Ich habe gegen die Veranlagungsverfügung der Kantons- und Gemeindesteuern Einsprache erhoben.
Jetzt habe ich den Einsprache-Entscheid zurückerhalten und er wurde von der selben Person erstellt, welche bereits die Veranlagungsverfügung erstellt hat.
Muss eine Einsprache nicht von einer Drittenperson beurteilt werden?