sozialhilfe akzeptiert abmeldung nicht obwohl kein anspruch besteht

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  • hallo,

    habe iv-teilrente, alv/unia-lohn und zwischenverdienst-lohn.

    wegen händeoperationen war ich ab 11.01. - 18.4. 100% AUF geschrieben. nach ablauf unia-krankentaggelder folgte vorübergehender ausschluss bei unia.

    während dieser zeit (9 wochen!) meldete ich mich beim sozialamt an (anmeldung Sozialamt "vorübergehend, während 9 Wochen! - ebenso anmeldung sva-ausbildungszulagen (durch sozialamt gemeldet).


    seit 18.04.22 (nach 9 wochen!) besteht kein anspruch mehr auf sozialhilfe da wiederaufnahme bei unia und arbeitstätigkeit von zwischenverdienst wie vor operationen.


    lohnabrechnungen + info wiederaufnahme arbeit liegen sozialamt (nun für monate april, mai + juni) vor -

    mündl. + tel. + mail!


    sozialamt hat bis heutegeforderte abmeldung nicht eingeleitet!

    iv-teilrente wird an sozialamt ausbezahlt❗️ebenso unia-lohn❗️ inkl. sva-ausbildungszulagen❗️

    einkommen wäre total chf 3600.-


    sozialamt ignoriert diese fakten. sozialamt-budget weist weder iv-rente, noch unua-lohn aus - sva-ausbildungszulagen gem. sozialamtbudget direkt an uns - realität leider nicht❗️


    sozialamt bezahlt chf 1540.- an uns und bezahlt kvg-prämien. mit auszahlung chf 1540.- + zwischenverdienst (direkt an uns bez !) a 360.- soll anteil grundbedarf sohn a 390 -+ anteil grundbedarf mutter a 450.- und miete a 1660.- bezahlt werden...?


    sozialamt löst unnötige notsituation/unter existenzmunimum aus!

    sozialamt leitet ausbildungszulagen nicht weiter!


    ...wie heisst das wenn das sozialamt den auftrag von existenzsicherung nicht wahrt? wie heidst da wenn das sozialamt rente + lohn + ausbildungszulagen nicht ausbezahlt und dadurch eine finanzielle notsituation auslöst? wie bringe ich das sozialamt dazu den wiederruf der abtretungserklärungen auszulösen?


    ...habe beobachter-rechtschutzversicherung. habe anwalt bekommen. anwalt tut nicht was er soll - liest unterlagen nicht und versteht darum nicht, dass längst kein anspruch mehr besteht! ...jetzt ist er in die ferien gegangen...


    also rufe ich beobachter an. dieser sagt ich soll copprechtschutz informieren.

    ich tel + maile cooprechtschutz-sachbearbeiter. dieser liest mail/beilagen nicht und sagt darum; es läuft doch alles - sie haben nun ja einen anwalt...


    lieber beobachter - bitte hilf! ich zahle viel für die volle rechtschutzversicherung und brkomme nur die tel vom cooprechtschutz; und ab da geht nichts mehr...!


    habt ihr einen tip wie vorgehen? kann so nicht knapp die miete bezahlen. doch sonst bleiben alle rechnungen offen und essen kaufen kann ich so auch nicht!


    es kann doch nicht sein das wir bom sozialamt zum sozialfall gemacht werden obwohl grnug einkommen da ist???

  • ja.


    kurz: habe keinen anspruch mehr auf sozialhilfe.

    sozialamt hat entsprechende lohnabrechnungen vorliegen.

    lohn + ausbildungszulagen + iv-teilrente werden an sozialamt ausbezahlt bis sozialamt "wiederruf der abtretungserklärungen macht" (vollmachten wiederruft)


    = abmeldung vom sozialamt = wiederruf der abtretungserklärungen.

    - doch sozialamt macht das nicht!

    - wie vorgehen?

  • so ist es nicht!

    ich war nur 9 wochen anspruchsberechtigt und habe diese beträge via rückwirk.-iv-renten-verrechnung beglichen.

    seit mai erhält das sozialamt meinen Lohn inkl. ausbildungszulagen und meine iv-rente ausbezahlt. es wurde keine neuberechnung gemacht! keiner dieser 3 beträge/einkommen ist in den budgets vom sozialamt aufgeführt!


    stattdessen überweist mir das sozialamt monatlich einen betrag der weniger als 50% meines einkommes!


