RAV - Ersuch um Abbruch der AMM (arbeitsmarktliche Massnahme) - Soll ich das so einreichen ?

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  • Hallo liebe Leute


    Ich habe einen Brief für meinen RAV-Berater vorbereitet. Soll ich diesen Brief eingeschrieben verschicken oder per Mail an meinen RAV Berater versenden ?

    Wie findet ihr diesen Brief ? Was kann ich besser machen ? Wird das nützen ? Kennt sich da jemand aus ?


    Siehe Anhang.


    Danke und Gruss ;)

  • KingCorleone

    Hat den Titel des Themas von „Ersuch um Abbruch der AMM - Soll ich das so einreichen ?“ zu „RAV - Ersuch um Abbruch der AMM (arbeitsmarktliche Massnahme) - Soll ich das so einreichen ?“ geändert.
  • KingCorleone

    Ich bin nicht der Ansicht, dass Sie diesen Brief so einreichen sollten und, dass er etwas nützen wird. Ich empfehle Ihnen sich die Vorschriften über Arbeitsmarktliche Massnahmen (AMM) durchzulesen und in ihrem Brief konkret mit Bezug auf diese Vorschriften zu argumentieren. Aus Gründen der Vorsicht sollte man immer davon ausgehen, dass die Mitarbeiter der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) und der Arbeitslosenkassen (ALK) die Vorschriften nicht kennen oder nicht gut kennen und deshalb auf diese Vorschriften hinweisen. Ich empfehle den RAV-Berater darauf hinzuweisen, dass er gemäss der Randziffer A76 des Kreisschreibens AMM des SECO jederzeit frei ist die Wiedereingliederungsstrategie zu ändern, wenn er zur Auffassung gelangt, dass die Fortsetzung der AMM vernünftigerweise von der versicherten Person nicht verlangt werden kann. Ich empfehle Ihnen zu argumentieren, warum die Voraussetzungen für die Teilnahme an dieser arbeitsmarktlichen Massnahme gemäss Artikel 59 Absatz 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) nicht mehr erfüllt sind. Ich halte es für unklug zu erwähnen, dass Sie in der ersten Massnahmen etwas gelernt haben, dann könnte der Berater denken, dass Ihnen auch die zweite Massnahme etwas bringen wird.


    A1 Die AMM sind Instrumente zur Verhütung von drohender und Bekämpfung bestehender Arbeitslosigkeit (Art. 1a Abs. 2 AVIG). Als solche sind sie Leistungen zur Unterstützung des Ziels der raschen und dauerhaften Wiedereingliederung der versicherten Personen in den Arbeitsmarkt. Sie müssen die Vermittlungsfähigkeit verbessern (Art. 15 AVIG), die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarkts fördern,
    die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit und Aussteuerung vermindern sowie die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln (Art. 59 Abs. 2 AVIG). Wo das Gesetz keine Regelung vorsieht, bemisst sich die Dauer der Massnahme nach der persönlichen Lage der versicherten Person.


    A23 AMM bezwecken die Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit von versicherten Personen auf dem Arbeitsmarkt. Dies setzt voraus, dass die Massnahmen einerseits auf die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes ausgerichtet sind und andererseits der persönlichen Situation, den Fähigkeiten und Neigungen der versicherten Person Rechnung tragen.

    A24 Das ehemalige EVG hat schon mehrmals präzisiert, dass die Teilnahme an einer AMM die Vermittlungsfähigkeit der versicherten Person massgeblich verbessern muss. Ein rein theoretischer Nutzen, der im konkreten Fall die Vermittlungsfähigkeit kaum verbessert, ist nicht ausreichend, um die Voraussetzungen von Art. 59 AVIG zu erfüllen (ARV 1985, Nr. 23). Bestehen erhebliche Zweifel, dass die Massnahme in Bezug auf die Vermittlungsfähigkeit der versicherten Person den gewünschten Nutzen bringt, kann die Teilnahme verweigert werden.


