Das nenne ich jetzt mal eine präzise Fragestellung! Bin gespannt auf die Antworten...
ahv mindestbetrag
Dieses Forum wird bald eingestellt
Am 17. Dezember 2023 werden wir das Beobachter-Forum abstellen und alle Beiträge unwiderruflich löschen.
Die Details zum Entscheid und den entsprechenden Thread finden Sie hier.
-
-
Was meinen Sie mit ging "mit 63 in rente? Meinen Sie damit, dass Sie mit 63 eine Rente der Invalidenversicherung (IV) beziehen oder, dass Sie vorzeitig eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen? Für welche Zeitperiode ist die Rechnung für den "mindestbeitrag ahv"? Welche Ausgaben wurden bis 31. Oktober 2021 bei der Berechnung der Höhe der Sozialhilfe berücksichtigt? Wurde darin keine Ausgabe für Sozialversicherungsbeiträge für Nichterwerbstätige berücksichtigt? Wieso nicht? Wurden in der Vergangenheit die Sozialversicherungsbeiträge (z.B. AHV) von einem Lohn oder von Taggeldern einer Sozialversicherung abgezogen und deshalb bei der Berechnung der Höhe der Sozialhilfe nur der nach dem Abzug übrig bleibenden Teil dieses Lohns oder dieser Taggelder als Einnahmen angerechnet? Haben Sie oder das Sozialamt für Sie in der Vergangenheit keinen Antrag auf Erlass der Sozialversicherungsbeiträge eingereicht, weil Sie Sozialhilfe bezogen haben? Normalerweise stellt man ein Gesuch um Erlass der Sozialversicherungsbeiträge, wenn man Sozialhilfe bezieht.
@Ahaa
Ich nenne das noch keine präzise Beschreibung um was es genau geht.
-
nein ich beziehe ahv + ergänzungsleistung seit 01.11.2021
-
jeweils ende jahr beglich das sozialamt den betrag. doch ende 2021 bekam ich erneut eine rechnung.
und da ich seit november el beziehe sind diese zwei monate im el betrag beglichen. ich habe jetzt den ganzen betrag beglichen für 2021. das sozialdossier wurde ende oktober geschlossen. und die frage war lediglich, kann ich den betrag jan-oktober vom sozialamt zurück fordern oder bleibt das jetzt an mir hängen. o. k. ich habe mich sowieso entschieden, es so zu belassen. sterbe deswegen ja nicht.
-
Es war vielleicht ein Fehler die Rechnung für den Mindestbetrag zu bezahlen anstatt ein Gesuch um (Teil-)Erlass des Mindestbeitrags zu stellen. Ich kann mir die Verwaltungswreisungen und die Rechtsprechung anschauen ob, ein Gesuch um Erlass abgelehnt werden kann, weil die Rechnung schon bezahlt wurde.
-
ist i. o.
-
Haben Sie bereits überprüft, ob Sie diese Mindestbeiträge überhaupt schulden? Ich weiss ja nicht, ob Sie verheiratet sind und es könnte ja sein, dass Ihre eigenen Beiträge auf Grund von Artikel 3 Absatz 3 AHVG als bereits bezahlt gelten, weil der getrennt oder nicht getrennt lebende andere Ehepartner bereits Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrags (z.B. auf seinem Einkommen oder Vermögen) bezahlt hat. Wenn Sie nicht vor oder bei der Bezahlung des Mindestbeitrags gegenüber der Sozialversicherungsanstalt bzw. AHV-Ausgleichskasse, welche die Beitragsrechnung verschickt hat oder gegenüber einer anderen unzuständigen Behörde, mündlich oder schriftlich den Vorbehalt gemacht haben, dass Sie sich vorbehalten später ein Gesuch um Erlass des Mindestbeitrags zu stellen, ist es gemäss der Randziffer 3071 der WSN in Verbindung mit der Randziffer 3020 der WSN nicht mehr möglich ein Gesuch um Erlass oder Teilerlass des Mindestbeitrags zu stellen. Sie können sich bei der Ausgleichskasse erkundigen, ob es für Fälle wie Ihren trotzdem eine Lösung gibt, ich bin aber skeptisch und glaube, dass man sich dort stur an die WSN halten wird, weil diese eine Weisung des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) an die Ausgleichskassen ist, wie diese das Gesetz und die Verordnung zu vollziehen haben und sich häufig auf Urteile des Eidgenössischen Verischerungsgerichts (EVG) bzw. des Bundesgerichts bezieht (ZAK in den Fussnoten steht für die im Internet suchbare Zeitschrift für die Ausgleichskassen, in denen Urteile veröffentlicht wurden). Die Unabhängige Fachstelle für Sozialhilferecht in Zürich (http://www.sozialhilfeberatung.ch) bietet eine kostenlose telefonische Beratung im Sozialhilferecht an. Wenn Sie im Kanton Bern wohnen bietet die Actiobern (http://www.actiobern.ch) eine kostenlose Beratung im Sozialhilferecht an. Ich bezweifle, dass es gemäss dem kantonalen Sozialhilferecht möglich wäre beim Sozialamt ein Gesuch um "prozessuale Revision" der Sozialhilfe für den Zeitraum 1. Januar 2021 bis 31. Oktober 2021 einzureichen und als Grund dafür anzugeben, dass die erst danach erhaltene Rechnung über die Höhe der Beiträge ein neu entdecktes Beweismittel für eine während dem Zeitraum 1. Januar 2021 bis 31. Oktober 2021 bereits bestehende Tatsache der Pflicht für diesen Zeitraum Beiträge als Nichterwerbstätiger zu bezahlen, weil sich das kantonale Sozialhilferecht wahrscheinlich nicht auf den quasi buchhalterischen Zeitraum, für den die Beiträge bezahlt werden, sondern darauf beziehen wird, wann die Beiträge als Nichterwerbstätiger zur Zahlung fällig waren. Ich bin aber skeptisch und glaube, dass Sie durch das Bezahlen der Rechnung nun zwischen Stuhl und Bank gefallen sind und nun auf den Kosten für die Beiträge für den Zeitraum 1. Januar 2021 bis 31. Oktober 2021 sitzen bleiben. Ich empfehle Ihnen in Zukunft sich zuerst (zum Beispiel hier im Forum) zu erkundigen, was Sie machen können, bevor Sie eine Rechnung bezahlen, denn dann hätte man ein Gesuch um Teilerlass der Beiträge einreichen können.