    ...das sozialamt schuldet uns geld; nicht umgekehrt!


    zufall? die gemeinde ist nicht der kant. ombudsstelle angeschlossen!




    gegen die fehlerhafte verfügung von rende märz habe ich im april einsprache erhoben. seitdem ist stillstand seitens sozialamt

  • ist es rechtens, dass das sozialamt die ausbildungszulagen und die iv-rente zurückhält? solange das einspracheverfahren läuft.. - gleichzeitig jedoch nicht auf die einsprache reagiert bzw. diese verzögert?

  • jg

    Die Vorschriften für die Auszahlung von laufenden Renten der IV oder von Ausbildungszulagen (Familienzulagen) an Sozialhilfebehörden sind im Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) bzw. für die Renten auch in der Wegleitung über die Renten (RWL) der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung des Bundesamts für Sozialversicherungen geregelt. Wenn Sie auf die Verfügung schauen mit denen Ihnen die Rente der IV zugesprochen wurde steht dort wahrscheinlich auch darauf, dass diese an das Sozialamt der Gemeinde bezahlt wird. Die Verfügung kann gemäss Artikel 17 oder Artikel 53 ATSG geändert werden. Es hängt davon ab was auf dem Formular für das Gesuch um Drittauszahlung der Rente der IV damals ausgefüllt wurde. Wurde dort bei der Frage 3.1 Erfolgt das Gesuch auf Begehren der leistungsberechtigten Person? Als Antwort Ja angekreuzt? Oder wurde dort Nein angekreuzt und nur bei der Frage 3.2 Erfolgt das Gesuch auf Begehren einer Drittperson oder Behörde? als Antwort Ja angekreuzt? Auf dem Merkblatt der AHV/IV-Informationsstelle über Drittauszahlungen steht, dass Sie als leistungsberechtigte Person das Begehren auf Drittauszahlung widerrufen können. Wenn also damals auf dem Formular für das Gesuch bei der Frage 3.1 Ja angekreuzt war, können Sie der für die Auszahlung der Rente der IV zuständigen AHV-Ausgleichskasse sagen bzw. schreiben, dass Sie die das Begehren auf Drittauszahlung der Rente widerrufen und sagen bzw. schreiben, dass dies gemäss der Ziffer 6 des Merkblatts Drittauszahlung von Leistungen der AHV/IV/EO/EL/ÜL/FZ der AHV/IV-Informationsstelle jederzeit möglich ist. Wenn damals auf dem Formular für das Gesuch bei der Frage 3.2 Ja angekreuzt war können Sie der für die Auszahlung der Rente der IV zuständigen AHV-Ausgleichskasse sagen bzw. schreiben welche Voraussetzungen von Artikel 20 ATSG und von welcher Randziffer in der Wegleitung über die Renten nicht erfüllt sind und, dass deshalb die Rente an Sie und nicht an das Sozialamt ausbezahlt werden muss. Mir ist nicht klar, was Sie mit Unia-Krankentaggeldern meinen. Sie reden auch von Zwischenverdienst, einem Begriff der normalerweise im Arbeitslosenversicherungsrecht gebraucht wird. Die Unia ist eine Gewerkschaft, welche auch eine Arbeitslosenkasse hat. Arbeitslosenkassen sind für die Auszahlung von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung zuständig. Auch für Ausbildungszulagen (Familienzulagen) und für Taggelder der Arbeitslosenversicherung gilt das ATSG und gelten die Vorschriften über die Drittauszahlung von Leistungen dieser Sozialversicherungen.


    Art. 20 Gewährleistung zweckgemässer Verwendung

    1 Geldleistungen können ganz oder teilweise einem geeigneten Dritten oder einer Behörde ausbezahlt werden, der oder die der berechtigten Person gegenüber gesetzlich oder sittlich unterstützungspflichtig ist oder diese dauernd fürsorgerisch betreut, sofern:

    a.die berechtigte Person die Geldleistungen nicht für den eigenen Unterhalt oder für den Unterhalt von Personen, für die sie zu sorgen hat, verwendet oder dazu nachweisbar nicht im Stande ist; und

    b.die berechtigte Person oder Personen, für die sie zu sorgen hat, aus einem Grund nach Buchstabe a auf die Hilfe der öffentlichen oder privaten Für­sorge angewiesen sind.

