RAV - Ersuch um Abbruch der AMM (arbeitsmarktliche Massnahme) - Soll ich das so einreichen ?

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  • Sozialversicher


    Ich habe den Brief gestern per Mail versandt und die Arbeitslosenkasse hat mir gestern per Mail zurückgeschrieben. Sie haben den Brief an meinen RAV-Berater zur weiteren Verarbeitung geschickt. Ich habe gedacht, dass die Arbeitslosenkasse dafür zuständig ist. Aber anscheinend entscheidet der RAV-Berater wie weiter vorgegangen wird.

  • Sozialversicher


    Ich hatte heute das Kontrollgespräch mit meinem RAV-Berater. Dieser hat mir folgenden Brief abgegeben. Siehe Anhang.

    Sind seine genannten Gründe berechtigt ? Er zweifelt an meine Krank-Meldung weil ich mich kurzfristig und mehrfach krank melde. Eine Krankheit meldet man in der Regel kurzfristig...


    Er hat von sich aus zu mir persönlich gesagt, dass Artikel 1 Absatz 1 AVIG und Artikel 45 Absatz 1 ATSG von meinem Brief, sich auf Begutachten beziehen, also wenn das RAV mich zu einem Vertrauensarzt schicken würde. Dies bezieht sich nicht auf das normale Arztzeugnis / Arztbesuch.

    Ist das wahr was er gesagt hat ? Die Arbeitslosenkasse hat diesen Brief auch erhalten. Somit gehe ich davon aus, dass das RAV und ALK in diesem Fall zusammengearbeitet haben.


    Ich habe ihn danach noch bezüglich Artikel 28 Absatz 5 AVIG angesprochen und er war glaube ich unsicher und meinte, dass ich das Arztzeugnis nachweisen und bezahlen muss.


    Wieso hat er in seinem Brief die genannten Artikel nicht erwähnt ? Er hat einen Teil von meinem Brief schriftlich mit seinem Brief und einen Teil mündlich beim Kontrollgespräch beantwortet.

    Kann ich mich noch wehren ? Was kann ich tun ?

    Gruss

  • damiens


    Die Weisung gilt ab dem 24. August. Ich habe Arztzeugnisse rückwirkend ab dem 24. August eingeholt. Nicht früher...

    Wenn ich es nicht mache, gelte ich bei der arbeitsmarktlichen Massnahme als unentschuldigt und dies führt dazu, dass ich kein Taggeld für den gefehlten / unentschuldigten Tag erhalte. Ich verliere mehr Geld wenn ich mehrere Tage unentschuldigt gelte, als wenn ich zum Arzt gehe um das Arztzeugnis zu holen.


    Haben Sie die Weisung gelesen die ich am letzten Freitag als PDF hochgeladen habe ? (Weisung Arztzeugnis)


    Trotzdem möchte ich für die zukünftigen Tage keine Arztzeugnisse ab dem 1. Krankheitstag bringen. Doch bisher habe ich keine Tipps bekommen, wie ich das schaffen könnte...


    Die Arbeitslosenkasse / RAV möchte für meine Arztzeugnisse nicht aufkommen, weil sie glaubt, ich müsste für die Kosten aufkommen.

    Und Sie verlangen immer noch ein Arztzeugnis ab dem 1. Krankheitstag. Mein Brief hat bei denen nichts bewegt... xD


    Was soll ich sonst machen ? :D Ich bin kein Anwalt...


    PS: Ich habe die Arztzeugnisse noch nicht dem RAV und der Arbeitslosenkasse zugestellt...

  • KingCorleone


    wie schon erwähnt, macht es oft mehr sinn den dialog zu suchen als den rechtsweg. entsprechend würde ich offen kommunizieren mit dem rav berater und der programmleitung warum es jeweils zu den absenzen kommt. in der regel löst dies verstaendnis aus und man sieht von arztzeugnissen ab bei kurzzeitabsenzen. wie auch schon erwähnt gibt es zahlreiche medizinische gründe fuer solche kurzzeitabsenzen wie z.b. migräne, panikstörungen, etc.

    ob in ihrem falle ein gespräch nun noch eine klärende wirkung hat ist fraglich, da sie mit dem brief schon stark defensiv gehandelt haben und die gegenseite jetzt vielleicht auf stur macht. probieren sollten sie es dennoch.

  • damiens


    Ich habe das Gespräch gesucht und es denen schon beim Programmstart erklärt. Doch leider hat dies nichts gebracht. Heutzutage muss man alles schriftlich beweisen, was ich schade finde. Die Leute glauben dir erst, wenn du ein Arztzeugnis bringst...


    Ausserdem haben viele Leute in diesen Organisationen persönliche Interessen. Ich hatte schon Gespräche mit dem Chef der Programmleitung und zu Beginn meinte er, er wolle mir helfen eine Stelle zu finden und mich in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Ich sei ihm wichtig, bla bla bla... Dieses Programm würde mir helfen und ich sei ihm wichtig, bla bla bla...