    A76 Die RAV-Beratenden sind frei, jederzeit die Wiedereingliederungsstrategie zu ändern. Wenn sie zur Auffassung gelangen, dass die Fortsetzung der AMM vernünftigerweise von der versicherten Person nicht verlangt werden kann, können sie entscheiden, dass die versicherte Person die Massnahme abbrechen darf und für sie keine weiteren Projektkosten zu bezahlen sind. Wenn jedoch die versicherte Person die Massnahme aus eigener Initiative abbricht, ohne dass die Zuweisung in diesem Sinne geändert worden wäre, setzt sie sich der Gefahr einer Sanktion aus.

    Kreisschreiben AMM (Arbeitsmarktliche Massnahmen):

    https://www.arbeit.swiss/dam/secoalv/de/dokumente/publikationen/kreisschreiben/kreisschreiben2/AVIG-Praxis_AMM.pdf.download.pdf/AVIG-Praxis_AMM.pdf


    Art. 17 Pflichten des Versicherten und Kontrollvorschriften

    3 Der Versicherte muss eine vermittelte zumutbare Arbeit annehmen. Er hat auf Weisung der zuständigen Amtsstelle:

    a. an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, die seine Vermittlungs­fähigkeit fördern;


    Art. 59 Grundsätze

    2 Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden. Solche Massnahmen sollen insbesondere:

    a.die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können;b.die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeits­markts fördern;c.die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern; oderd.die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln.



    Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG):

    Fedlex

  • Sozialversicher


    Vielen Dank für die Infos. Ich habe KEIN Ersuch um Abbruch der AMM eingereicht. Ich hatte immer ein gutes Verhältnis mit meinem RAV-Berater und wollte die Situation nicht schlimmer machen. Ich bin jetzt seit ungefähr 1 Monat bei dieser arbeitsmarktlichen Massnahme.

    Ich war insgesamt 4 Nachmittage und 2 ganze Tage (Heute und morgen) krank. Ich musste nie ein Arztzeugnis abgeben, da es erst ab dem 4. Tag verlangt wird von der AMM und RAV. Jedoch verbucht die AMM einen halben Tag krank als "ganzen Tag krank". Keine Ahnung wieso die so eine Regel haben.


    Jetzt ist es so, dass der Chef der AMM mit meinem RAV-Berater Kontakt aufgenommen hat. Sie haben sich geeinigt, dass ich ab dem 1. Tag, bzw. schon nach einem halben Tag ein Arztzeugnis vorlegen muss. Ich war das ganze Jahr nicht beim Arzt und müsste bei den nächsten Arztbesuche die Rechnungen bis 300 Franken selber bezahlen...


    Ist das erlaubt ?


    Das ist ein Zitat aus der "Pflichtinformation vom RAV":


    "Ab dem 4. Tag der Krankheit brauchen Sie ein Arztzeugnis, das Sie an das RAV senden müssen."

  • KingCorleone

    Wenn ich Sie richtig verstanden habe waren Sie insgesamt sechs aufeinanderfolgende Kalendertage krank, wobei Sie an vier Nachmittagen davon und zwei ganzen Tagen davon krank waren und deshalb an sechs Kalendertagen zumindest teilweise nicht in einer arbeitsmarktlichen Massnahme waren an welcher Sie hätten teilnehmen müssen.. Die Arbeitslosenversicherung kann Sie mit Einstelltage bestrafen wenn Sie eine Weisung nicht befolgt haben und nicht nachweisen können, dass Sie einen entschuldbaren Grund dafür hatten diese Weisung nicht zu befolgen. Da Sie informiert wurden, dass Sie ab dem vierten Tag Krankheit ein Arztzeugnis brauchen und nun schon den sechsten Kalendertag zumindest teilweise krank waren ist klar ,dass Sie ein Arztzeugnis brauchen damit Sie nicht mit Einstelltage wegen dem Nichtbesuch der Massnahme für diese Zeit bestraft werden. Sie hätten bereits am vierten Krankheitstag um Arzt gehen müssen. Viele Ärzte sind bereit Ihnen ein Zeugnis zu schreiben, dass Sie rückwirkend ab einem Tag in der Vergangenheit krank waren.

