Einsprache gegen Veranlagungsverfügung Gemeindesteuer

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  • Ich habe gegen die Veranlagungsverfügung der Kantons- und Gemeindesteuern Einsprache erhoben.


    Jetzt habe ich den Einsprache-Entscheid zurückerhalten und er wurde von der selben Person erstellt, welche bereits die Veranlagungsverfügung erstellt hat.


    Muss eine Einsprache nicht von einer Drittenperson beurteilt werden?

  • nix


    Das hätte eben auch anders sein können. Deshalb fragte ich nach.


    Steuererklärungen werden vom Gemeindesteueramt bearbeitet. Die erstellt die Verfügung. Einem Mitarbeiter kann mal ein Fehler passieren.

    Jetzt können sie da auf die definitive Veranlagung eine Einsprache machen. Und dann muss zuerst mal das Gemeindesteueramt nachprüfen, ob bei ihnen ein Fehler passiert ist. Dieser könnte dann korrigiert werden.


    Wenn das Gemeindesteueramt zur Ansicht kommt, dass es keinen Fehler gibt, dann wird ihre Einsprache abgelehnt. Ohne dass eine andere Instanz involviert wird.

    Jetzt müsste aber auf dem Einspracheentscheid eine Rechtsmittelbelehrung zu finden sein. Diese zeigt ihnen, wie sie weiter vorzugehen haben, wenn sie mit der Verfügung weiterhin nicht einverstanden sind.

    Und dann müsste es von einer Drittperson behandelt werden.

  • Auch in anderen Gebieten des öffentlichen Rechts - etwa in der Sozialversicherung - ist es weder vorgeschrieben noch üblich, dass eine andere Stelle den Einspracheentscheid verfasst als jene, welche die Verfügung erlassen hat. Sinn und Zweck des Einspracheentscheids ist nicht die Beurteilung durch eine andere oder gar höhere Instanz, die sich neu in den mehr oder weniger komplexen Fall vertiefen müsste (es ist zu bedenken, dass Verfügungen erlassende Stellen Einsprachen zu Dutzenden oder gar Hunderten erhalten). Es geht hier vielmehr darum, die Grundlage der Verfügung näher zu erläutern und auf die Einwände des Einsprechenden fundiert und rechtlich begründet einzugehen. Ist der Einsprechende weiterhin überzeugt, im Recht zu sein, steht es ihm frei, Beschwerde zu erheben.

    Einmal editiert, zuletzt von Sirio () aus folgendem Grund: Schreibfehler korrigiert

  • Ich habe gegen die Veranlagungsverfügung der Kantons- und Gemeindesteuern Einsprache erhoben.


    Jetzt habe ich den Einsprache-Entscheid zurückerhalten und er wurde von der selben Person erstellt, welche bereits die Veranlagungsverfügung erstellt hat.


    Muss eine Einsprache nicht von einer Drittenperson beurteilt werden?

    nix

    Wie Sirio bereits erläutert hat ist es zulässig, dass die gleiche Person oder die gleiche Behörde den Einspracheentscheid erstellt, welche zuvor die mit der Einsprache angefochtene Verfügung erstellt hat. Es hängt von der Person, ab welche zuerst die Verfügung und dann den Einspracheentscheid erstellt hat und vom Inhalt der Einsprache ab, ob erwartet werden kann, dass die Einsprache gutgeheissen wird und im Einspracheentscheid anders entschieden wir als in der Verfügung. Es gibt durchaus Mitarbeiter von Behörden oder von Durchführungsstellen für Sozialversicherungen, welche bereit sind einen Fehler zuzugeben, insbesondere wenn man mit der Einsprache neue relevante Tatsachen geltend macht und mit neuen Beweismitteln belegt oder wenn man in der Einsprache argumentiert was der Inhalt der anwendbaren Rechtsvorschriften ist und im Idealfall auch Urteile von Gerichten angeben kann, in denen steht wie diese Rechtsvorschriften bei einem vergleichbaren Sachverhalt angewandt wurden. Allerdings kommt es in der Praxis auch häufig vor, dass Personen oder Behörden nicht bereit sind einen Fehler zuzugeben und die Einsprache mit kaum vorhandenen oder eher laienhaft formulierten Begründungen vollumfänglich oder teilweise abweisen und man einen langen Atem haben muss und den Einspracheentscheid mit einer Beschwerde oder einem Rekurs anfechten muss um vor einer höheren Instanz vielleicht Recht zu bekommen. Wenn das Beschwerde oder Rekursverfahren nicht kostenlos ist, sollte man aber sehr genau vorher die anwendbaren Rechtsvorschriften und die anwendbare Rechtssprechung der Gerichte prüfen, um die Chancen mit einer Beschwerde zu obsiegen oder bei einem Unterliegen mit der Beschwerde auf den Kosten für das Verfahren sitzen zu bleiben abschätzen zu können. Ich muss in der Praxis im Sozialversicherungsrecht leider in der Regel Beschwerden bei kantonalen Versicherungsgerichten einreichen und die Urteile kantonaler Versicherungsgerichte manchmal mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechten.