Unterhaltszahlungen an ausländische Partnerin nach 3.5 Jahren Ehe

Übersicht der Foren

Zur Liste der Foren gelangen Sie hier: Foren

Möchten Sie einen neuen Beitrag erstellen, wählen Sie bitte ein Forum aus der Foren-Liste und klicken sie auf die Schaltfläche "Neues Thema" oben auf der rechten Seite.

  • Ich und meine ausländische Frau lassen uns nach 3.5 Jahren scheiden. Langfristig wird sie wieder zurück ins Heimatland. Vor der Ehe hatte Sie nur ab und an Jobs (wenig Lohn) und hat bei der Familie gelebt (Wir sind relativ jung). In der Ehe hatte sie auch nur teilweise gearbeitet und ist nun leider wegen Krankheit länger arbeitsunfähig geworden. Ich habe also gearbeitet und auch den Haushalt gemacht.


    Kann mir jemand etwas zu den nötigen Unterhaltungszahlungen sagen? Wenn ich zahlen muss, was ich denke, dann können wir mit den Lebenskosten des Heimatlands rechnen, oder? Spielt es evlt. eine Rolle, dass Sie selbst vor der Ehe praktisch kein Geld verdient hat und dass wir nur 3.5 Jahre verheiratet sind?


    Es scheint mir äusserst schwierig klare Fakten zu diesen Themen zu finden. Wird im Zweifel einfach ein Richter die Situation auslegen und nach seinem gewissen entscheiden?

  • Die finanziellen Verhältnisse vor der Eheschliessung spielen einzig insofern eine Rolle, als bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung (Aufteilung des Vermögens) das eingebrachte Gut vorweg ausgeschieden wird. Wenn Sie also im Zeitpunkt der Eheschliessung Vermögen besassen und es nachweisen können, erhalten Sie dieses - sofern noch vorhanden - für sich und nur der Rest wird hälftig geteilt. Dasselbe würde sinngemäss gelten, wenn Sie im Verlauf der Ehe eine Erbschaft oder eine Schenkung erhalten hätten (das Ganze bildet das sogenannte Eigengut). Für die Berechnung der Unterhaltspflicht spielen die vorehelichen finanziellen Verhältnisse hingegen ebenso wenig eine Rolle wie die Dauer der Ehe, die Nationalität der Ehefrau oder Spekulationen über eine Rückkehr in die Heimat in einer nahen oder auch weniger nahen Zukunft, falls überhaupt. Das Gericht kann sich bei der Urteilsfindung nur auf die aktuellen Verhälnisse stützen, ausgehend einerseits von der Tatsache, dass Ihre Frau grundsätzlich ein Anrecht darauf hat, den aktuellen Lebensstandard auch nach der Scheidung aufrechtzuerhalten, und andererseits von Ihren Möglichkeiten in Bezug auf die Höhe der Zahlungen. Falls Sie später einmal vernehmen, dass Ihre dannzumal Ex-Ehefrau in einem Land mit wesentlich tieferen Lebenshaltungskosten lebt, könnten Sie allenfalls versuchen, die Unterhaltszahlungen mittels Änderungsklage herabsetzen zu lassen. Wie dabei die Chancen stünden, könnte ich allerdings nicht sagen.


    Zusätzlich zu berücksichtigen sind einerseits die voraussichtlichen Möglichkeiten Ihrer Ehefrau, nach der Scheidung einer Arbeit nachzugehen, sowie je nach Nationalität der allfällige Verlust ihrer Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz wegen Auflösung der Ehe. Dies und vielleicht noch Weiteres müssten Sie mit der Unterstützung eine Rechtsanwalts vorweg gründlich erörtern.