  • Sozialversicher


    beim ausstellen von rückwirkenden arztzeugnissen sollte auf die verifizierbarkeit geachtet werden, ausserdem sollten sie nur ein paar tage zurück ausgestellt werden.

    mit anderen worten, wenn der patient sich 5 tage nach der 'krankheit' vorstellt und dies im gesunden zustand oder mit einem schnupfen und ein zeugnis verlangt, dann gibt es kein zeugnis. andernfalls muss man von einem gefälligkeitszeugnis ausgehen und da kann man selber schaden tragen.

    deshalb sollten zeugnisse grundsätzlich nicht rückwirkend ausgestellt werden.


    ich bin auch geneigt, personen welche sich erst im falle einer potentiellen sanktion gedanken machen über die konsequenzen eines nicht vorhandenen arztzeugnisses, nicht zu unterstützen, es sei denn die krankheit ist zum zeitpunkt der sprechstunde noch einschränkend. andernfalls ganz sicher nicht. lehrgeld soll nicht auf kosten anderer erfolgen. und die kk wird auch unnötig belastet. wäre unfair.

  • KingCorleone


    der arbeitgeber kann ab dem ersten krankheitstag ein zeugnis verlangen. ich bin sicher, dass rav oder amm juristisch derzeit als arbeitgeber angesehen werden können und entsprechend dies verlangen können. dies soll offensichtlich die hürde fuer das nichterscheinen höher setzen. kommt nicht selten vor, dass leute mal 1, 2 oder auch 3 tage nicht zur arbeit gehen weil sie 'krank' sind. überprüfen ob jemand wirklich krank ist oder einfach 'blau' macht ist halt schwierig. mit der 'ab dem 1. tag regelung' erzielt man häufig das gewollte. gibt aber auch leute, die sich dann gleich die ganze woche krankschreiben lassen. weil sie finden, was die können, kann ich auch. dies auf dem rücken der ärzte auszutragen finde ich aber unfair und unehrlich.

  • Sozialversicher


    Nein nicht aufeinanderfolgend. Ich war immer einzeln krank. Also nie mehr als 2 Tage aufeinanderfolgend. Beispiel: Ich war am Donnerstag Nachmittag krank und bin am Freitag wieder arbeiten gegangen.


    Normalerweise muss ich erst ab dem 3. bzw. 4. Tag ein Arztzeugnis vorweisen, wenn ich aufeinander krank war, also z.B. von Montag-Mittwoch.


    Ist es erlaubt, dass das mein RAV-Berater und der Chef der AMM verlangen, dass ich schon ab dem 1. Tag ein Arztzeugnis abgeben muss ?

  • Also um es noch leichter zu machen. Beispiel:


    Ich war 4 mal an einem Donnerstag Nachmittag krank und habe dies dem RAV und der AMM gemeldet.


    Ich war mal von Dienstag bis Mittwoch krank und habe dies dem RAV und AMM gemeldet.


    Ich habe nie ein Arztzeugnis abgegeben und es wurde nie eins verlangt.


    Jetzt aber sagt mein RAV Berater und der Chef der AMM, dass ich zukünftig (für die nächsten male) schon ab dem 1. Krankheitstag ein Arztzeugnis vorweisen muss.


    Ist das gesetzlich erlaubt ?

  • Sozialversicher

    damiens


    Siehe „Wann braucht es ein Arztzeugnis ?“


    https://sev-online.ch/de/deine…/2012_04_arztzeugnis.php/Zitat:

    WANN BRAUCHT ES EIN ARZTZEUGNIS?