    Später dann als ich einige Nachmittage fehlte, war es seine Idee das Arztzeugnis ab dem 1. Krankheitstag zu verlangen und er hat meinen RAV-Berater kontaktiert, etc. Als ich ihm sagte, ich bringe kein Arztzeugnis ab dem 1. Krankheitstag und wem sollte dabei geholfen sein wenn ich Sanktionen von der Arbeitslosenkasse erhalte ? Oder als ihn gefragt habe, ob er glaubt, dass dadurch sich meine Arbeitsmoral und Motivation steigert ? Daraufhin hatte er keine Antwort...


    Er sagt zu Beginn er möchte mir helfen und ich sei ihm wichtig und dann droht er mir mit dem RAV-Berater mit Einstelltage :D

    Sehr grosse Hilfe von ihm ;) Wem sollte damit geholfen sein ? :D


    Schönen Sonntag noch ;)

  • KingCorleone


    alles klar, das haben sie bis jetzt nicht erwähnt.



    wieviele krankheitstage haben sie noch zu gute auf dem rav?


    wenn sie eh nur noch bis ende september dort sind, könnten sie sich ja noch den ganzen monat krank schreiben lassen ohne kürzungen, sofern sie noch über genügend tage verfügen.


    alternativen:

    - keine zeugnisse bringen und sehen ob die wirklich sanktionen verhängen.

    - zeugnisse jeweils einreichen

    - rechtsweg beschreiten


    da es sich nur noch um eine kurze dauer handelt und sie nun eh schon die franchise belastet haben, wuerde ich selber den weg mit den zeugnissen gehen.

  • damiens


    Ich habe noch genug Krankheitstage zur Verfügung. Ich bin bis Ende November 2022 beim RAV und bei dieser arbeitsmarktlichen Massnahme (Beschäftigungsprogramm).


    - keine zeugnisse bringen und sehen ob die wirklich sanktionen verhängen :

    Ich habe jetzt das Geld von der Arbeitslosenkasse erhalten aber die Tage an denen ich ein Arztzeugnis vorweisen muss, habe ich keine Taggelder erhalten. Wenn ich denen die Arztzeugnisse schicke, werde ich noch das Geld der restlichen Taggelder erhalten. Ich habe keine Sanktionen erhalten, also wie z.B. dass sie mir 15 Tage kein Geld ausbezahlen. Ich habe einfach für die Tage, an denen ich kein Arztzeugnis gebracht habe, kein Geld erhalten. Das sind nicht Sanktionen wie wenn jemand z.B. eine zumutbare Stelle ablehnen würde und 20 Einstelltage (Sanktionen) erhält.

    - zeugnisse jeweils einreichen

    Das Problem ist, dass ich mich schäme jede Woche zum Arzt zu gehen um ein Arztzeugnis zu holen. Ich komme mir wie ein Betrüger vor... Ich weiss einige würden sagen, ich sollte eiskalt sein wie die es sind, aber ich kanns einfach nicht... Obwohl ich wirklich nicht 100 % gesund bin.


    - rechtsweg beschreiten


    Ich habe nicht so viel Geld um mir einen Anwalt zu leisten oder ohne Anwalt den Rechtsweg zu beschreiten.



    ------------->


    Es bleibt nichts anderes übrig als die Arztzeugnisse einzureichen und somit zu kapitulieren :D

    Und am Programm teilzunehmen...


    PS: Ich könnte noch versuchen den Brief (Weisung Arztzeugnis), indem sie Zweifel haben, zu widerlegen. Also dass es nicht berechtigte Zweifel sind... Aber die Chancen liegen gerade mal vielleicht bei 5-10 % ...

  • KingCorleone


    ok, ich habe irgendwo september gelesen gehabt. tut mir leid.


    nun, wenn ihr arzt ihnen die zeugnisse ausstellt, bezeugt er ja dass bei ihnen einen krankheitswert vorliegt. entsprechend sind die zweifel ausgeräumt. und rav und alk könnten darauf verzichten. oder müssten sie zu einem vertrauensarzt schicken, wenn sie an ihrem arzt zweifeln.


    vielleicht machen sie einen zweiten brief?

    evtl. mit einer stellungnahme ihres arztes?


    allerdings müssen sie beachten, dass rav oder alk dann argumentieren können, sie seien nicht 100% arbeitsfähig und ihnen entsprechend ihr taggeld kürzen.



    auf die andere seite, können ihnen die arztbesuche vielleicht auch helfen eine behandlung zu finden, die ihr leiden lindert!?

  • KingCorleone



    ich wuerde den 2. brief nehmen in etwas abgeänderter fassung.



    Sehr geehrter Herr …


    Hiermit antworte ich auf Ihren Brief «Weisung Arztzeugnis», den ich von Ihnen beim

    Kontrollgespräch am 02. September persönlich erhalten habe.


    Durch das bezeugen der Krankheit mit den

    Arztzeugnissen durch meinen Arzt sind die Zweifel an meiner Arbeitsunfähigkeit ausgeräumt.

