vermutlich reicht die leistungsabrechnung der krankenkasse deshalb nicht weil aus dieser nicht hervorgeht was der grund des arztbesuches ist/war.
sie können ja theoretisch an diesem tag einen arztbesuch noch wegen anderen gründen gehabt haben und daher verstehe ich dass das RAV keine kosten auf eine leistungsabrechnung der krankenkasse vergütet. das RAV bezahlt nur die konsultation und das zeugnis zur feststellung der arbeitsunfähigkeit aber nicht eine behandlung die mit der konsultation allenfalls einhergeht.
die aussage vom RAV dass die zeugnisse kostenlos ausgestellt wurden ist eine annahme die nicht begründet ist. das ausstellen eines zeugnisses wird normalerweise mit einem honorrar von 10.- abgegolten. die krankenkasse bezahlt die zeugnisse aber nicht und in der regel wird auch darauf verzichtet die 10.- einzufordern. das machen soweit mir bekannt nur noch ein paar wenige.
fuer die kostenvergütung ihrerseits sind aber die arztrechnungen relevant. dort muss als behandlungsgrund 'krankheit' stehen und das datum der konsultation.
zeugnisse sind bestandteil der allgemeinen grundleistungen und werden deshalb nicht separat erwaehnt oder aufgeführt auf der arztrechnung.
ich bin mir aber nicht sicher in wieweit die kostenübernahme vom RAV gehen muss. also wenn zur feststellung der krankheit zum beispiel eine blutprobe oder ein röntgenbild angefertigt werden muss, ob das dann auch in die kostenübernahme einfliesst oder nur die befunderhebung ohne die massnahmen die dazu notwendig waren.
ich finde das ziemlich mühsam wie sich das RAV verhält. bin gespannt was Sozialversicher dazu sagt.