Familiennachzug Konkubinat

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  • Ist der Familiennachzug von einer/eines Konkubinatspartners/in aus einem Drittland kantonal unterschiedlich geregelt?


    Thurgau: Konkubinat mit Drittstaatsangehörigen ist nicht möglich


    Aargau: gemäss Homepage auch mit Drittstaatsangehörigen möglich

    Aufenthaltsbewilligung für Konkubinatspartner ohne gemeinsame Kinder beantragen - Kanton Aargau


    Zürich: gemäss Homepage auch mit Drittstaatsangehörigen möglich

    Einreise ohne Erwerbstätigkeit
    Für einen Aufenthalt in der Schweiz ohne Erwerbstätigkeit müssen die Zulassungsvoraussetzungen nach dem Ausländer und Integrationsgesetz erfüllt sein.
    www.zh.ch



    Heisst in manchen Kantonen ist es möglich, in anderen nicht?

  • nix


    Ohne auf die Details einzugehen....


    Es gibt Rahmenbedingungen seitens des Bundesrechts.

    Aber letztlich sind die kantonalen Behörden zuständig. Und die Kantone können hier zusätzliche Bedingungen stellen.

    Also ja.... ist von Kanton zu Kanton anders.

  • Wenn ich die Bestimmungen im Kanton Thurgau (Link wäre nett gewesen) richtig verstehe, ist der Nachzug eines Konkubinatspartners selbst aus einem EU/EFTA-Staat nicht möglich (Ausnahme Kurzaufenthalt zur Vorbereitung der Eheschliessung). Damit scheint klar, dass die Vorgaben tatsächlich von Kanton zu Kanton verschieden sind - wie so manches...

  • nix


    Es ist im Prinzip schon möglich, dass ein Konkubinats-Partner aus einem Drittstaat in die Schweiz ziehen kann. Und dass man dann einfach Zusammenleben kann.


    Aber das geht nicht mit einem sogenannten Familiennachzug. Denn bei den Migrationsgesetzen gilt Konkubinat nicht als Familie. (Bei der Sozialhilfe aber schon... ).


    Der Konkubinatspartner müsste also die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsgenehmigung eigenständig erfüllen können. So als wäre er / sie Single ohne eine Familie in der Schweiz.

  • nix


    Der Konkubinatspartner müsste also die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsgenehmigung eigenständig erfüllen können. So als wäre er / sie Single ohne eine Familie in der Schweiz.

    Die Voraussetzungen einer Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatsangehörigen "eigenständig" zu erfüllen ist so gut wie unmöglich.

  • nix

    Ausländerrecht ist nicht mein Spezialgebiet. Soweit ich weiss ist das Aufenthaltsrecht für Ausländer in einem Bundesgesetz und in einer Bundesverordnung geregelt und es gibt Weisungen des Staatssekretariats für Migration, wie diese bundesrechtlichen Vorschriften auszulegen sind. Das Bundesrecht wird aber auch von kantonalen Behörden angewendet (vollzogen). Es ist deshalb möglich, dass kantonale Behörden das gleiche Bundesrecht unterschiedlich interpretieren. Wenn man mit einer Verfügung einer kantonalen Behörde, in welcher diese Bundesrecht anwendet, nicht einverstanden ist, kann man das auf dieser Verfügung in der Rechtsmittelbelehrung angegebene Rechtsmittel ergreifen. Wenn nötig, kann man die Sache mit Rechtsmitteln bis vor Bundesgericht ziehen um letztinstanzlich zu klären, wie das Bundesrecht zu interpretieren ist. Wahrscheinlich sind die Rechtsmittelverfahren kostenpflichtig, sodass man die Kosten für das Verfahren bezahlen muss, wenn das Rechtsmittel abgewiesen wird oder auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird und ist es möglich, dass Rechtsmittelinstanzen einen Vorschuss für die Verfahrenskosten verlangen und androhen dürfen sonst auf das Rechtsmittel nicht einzutreten und das Rechtsmittel sonst nicht inhaltlich zu prüfen. Soweit ich das bei einem raschen Durchlesen gesehen habe überträgt das Bundesrecht im Bereich des Aufenthalts ohne Erwerbstätigkeit oder in Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b AIG bei persönlichen Härtefällen den Kantonen nicht das Recht eigene Vorschriften zu erlassen (siehe Artikel 30 Absatz 2 AIG).


    Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG):

    Fedlex


    Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE):

    Fedlex


    Weisungen und Kreisschreiben des Staatssekretariats für Migration für den Ausländerbereich:

    I.  Ausländerbereich