    2 Diese Dritten oder diese Behörde können die Leistungen, die ihnen ausbezahlt werden, nicht mit Forderungen gegenüber der berechtigten Person verrechnen. Ausgenommen ist die Verrechnung bei Nachzahlungen von Leistungen im Sinne von Artikel 22 Absatz 2.


    Art. 49 Verfügung

    1 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen.

    Art. 53 Revision und Wiedererwägung

    1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.

    2 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.


    Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen

    1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:

    a.um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oderb.auf 100 Prozent erhöht.17

    2 Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.


    Art. 56 Beschwerderecht

    1 Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden.

    2 Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt.



    Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG):

    Fedlex


    Art. 1


    2 Werden Geldleistungen zur Gewährleistung der zweckgemässen Verwendung nach Artikel 20 ATSG oder den Bestimmungen der Einzelgesetze einer Drittperson oder Behörde ausbezahlt, die gegenüber der bezugsberechtigten Person unterstützungspflichtig ist oder sie dauernd fürsorgerisch betreut, so hat die Drittperson oder Behörde:

    a.die Geldleistungen ausschliesslich zum Lebensunterhalt der berechtigten Person und der Personen, für die diese zu sorgen hat, zu verwenden;b.dem Versicherer auf dessen Verlangen über die Verwendung der Geldleis­tungen Bericht zu erstatten.


    Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV):

    Fedlex


    Art. 9 Auszahlung an Dritte

    1 Werden die Familienzulagen nicht für die Bedürfnisse einer Person verwendet, für die sie bestimmt sind, so kann diese Person oder ihr gesetzlicher Vertreter verlan­gen, dass ihr die Familienzulagen in Abweichung von Artikel 20 Absatz 1 ATSG17 auch ohne Fürsorgeabhängigkeit ausgerichtet werden.

    2 Auf begründetes Gesuch hin kann die Ausbildungszulage in Abweichung von Arti­kel 20 Absatz 1 ATSG direkt dem mündigen Kind ausgerichtet werden.


    Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG):

    Fedlex



    Seite 243 Randziffer 10024 Bei Vorliegen besonderer Umstände können die Renten und Hilflosenentschädigungen an einen von der leistungsberechtigten Person bezeichneten Dritten ausbezahlt werden, sofern

    Randziffer 10025 – die Überweisung auf ein persönliches Post- oder Bankkonto nicht angezeigt ist,
    Randziffer 10026 – nicht bereits die Voraussetzungen für die Auszahlung an einen Dritten erfüllt sind, weil die leistungsberechtigte Person entweder verbeiständet ist oder die Renten nicht zweckgemäss verwendet werden, und
    Randziffer 10027 – keine Gefahr einer Umgehung des Abtretungsverbotes (Art. 22 ATSG) besteht.


    Seite 244 Randziffer 10032 Die Tatsache allein, dass jemand von einer Fürsorgebehörde unterstützt wird, rechtfertigt noch nicht die Auszahlung an diese Behörde. Keine Gewähr für zweckgemässe Verwendung der Zusatzrenten der AHV und Kinderrenten liegt auch vor, wenn die leistungsberechtigte Person diese ihr zustehenden Leistungen nicht für den Unterhalt der Familie verwendet und diese deshalb in Not geraten. In solchen Fällen kann die Zusatzrente der AHV oder die Kinderrente direkt an den nicht rentenberechtigten Ehegatten bzw. den Vertreter der Kinder ausbezahlt werden.


    Seite 245 Randziffer 10034 Drittauszahlung der Rente oder Hilflosenentschädigung an einen Drittempfänger gemäss Art. 20 ATSG darf nur angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Ein entsprechender Antrag von Angehörigen oder Behörden muss einlässlich begründet sein. Die Ausgleichskasse hat dabei die angegebenen Verhältnisse sorgfältig zu prüfen. Art und Ergebnis der Prüfung muss aus den Akten hervorgehen.


