Nachzahlung Inavlidenrente / Verrechnung Arbeitslosenkasse

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  • Auf dem Steueramt hat man mir mitgeteilt, dass die auf den Rentenausweisen aufgeführten Nachzahlungen voll zum steuerbares Einkommen gerechnet werden, obwohl diese Nachzahlungen fast komplett an die Arbeitslosenkasse und das Sozialamt gingen (ich selber erhielt davon wenige Tausend Franken). Das würde eine Verdoppelung der Steuern betragen, was ich kaum abzahlen könnte, da ich am Existenzminimum lebe.


    Ich frage mich auch, ob das überhaupt rechtens ist, denn da ich 2020 einige Monate lang von der Arbeitslosenversicherung unterstützt wurde (Vorschussleistung), habe ich zumindest auf diese Zahlungen bereits Steuern bezahlt, da ich diese Abrechnungen damals in der Steuererklärung als Einkommen angegeben habe.


    Oder wie seht Ihr das? Ich finde es einfach nicht logisch, zweimal auf die gleichen Zahlungen Steuern bezahlen zu müssen. Zumindest der Betrag von der ALV müsste abgezogen werden. Oder?


    Danke für eine Antwort. :*

  • cocolina


    ich denke, wenn sie vorschussleistungen erhalten haben und diese durch die nachträgliche rente beglichen haben müssen sie nicht fuer beides steuern bezahlen. dazu bin ich aber viel zu wenig bewandt um eine konkrete aussage zu machen.


    ich rate ihnen dies mit der proinfirmis anzuschauen. die bieten fuer iv bezüger gratis beratungen an zu allen angelegenheiten. ich bin sicher, die können ihnen weiterhelfen und sie evtl. sogar unterstützen in dieser angelegenheit.


    über die website https://www.proinfirmis.ch/ über den reiter angebot, gelangen sie zur kantonauswahl und damit zu den kontaktangaben.

  • cocolina

    Wenn die Rente der IV für einen Zeitraum bezahlt wird, der nicht länger als 12 Monate lang ist, müssen auf der Steuererklärung in der Zeile für Renten der AHV/IV nur den Betrag der Nachzahlung der Rente der IV angeben, der nach dem Abzug der Verrechnung mit der Rückerstattung der Taggelder der Arbeitslosenversicherung übrig bleibt. Ich habe schon viele Steuerrerklärungen für AHV- und IV-Rentner erstellt und das ist die Praxis der Steuerämter in verschiedenen Kantonen, weil das im Bundesgesetz über die Direkte Bundessteuer (DBG) und im Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) so geregelt ist. Die Erklärung ist ,dass die bezogenenTaggelder der Arbeitslosenversicherung steuerbares Einkommen sind und sonst doppelt versteuert würden. Bezogene Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen zur AHV oder IV sind steuerfreies Einkommen. Deshalb können Sie auf der Steuererklärung eine Verrechnung der Nachzahlung der Rente der IV mit einer Rückerstattung von Sozialhilfe nicht von der Nachzahlung der Rente der IV abziehen.

  • @cocollina

    Haben Sie bereits bei der Einrichtung der beruflichen Vorsorge (z.B. Pensionskasse), bei welcher Sie zu Beginn der Invalidität (nicht zu Beginn des Anspruchs auf eine Rente der IV) versichert waren eine Anmeldung für eine Invalidenrentr der IV eingereicht? Haben Sie bereits eine Anmeldung für Ergänzungsleistungen zur IV eingereicht? Eine Verrechnung einer Nachzahlung einer Rente der IV ist nur in dem Umfang zulässig, indem diese den gleichen Zeitraum betrifft während dem Taggelder der Arbeitslosenversicherung bzw. Sozialhilfe bezogen wurden und nur soweit der während dem gleichen Zeitraum bezogene Betrag nicht höher als die Rente der IV für diesen Zeitraum ist. Rückerstattungsforderungen für vor oder nach dem Zeitraum bezogene Taggelder oder Sozialhilfe dürfen nicht mit der Nachzahlung der Rente verrechnet werden. Wenn die Taggelder der ALV (allein oder in Summe mit der für den gleichen Monat bezogenen Sozialhilfe) für ein Monat im Nachzahlungszeitraum höher als die Rente der IV für diesen Monat sind, darf nur maximal die Rente der IV für diesen Monat mit der Nachzahlung verrechnet werden. Können Sie das alleine Monat für Monat im Nachzahlungszeitraum überprüfen bzw. nachechnen oder brauchen Sie dazu Hilfe?

  • cocolina

    Haben Sie für das Steuerjahr für das Sie die Steuererklrärung korrigieren möchten bereits eine Veranlagungsverfügung für die Direkte Bundessteuer oder bereits eine Einschätzungsmitteilung für die Staats (= Kantons-) und Gemeindesteuer erhalten? Wenn nein können Sie eine korrigierte Stuererklräung einreichen und dort auf einem Blatt mit Bemerkungen reinschreiben, dass dies die Korrektur der zuvor eingereichen Steuererklärung für dieses Steuerjahr ist und Sie sich inzwischen steuerlich beraten haben lassen. Wenn ja, müssen Sie innerhalb der darauf angegebenen Frist das darauf angegebene Rechtsmittel (z.B. eine Einsprache) an die darauf angegene Adresse per Post schicken und die Einsprache unterzeichnen. Die Einsprache muss einen Antrag enthalten (z.B. welcher Betrag in welcher Zeile stehen sollte) und eine Begründung enthalten (z.B. dass vergessen wurde die Verrechnung abzuziehen und die Taggelder bereits beim Bezug steuerbares Einkommen waren) und muss unterschrieben sein.

