Freizügikeitskonto Gelder Versteuern Kantonal oder National geregelt?

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  • Bei der Neueinrichtung von einem Freizügigkeitskonto, ist folgende Frage und Ungewissheit aufgetreten. Vielleicht weiss jemand hier ja Bescheid, darum stelle ich das mal hier rein.


    Es geht um die Deklaration in der Steuererklärung bei einem Freizügikeitskonto.

    Mir wurde gesagt, dass man Gelder auf einem Freizügigkeitskonto im Kanton Schaffhausen, als Vermögen versteuern muss. So wurde dann dieses Geld auch immer 20 Jahre lang meinem Vermögen angerechnet.


    Nun hat mir der Bankmitarbeiter der ZKB, bei einem Gespräch, über die Neueinrichtung der ZKB Freizügikeitskonten, erörtert, dass man Freizügikeitskontogelder im Kanton Zürich nicht angeben müsse. Sprich, Freizügigkeitskontogelder nicht dem Vermögen angerechnet werden / dürfen.


    Nun meine Frage: Ist das Kantonal unterschiedlich? Entscheidet jeder Kanton, ob Freizügikeitskontogelder Vermögen sind in der Steuererklärung? Oder gibt es eine nationale Regelung diesbezüglich?

    Weil ich im Kanton Schaffhausen schon mehrfach Unrechtbehandlung erfahren habe, vermute ich, dass ich nun auch diesbezüglich wieder Etwas angewendet wurde, was Steuerrechtlich nicht korrekt ist/ war.

    Insbesondere hatte das mitunter auch immer Einfluss, dass mir Krankenkassenprämienverbilligung und EL im Kanton Schaffhausen stets verweigert wurden. Anträge abgelehnt wurden, mit der Begründung mein Vermögen wäre zu viel, für KKPrämienverbilligung und EL.


    Wenn jemand darüber Bescheid weiss, wäre ich sehr dankbar für Informationen.

  • Einzig die direkte Bundessteuer ist auf eidgenössischer Ebene geregelt, für die Kantons- und Gemeindesteuern sind die Vorgaben von Kanton zu Kanton verschieden. Nun wäre die Anrechnung eines Freizügigkeitskontos zum steuerbaren Vermögen (sowie der Ertrag daraus zum steuerbaren Einkommen) ein Widerspruch in sich, denn Sinn und Zweck eines solchen Kontos ist ja gerade der zeitliche Aufschub der geschuldeten Steuern. Das heisst: Erst mit der Kapitalauszahlung werden die Steuern fällig, sie werden dann gesondert vom übrigen Einkommen und Vermögen zu einem Sondersatz berechnet (keine Progression). Nun kenne ich mich mit dem Steuergesetz im Kanton Schaffhausen zwar nicht speziell aus, kann aber mit praktisch absoluter Sicherheit ausschliessen, dass dort oder in irgendeinem anderen Kanton ein Freizügigkeitskonto noch vor dessen Auflösung steuerpflichtig sein könnte. Aus meiner Sicht wurden Sie diesbezüglich schlicht falsch informiert. Die Steuerverwaltung hat ihrerseits offensichtlich nie bemerkt, dass es sich um ein Freizügigkeitskonto handelt, ansonsten hätte man Ihre Steuererklärung bestimmt entsprechend berichtigt.

  • Mit geharnischten Briefen wäre ich grundsätzlich vorsichtig. Denn woher hätte die Steuerverwaltung wissen sollen, dass es sich beim höchstwahrscheinlich einzig mit Bankname, Kontonummer und Betrag deklarierten Konto um Vorsorgegelder handelte?

  • sirio


    Ich kenne mich mit der Materie ja auch nicht wirklich aus.

    Doch nach meinem Wissen ist eine Freizügigkeitsleistung nicht auf einer Bank oder Versicherung deponiert? Sondern bei der zuständigen Auffangeinrichtung.

    Das müsste einem Steuerbeamten dann auffallen.

  • Insbesondere hatte das mitunter auch immer Einfluss, dass mir Krankenkassenprämienverbilligung und EL im Kanton Schaffhausen stets verweigert wurden. Anträge abgelehnt wurden, mit der Begründung mein Vermögen wäre zu viel, für KKPrämienverbilligung und EL.

    Das Freizügigkeitskonto wird bei der Berechnung der EL als Vermögen mitgerechnet.



    Muss ich das 3a-Konto und das Freizügigkeitskonto auflösen? - Rechtsberatung Detail - Rechtsberatung - Beratung - ktipp.ch

  • Vor Auszahlung dürfte es aber nicht als "Steuerbares Vermögen" gerechnet werden?

    Sehe ich auch so, Transmitter. Memo wird das Freizügigkeitsgeld vermutlich falsch oder nicht als solches in der Steuererklärung eingetragen haben.



    Die Steuerverwaltung hat ihrerseits offensichtlich nie bemerkt, dass es sich um ein Freizügigkeitskonto handelt, ansonsten hätte man Ihre Steuererklärung bestimmt entsprechend berichtigt.

  • Vielen Dank für die vielen Info Euch Allen.

    Bei der Steuererklärung waren die Kontoauszüge immer mit dabei. Da steht unübersehbar "Zürcher Kantonalbank Freizügigkeitstiftung" Ich wurde vom Steueramt ermahnt, dass ich es im Vermögensteil angeben muss. Später habe ich die Steuern jemanden zum Ausfüllen gegeben. Die hat das dann wohl auch so gemacht, wie das Steueramt das verlangt hat. Es wurde immer zum Vermögen gerechnet.

    Das Freizügigkeitskonto wird bei der Berechnung der EL als Vermögen mitgerechnet.



    https://www.ktipp.ch/beratung/…egigkeitskonto-aufloesen/

    Und wie ist es, wenn man nur KKPrämienverbilligung beantragt? Ohne EL?


    Und kann ich jetzt noch darauf bestehen, dass ich im Kanton Schaffhausen mein Freizügikeitskontogelder, nicht mehr weiterhin als Vermögen verteuern muss?


    Nochmals vielen Dank Allen!

  • memo


    Ich habe den Verdacht, dass da ein Steuerbeamter nicht richtig Bescheid weiss.

    Möchte hier aber nichts behaupten, da ich hier nicht vom Fach bin.


    Nach meinem Wissen sind Freizügigkeitsleistungen den BVG - Leistungen grundsätzlich gleichgestellt.

    Diese sind nach Bundesgesetz bei der Auszahlung steuerbar.

  • Und kann man aufgrund dieses Fehlers, dieser meiner Meinung nach, absichtlich verlangten Fehldeklaration eine Rückforderung stellen? Wenn ja für wie viele Jahre rückwirkend? Und wie kann ich verlangen, dass ich das Freizügigkeitskonto nicht mehr im Vermögen aufführen muss? Muss man das wieder via Rechtsanwalt?

  • memo


    Was die Rückforderung anbetrifft bin ich definitiv überfragt.

    Ich fürchte dass es kaum eine Möglichkeit gibt das praktisch einzufordern.

    Sie können aber künftig Folgendes tun:

    Wenn sie den definitiven Steuerbescheid (amtliche Verfügung) bekommen dann legen sie fristgrecht dagegen eine Einsprache ein.

    Die Steuerveranlagung wird von den Steuerbeamten der Gemeinde wo sie ihr Domizil haben gemacht. Sie können nicht erwarten, dass das Alles höchstqualifizierte Steuerexperten sind. (Weiss ich aus eigener Erfahrung).

    Wenn sie Einsprache machen, muss das von der nächst höheren Instanz, konkret von der kantonalen Steuerverwaltung zuerst intern geprüft werden.

    Bis zu diesem Zeitpunkt brauchen sie noch keinen Anwalt. Die klare Begründung im Einspruch genügt hier noch.

  • "Immerhin kommt dabei ein Freibetrag zur Anwendung: Er beläuft sich auf 37 500 Franken für Alleinstehende und 60 000 Franken für Ehepaare. Vom Vermögen eines IV-Rentenbezügers, das diesen Frei­betrag überschreitet, wird 1/15 zu den jährlichen Einnahmen hinzugerechnet. Reicht Ihre Rente nicht zum Leben, müssen Sie also wohl oder übel Ihr Säule-­3a- und Ihr Freizügigkeitskonto auflösen."


