Wenn der Partner es nicht akzeptieren will

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  • Ich, CH-Bürgerin, bin seit 3 Jahren in einer eingetragenen Partnerschaft. Meine Parterin ist Drittstat-Bürgerin, hat in der CH den B-Ausweis. Ich möchte mich trennen bzw. scheiden jedoch will sie es nicht begreifen. Wir wohnen zusammen in einer Wohnung, in der ich schon als single lebte. Sie arbeitet nicht, sie lernt zur Zeit Deutsch (Niveau B1.1), ich bezahle die Kurse etc aber ich möchte das nicht mehr tun. Ich bezahle die Miete, Krankenkasse und alle anderen obligatorischen Rechnungen für sie. Ich möchte gerne wissen, wie ich vorgehen kann, damit sie begreift, dass ich eine Scheidung möchte. Was für Konsequenzen hat das für mich? Welche für Sie? Muss Sie das Land verlassen? Ich kann mit meinem eigenen Lohn nicht für eine 2. Wohnung aufkommen. Ihre Schwester lebt in der Schweiz, verheiratet mit einem CH-Bürger, das wäre eine Option, sie möchte aber nicht zu ihrer Schwester bzw. ihre ganze Familie weiss überhaupt nichts von unserer Situation und möchte dies auch nicht sagen. Meine Familie und Freunde sind darüber infomiert. Emotional belastet mich das alles sehr, wir reden kaum noch, eine normale Kommunikation ist nicht möglich, da sie einfach nicht bereit dazu ist. Was kann ich machen?

  • @chochichaste


    Ich bin kein Jurist und kann ihnen hier keine verlässliche Auskunft geben.


    Falls ihre Lebenspartnerin erst durch die eingetragene Partnerschaft zu einer Aufenthaltsbewilligung B gekommen ist, dann ist es wahrscheinlich, dass sie diese verlieren wird, wenn sie nicht selbst für ihren Lebensunterhalt in der Schweiz sorgen kann, nachdem ihr euch getrennt habt.


    Für ihre Partnerin kann also die Trennung/ Scheidung eine existenzielle Frage sein.

  • Sie können sich gerichtlich trennen lassen, genauso, wie jedes andere Paar. Will Ihre Partnerin nicht verstehen, dass die gemeinschaftliche Wohnung verlassen muss, können Sie das gerichtlich einklagen. Sie sind - im Rahmen Ihrer finanziellen Möglichkeiten - verpflichtet, ihre Partnerin finanziell zu unterstützen.


    Es wäre gut, wenn Sie Ihrer Partnerin in einem Gespräch klarmachen könnten dass Sie die Trennung oder die Scheidung wünschen. Manchmal hilft es, das mit Unterstützung einer Drittperson zu machen. Die Beratungsstelle Frabine unterstützt binationale Paare und führt auch Beratungen bei Trennung oder Scheidung durch. Vielleicht finden Sie dort die nötige Unterstützung. https://www.frabina.ch/

  • Ich habe ebenfalls den Eindruck, dass die Starre Ihrer Partnerin zumindest weitgehend auf ihre Zukunftsangst zurückzuführen ist, was in derer Lage trotz allem auch verständlich ist. Denn es ist schon so: Nach Auflösung der Partnerschaft hätte sie ohne den Nachweis einer Anstellung kein Anrecht mehr auf die Aufenthaltsbewilligung. Ihre eigene Situation ist andererseits insofern äusserst unangenehm, als Sie aufgrund der eingetragenen Partnerschaft eine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber Ihrer Partnerin haben – eine Pflicht, die selbst über die Auflösung hinaus weiterbestehen kann. Entsprechend können Sie vielleicht die Zahlungen für den Sprachkurs verweigern (selbst dies ohne Gewähr), sie dürfen die Partnerin aber weder aus der Wohnung werfen, noch die Wohnung kündigen und die Partnerin ihrem Schicksal überlassen, noch die Finanzierung des Grundbedarfs einschliesslich Krankenkasse einstellen. Aus meiner Sicht sollten Sie zwingend und möglichst rasch einen Scheidungsanwalt oder eine Anwältin beiziehen und mit einer sogenannten Auflösungsklage beauftragen. Danach nimmt das gerichtliche Verfahren ähnlich wie bei einer Ehescheidung seinen Lauf, wobei der Richter häufig vorerst vorsorgliche Massnahmen festgelegt. Im Vordergrund stehen dabei die Unterstützungsbeiträge, wobei Sie zur Zahlung von solchen auch nach der Auflösung der Partnerschaft verpflichtet werden können, wenn die Partnerin dadurch in eine finanzielle Notlage gerät. Es würde die ganze Situation natürlich extrem entschärfen, wenn Ihrer Partnerin einer Arbeit nachgehen würde. Inwiefern sie dies nicht will, nicht kann oder dazu verpflichtet werden könnte, sollten Sie mit dem Anwalt erörtern. Angesichts der Situation sollte die Kommunikation in der ganzen Angelegenheit fortan über den Anwalt laufen. Viele Scheidungsanwälte sind übrigens als Mediator ausgebildet. Eine solche Person könnte möglicherweise den Zugang zu ihrer Partnerin herstellen, den zu finden Ihnen aktuell nicht gelingt.