    "Meldet sich ein Arbeitnehmer telefonisch, per E-Mail oder SMS bei der Arbeit ab und erscheint die angegebene Krankheit nicht als glaubwürdig, darf der Arbeitgeber ein Arztzeugnis zur Bestätigung verlangen. Eine Pflicht zur unaufgeforderten Vorweisung eines Zeugnisses besteht nicht, ausser es ist im GAV oder einer individuellen Vereinbarung geregelt worden. Grundsätzlich darf der Arbeitgeber ein Arztzeugnis ab dem ersten Krankheitstag verlangen. Wurde aber vereinbart, dass ein Arztzeugnis erst ab dem dritten Tag vorgelegt werden muss, dann hat der Arbeitgeber für diese drei Tage zu beweisen, dass der Arbeitnehmer nicht krank war."


    Und dies ist von der SECO:

    Broschüren und Flyer (arbeit.swiss)


    Ein Leitfaden für Versicherte Arbeitslosigkeit

    Seite 17, Nr. 13:

    "Sie müssen Ihre Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft ab dem 4. Tag mit einem ärztlichen Zeugnis belegen."

    Mein RAV-Berater hat mir mit Einstelltage gedroht, falls ich kein Arztzeugnis ab dem 1. Tag vorweisen kann. Ist er im Recht ?

    Der Chef der AMM hat mir ein Mail geschrieben, dass er und mein RAV-Berater sich geeinigt haben, dass ich ab dem 1. Krankheitstag ein Arztzeugnis vorlegen muss, sonst gilt die Absenz als unentschuldigt -> Einstelltage...

    Von meinem RAV-Berater habe ich nichts schriftlich erhalten. Ich habe heute aber mit meinem RAV-Berater telefoniert und er hat mir dies bestätigt.

    Soll ich ihn bitten, dass er mir einen Brief schicken sollte ? So habe ich es schriftlich von meinem RAV-Berater ?

  • KingCorleone


    wenn sie jeweils nur an halben tagen arbeitsunfähig sind, haben sie ja sicher eine bestimmte krankheit oder störung, panikstörung, migräne oder aehnlich.


    sie müssen dem arbeitgeber nicht sagen was sie haben, aber ich wuerde es mit den beteiligten kommunizieren, dass sie etwas haben. vielleicht sehen die dann vom zeugnis ab.


    andernfalls bleibt ihnen der rechtsweg natürlich offen.

  • KingCorleone

    Ich gehe davon aus, dass Sie während dieser arbeitsmarktlichen Massnahme keinen Arbeitsvertrag haben und auch keinen echten Lohn mit Lohnabrechnungen von einem Arbeitgeber erhalten, sondern während der arbeitsmarktlichen Massnahmen die normalen Taggelder der Arbeitslosenversicherung erhalten und die normalen monatlichen Abrechnungen der Taggelder erhalten. Welche Konsequenzen es hat, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage waren an einem bestimmten Tag an der arbeitsmarktlichen Massnahme teilzunehmen und wer für die Kosten eines Arztzeugnisses zahlen muss, ist also eine Frage des Sozialversicherungsrechts und nicht des Arbeitsrechts. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts tragen Sie als versicherte Person welche Taggelder der Arbeitslosenversicherung haben möchte die Folgen der Beweislosigkeit, wenn nicht nachgewiesen wird, dass Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage waren an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teilzunehmen und haben dann für diese Tage keinen Anspruch auf Taggelder. Artikel 28 Absatz 5 AVIG sagt nur, dass der Arbeitslose seine Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise seine Arbeits­fähigkeit mit einem ärztlichen Zeugnis nachweisen muss, sagt aber nichts darüber, wer die Kosten für dieses ärztliche Zeugnis bezahlen muss. Artikel 1 Absatz 1 AVIG erklärt die Bestimmungen des ATSG für anwendbar. Artikel 45 Absatz 1 ATSG sagt, dass der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung über nimmt, soweit er die Mass­nahmen angeordnet hat. Sie haben gemäss Artikel 27 ATSG einen Anspruch auf Beratung über Ihre Rechte und Pflichten. An Ihrer Stelle würde ich noch einmal versuchen mit der Arbeitslosenversicherung zu reden oder schriftliche zu fragen, ob es wirklich notwendig ist künftig ab dem 1. Krankheitstag ein Arztzeugnis zu bringen und, wenn es wirklich nicht anders geht, Sie diese Anordnung schriftlich haben möchten und denen sagen oder schreiben, dass Artikel 28 Absatz 5 AVIG nur regelt, dass der Arbeitslose seine Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise seine Arbeits­fähigkeit mit einem ärztlichen Zeugnis nachweisen muss und nicht regelt, wer die Kosten für dieses ärztliche Zeugnis bezahlen muss, dass Artikel 1 Absatz 1 AVIG die Bestimmungen des ATSG für anwendbar erklärt und Artikel 45 Absatz 1 ATSG regelt, dass der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung über nimmt, soweit er die Mass­nahmen angeordnet hat. Sagen oder schreiben Sie also, dass Sie auf Grund dieser Rechtsgrundlagen der Ansicht sind, dass die Arbeitslosenversicherung für die Kosten für ein ärztliches Zeugnis aufkommen muss, wenn diese von Ihnen ein Arztzeugnis verlangt. Erklären Sie, dass Sie wegen der Franchise und dem Selbstbehalt der Krankenversicherung Kosten für ein Arztzeugnis haben.


