100% IV Rente Rückwirkend, wird das Sozialamt nun kosten von Arbeitsintegrationsprogramme zurückfordern können?

Übersicht der Foren

Zur Liste der Foren gelangen Sie hier: Foren

Möchten Sie einen neuen Beitrag erstellen, wählen Sie bitte ein Forum aus der Foren-Liste und klicken sie auf die Schaltfläche "Neues Thema" oben auf der rechten Seite.

  • Guten Tag miteinander :)

    Ich bekomme rückwirkend für ein paar jahre 100% IV Rente.

    In der ganzen zeit war ich beim Sozialamt und bekam vollumfängliche wirtschaftliche Sozialhilfe, einer Gemeinde des Kanton Zürichs.

    Ich musste für ein paar Monate in ein Arbeitsintegrationsprogramm dass fast 5000.- pro Monat gekostet hat!
    Nun stellt sich mir die Frage ob diese Monatlichen Kosten, von der Rückwirkenden IV Rente, Rückgezahlt werden müssen.

    Das würde mich vermutlich den ganze "Rentenüberschuss" kosten... Ich finde leider keine Klaren antworten...

    Danke für jede Antwort :)

  • dms

    Hat den Titel des Themas von „100% IV Rente Rückwirkend, wird das Sozialamt nun Arbeitsintegrationsprogramme zurückfordern können?“ zu „100% IV Rente Rückwirkend, wird das Sozialamt nun kosten von Arbeitsintegrationsprogramme zurückfordern können?“ geändert.
  • dms

    Die Unabhängige Fachstelle für Sozialhilferecht (UFS) in Zürich bietet eine kostenlose telefonische Beratung im Sozialhilferecht, also auch zu Rückerstattungen von Sozialhilfe an. In manchen Fällen begleitet oder vertritt die UFS auch Betroffene vor dem Sozialamt bzw. vor Rechtsmittelinstanzen (Einsprachen beim Sozialamt der Gemeinde, Bezirksrat, Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Bundesgericht). Die Telefonnummer steht oben rechts auf der Webseite der UFS.

    WIR SETZEN UNS FÜR DIE RECHTE VON SOZIALHILFEBEZIEHENDEN EIN. | UFS
    «...und dass die Stärke des Volkes sich misst am Wohl der Schwachen» heisst es in unserer Bundesverfassung. Die Unabhängige Fachstelle für Sozialhilferecht UFS…
    www.sozialhilfeberatung.ch

  • dms

    Ich gebe Ihnen die Vorschriften an, welche wahrscheinlich auf Ihren Fall zutreffen. Es scheint mir, dass es im Kanton Zürich grundsätzlich möglich ist die Rückerstattung von über die Sozialhilfe bezahlte Kosten für ein Integrationsprogramm zu verlangen, wenn Sie (auch) für den gleichen Zeitraum während dem Sie im Integrationsprogramm waren rückwirkend Leistungen von anderen Sozialversicherungen erhalten (z.B. eine Rente der IV, eine Invalidenrente einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge [z.B. einer Pensionskasse], Ergänzungsleistungen zur IV, kantonale Beihilfe, Gemeindezuschuss, etc.). Dies scheint mir auf Grund von Paragraph 27 Absatz 1 Buchstabe a SHG in Verbindung mit SKOS-Richtlinien Kapitel 2.4 Absatz 3 und SKOS-Richtlinien Kapitel 2.2


