IV Vorbescheidverfahren bedeutung

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  • Schönen guten Tag an alle



    Ich hätte eine kleinere Frage:


    Ich bin gerade mitten im Vorbescheidverfahren, auf die Verfügung am warten bei der IV Anmeldung.

    Im Vorbescheid wurde mir der Leistungsanspruch verwehrt, worauf ich natürlich einen Einwand geschrieben hatte.


    Nun habe ich bei meinem Sachbearbeiter mal nachgefragt, wie weit sie denn wären und ob die fehlenden Unterlagen ankamen.


    Als Antwort bekam ich:


    "Im Vorbescheidsverfahren führen wir aktuell noch Recherchen zu ihren Versicherungszeiten und zu den versicherungsmässigen Voraussetzungen durch."


    Was bedeutet dies denn nun? Ich meine, wozu sollte man Voraussetzungen und Zeiten prüfen, wenn man ja sowieso die Leistung verweigern möchte?


    Kann mir das bitte jemand erklären?


    Liebe Grüsse

  • Beitrag von damiens ()

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  • damiens


    Vielen Dank für die Antwort.


    Natürlich bin ich mir im klaren, was Versicherungszeiten und versicherungsmässige Voraussetzungen sind, da ich mir Ihren Link bereits durchgelesen habe zur Bedeutung davon.


    Jedoch ist meine Frage, ob dies ein normaler Prozess ist, der auch bei einem Einwand auf einen Vorbescheid standartmässig von der IV durchgeführt wird, oder ob ich mich nun freuen darf, dass mein Einwand Früchte trägt und ich doch endlich eine Rente erwarten darf?


    Man prüft ja nicht umsonst Versicherungszeit und Voraussetzungen, wenn eine Renten-Ablehnung im Raum steht, oder?


    Liebe Grüsse

  • Beitrag von damiens ()

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  • andaroh

    Haben Sie auch schon ein Gesuch um Akteneinsicht gemacht und die Akten durchgelesen und aus den Akten gesehen, welche Arbeitsschritte die IV-Stelle bzw. die Ausgleichskasse bei der Abklärung bereits erledigt haben? Normalerweise ist die Prüfung, ob die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind einer der ersten Arbeitsschritte nach dem Eingang der Anmeldung bei der IV. Die versicherungsmässigen Voraussetzungen umfassen bei Personen, welche nur einen ausländischen Pass haben, auch die Beitragsdauer (siehe Artikel 6 Absatz 2 IVG). Haben Sie den Schweizer Pass oder nur einen ausländischen Pass? Wenn Sie den Schweizer Pass haben, muss bei der Prüfung der versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht geprüft werden, ob Sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge in die Invalidenversicherung geleistet (einbezahlt) haben. Wenn mit den Versicherungszeiten die Beitragsjahre gemeint sind also die Anzahl der Jahre, während denen Beiträge in die Invalidenversicherung bezahlt wurden so werden diese in der Regel erst dann geprüft, wenn die IV-Stelle der Meinung ist, dass der Invaliditätsgrad hoch genug ist um einen Anspruch auf eine Rente der IV zu haben, da die Höhe der Rente der IV nicht nur vom Invaliditätsgrad, sondern auch von der Anzahl der Beitragsjahre abhängt. Es könnte also ein positives Zeichen sein, wenn auch die Versicherungszeiten geprüft werden. Wenn der Invaliditätsgrad so tief wäre, dass ohnehin kein Anspruch auf eine Rente der IV besteht, würde man sich wahrscheinlich nicht die Mühe machen die Versicherungszeiten zu prüfen.


    Bundesamt für Sozialversicherungen: Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI):

    https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/6440/download



    Bundesamt für Sozialversicherungen, Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung (KSIR):

    https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/18452/download

    Art. 652 Versicherungsmässige Voraussetzungen

    1 Schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose haben Anspruch auf Leistungen gemäss den nachstehenden Bestimmungen. Artikel 39 bleibt vorbehalten.53

    1bis Sieht ein von der Schweiz abgeschlossenes Sozialversicherungsabkommen die Leistungspflicht nur des einen Vertragsstaates vor, so besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn die von Schweizerinnen und Schweizern oder Angehörigen des Vertragsstaates in beiden Ländern zurückgelegten Versicherungszeiten nach der Zusammenrechnung einen Rentenanspruch nach dem Recht des andern Vertragsstaates begründen.54

    2 Ausländische Staats­angehö­rige sind, vorbe­hältlich Artikel 9 Ab­satz 3, nur anspruchs­be­rechtigt, solange sie ih­ren Wohnsitz und ge­wöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG55) in der Schweiz haben und so­fern sie bei Eintritt der Invalidität wäh­rend mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbro­chen während zehn Jah­ren in der Schweiz auf­gehalten haben. Für im Ausland wohnhafte An­ge­hörige dieser Per­so­nen werden keine Lei­stungen gewährt.56

    3 Bei Personen, die mehrere sich ablösende Staatsangehörigkeiten besessen haben, ist für die Leistungsberechtigung die Staatsangehörigkeit während des Leistungs­bezugs massgebend.



    Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG):

    Fedlex

  • Sozialversicher


    Wie geschrieben handel es sich um den Schritt, nachdem von mir ein Einwand auf den Vorbescheid eingereicht wurde. Ich nehme mal an, der Schritt zur Verfügung?


    Ich war der Meinung, dass die Schritte bis zu einem Vorbescheid ja "erledigt" hätten sein müssen und bei eingereichtem Einwand auf den Vorbescheid, nicht alles von Grund auf neu bearbeitet wird von der IV/AAusgleichskasse, oder?


    damiens


    Ich bin Auslandschweizer (Wohnsitz Österreich), habe also kein Anspruch auf andere Massnahmen (wie mir mitgeilt wurde) ausser Rente.