    Randziffer 10035 Der Drittempfänger muss die Rente oder Hilflosenentschädigung ausschliesslich für den laufenden Unterhalt der leistungsberechtigten Person selbst sowie der Personen, für die diese zu sorgen hat, verwenden. Die Verrechnung der Rente oder Hilflosenentschädigung mit Leistungen, die sie vor der Entstehung des Leistungsanspruchs für die leistungsberechtigte Person oder dessen Angehörige erbracht hat, ist unzulässig. Auf Verlangen der Ausgleichskasse hat er über die nähere Verwendung Bericht zu erstatten Art. 1 Abs. 2 ATSV).


    Wegleitung über die Renten (RWL):

    https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/6857/download


    6 Kann die leistungsberechtigte Person das Begehren um Drittauszahlung widerrufen?

    Ja, die leistungsberechtigte Person kann das Begehren um Drittauszahlung
    jederzeit widerrufen.

    Merkblatt Drittauszahlung von Leistungen der AHV/IV/EO/EL/ÜL/FZ

    https://www.ahv-iv.ch/p/3.05.d


    Formular Gesuch um Drittauszahlung von Leistungen der AHV/IV/EO/EL/ÜL/FZ

    AHV-IV


    Seite 50 Randziffer 246 Die Person, welche die Drittauszahlung wünscht, muss ein

    Gesuch an die FAK stellen, welche die Familienzulagen ausrichtet. Im Gesuch muss der Grund der Drittauszahlung vermerkt sein. Die Drittauszahlung erfolgt i.d.R. durch die FAK und nicht durch den Arbeitgeber. Verlangt die Person, an welche die Drittauszahlung von der FAK bewilligt wurde, eine Auszahlung direkt durch die FAK und nicht durch den Arbeitgeber, so erfolgt die Drittauszahlung ohne weitere Voraussetzungen immer durch die FAK (s. Kieser/Reichmuth, Praxiskommentar FamZG, Art. 15 N 19, und Rz. 538.1).

    Wegleitung zum Familienzulagengesetz (FamZWL):

    https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/6348/download

  • jg

    Dass das Sozialamt bei den für die Auszahlung der Rente der IV zuständigen AHV-Ausgleichskasse, für die Auszahlung der Ausbildungszulagen zuständigen Familienausgleichskasse (FAK) bzw. für die Auszahlung von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung zuständigen Arbeitslosenkasse das Gesuch stellt, dass diese Leistungen künftig nicht mehr an das Sozialamt, sondern an Sie als leistungsberechtigte Person überwiesen werden ist nur eine Variante. Sie können sich auch direkt an die für die Auszahlung zuständigen Stellen wenden und sich dabei auf die Vorschriften berufen, welche ich Ihnen oben angegeben habe und eine Auszahlung an Sie als leistungsberechtigte Person beantragen und begründen auf Grund von welchen Vorschriften die Leistungen an Sie auszuzahlen sind bzw. warum die Voraussetzungen für eine Auszahlung an das Sozialamt nicht erfüllt sind.

  • jg

    Haben Sie oder das Sozialamt für Sie bereits einen Antrag auf Ergänzungsleistungen zur IV eingereicht? In den meisten Kantonen muss man den Antrag bei der kantonalen Sozialversicherungsanstalt (SVA) bzw. bei der Ausgleichskasse des Kantons einreichen. Im Kanton Zürich muss man das bei einigen Gemeinden bei der Gemeinde bzw. im Kanton Basel-Stadt bei den Gemeinden einreichen. Die Unabhängige Fachstelle für Sozialhilferecht (UFS) bietet eine kostenlose Beratung im Sozialhilferecht (aber nicht im Sozialversicherungsrecht) an. Dort wenn es nicht um die Drittauszahlung von Sozialversicherungsleistungen an das Sozialamt, sondern darum geht, ob das Sozialamt zu viele Sozialversicherungsleistungen einbehalten und nicht an Sie weitergeleitet hat ist das eine Frage des Sozialhilferechts. Die Telefonnummer finden Sie rechts oben auf der Seite.

    WIR SETZEN UNS FÜR DIE RECHTE VON SOZIALHILFEBEZIEHENDEN EIN. | UFS
    «...und dass die Stärke des Volkes sich misst am Wohl der Schwachen» heisst es in unserer Bundesverfassung. Die Unabhängige Fachstelle für Sozialhilferecht UFS…
    www.sozialhilfeberatung.ch