    Entschuldigte Absenzen während einer AMM

    Randziffer A69 Bei Absenzen infolge Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft sind die Bestimmungen von Art. 28 AVIG sinngemäss anwendbar. Das Verfahren richtet sich nach Art. 42 AVIV. Auf ein Arztzeugnis darf verzichtet werden, wenn die Arbeitsverhinderung nicht länger

    als 3 Tage gedauert hat. Ab dem vierten Tag ist in jedem Fall ein Arztzeugnis erforderlich. Bestehen berechtigte Zweifel an der Arbeitsverhinderung der versicherten Person, kann ein Arztzeugnis ausnahmsweise schon ab dem ersten Tag verlangt werden.


    Unentschuldigte Absenzen

    Randziffer A71 Unterbricht eine versicherte Person unentschuldigt eine AMM, hat sie an den Tagen, an denen sie dieser ferngeblieben ist, keinen Anspruch auf Taggeldentschädigung (Art. 59b AVIG). Die ALK richtet nur Taggelder aus, an denen die versicherte Person die Massnahme besucht hat oder ihr entschuldigt ferngeblieben ist. Zum Zwecke der administrativen Kontrolle (rechtzeitige und korrekte Auszahlung der Arbeitslosenentschädigung

    durch die ALK) ist es deshalb unerlässlich, dass der Veranstalter einer Bildungs- oder
    Beschäftigungsmassnahme der ALK rechtzeitig die effektiv geleisteten Tage und Absenzen bescheinigt (Art. 87 AVIV; vgl. A58).


    Kreisschreiben AVIG-Praxis AMM (Arbeitsmarktliche Massnahmen):

    https://www.arbeit.swiss/dam/secoalv/de/dokumente/publikationen/kreisschreiben/kreisschreiben2/AVIG-Praxis_AMM.pdf.download.pdf/AVIG-Praxis_AMM.pdf


    Art. 1

    1 Die Bestimmungen des Bun­desgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialver­si­che­rungsrechts (ATSG) sind auf die obligatori­sche Arbeitslosenversi­che­rung und die In­sol­venzentschä­digung an­wendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrück­lich eine Ab­weichung vom ATSG vorsieht.


    2 Artikel 21 ATSG ist nicht anwendbar. Artikel 24 Absatz 1 ATSG ist nicht anwendbar auf den Anspruch auf ausstehende Leistungen.

