (= Dreiviertelsrente)


    mindestens 70 Prozent ganze Rente


    Art. 36 Bezügerkreis und Berechnung


    1 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben.


    2 Für die Berechnung der ordentlichen Renten sind die Bestimmungen des AHVG sinngemäss anwendbar. Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen.


    3 ...


    4 Beiträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Alters- und Hinterlas­se­nenversicherung geleistet wurden, werden angerechnet.


    Art. 37 Höhe der Invalidenrenten


    1 Die Invalidenrenten entsprechen den Altersrenten der Alters- und Hinterlassenen­versicherung.


    1bis Sind beide Ehegatten rentenberechtigt, so gilt für die Kürzung der beiden Renten Artikel 35 AHVG sinngemäss.


    2 Hat ein Versicherter mit vollständiger Beitragsdauer bei Eintritt der Invalidität das 25. Altersjahr noch nicht zurückgelegt, so betragen seine Invalidenrente und allfäl­lige Zusatzrenten mindestens 1331/3 Prozent der Mindestansätze der zutref­fenden Voll­renten.


    Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG):


    https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1959/827_857_845/deArt. 24 Höhe der Rente

    1 Der Versicherte hat Anspruch auf:

    a.
    eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der IV zu mindestens 70 Prozent invalid ist;
    b.
    eine Dreiviertelsrente, wenn er zu mindestens 60 Prozent invalid ist;
    c.
    eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist;
    d.
    eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 Prozent invalid ist.

    2 Die Invalidenrente wird nach dem gleichen Umwandlungssatz berechnet wie die Altersrente im 65. Altersjahr. Für die Versicherten der Übergangsgeneration gilt der vom Bundesrat nach Buchstabe b der Übergangsbestimmungen der 1. BVG-Revision vom 3. Oktober 2003 festgelegte Umwandlungssatz.


    3 Das der Berechnung zu Grunde liegende Altersguthaben besteht aus:

    a.
    dem Altersguthaben, das der Versicherte bis zum Beginn des Anspruches auf die Invalidenrente erworben hat;
    b.
    der Summe der Altersgutschriften für die bis zum ordentlichen Rentenalter fehlenden Jahre, ohne Zinsen.

    4 Diese Altersgutschriften werden auf dem koordinierten Lohn des Versicherten während seines letzten Versicherungsjahres in der Vorsorgeeinrichtung berechnet.


    5 Die Invalidenrente wird angepasst, wenn bei einem Vorsorgeausgleich ein Betrag nach Artikel 124 Absatz 1 ZGB übertragen wird. Der Bundesrat regelt die Berechnung der Anpassung.


    Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG):


    https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1983/797_797_797/de

  • tase68


    Wer hat Ihnen gesagt, dass die Rente der IV zusammen mit der Invalidenrente der beruflichen Vorsorge (Pensionskasse oder ähnliches) 70 Prozent des Bruttolohns vor dem Gesundheitsproblem betragen wird? Wenn Sie bei der beruflichen Vorsorge nicht zusätzlich zur obligatorischen beruflichen Vorsorge gemäss BVG auch noch überobligatorisch versichert waren, glaube ich nicht, dass die Renten zusammen 70 Prozent ausmachen werden. Ob man tatsächlich auch überobligatorisch versichert war, sieht man normalerweise im Reglement der Pensionskasse und auf den monatlichen Lohnabrechnungen an der Höhe der Beiträge zur beruflichen Vorsorge.

  • genau, die maximalrente ohne ergaenzungsleistungen betraegt ca. 2400.-. ausnahme ist die überobligatorische versicherung, was eher selten gemacht wird.

  • Ja, ich bin damit einverstanden, dass die Rente IV maximal 2400 Fr. beträgt, aber was ist mit dem Geld, das ich für die Pensionskasse da consimo gespart habe? Von diesem Geld wurde mir gesagt, dass ich es in einer Zahlung abheben kann oder es wird monatlich ausgezahlt...

  • Ja, ich bin damit einverstanden, dass die Rente IV maximal 2400 Fr. beträgt, aber was ist mit dem Geld, das ich für die Pensionskasse da consimo gespart habe? Von diesem Geld wurde mir gesagt, dass ich es in einer Zahlung abheben kann oder es wird monatlich ausgezahlt...