    Die Prüfung auf Leistungsanspruch wurde ja bereits gemacht, sonst hätte ich keinen Vorbescheid kriegen können.

    Jedoch scheint die IV nicht alle Informationen meiner Ärzte etc. eingeholt zu haben. Jedenfalls habe ich daher auf den Vorbescheid mit einem Einwand reagiert, sämtliche Arztzeugnisse beigelegt und begründet, warum ich mit dem Vorbescheid nicht einverstanden bin.


    Wird bei einem Einwand auf Vorbescheid also nochmal neu von vorne geprüft, obwohl ja mit dem Vorbescheid die Prüfung bereits abgeschlossen war?


    Leider geht aus der Akten-CD gar nicht hervor, wie weiterhin vorgegangen wird.


    Liebe Grüsse

  • Beitrag von damiens ()

    Dieser Beitrag wurde vom Autor gelöscht ().
  • Nun, dass sie nicht einfach einen "Entscheid" fällen werden, war mir durchaus klar.


    Jedoch scheint es sehr verwirrend für mich, dass man die selben Arbeitsschritte "wiederholt", obwohl sie ja für den Vorbescheid bereits getätigt werden mussten. Hätten sie von Anfang an alle Informationen eingeholt, müssten sie wohl nicht nochmal das "Selbe" prüfen.


    Ich dachte zumindest, dass man Versicherungszeiten und versicherungsmässige Voraussetzungen nur dann prüft, wenn ein Leistungsanspruch angezeigt ist/besteht und nicht, wenn eine "Ablehnung" im Raum steht.

  • Beitrag von damiens ()

    Dieser Beitrag wurde vom Autor gelöscht ().
  • Beitrag von damiens ()

    Dieser Beitrag wurde vom Autor gelöscht ().
  • So ich habe mich bei meinem Sachbearbeiter gemeldet und bekam folgendes zu hören:


    "Nach Abschluss der Recherchen steht fest, ob wir das Verfahren für den Rentenanspruch überhaupt hätten durchführen müssen."


    Ich schätze mal, dass ist eher negativ für mich, was ich nicht nachvollziehen kann.


    Ob dessen, der Sachbearbeiter ist ohnehin etwas seltsam und nur sehr kurz angebunden immer.

  • Beitrag von damiens ()

    Dieser Beitrag wurde vom Autor gelöscht ().
  • damiens


    Oh glauben sie mir, ich bin schon seit 2019 mit diesem Sachbearbeiter in Kontakt und werde nicht schlau daraus.


    Zu erwähnen ist jedoch, dass ich leider seit Juli 2020 nur die Möglichkeit über Email habe für den Kontakt.


    Dennoch stelle ich meine Fragen präzise und ich würde sagen, halte mich hartnäckig eine Antwort zu erhalten.


    Es ist für mich jedoch sehr schwierig, wenn ich mich kaum auskenne, was man darf oder nicht, was die dürfen und was nicht.



    Ich bin schlichtweg überfordert.

  • Beitrag von damiens ()

    Dieser Beitrag wurde vom Autor gelöscht ().
  • Auf Grund dieser von Ihnen zitierten Aussage Ihres Sachbearbeiters bin ich auch der Meinung, dass das eher negativ für Sie ist. Anscheinend ist man nun der Meinung, dass man die anderen Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Rente der IV (versicherungsmässige Voraussetzungen) vor dem Erlass des Vorbescheids nicht ausreichend geprüft hat und nun prüft, ob die versicherungsmässigen Voraussetzungen überhaupt erfüllt sind. Sie haben gesagt, dass Sie Schweizer Bürger sind, aber in Österreich wohnen. Ist die Invalidität überhaupt in der Schweiz eingetreten? Wohnen Sie in Österreich und sind Sie zum Arbeiten in die Schweiz gependelt? Je nachdem wie der Sachverhalt bei Ihnen ist, muss geprüft werden ob die österreichische Invalidenversicherung oder die schweizerische Invalidenversicherung (IV) für diesen Fall der Invalidität zuständig ist. In der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sind die Vorschriften bezüglich Leistungen für Invalidität ab dem Artikel 44 enthalten. Die Verordnung ist zwar in Juristendeutsch geschrieben, aber vielleicht können Sie sich damit eine Meinung bilden, ob die schweizerische oder die österreichische Invalidenversicherung zuständig ist.


    Art. 80a442

    1 In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz oder eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz oder eines EU-Mitgliedstaates sind, auf Flüchtlinge oder Staatenlose mit Wohnort in der Schweiz oder einem EU-Mitgliedstaat sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anhang II, Abschnitt A, des Abkommens vom 21. Juni 1999443 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Frei­zügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) anwendbar:

    a.Verordnung (EG) Nr. 883/2004444;b.Verordnung (EG) Nr. 987/2009445;c.Verordnung (EWG) Nr. 1408/71446;d.Verordnung (EWG) Nr. 574/72447.

    3 Der Bundesrat passt die Verweise auf die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Rechtsakte der Europäischen Union jeweils an, wenn eine Anpassung des Anhangs II des Freizügigkeitsabkommens und der Anlage 2 zu Anhang K des EFTA-Übereinkommens beschlossen wurde.

    4 Die Ausdrücke «Mitgliedstaaten der Europäischen Union», «Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft», «Staaten der Europäischen Union» und «Staaten der Europäischen Gemeinschaft» im vorliegenden Gesetz bezeichnen die Staaten, für die das Freizügigkeitsabkommen gilt.



    Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG):

    Fedlex


    Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

    Fedlex


    Verordnung (EG) Nr. 987/2009

    Fedlex