    3 Das ATSG ist, mit Ausnahme der Artikel 32 und 33, nicht anwendbar auf die Gewährung von Beiträgen für kollektive arbeitsmarktliche Massnahmen.

    Art. 28 Taggeld bei vorübergehend fehlender oder verminderter Arbeitsfä­higkeit

    1 Versicherte, die wegen Krankheit (Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Schwangerschaft vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und vermitt­lungsfähig sind und deshalb die Kontrollvorschriften nicht erfüllen können, haben, sofern sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf das volle Taggeld. Dieser dauert längstens bis zum 30. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit und ist innerhalb der Rahmenfrist auf 44 Taggelder beschränkt.

    1bis

    2 Taggelder der Kranken- oder Unfallversicherung, die Erwerbsersatz darstellen, wer­den von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen.

    3 Der Bundesrat bestimmt die Einzelheiten. Er regelt insbesondere die Frist für die Geltendmachung des Anspruchs und die Folgen einer verspäteten Geltendmachung.

    4 Arbeitslose, die ihren Anspruch nach Absatz 1 ausgeschöpft haben, weiterhin vorübergehend vermindert arbeitsfähig sind und Leistungen einer Taggeld­ver­sicherung beziehen, haben, sofern sie unter Berücksichtigung ihrer verminderten Arbeitsfähigkeit vermittelbar sind und die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf:

    a.das volle Taggeld, wenn sie zu mindestens 75 Prozent arbeitsfähig sind;b.das um 50 Prozent gekürzte Taggeld, wenn sie zu mindestens 50 Prozent arbeitsfähig sind.


    5 Der Arbeitslose muss seine Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise seine Arbeits­fähigkeit mit einem ärztlichen Zeugnis nachweisen. Die Kantonale Amtsstelle oder die Kasse kann in jedem Fall eine vertrauensärztliche Untersuchung auf Kosten der Ver­sicherung anordnen.



    Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG):

    Fedlex


    Art. 42 Taggeldanspruch bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit

    (Art. 28 AVIG)

    1 Versicherte, die vorübergehend ganz oder teilweise arbeitsunfähig sind und ihren Taggeldanspruch geltend machen wollen, müssen ihre Arbeitsunfähigkeit innert einer Woche nach deren Beginn dem regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) melden.

    2 Meldet die versicherte Person ihre Arbeitsunfähigkeit ohne entschuldbaren Grund nach Ablauf dieser Frist und hat sie die Arbeitsunfähigkeit auch nicht auf dem Formular «Angaben der versicherten Person» angegeben, so hat sie keinen Taggeld­anspruch für die Tage der Arbeitsunfähigkeit vor der Meldung.



    Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV):

    Fedlex



    Art. 45 Kosten der Abklärung

    1 Der Versicherungsträger übernimmt die Kosten der Abklärung, soweit er die Mass­nahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden.

    2 Der Versicherungsträger entschädigt die Partei und die Auskunftspersonen für Erwerbsausfall und Spesen.

    3 Die Kosten können der Partei auferlegt werden, wenn sie trotz Aufforderung und Androhung der Folgen die Abklärung in unentschuldbarer Weise verhindert oder erschwert hat.

    4 Hat eine versicherte Person wissentlich mit unwahren Angaben oder in anderer rechtswidriger Weise eine Versicherungsleistung erwirkt oder zu erwirken versucht, so kann ihr der Versicherungsträger die Mehrkosten auferlegen, die ihm durch den Beizug von Spezialistinnen und Spezialisten, die zur Bekämpfung des unrechtmässigen Leistungsbezugs mit der Durchführung der Observationen beauftragt wurden, entstanden sind

    Art. 27 Aufklärung und Beratung

    1 Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären.

    2 Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Für Beratungen, die aufwendige Nachforschungen erfordern, kann der Bundesrat die Erhebung von Gebühren vorsehen und den Gebührentarif festlegen.