    Trifft bei Ihnen Paragraph 27 Absatz 3 SHG zu, weil Sie noch beim Bezug (zumindest eines Teils der Sozialhilfe) noch minderjährig waren oder noch in der Ausbildung waren und die Sozialhilfe für sich selbst bezogen haben, weil die Sozialhilfe nicht von Ihren Eltern bezogen wurde um damit die Kosten für Ihren Lebensunterhalt während der Ausbildung zu bezahlen? Achtung für die Rückerstattung der Prämienverbilligung und der Übernahme der Differenz zwischen der Prämie für die Krankenversicherung und der Prämienverbilligung gelten andere kantonale Vorschriften. Falls Ihnen die SVA Zürich während dem Bezug der Sozialhilfe die AHV/IV-Beiträge als Nichterwerbstätiger erlassen hat (z.B. weil die Gemeinde bei der SVA Zürich für Sie einen Antrag auf Erlass eingereicht wurde und dieser bewilligt wurde) gelten auch dort für eine allfällige Rückerstattung andere kantonale Vorschriften. Sie können von der Gemeinde einen Auszug aus Ihrem Sozialhilfe-Klientenkonto verlangen und verlangen, dass die Gemeinde Ihnen schriftlich begründet, wie diese den Betrag der zurückgeforderten Sozialhilfe berechnet. Die Gemeinde muss eine Verpflichtung zur Rückerstattung von Sozialhilfe in Form einer schriftlichen Verfügung machen, gegen welche Sie innerhalb einer Rechtsmittelfrist ein Rechtsmittel gegen diese Verfügung einreichen können, wenn Sie mit der Verfügung nicht einverstanden sind. Normalerweise fragt die IV die Gemeinde vor der Verfügung über den Anspruch auf eine Rente der IV, ob die Gemeinde eine Rückerstattung von Sozialhilfe geltend machen will und wenn die Gemeinde das bei der IV macht, wird ein Teil der Nachzahlung der Rente der IV für die Vergangenheit als Rückerstattung von bezogener Sozialhilfe als Drittauszahlung direkt an die Gemeinde anstatt an Sie bezahlt. Die Verfügung der IV (der SVA Zürich) über die Nachzahlung der Rente der IV mit der Drittauszahlung an die Gemeinde und die Verfügung der Gemeinde über die Verpflichtung zur Rückerstattung von bezogener Sozialhilfe sind aber unterschiedliche Verfügungen und diese können und sollten getrennt angefochten werden, wenn der Betrag der Drittauszahlung nicht korrekt ist oder der Betrag der Verpflichtung zur Rückerstattung nicht korrekt ist.


    Haben Sie erst einen Vorbescheid der IV erhalten, in dem angekündigt wurde, dass die IV vorhat Ihnen für ein paar Jahre rückwirkend einen Anspruch auf eine ganze Rente der IV zuzusprechen oder haben Sie nach dem Erhalt des Vorbescheids auch schon die Verfügung erhalten, im dem Ihnen die IV rückwirkend einen Anspruch auf eine ganze Rente der IV zugesprochen hat? Haben Sie schon bei der Einrichtung der beruflichen Vorsorge (z.B. Pensionskasse), bei welcher Sie beim Beginn der Invalidität (diese kann vor dem Beginn des Anspruchs auf eine Rente der IV liegen) versichert waren weil Sie für diese Zeit noch pensionskassenpflichtigen Lohn erhalten haben, einen Antrag auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge eingereicht? Haben Sie schon beim Sozialamt der Gemeinde (in manchen Gemeinden wurde die Zuständigkeit an die SVA Zürich delegiert) einen Antrag auf Zusatzleistungen zur IV (Ergänzungsleistungen, kantonale Beihilfe, Gemeindezuschüsse) eingereicht? Den Antrag für Zusatzleistungen sollten Sie schon nach dem Erhalt des Vorbescheids der IV einreichen, weil manche Gemeinden die kantonale Beihilfe und die Gemeindezuschüsse nur rückwirkend bis zum Beginn des Monats, in dem Sie geschrieben haben, dass Sie sich für Zusatzleistungen anmelden möchten und um die Zusendung eines Antragsformulars gebeten haben bezahlen und eine Nachzahlung der kantonalen Beihilfe und der Gemeindezuschüsse für die Zeit vor der Anmeldung verweigern.