Art. 3 AHVG Beitragspflichtige Personen
3 Die eigenen Beiträge gelten als bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat, bei:
- a.
- nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten;
- b.
- Versicherten, die im Betrieb ihres Ehegatten mitarbeiten, soweit sie keinen Barlohn beziehen.
4 Absatz 3 findet auch Anwendung für die Kalenderjahre, in denen:
- a.
- die Ehe geschlossen oder aufgelöst wird;
- b.
- der erwerbstätige Ehegatte eine Altersrente bezieht oder aufschiebt.
Art. 11 AHVG
1 Beiträge nach den Artikeln 6, 8 Absatz 1 oder 10 Absatz 1, deren Bezahlung einem obligatorisch Versicherten nicht zumutbar ist, können auf begründetes Gesuch hin für bestimmte oder unbestimmte Zeit angemessen herabgesetzt werden; sie dürfen jedoch nicht geringer sein als der Mindestbeitrag.
2 Der Mindestbeitrag, dessen Bezahlung für einen obligatorisch Versicherten eine grosse Härte bedeutet, kann erlassen werden, wenn ein begründetes Gesuch vorliegt und eine vom Wohnsitzkanton bezeichnete Behörde angehört worden ist. Für diese Versicherten bezahlt der Wohnsitzkanton den Mindestbeitrag. Die Kantone können die Wohnsitzgemeinden zur Mittragung heranziehen.
Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG):
https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/63/837_843_843/deArt. 31 AHVV Herabsetzung der Beiträge
1 Beitragspflichtige, die Anspruch auf Herabsetzung des Beitrages erheben, haben ihrer Ausgleichskasse ein schriftliches Gesuch und die zu dessen Beurteilung notwendigen Unterlagen einzureichen und glaubhaft zu machen, dass ihnen die Bezahlung des vollen Beitrages nicht zugemutet werden kann.
2 Die Herabsetzung wird von der Ausgleichskasse nach Durchführung der notwendigen Erhebungen verfügt.Art. 32 Erlass der Beiträge
1 Beitragspflichtige, die gemäss Artikel 11 Absatz 2 AHVG Anspruch auf Erlass des Beitrages erheben, haben ihrer Ausgleichskasse ein schriftliches, begründetes Gesuch einzureichen; dieses ist von der Ausgleichskasse an die vom Wohnsitzkanton bezeichnete Behörde zur Vernehmlassung weiterzuleiten.
2 Auf Grund der Vernehmlassung der vom Wohnsitzkanton bezeichneten Behörde entscheidet die Ausgleichskasse über das Erlassgesuch. Der Erlass kann für höchstens zwei Jahre bewilligt werden.
3 Die Erlassverfügung ist auch dem Wohnsitzkanton zuzustellen. Dieser ist befugt, Einsprache nach Artikel 52 ATSG zu erheben oder die Rechtsmittel nach den Artikeln 56 und 62 ATSG zu ergreifen.
Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV):
Seite 158 Randziffer 3071 der WSN:
Für die Gesuche um Beitragserlass sind die Rz 3013 bis 3020 betreffend Gesuch um Beitragsherabsetzung sinngemäss anwendbar.
Seite 146 Randziffer 3020 der WSN:
Die Einreichung eines Herabsetzungsgesuches ist solange möglich, als die Versicherten nicht in irgendeiner Form auf die Geltendmachung ihres Rechts verzichtet haben (z.B. durch vorbehaltlose Zahlung der Beitragsschuld).
Randziffer 3022 Die Voraussetzung der Unzumutbarkeit ist erfüllt, wenn durch die Bezahlung des vollen Beitrages der Notbedarf der Versicherten und ihrer Familie bzw. ihrer eingetragenen Partnerschaft nicht befriedigt werden könnte, d.h. der notwendige Lebensunterhalt (Existenzminimum) durch die verfügbaren Mittel nicht gedeckt wäre.
Randziffer 3026 Unter Notbedarf ist das Existenzminimum im Sinne des SchKG zu verstehen. Abgesehen von ganz besonderen Umständen bildet der betreibungsrechtliche Notbedarf eine Grenze, bei deren Unterschreitung das Bezahlen der vollen Beiträge zu einer nicht zumutbaren Belastung führt.
Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und der Nichterwerbstätigen in der AHV, der IV und EO (WSN):
-
hat sich erledigt.
-