    3 Stellt ein Versicherungsträger fest, dass eine versicherte Person oder ihre Angehörigen Leistungen anderer Sozialversicherungen beanspruchen können, so gibt er ihnen unverzüglich davon Kenntnis.



    Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG):

    Fedlex

  • KingCorleone

    Die Kreisschreiben AVIG-Praxis sind Weisungen des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) an die Kantonalen Amtsstellen, Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) und Arbeitslosenkassen (ALK) wie das Gesetz und die Verordnungen zu interpretieren und anzuwenden sind und sind für diese rechtlich verbindlich. Wenn dort also drinnen steht, dass auf ein Arztzeugnis verzichtet werden kann, wenn die Krankheit nicht länger als 3 Tage gedauert hat und in Artikel 28 Absatz 5 AVIG steht, dass der Arbeitslose seine Arbeitsunfähigkeit mit einem ärztlichen Zeugnis nachweisen muss, dann bedeutet das, dass in diesem Fall die Arbeitslosenversicherung entscheiden kann, ob sie in so einem Fall darauf verzichtet von Ihnen ein Arztzeugnis zu verlangen oder nicht. Es bedeutet nicht ,dass Sie das Recht haben auf die Einreichung eines Arztzeugnisses zu verzichten und trotzdem einen Anspruch auf Taggelder für den Tag der Krankheit und Abwesenheit von der arbeitsrechtlichen Massnahme haben.

  • Sozialversicher


    VIELEN VIELEN VIELEN DANK für die Infos.


    Ich habe keinen Arbeitsvertrag und keinen Lohn von einem Arbeitgeber. Ich erhalte die normalen Taggelder der Arbeitslosenversicherung und die normalen monatlichen Abrechnungen der Taggelder.

    Ich habe alles was Sie geschrieben haben, durchgelesen. Ich habe einen Brief vorbereitet. Wie finden Sie ihn ? Sollte ich den letzten Teil wegen dem guten Verhältnis mit der Arbeitslosenkasse und dem RAV-Berater weglassen ? Kann ich noch etwas schreiben ? Was kann ich besser schreiben ?


    Gruss

  • KingCorleone

    Mein Vorschlag:


    Ich ersuche Sie das Verlangen eines Arztzeugnisses bereits ab dem ersten Krankheitstag noch einmal zu überdenken und darauf zu verzichten dies zu verlangen. Es ist für mich nicht nachvollziehbar, warum in meinem Fall die Voraussetzung des Vorliegens berechtigter Zweifel gemäss der Randziffer A69 für das Verlangen eines Arztzeugnisses ab dem ersten Krankheitstag erfüllt sein sollten. Darüber hinaus entstehen durch das Einholen eines Arztzeugnisses ab dem ersten Krankheitstag beträchtliche zusätzliche Kosten auf Grund der Franchise und des Selbstbehalts bei der Krankenversicherung. Artikel 28 Absatz 5 AVIG regelt lediglich, dass der Arbeitslose seine Arbeitsunfähigkeit mit einem ärztlichen Zeugnis nachweisen muss, aber nicht, wer die Kosten für das Arztzeugnis übernimmt. Gemäss Artikel 1 Absatz 1 AVIG sind die Bestimmungen des Bun­desgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialver­si­che­rungsrechts (ATSG) auf die obligatori­sche Arbeitslosenversi­che­rung an­wendbar. Gemäss Artikel 45 Absatz 1 ATSG übernimmt der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung, soweit er die Mass­nahmen angeordnet hat oder wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren. Somit müsste die Arbeitslosenversicherung die Kosten für Arztzeugnisses übernehmen, welche mir auf Grund der Franchise oder des Selbstbehalts meiner Krankenversicherung verrechnet werden. Ich erachte den durch das Einholen eines Arztzeugnisses ab dem ersten Krankheitstag anfallenden bürokratischen Aufwand und die damit verbundenen Kosten für unverhältnismässig und als nicht gerechtfertigt. Falls Sie dennoch ein Arztzeugnis bereits ab dem ersten Krankheitstag wünschen, ersuche ich Sie um eine schriftliche Anordnung, in welcher begründet wird, warum berechtigte Zweifel an der Arbeitsverhinderung bestehen und ersuche ich Sie mir gestützt auf Artikel 27 ATSG mitzuteilen, ob die Arbeitslosenversicherung die Kosten der von ihr verlangten Arztzeugnisse übernimmt und an welche zuständige Person ich Kopien der Leistungsabrechnungen meiner Krankenkasse, auf welcher mir wegen der Franchise oder des Selbstbehalts Kosten für Arztzeugnisse verrechnet werden zur Rückvergütung durch die Arbeitslosenversicherung einreichen kann. Ich stehe Ihnen für Auskünfte gerne zur Verfügung.