  • @chochichaste


    Meinen Sie mit Drittstaats-Bürgerin, dass Ihre eingetragene Partnerin nur Staatsbürgerin eines Staats ist, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) und kein Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ist? Vor kurzem wurde in einem Artikel in der Zeitung Tagesanzeiger erwähnt, dass die Aufenthaltsbewilligung einer Serbin nach der Scheidung der Ehe widerrufen wurde, weil die Ehe nicht mindestens drei Jahre gedauert hatte. Selbst wenn die Aufenthaltsbewilligung bei einer Scheidung einer eingetragenen Partnerschaft nicht sofort widerrufen wird, weil die eingetragene Partnerschaft mindestens drei Jahre gedauert hat, wird diese bei einem längeren Bezug von Sozialhilfe widerrufen. Ich bin weder Experte für Ausländerrecht noch für Eherecht, aber ich nehme an, dass Sie während der Trennung und nach der Scheidung gesetzlich verpflichtet sind für den Unterhalt Ihrer Partnerin zu bezahlen und dies vielleicht auch weiterhin wenn Ihre Partnerin die Schweiz verlässt bis Ihre Partnerin in der Lage sein könnte wieder selbst genug für ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Falls Ihre Partnerin Sozialhilfe beziehen muss wird das Sozialamt Ihre Partnerin mit Leistungskürzungen zwingen Sie auf Zahlung von Unterhalt zu klagen, wenn Ihre Partnerin das noch nicht gemacht hat und Sie nicht bereits freiwillig für ihren Unterhalt bezahlen.

  • Danke für die Infos. Mit welchen Kosten ist denn zu rechnen? Bzw. ich kann weiterhin für die Krankenkasse und obligatorischen Zahlungen aufkommen, kein Problem. Nur wenn ich dann auch noch ihre Wohnung bezahlen muss, dann kann ich das nicht. Mein Einkommen reicht für eine Wohnung. Gerate ich dann selbst in finanzielle Schwierigkeiten? Abgesehen davon hat sie in ihrem Heimatland ein Haus bzw. zurück zu ihren Eltern, wo sie auch vor der Partnerschaft gelebt hat, somit könnte sie zu ihrem ursprünglichen Leben zurück kehren.

  • Da ein B-Ausweis erwähnt wurde, ist die fragliche Person offenbar Bürgerin eines EU/EFTA-Mitgliedstaates.


    Zu Ihren letzten Fragen werden Sie hier oder überhaupt im Internet unmöglich schlüssige Antworten finden können, denn solche Aspekte sind zu stark von den Umständen abhängig, die von Einzelfall zu Einzelfall variieren. Ein spezialisierter Anwalt wird Ihnen nach einer gründlichen Befragung möglicherweise ein approximatives Bild aufzeigen können, doch schlussendlich hängt alles von der Beurteilung durch das Gericht ab. Dabei wird dieses selbstverständlich auch Ihre eigene wirtschaftliche Situation gebührend berücksichtigen.