    Auf meinem Freizügigkeitskonto hat es weniger als 37`500.-Franken. Und trotzdem wurde es als Vermögen gerechnet beim Antrag KKPrämienverbilligung und EL. Weil eben bei Steuern im Vermögen.

    Sorry, wenn ich das nun so sehe. Kommt mir zunehmend der Verdacht auf Absicht auf.

  • memo

    Insbesondere hatte das mitunter auch immer Einfluss, dass mir Krankenkassenprämienverbilligung und EL im Kanton Schaffhausen stets verweigert wurden. Anträge abgelehnt wurden, mit der Begründung mein Vermögen wäre zu viel, für KKPrämienverbilligung und EL.


    Hier stimmt meiner Meinung nach noch etwas ganz und gar nicht.

    KK-Verbilligung wird nach Einkommen und nicht nach Vermögen berechnet.

    Man muss schon reichlich viel Einkommen aus Vermögen haben, damit die KK - Verbilligung wegfällt?

  • Auf meinem Freizügigkeitskonto hat es weniger als 37`500.-Franken. Und trotzdem wurde es als Vermögen gerechnet beim Antrag KKPrämienverbilligung und EL. Weil eben bei Steuern im Vermögen.

    Sorry, wenn ich das nun so sehe. Kommt mir zunehmend der Verdacht auf Absicht auf.

    Ich nehme an, dass Sie zusätzlich noch ein BVG-Konto besitzen. Dieses wird für die EL zu den «weniger als 37'500 (3a)» mit eingerechnet.

    Das sind bestimmt mehr als nur 37'500 Franken.

  • Nein ich habe kein BVG Konto. Ich habe das Freizügigkeitskonto und ein Säulen 3A Konto. Ich bekomme nur die IV Rente. von der SVA Zürich. Allerdings habe ich ein Eigentum / Hausteil. Und ja mit abbezahlter Hypothek. Dies aber erst seit kurzem. Ich habe mit der kleinen IV Rente (keine 2000.-Mtl.) Amortisiert. Habe Jahrzehnte lang mit Höchstens 900.-Fr./ Mtl. gelebt. Und halt Stundungsgesuche und via Abzahlungsverträge meine KK, Strom Telefon usw. bezahlt. Da der Rest für Steuern und Amortisation, Versicherungen usw. gebraucht wurde. Es wäre hilfreich gewesen, wenn ich mal KK Verbilligung bekommen hätte. Zum Glück hat KK Abzahlungsverträge akzeptiert. Habe nebst dem Hausteil, kein Vermögen. Hausteil hat einen Steuerwert von 40'000.-Fr. Da eine Bruchbude und ungünstiger Standort, ebenso sehr viel Renovationsbedarf. Aber wegen mittlerweile 20Jährigem Baustopp, bei jeder notwendigen Reparatur ein Rechtsstreit.

  • Als ich IV wurde, wurden die vorhandenen BVG Gelder auf dieses Freizügikeitskonto von der ZKB verschoben. Das Säulen 3 A Konto habe ich gemacht, als ich eine kurze Zeit nebst der IV noch eine Arbeit im Stundenlohn hatte, 20% Arbeitspensum.

  • memo


    Was zuerst nach einer relativ einfachen Frage aussah, wird immer komplizierter.

    Ich fürchte, sie brauchen Unterstützung von Profis.

    Ohne eine Gesamtbeurteilung ihrer Situation vornehmen zu können, kann ihnen hier im Forum wohl niemand schlüssige Auskunft geben. Ausser vielleicht in der Einen oder anderen Detailfrage.

  • Ich konnte mir lange Zeit keinen neuen Computer leisten, oder ein Handy. Arzt und Zahnarzt musste / muss ich Alles mit Abzahlungsverträgen machen. Einfach mal, um meine Situation zu erklären. Auto habe ich logischerweise auch keins. Nur ein Velo / kein EBike. Da ich kein Fäschtlatschimensch bin fällt mir auch der Verzicht auf Ausgang, Ferien, Restaurants usw. nicht schwer. Mir war und ist einfach immer wichtig, nie in Betreibungen rein zu kommen.