  • Ja, ich bin damit einverstanden, dass die Rente IV maximal 2400 Fr. beträgt, aber was ist mit dem Geld, das ich für die Pensionskasse da consimo gespart habe? Von diesem Geld wurde mir gesagt, dass ich es in einer Zahlung abheben kann oder es wird monatlich ausgezahlt...

  • damiens


    Ihre Behauptung, dass die Maximalrente ohne Ergänzungsleistungen ca. 2'400 Franken (pro Monat) beträgt, wenn es als Ausnahme keine überobligatorische berufliche Vorsorge gibt, ist falsch bzw. kann missverstanden werden. Die maximale (Invaliden-)Rente der IV für eine alleinstehende Person beträgt ca. 2'400 Franken pro Monat. Wenn die betreffende Person im bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge versichert war, gibt es zusätzlich eine Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge gemäss Artikel 24 BVG. Wenn es in so einem Fall auch noch eine überobligatorische Vorsorge gibt, kann es sein, dass die Invalidenrente der beruflichen Vorsorge noch höher ist.

  • Nochmals vielen Dank an alle für die Beantwortung meiner Frage. Aber ich spreche von diesem Artikel zur Pensionskassenregelung. Art. 25 Freiwilliger Sparbeitrag Weil ich jeden Monat von meinem Gehalt für die Pensionskasse und für die Pensionskasse risiko abgezogen habe.

  • tase68


    Was meinen Sie mit "aus gesundheitlichen Gründen habe ich im Oktober 2018 aufgehört zu arbeiten"? Meinen Sie damit, dass Sie ab Oktober 2018 nicht mehr an Ihrer Arbeitsstelle gearbeitet haben oder, dass das Arbeitsverhältnis im Oktober 2018 aufgelöst wurde weil das Arbeitsverhältnis gekündigt wurde und Ende Oktober 2018 die Kündigungsfrist für das Arbeitsverhältnis abgelaufen war?


    Was meinen Sie mit "im Januar 2020 bin ich in die IV für den späteren Ruhestand eingetreten"? Meinen Sie damit, dass Sie im Januar 2020 bei der kantonalen IV-Stelle eine Anmeldung für den Bezug von Leistungen der IV (zum Beispiel eine Rente der IV) eingereicht haben? Haben Sie bereits einen "Vorbescheid" der IV-Stelle erhalten, wie hoch Ihr Invaliditätsgrad in Prozent ist und ob Sie Anspruch auf eine ganze Rente, eine Dreiviertelsrente, eine halbe Rente oder eine Viertelsrente der IV haben?


    Wenn Sie bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, gemäss Artikel 10 BVG bei einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge versichert waren und Sie die Voraussetzungen gemäss Artikel 23 BVG erfüllen haben Sie zusätzlich zur Rente der IV auch einen Anspruch auf eine Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge gemäss Artikel 24 BVG. Nachdem Sie die "Verfügung" der Ausgleichskasse über den Anspruch auf eine Rente der IV haben, müssen Sie bei der zuständigen Einrichtung der beruflichen Vorsorge (der Pensionskasse des Arbeitgebers, bei welcher Sie bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, welcher zur Invalidität geführt hat, versichert waren) eine Kopie der Verfügung einreichen und eine Invalidenrente der IV beantragen. Sie haben nur dann die Wahl zwischen einer monatlichen Invalidenrente der beruflichen Vorsorge und der Auszahlung des Alterskapitals der obligatorischen beruflichen Vorsorge, wenn Sie eine "ganze" Rente der IV erhalten (wenn Sie nur eine Dreiviertelsrente, eine halbe Rente oder eine Viertelsrente der IV erhalten, können Sie nur eine monatliche Invalidenrente der beruflichen Vorsorge, aber nicht stattdessen das Alterskapital aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge haben). Wenn Sie Schulden haben (zum Beispiel wenn Sie Sozialhilfe bezogen haben) besteht die Gefahr, dass die Gläubiger dieser Schulden das Vermögen aus der Auszahlung des Alterskapitals pfänden und das dieses Geld dann teilweise für die Rückzahlung von Schulden weg ist. Abgesehen davon fallen bei der Auszahlung des Alterskapitals Einkommenssteuern an. Sie tragen bei einer Auszahlung des Alterskapitals das Risiko, dass das Geld nicht bis zum Ende Ihres Lebens reicht. Es kann auch sein, dass Sie keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur Rente der IV haben, wenn das Vermögen nach der Auszahlung des Alterskapitals aus der beruflichen Vorsorge über dem Betrag in Artikel 9a Absatz 1 ELG liegt.