  • Ist das korrekt dass ich die gesamten Renten 2021 (SVA und PK) plus die Nachzahlungen beider abzüglich der Nachzahlungen an die ALK als Gesamtbetrag im Abschnitt Rente der Einnamen aufführe? Das ergäbe ein Steuerbares Einkommen von 47'000 und ich müsste insgesamt fast 5000.- Steuern zahlen. =O


    Wieviel verlangen Sie für eine Steuererklärung?

  • Wenn weder der Zeitraum für den die Rente der IV noch der Zeitraum für den die Invalidenrente der Pensionskasse nachbezahlt wurden länger als zwölf Monate waren und bei den Nachzahlungen keine weiteren Verrechnungen mit steuerpflichtigen Einkommen erfolgt sind (z.B. mit einer Rückerstattung von Taggeldern der IV oder von Taggeldern einer Krankentaggeldversicherung) ist das korrekt. Wenn der Nachzahlungszeitraum länger als zwölf Monate war muss man die Nachzahlung in einer speziellen Zeile eintragen damit die Nachzahlung vom Steueramt für die Ermittlung des Steuersatzes in einen Betrag für zwölf Monate umgerechnet wird. Man könnte prüfen, ob Ihr Einkommen bzw. Vermögen tief genug ist und keine anderen Schulden vorliegen um nach einer rechtskräftigen Veranlagung durch das Steueramt ein Gesuch um Erlass der Steuern einzureichen. Das habe ich auch bereits gemacht und man muss dort aufpassen, weil bei einer Ablehnung Verfahrenskosten anfallen können. Bereits vorausbezahlte Steuern können nicht erlassen werden. Haben Sie schon bisher die Steuererklärung durch eine externe Person machen lassen? Wenn ja, wieviel mussten Sie dort bezahlen und können Sie sich so viel noch leisten? Wenn Sie sich es sich nicht leisten können, kann ich es auch kostenlos für Sie machen.

  • cocolina

    Ihr Benutzerkonto kommt mir bekannt vor, aber leider kann man die vorher von Ihnen geschriebenen Beiträge nicht mehr sehen, sodass ich nicht nachschauen konnte was Sie dort schon alles geschrieben haben und ob das relevant ist. Mussten Sie AHV-Beiträge als Nichterwerbstätige bezahlen, falls Sie eine Rente der IV beziehen und nicht noch Teilzeit arbeiten und dort bereits vom Arbeitgeber Beiträge vom Lohn abgezogen wurden? Beiträge als Nichterwerbstätige können Sie auf der Steuererklärung bei den Abzügen abziehen.

  • Vielen dank für Ihre prompte Antwort. Dann ist das wohl korrekt. Beim Steueramt der Stadt sind sie unerbittlich, habe schon letztes Jahr ein Gesuch eingereicht. Beim Kantonalen Steueramt haben sie mir die Bundessteuer erlassen, die sind gnädiger. Das Gesuch musste ich nicht bezahlen.


    Mit dem wenigen Rest der Nachzahlungen letztes Jahr habe ich dann private Schulden abbezahlt, bzw. offene Rechnungen beglichen. Daher hatte ich eigentlich nichts davon.


    Ich dachte, jetzt wäre ich endlich raus aus den Schulden, aber mit den Steuern hinke ich nun aufgrund der Progression wieder 1 Jahr hinterher :/


    Ich habe bisher meine Steuerklärungen immer selber gemacht, da ich das eigentlich noch gerne mache, nur war es halt bisher nie kompliziert.

  • Das kann sein, habe vor 1,5 Jahren nach dem Vorbescheid mega Stress gehabt mit der Arbeitslosenversicherung, der Pensionskasse, der Freizügigkeitsleistung und vor allem mit dem Sozialamt. Sie haben mir damals immer geantwortet und mir sehr geholfen. Ich kenne mich mit dem Beobachter Forum nicht so gut aus.

  • Vielen Dank für Ihren Link. Ich habe nur auf dem Benutzerprofil von cocolina auf "Letzte Aktivitäten" geklickt und dabei nur die Beiträge von cocolina in diesem Thread gefunden, aber keine Beiträge von cocolina in älteren Threads gefunden. Nun habe ich herausgefunden, dass man auch nur mit dem Mauszeiger auf den Benutzernamen von cocolina gehen kann und sich dann ein Fenster öffnet, auf dem man dann auf "Beiträge" klicken kann und damit den von Ihnen angegebenen Link auf die vollständige Liste der Beiträge erhält. Ich habe nun wohl mit der neuen Forensoftware, welche ich nicht für sehr intuitiv und einfach benutzbar halte, etwas dazugelernt.

  • cocolina

    Ich hoffe es geht Ihnen derzeit einigermassen gut. Ich habe bis jetzt von Ihnen keine E-Mail erhalten und auch hier im Thread seit einer Woche nichts mehr gelesen. Ohne die Unterlagen und ein Telefongespräch kann ich Ihnen nur schwer eine Vorlage schreiben, welche Sie dem Steueramt von Ihnen unterschrieben schicken können damit das Steueramt die Steuern korrekt veranlagt.