    Sie müssen dann später bei der Steuererklärung für das Jahr, in dem Sie die Nachzahlung der Rente der IV bzw. der Invalidenrente der beruflichen Vorsorge erhalten aufpassen, dass Sie den Nachzahlungsbetrag der für die Vergangenheit bezahlt wird (nicht die laufenden Renten des Jahres danach) dies in einer Zeile für Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen eintragen und Kopien der Verfügung über die Nachzahlung der Rente der IV, und des Schreibens über die Nachzahlung der Invalidenrente der beruflichen Vorsorge einreichen, damit das Steueramt ein tieferes den Steuersatz bestimmendes (satzbestimmendes Einkommen) ausrechnet und Sie weniger Steuern bezahlen. Allerdings ist der volle Bruttonachzahlungsbetrag steuerpflichtiges Einkommen und nicht der nach der Rückerstattung der Sozialhilfe verbleibende Nettoauszahlungsbetrag, weil die bezogene Sozialhilfe damals steuerfreies Einkommen war. Wenn hingegen Rückerstattungen für Sozialversicherungsleistungen, welches damals steuerpflichtiges Einkommen waren von der Nachzahlung abgezogen werden, ist nur der Nettobetrag nach Abzug dieser Rückerstattungen für steuerpflichtige Leistungen steuerbares Einkommen (z.B. Rückerstattung von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung, Taggeldern, der IV, Taggeldern einer Krankentaggeldversicherung, etc.). Ich empfehle dann den Einschätzungsentscheid für die Staats- und Gemeindesteuern für dieses Jahr der Nachzahlung (wahrscheinlich bei Ihnen 2022) und die Veranlagungsverfügung für die Direkte Bundessteuer zu kontrollieren, ob es dort unterschiedliche Spalten für das "steuerbare Einkommen" und für das "satzbestimmende Einkommen" gibt und ob es dort eine Zeile mit Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen gibt, in welcher beim satzbestimmenden Einkommen ein tieferer Betrag als beim steuerbaren Einkommen steht. Die Berechnung des steuerbaren Einkommens für die Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen ist (Anspruch auf Rente für die Vergangenheit abzüglich Rückerstattungen von steuerpflichtigen Sozialleistungen) / Anzahl Monate der Nachzahlung für die Vergangenheit * 12 Monate. Wenn die Steuern Ihr Vermögen übersteigen und Ihnen auch bei einer ratenweisen Zahlung der Steuern nicht das betreibungsrechtliche Existenzminimum übrig bleiben würde, kann man einen Antrag auf Erlass der Staats- und Gemeindesteuern bzw. auf Erlass der direkten Bundessteuer stellen. Ob sich diese Anträge lohnen kann man vorher ausrechnen.

  • dms

    b. Bei rechtmässigem Bezug

    § 27 SHG

    1 Rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe kann ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn

    a. der Hilfeempfänger rückwirkend Leistungen von Sozial- oder Privatversicherungen oder von haftpflichtigen oder anderen Dritten erhält, entsprechend der Höhe der in der gleichen Zeitspanne ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe,

    2 Der Rückerstattungsanspruch erstreckt sich auf Leistungen, die der Hilfeempfänger für sich selbst, für seinen Ehegatten während der

    Ehe, für seine eingetragene Partnerin oder seinen eingetragenen Partner während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft und für seine Kinder während ihrer Minderjährigkeit erhalten hat.

    3 Wirtschaftliche Hilfe, die jemand für sich selbst während seiner Minderjährigkeit oder bis zum Abschluss einer in dieser Zeit begonnenen Ausbildung bezogen hat, ist nicht zurückzuerstatten. Für die Kosten des Aufenthalts in einem Jugendheim gilt dies bis zum 22. Altersjahr.


    d. Unverzinslichkeit

    § 29 SHG Rückerstattungsforderungen sind unverzinslich, ausgenommen bei unrechtmässigem Bezug.



    e. Verjährung

    § 30 SHG

    1 Leistungen, die im Zeitpunkt der Rückerstattungsverfügung mehr als 15 Jahre zurückliegen, können nicht zurückgefordert werden. Ausgenommen sind Leistungen, für die eine Rückerstattungsverpflichtung nach § 20 eingegangen worden ist.



    2 Die Rückerstattungsforderung verjährt fünf Jahre nachdem die Fürsorgebehörde von ihrem Entstehen Kenntnis erhalten hat. Rückerstattungsforderungen, für die ein Grundpfand eingetragen ist, unterliegen keiner Verjährung.


    Sozialhilfegesetz (SHG) des Kantons Zürich:

    http://www2.zhlex.zh.ch/appl/zhlex_r.nsf/OpenAttachment?Open&docid=856120DC82E30764C12586FC004AF6C3&file=851.1_14.6.81_113.pdf



    Soziales Existenzminimum

    § 17 SHV

    1 Die wirtschaftliche Hilfe trägt den persönlichen und örtlichen Verhältnissen Rechnung und gewährleistet das soziale Existenzminimum des Hilfesuchenden. Sie bemisst sich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung (einschliesslich der ab diesem Datum geltenden Teuerungsanpassung für den Grundbedarf für den Lebensunterhalt)*. Vorbehalten bleiben begründete Abweichungen im Einzelfall.