    Pro Infirmis: Invalidenrenten der IV:


    https://www.proinfirmis.ch/beh…validenrenten-der-iv.html


    Pro Infirmis: Invalidenrenten der beruflichen Vorsorge:


    https://www.proinfirmis.ch/beh…beruflichen-vorsorge.htmlArt. 6 Mindestvorschriften

    Der zweite Teil dieses Gesetzes enthält Mindestvorschriften.

    Zweiter Teil: Versicherung

    Erster Titel: Obligatorische Versicherung der Arbeitnehmer

    Erster Titel: Obligatorische Versicherung der Arbeitnehmer

    1. Kapitel: Voraussetzungen der obligatorischen Versicherung

    Art. 10 Beginn und Ende der obligatorischen Versicherung

    1 Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird.


    2 Unter Vorbehalt von Artikel 8 Absatz 3 endet die Versicherungspflicht, wenn:

    a.
    das ordentliche Rentenalter erreicht wird (Art. 13);
    b.
    das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird;
    c.
    der Mindestlohn unterschritten wird;
    d.
    der Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung endet.

    3 Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert. Wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig.

    3. Kapitel: Versicherungsleistungen

    3. Abschnitt: Invalidenleistungen

    Art. 23 Leistungsanspruch


    Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:

    a.
    im Sinne der IV zu mindes­tens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
    b.
    infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
    c.
    als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.

    Art. 24 Höhe der Rente

    1 Der Versicherte hat Anspruch auf:

    a.
    eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der IV zu mindestens 70 Prozent invalid ist;
    b.
    eine Dreiviertelsrente, wenn er zu mindestens 60 Prozent invalid ist;
    c.
    eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist;
    d.
    eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 Prozent invalid ist.

    2 Die Invalidenrente wird nach dem gleichen Umwandlungssatz berechnet wie die Altersrente im 65. Altersjahr. Für die Versicherten der Übergangsgeneration gilt der vom Bundesrat nach Buchstabe b der Übergangsbestimmungen der 1. BVG-Revision vom 3. Oktober 2003 festgelegte Umwandlungssatz.


    3 Das der Berechnung zu Grunde liegende Altersguthaben besteht aus:

    a.
    dem Altersguthaben, das der Versicherte bis zum Beginn des Anspruches auf die Invalidenrente erworben hat;
    b.
    der Summe der Altersgutschriften für die bis zum ordentlichen Rentenalter fehlenden Jahre, ohne Zinsen.

    4 Diese Altersgutschriften werden auf dem koordinierten Lohn des Versicherten während seines letzten Versicherungsjahres in der Vorsorgeeinrichtung berechnet.


    5 Die Invalidenrente wird angepasst, wenn bei einem Vorsorgeausgleich ein Betrag nach Artikel 124 Absatz 1 ZGB67 übertragen wird. Der Bundesrat regelt die Berechnung der Anpassung.Art. 25 Kinderrente

    1 Versicherte, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ih­res Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinder­rente in Höhe der Waisenrente. Für die Kinderrente gelten die gleichen Berech­nungs­regeln wie für die Invalidenrente.


    2 Der Anspruch auf eine Kinderrente, der im Zeitpunkt der Einleitung eines Scheidungsverfahrens besteht, wird vom Vorsorgeausgleich nach den Artikeln 124 und 124a ZGB nicht berührt.Art. 26 Beginn und Ende des Anspruchs

    1 Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die ent­sprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Inva­lidenversicherung (Art. 29 IVG).


    2 Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihren reglementarischen Bestimmungen vor­sehen, dass der Anspruch aufgeschoben wird, solange der Versicherte den vollen Lohn er­hält.


    3 Der Anspruch erlischt mit dem Tode des Anspruchsberechtigten oder, unter Vorbehalt von Artikel 26a, mit dem Wegfall der Invalidität. Bei Versicherten, die nach Artikel 2 Absatz 3 der obliga­torischen Versicherung unterstehen oder nach Artikel 47 Absatz 2 ihre Vorsorge freiwillig weiterführen, erlischt die Invalidenrente spätestens bei Entstehen des Anspruches auf eine Altersleistung (Art. 13 Abs. 1).


    4 Befindet sich der Versicherte beim Entstehen des Leistungsanspruchs nicht in der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung, so ist jene Vorsorgeeinrichtung vorleis­tungspflichtig, der er zuletzt angehört hat. Steht die leistungspflichtige Vorsorge­einrichtung fest, so kann die vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung auf diese Rückgriff nehmen


    Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidensvorsorge (BVG):


    https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1983/797_797_797/deArt. 9a Voraussetzungen hinsichtlich des Vermögens

    1 Anspruch auf Ergänzungsleistungen ha­ben Personen, wenn sie über ein Reinver­mögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen; diese liegt:

    a.
    bei alleinstehenden Personen bei 100 000 Franken;
    b.
    bei Ehepaaren bei 200 000 Franken;
    c.
    bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, bei 50 000 Franken.

    2 Liegenschaften, die von der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleis­tung eingeschlossen ist, bewohnt werden und an welchen eine dieser Personen Eigentum hat, sind nicht Bestandteil des Reinvermögens nach Absatz 1.


    3 Vermögen, auf welches nach Artikel 11a Absätze 2-4 verzichtet wurde, gehört auch zum Reinvermögen nach Absatz 1.


    4 Der Bundesrat kann diese Werte in angemessener Weise anpassen, wenn er die Leistungen nach Artikel 19 anpasst.


    Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG):


    https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2007/804/de

  • Also erkläre ich es besser: Ich habe im Oktober 2018 wegen Rückenproblem' gesundheitlicher Probleme aufgehört zu arbeiten, aber mein Chef hat mich erst 10 Monate später entlassen, ich habe das Krankentaggeld bekommen, ich habe zu diesem Zeitpunkt keine Reformen erhalten.

  • Ja, im Januar übergibt der Arzt das Formular an die IV.nach einem gescheiterten Jobintegrationsversuch,warte ich auf die Abschlussprüfung der IV.

  • tase68


    Es kann sein, dass der Eintritt der Invalidität bereits im Oktober 2018 war, als Sie aufgehört haben zu arbeiten. Somit kann es sein, dass der Anspruch auf eine Rente der IV gemäss Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) erst ab Oktober 2019 ensteht. Wenn Sie oder eine für die Anmeldung für Leistungen (zum Beispiel eine Rente) der IV berechtigte Person erst im Januar 2020 bei der IV eine Anmeldung eingereicht haben, entsteht der Anspruch auf die Rente der IV gemäss Artikel 29 Absatz 1 IVG aber frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Anmeldung bei der IV also erst im Juli 2020. Gemäss Artikel 26 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG) gilt für den Beginn des Anspruchs auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des IVG (Artikel 29 IVG). Da Sie bzw. Ihr Arzt sich anscheinend zu spät bei der IV angemeldet haben, haben Sie wahrscheinlich den Anspruch auf eine Rente der IV und auf eine Invalidenrente der Pensionskasse für den Zeitraum Oktober 2019 bis Juni 2020 verloren. Sie haben erwähnt, dass Sie Krankentaggelder bekommen haben, aber nicht für welche Monate Sie Krankentaggelder anstatt den Lohn bekommen haben. Haben Sie sich in der Zeit als Sie nur Taggelder bezogen haben und von denen keine Beiträge an die AHV und an die IV abgezogen wurden, bei der AHV-Ausgleichskasse als Nichterwerbstätiger angemeldet und für diese Zeit Beiträge an die IV als Nichterwerbstätiger einbezahlt? Sonst haben Sie vielleicht Beitragslücken und erhalten deswegen eine tiefere Rente der IV. Taggelder eine Krankentaggeldversicherung gehören als Versicherungsleistungen bei Krankheit gemäss Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b AHVV nicht zum Erwerbseinkommen, sodass darauf keine Beiträge zur AHV oder IV abgezogen werden.