  • Sozialversicher


    Ich habe eine neue Word-Datei unter folgendem Link hochgeladen -> https://docdro.id/5DcZRhY
    Leider kann ich hier auf dieser Seite keine Word-Dateien hochladen.

    Ich bin froh, wenn Sie die Datei kontrollieren könnten und eventuell bearbeiten. Ich bin nicht sicher ob die Absätze an den richtigen Stellen gesetzt wurden. Ich weiss auch nicht ob der Titel gut ist und welche Stellen fett markiert werden sollten.
    PS: Ich habe die neue PDF-Datei ebenfalls hochgeladen.


    Ich plane den Brief morgen zu versenden.


    Vielen Dank nochmals

  • KingCorleone

    Im zweiten Satz sollte am Ende "sollte" anstatt von "sollten" stehen, weil die Voraussetzung Singular (Einzahl) ist (das war ein Fehler beim schnellen Tippen von mir in meinem Vorschlag).


    Im sechsten Absatz müsste "für Arztzeugnisse" anstatt von "für Arztzeugnisses" stehen (das war ebenfalls ein Fehler beim schnellen Tippen von mir in meinem Vorschlag).

    ------------------------


    Abgesehen von diesem Brief hoffe ich, dass Sie sich den von mir angegebenen Artikel 28 AVIG durchgelesen haben.


    Wenn die Arbeitslosenkasse Ihnen und einem von Ihnen selbst ausgewählten Arzt nicht traut, kann die Arbeitslosenkasse gemäss Artikel 28 Absatz 5 AVIG Sie durch einen von der Arbeitslosenkasse ausgewählten Vertrauensarzt untersuchen lassen und muss dafür die Kosten bezahlen. Es besteht die Gefahr, dass die Arbeitslosenkasse Sie dann zu einem Arzt schickt, der eher unzimperlich ist bzw. ein "harter Hund" ist und allfällige psychische Belastungen nicht als Unfähigkeit zur Teilnahme an einer arbeitsmarktlichen Massnahme betrachtet und nach dem Nichterscheinen und der vertrauensärztlichen Untersuchung mit dem Ergebnis der Fähigkeit der zur Teilnahme ist es dann schon zu spät und dann wird zumindest für den Tag, an dem Sie an der arbeitsmarktlichen Massnahme nicht teilgenommen haben, weil Sie geglaubt haben nicht dazu fähig zu sein aber für den der von der Arbeitslosenkasse ausgewählte Vertrauensarzt anderer Meinung ist kein Taggeld bezahlt.

  • Sozialversicher


    Vielen Dank. Ich habe den Text bearbeitet und den Brief versendet. Ich bin wirklich gespannt was für eine Antwort ich erhalte.


    Können sie anordnen mich zum „Vertrauensarzt“ zu schicken obwohl keine berechtigten Zweifel zur Arbeitsverhinderung, gemäss Randziffer A69 bestehen und kein ersichtlicher Grund besteht mir nicht zu vertrauen ?


    Ich bin nur noch bis zum 30. November beim RAV, da meine Taggelder dann aufgebraucht sind.