    2 Soweit in Abs. 1 nichts anderes geregelt wird, gelangt die in den SKOS-Richtlinien vorgesehene Teuerungsanpassung nicht zur Anwendung.

    3 Die Sicherheitsdirektion erlässt Weisungen über die Anwendung der SKOS-Richtlinien.


    Sozialhilfeverordnung (SHV) des Kantons Zürich:

    http://www2.zhlex.zh.ch/appl/zhlex_r.nsf/OpenAttachment?Open&docid=D847CABC55332D6BC12586FC004B047D&file=851.11_21.10.81_113.pdf



    SKOS-Richtlinien Kapitel 2.2 Bevorschusste Leistungen

    1 Rückwirkend eingehende Leistungen Dritter werden mit bevorschussten Sozialhilfeleistungen verrechnet.

    2 Verrechnet werden dürfen nur jene Leistungen, die zeitlich und sachlich übereinstimmen (sog. Kongruenz).


    Erlasse



    SKOS-Richtlinien Kapitel 2.4 Rückerstattungspflichtige Leistungen

    1 Von der Rückerstattungspflicht erfasst werden individuelle wirtschaftliche Unterstützungsleistungen, die nach den Bedürfnissen unterstützter Personen bemessen werden.

    2 Von der Rückerstattungspflicht nicht erfasst werden Leistungen, die:

    a. zur Förderung der beruflichen und sozialen Integration geleistet wurden (EFB, IZU, SIL im Zusammenhang mit Integrationsmassnahmen)

    b. zur Deckung der Prämien für die obligatorische Krankenversicherung zusätzlich zur individuellen Prämienverbilligung (IPV) geleistet wurden

    c. aus Gründen einer Behinderung ergänzend zur Gesundheitsversorgung der materiellen Grundsicherung geleistet wurden (SIL im Zusammenhang mit behinderungsbedingten Gesundheitskosten)

    3 Die Leistungen gemäss Abs. 2 sind dann nicht von der Rückerstattungspflicht ausgenommen, wenn Sozialhilfe nachträglich mit bevorschussten Leistungen verrechnet wird.


    Erlasse



    Sozialhilfehanbuch des Kantons Zürich Kapitel 15.2.01 Voraussetzungen für die Rückerstattung von rechtmässig bezogenen Leistungen:



    Sozialhilfehandbuch des Kantons Zürich Kapitel 15.2.02 Rückerstattung rechtmässig bezogener Leistungen wegen Eingang von rückwirkenden Leistungen:



    § 3 EG KVG

    1 Der Kanton übernimmt die Krankenkassenprämie einer anspruchsberechtigten Person, soweit ihre Referenzprämie einen bestimmten Prozentsatz ihres massgebenden Einkommens (Eigenanteil) übersteigt.



    Personen mit Anspruch auf Sozialhilfe

    § 15 EG KVG

    1 Die Gemeinde oder die SVA übernimmt die durch die Prämienverbilligung nicht gedeckten Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung von versicherten Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Gemeinde, soweit das nach dem Sozialhilferecht berechnete soziale Existenzminimum nicht gewährleistet ist.

    2 Die durch die Prämienverbilligung nicht gedeckte Prämie wird direkt dem Versicherer überwiesen.

    3 Die Forderungen der Versicherer gegenüber der versicherten Person gehen auf die Gemeinde oder die SVA über. Diese macht sie unter den Voraussetzungen von §§ 26–30 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 geltend und leitet den Erlös dem Kanton weiter.

    4 Der Kanton vergütet der Gemeinde oder der SVA die Aufwendungen zulasten des Gesamtbetrags für die Prämienverbilligung.


    Rückforderung

    § 20 EG KVG Die SVA und die Gemeinden fordern Prämienverbilligungen von den versicherten Personen zurück, wenn sie aufgrund unvollständiger oder fehlerhafter Angaben oder Daten ausbezahlt oder wenn sie unrechtmässig bezogen wurden.


    Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz (EG KVG) des Kantons Zürich:

    http://www2.zhlex.zh.ch/appl/zhlex_r.nsf/OpenAttachment?Open&docid=3728575A87EDE3FFC1258616003E105E&file=832.01_29.4.19_111.pdf



    § 48 VEG KVG

    Beantragt eine Person mit Anspruch auf Sozialhilfe die Übernahme der durch die Prämienverbilligung nicht gedeckten Prämie (Prämienrest) gemäss § 15 EG KVG, ohne dass bereits ein Antrag auf Prämienverbilligung gestellt worden ist, fordert die Gemeinde die Person

    auf, dies nachzuholen, oder beantragt die Gemeinde die Prämienverbilligung für diese Person.


    Verordnung zum EG KVG des Kantons Zürich:

    http://www2.zhlex.zh.ch/appl/zhlex_r.nsf/OpenAttachment?Open&docid=9138A152B73FD9CDC12585430039B82B&file=832.1_25.3.20_108.pdf

  • dms

    Haben Sie sich schon bei der IV erkundigt ob es möglich ist, dass die IV die Kosten für das Arbeitsintegrationsprogramm (zum Beispiel als Arbeitsversuch gemäss Artikel 18a IVG in Verbindung mit Artikel 8 IVG) bezahlt und diese Zahlung als Drittauszahlung an das Sozialamt zur Rückerstattung der bezogenen Sozialhilfe für die Kosten des Arbeitsintegrationsprogramms macht?


    Art. 18 Arbeitsvermittlung

    1 Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben Anspruch auf Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes oder im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes.

    2 Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.


    Art. 10 Beginn und Ende des Anspruchs

    1 Der Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung sowie auf Massnahmen beruflicher Art entsteht frühestens im Zeitpunkt der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG

    2 Der Anspruch auf die übrigen Eingliederungsmassnahmen und die Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a entsteht, sobald die Massnahmen im Hinblick auf Alter und Gesundheitszustand der versicherten Person angezeigt sind.

    3 Der Anspruch erlischt spätestens am Ende des Monats, in welchem die versicherte Person vom Rentenvorbezug nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG Gebrauch macht oder in welchem sie das Rentenalter erreicht.


    Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG):

    Fedlex

  • dms und Sozialversicher


    Ich bin für die Frage von Sozialversicher sehr dankbar.


    Haben Sie sich schon bei der IV erkundigt ob es möglich ist, dass die IV die Kosten für das Arbeitsintegrationsprogramm (zum Beispiel als Arbeitsversuch gemäss Artikel 18a IVG in Verbindung mit Artikel 8 IVG) bezahlt und diese Zahlung als Drittauszahlung an das Sozialamt zur Rückerstattung der bezogenen Sozialhilfe für die Kosten des Arbeitsintegrationsprogramms macht?


    Mein juristisches Verständnis ist nicht gerade gross. Und kann hier deshalb auch keine Ratschläge abgeben. Das kann Sozialversicher ganz eindeutig besser. Und soweit ich das beurteilen kann, sind seine Ausführungen solide recherchiert.


    Anhand der Eingangsfrage ist mir da ein Gedanke durch den Kopf gegangen:


    Ist das zulässig, dass das Sozialamt vom Sozialhilfebezüger Kosten für die Arbeitsintegration zurückfordern kann?

    Ganz speziell ist diese Frage, wenn der Sozialhilfebezüger aus gesundheitlichen Gründen überhaupt erst in die Situation gekommen ist, dass solche Kosten für Integration entstanden sind. Und der Bezüger hier gar nicht anders kann, als diese Massnahmen auch zu befolgen.

    Würde der Sozialhilfebezüger der Anweisung nicht folgen, dann müsste er mit Sanktionen des Sozialamtes rechnen.


    Wenn nun das Sozialamt also diese Kosten für die Arbeitsintegration quasi bevorschusst, dann hat das Sozialamt aber ein Recht darauf einen Regress zu nehmen.


    Die konkrete Frage lautet hier aber: Wem gegenüber haben sie das Regressrecht?


    So weit ich es ersehen kann, ist hier nicht das Sozialamt, welches die Integration angeordnet hat. Sondern die IV.

    Wenn das so ist, dann muss hier diese Versicherung (IV) die Kosten für diese Anordnung übernehmen.

    Und nicht der Versicherungsnehmer.

    Der bezahlt sonst nämlich doppelt für sein Leid.