    https://www.beobachter.ch/arbe…ld-abzuge-vom-krankenlohn


    Ab der Seite 115 der Wegleitung über die Renten wird ab der Randziffer 5001 erklärt, wie die Höhe der Rente der AHV oder IV berechnet wird. Die Berechnung hängt von vielen Faktoren ab. Wie diese Faktoren bei Ihnen aussehen, weiss ich nicht. Auf dem Auszug Ihres individuellen Kontos bei der AHV sehen Sie für welche Jahre Beiträge einbezahlt wurden. Da der zweite Teil des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) nur Mindestvorschriften enthält, hängt die Höhe der Invalidenrente der beruflichen Vorsorge auch davon ab, was im Reglement Ihrer Pensionskasse steht. Vielleicht steht auf dem jährlichen Vorsorgeausweis Ihrer Pensionskasse für Sie darauf wie hoch eine volle Invalidenrente wäre, oder wie hoch das Kapital für die Invalidenrente wäre oder wie hoch das Alterskapital wäre, wenn Sie das ordentliche Pensionierungsalter bereits erreicht hätten. Wahrscheinlich steht im Reglement Ihrer Pensionskasse wie hoch der Umwandlungssatz für die Umwandlung des Kapitals in eine Rente ist.Art. 28 IVG Grundsatz

    1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:

    a.
    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
    b.
    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
    c.
    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    2 Die Rente wird nach dem Grad der Invalidität wie folgt abgestuft:


    Invaliditiätsgrad Rentenanspruch in Bruchteilen einer ganzen Rente


    mindestens 40 Prozent ein Viertel (= Viertelsrente)


    mindestens 50 Prozent ein Zweitel (= halbe Rente)


    mindestens 60 Prozent drei Viertel (= Dreiviertelsrente)


    mindestens 70 Prozent ganze Rente (= volle Rente)


    Art. 29 IVG Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente


    1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.


    2 Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.


    3 Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.


    4 Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.


    Bundesamt für Sozialversicherungen (BVG): Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung:


    https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/6857/download


    Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV): Rententabellen 2021


    https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/6850/download


    Antrag für Bestellung eines Kontoauszugs für das individuelle Konto der Beiträge bei der AHV:


    https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/6857/downloadArt. 6 Begriff des Erwerbseinkommens

    1 Zum Erwerbseinkommen gehört, soweit nicht in den nachfolgenden Bestimmun­gen ausdrücklich Ausnahmen vorgesehen sind, das im In- und Ausland erzielte Bar- oder Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit einschliesslich der Nebenbezüge.


    2 Nicht zum Erwerbseinkommen gehören:

    b.
    Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität, ausgenom­men die Taggelder nach Artikel 25 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) und nach Artikel 29 des Bundesgeset­zes vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung;

    Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV):


    https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/63/1185_1183_1185/de

  • Sozialversicher


    Ich bin sehr verwirrt.. Sagen Sie mir etwas, ich habe im Oktober 2018 aufgehört zu arbeiten, mein Arzt hat das Formular im Dezember 2018 an die IV-Stelle geliefert, im April 2019 hat mich die IV an eine Arbeitsintegrationslinie geschickt. Mit dieser Lösung von IV hat mein Chef das Kündigungsschreiben geschickt. Im November 2019 teilte mir die Beratung IV mit, dass er keine Verbesserungen im Integrationsplan sehe, den ich verlassen musste, er sagte mir, dass die IV prüfen werde, ob ich Anspruch auf eine Invalidenrente habe. Dieses Formular wurde im Januar 2020 zugestellt. frage ist diese: Habe ich bei all dieser Zeit den Anspruch auf die BVG-Rente verloren?

  • tase68


    Es kommt darauf an, wann Sie oder eine für die Anmeldung bevollmächtigte Person der IV gesagt oder geschrieben haben. Wenn Sie das nicht mehr wissen, können Sie bei der IV-Stelle gemäss Artikel 47 ATSG eine Einsicht in die Akten beantragen und nachschauen, welche Anmeldeformulare dort wann und von wem eingereicht wurden oder Briefe mit einem Wunsch zur Anmeldung für welche Leistungen eingereicht wurden oder ob in Aktennotizen steht wer was wann am Telefon gesagt hat, dass er Sie für bestimmte Leistungen anmelden will.


    Das Meldeformular für Erwachsene für die Früherfassung sieht so aus:


    https://www.ahv-iv.ch/p/001.100.d


    Das Meldeformular für Erwachsene für eine Berufliche Integration/Rente sieht so aus:


    https://www.ahv-iv.ch/p/001.001.d


    Meldung zur Früherfassung


    3 Wer kann eine Meldung einreichen? Folgende Personen und Instanzen können eine Meldung einreichen:


    • die versicherte Person sowie ihre gesetzliche Vertretung


    • die mit der versicherten Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen


    • die Arbeitgeber


    • die behandelnden Ärzte und Chiropraktiker


    • der Krankentaggeldversicherer


    • der Unfallversicherer


    • die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge


    • die Arbeitslosenversicherung


    • die Sozialhilfeorgane


    • die Militärversicherung


    • der Krankenversicherer


    6 Ist die Meldung zur Früherfassung eine Anmeldung für IV-Leistungen?


    Nein. Die Meldung zur Früherfassung gilt nicht als Anmeldung für Leistungen der IV. In der Früherfassungsphase werden keine Leistungen der IV zugesprochen.


    Anmeldung für IV-Leistungen


    12 Wer kann eine IV-Anmeldung einreichen? Grundsätzlich muss die versicherte Person die IV-Anmeldung einreichen. Auch ihr gesetzlicher Vertreter bzw. die Behörden oder Dritte, welche die Person regelmässig unterstützen bzw. dauernd betreuen, können einen Anspruch auf Leistungen der IV geltend machen.


    13 Wie erfolgt die Anmeldung?


    Die Anmeldung muss bei der IV-Stelle des Wohnsitzkantons der versicherten Person eingereicht werden. Das entsprechende Antragsformular kann bei den IV-Stellen, den Ausgleichskassen und deren Zweigstellen sowie unter http://www.ahv-iv.ch bezogen werden.


    AHV-/IV-Informationsstelle: Merkblatt Früherfassung und Früintervention:


    https://www.ahv-iv.ch/p/4.12.dArt. 29 Geltendmachung des Leistungsanspruchs

    1 Wer eine Versicherungsleistung beansprucht, hat sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden.


    2 Für die Anmeldung und zur Abklärung des Anspruches auf Leistungen geben die Versicherungsträger unentgeltlich Formulare ab, die vom Ansprecher oder seinem Arbeitgeber und allenfalls vom behandelnden Arzt vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und dem zuständigen Versicherungsträger zuzustellen sind.


    3 Wird eine Anmeldung nicht formgerecht oder bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so ist für die Einhaltung der Fristen und für die an die Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen trotzdem der Zeitpunkt massgebend, in dem sie der Post übergeben oder bei der unzuständigen Stelle eingereicht wird.Art. 47 Akteneinsicht

    1 Sofern überwiegende Privatinteressen gewahrt bleiben, steht die Akteneinsicht zu:

    a.
    der versicherten Person für die sie betreffenden Daten;
    b.
    den Parteien für die Daten, die sie benötigen, um einen Anspruch oder eine Verpflichtung nach einem Sozialversicherungsgesetz zu wahren oder zu erfüllen oder um ein Rechtsmittel gegen eine auf Grund desselben Gesetzes erlassene Verfügung geltend zu machen;
    c.
    Behörden, die zuständig sind für Beschwerden gegen auf Grund eines Sozial­versicherungsgesetzes34 erlassene Verfügungen, für die zur Erfüllung dieser Aufgabe erforderlichen Daten;
    d.
    der haftpflichtigen Person und ihrem Versicherer für die Daten, die sie benötigen, um eine Rückgriffsforderung der Sozialversicherung zu beurteilen.

    2 Handelt es sich um Gesundheitsdaten, deren Bekanntgabe sich für die zur Einsicht berechtigte Person gesundheitlich nachteilig auswirken könnte, so kann von ihr verlangt werden, dass sie einen Arzt oder eine Ärztin bezeichnet, der oder die ihr diese Daten bekannt gibt.


    Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG):


    https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2002/510/de


    1001 Wer eine Leistung der IV (ohne Früherfassung) beansprucht, hat sich auf amtlichem Formular anzumelden (Art. 65 Abs. 1 IVV).


    1004 Wird der Anspruch nicht mit amtlichem Formular geltend gemacht, so ist den vP durch die IV-Stelle unter Beifügung des zutreffenden Formulars eine angemessene Frist zur nachträglichen Einreichung anzusetzen.


    1031 Das Datum der Einreichung eines formlosen Schreibens oder eines unrichtigen Formulars gilt als massgebendes Anmeldedatum, sofern die Nachfrist zur Nachbesserung der Anmeldung eingehalten wird (ZAK 1970 S. 499).


    1011 Zur Geltendmachung von Leistungen der IV ist in erster Linie die vP befugt. Ist sie handlungsunfähig (nicht urteilsfähig, unmündig oder entmündigt), muss der Anspruch durch die gesetzliche Vertretung geltend gemacht werden. 1.2.2 Behörden und Dritte 1012 Behörden und Dritte, die eine vP in Erfüllung einer konkreten 1/10 Unterhaltspflicht regelmässig unterstützen oder dauernd betreuen, haben ein eigenes Anmelderecht zum Bezuge von IVLeistungen an die vP (Art. 66 Abs. 1 IVV).


    1013 Regelmässige Unterstützung oder dauernde Betreuung liegt 1/10 vor, wenn sich Behörden oder Dritte seit längerer Zeit im Sinne einer umfassenden und finanziellen Fürsorge regelmässig einer vP annehmen. Dritte sind namentlich Ehegatten, Eltern, Grosseltern, Kinder, Enkel oder Geschwister der vP. Zu den anmeldeberechtigten Behörden im Sinne von Rz 1012 zählen die Sozialhilfebehörden (Urteil des BGer vom 8. Juni 2005, I 113/05).


    1014 Die Anmeldelegitimation steht auch dem Sozialversicherer 1/10 zu, der nach Art. 70 Abs. 1 und 2 ATSG Vorleistungen erbracht hat (BGE 135 V 106).


    1015 Durchführungsstellen für IV-Massnahmen (z.B. Spitäler oder 1/10 Eingliederungsstätten) oder Arbeitgebende sind nicht legitimiert, Ansprüche von vP aus eigenem Recht geltend zu machen (Urteil des BGer vom 11. Oktober 2004, I 226/04). Gleiches gilt für öffentliche und private Pensionskassen und andere Institutionen, die vP eine Geldleistung erbringen, auf die diese einen Anspruch haben. Sie können vP nicht anmelden, ohne von ihnen, ihrer gesetzlichen Vertretung oder ihren gemäss Rz 1013 berechtigten Angehörigen dazu schriftlich ermächtigt zu sein.


    1016 Zur Geltendmachung des Anspruchs auf Geldleistungen der 1/10 IV sind nach dem Tode der vP deren Erben berechtigt sowie jede andere Person, die daran ein schutzwürdiges Interesse hat (ZAK 1974 S. 430). 1017 Sind vP urteilsunfähig und haben sie weder Angehörige noch einen gesetzlichen Vertreter oder eine Vertreterin, so kann die Anmeldung ausnahmsweise auch durch betreuende Personen erfolgen (Art. 66 IVV, siehe Rz 1043).


    Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV): Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI):


    https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/6440/download

  • tase68


    Und was haben Sie beim Lesen der Akten herausgefunden?


    Ich habe heute ein Urteil des Bundesgerichts durchgelesen, und gedacht, dass dieses vielleicht für Sie relevant sein könnte. Falls sich aus dem was der IV gesagt oder geschrieben wurde ergibt, dass Sie auch für den allfälligen Anspruch auf eine Rente angemeldet werden sollten oder wollten, falls es mit dem Arbeitsversuch nicht klappen wird, wäre die IV dazu verpflichtet Sie darauf hinzuweisen, dass der Anspruch auf eine Rente erst später beginnt, wenn mit der Anmeldung für eine Rente der IV noch gewartet wird. Wenn die IV Sie in so einer Situation nicht darauf hinweist, muss die IV Sie beim Anspruch auf den Beginn der Rente eventuell so behandeln, wie wenn Sie rechtzeitig für eine Rente der IV angemeldet worden wären.


    Urteil 9C_324/2021 vom 16. September 2021:


    https://www.bger.ch/ext/eurosp…&zoom=&type=show_document

  • Sozialversicher


    Guten Morgen .. Nochmals danke für deine Antwort.. Ich denke, es wurde alles pünktlich geliefert, siehe. Mit meinem Rückenproblem habe ich im Oktober 2018 aufgehört zu arbeiten Im Dezember 2018 reichte ich meinen Fall in der IV für die Neuverteilung der Arbeit ein, der Plan war eine IT-Computerschule, aber da ich nicht Vollzeit gehen konnte, begann meine Verantwortliche für die IV den Rententest im Januar 2020, aber bis heute habe ich keine positiven oder negativen Rentenantworten. Immer wenn ich die IV anrufe, sagen sie mir, dass sie in der Prüfung sind. Ist es normal, so lange zu warten?