    Ich ersuche Sie daher auf die Forderung fuer das erbringen eines Arztzeugnisses ab dem 1. Krankheitstag zu verzichten. Wie schon erwähnt entstehen dadurch zusätzliche Umtriebe und Kosten. Ich behalte mir vor diese Umtriebe in Rechnung zu stellen, sollten Sie an der nicht begründeten Forderung festhalten.

    Andernfalls teilen Sie mir bitte schriftlich mit gem. Randziffer A69 warum berechtigte Zweifel bestehen.


    Freundliche Grüsse

  • KingCorleone

    Haben Sie den RAV-Berater in diesem Gespräch gefragt, wo es steht, dass sich Artikel 45 Absatz 1 ATSG und damit die Übernahme der Kosten nicht auf vom RAV einverlangten Arztzeugnisse bezieht? Wieso nicht? Wenn jemand etwas behauptet muss man immer nachfragen wo das steht. Wenn er nicht sagen und beweisen kann, wo das steht, sollte man verlangen, dass einem die schriftliche Grundlage für diese Rechtsansicht gezeigt wird. Oft haben Mitarbeiter schlicht und einfach keine Ahnung und sagen nur Ihre persönliche Meinung ohne, dass diese Meinung auf dem beruht, was tatsächlich im Gesetz, in der Verordnung, in einem Kreisschreiben (also einer Weisung an die RAV und Arbeitslosenkasse) oder in einem Urteil des Bundesgerichts oder einem Urteil eines kantonalen Versicherungsgerichts (z.B. des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich) steht.


    Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) ist die Aufsichtsbehörde und hat die folgenden Informationen zur Umsetzung von ATSG und ATSV in der Arbeitslosenversicherung herausgegeben.


    Seite 28

    Art. 44 und 45 ATSG sind insbesondere im Zusammenhang mit Arztzeugnissen und vertrauensärztlichen Untersuchungen von Bedeutung. Das Ausmass der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person hat wesentlichen Einfluss auf den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Art. 15 Abs. 3 und Art. 28 Abs. 5 AVIG ermächtigen die kantonale Amtsstelle bzw. die Kasse zur Anordnung einer vertrauensärztlichen Untersuchung. Neu hat die versicherte Person gemäss Art. 44 ATSG das Recht, den Vertrauensarzt aus triftigen Gründen abzulehnen und einen Gegenvorschlag zu unterbreiten.

    Art. 45 ATSG regelt die Kostentragung derartiger Abklärungen und bringt im Vergleich zu den geltenden Regelungen eine Erweiterung. Die ALV hat die Kosten nicht nur bei angeordneten Massnahmen zu tragen, sondern immer dann, wenn die Massnahme für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich war. Dies bedeutet, dass die ALV für die Kosten von vertrauensärztlichen Untersuchungen und von Arztzeugnissen aufkommen muss, wenn sie die Untersuchung anordnet oder das Zeugnis einverlangt oder wenn die versicherte Person ein Zeugnis von sich aus beibringt und dieses Einfluss auf die
    Beurteilung des Anspruchs hat. Bei der Anordnung einer vertrauensärztlichen Untersuchung bzw. beim Einverlangen eines Zeugnisses ist die versicherte Person auf die Kostenübernahme hinzuweisen (Art. 27 Abs. 1 ATSG).

    Staatssekretariat für Wirtschaft, SECO: Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), Umsetzung von ATSG und ATSV in der Arbeitslosenversicherung, Dezember 2002:

    Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts. Umsetzung von ATSG und ATSV in der Arbeitslosenversicherung - PDF Kostenfreier Download
    Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Umsetzung von ATSG und ATSV in der Arbeitslosenversicherung Dezember 2002…
    docplayer.org


    Das RAV hat Ihnen eine Weisung erteilt bei Arbeitsunfähigkeit ab dem 24. August 2022 bereits ab dem 1. Tag der Arbeitsunfähigkeit ein Arztzeugnis einzureichen. Deshalb hat die Arbeitslosenversicherung gestützt auf Art. 45 Abs. 1 ATSG und Seite 28 der Publikation des SECO Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), Umsetzung von ATSG und ATSV in der Arbeitslosenversicherung für die Kosten der verlangten Arztzeugnisse aufzukommen.


    Wenn Sie das noch nicht gemacht haben, reichen Sie die Rechnung des Arztes für die von der Arbeitslosenversicherung verlangten Arztzeugnisse bei Ihrer Krankenkasse ein. Dann erhalten Sie von der Krankenkasse eine Leistungsabrechnungen, auf der steht, welchen Betrag für die Arztzeugnisse Sie wegen der Franchise oder dem Selbstbehalt bezahlen müssen. Dann reichen Sie eine Kopie dieser Leistungsabrechnungen beim RAV und eine Kopie der Weisung Arztzeugnis vom 31. August 2022 gemeinsam mit einem Schreiben ein und schreiben Sie darin, dass die Arbeitslosenversicherung auf Grund von Art. 45 Abs. 1 ATSG und Seite 28 der Publikation des SECO Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), Umsetzung von ATSG und ATSV in der Arbeitslosenversicherung für die Kosten der verlangten Arztzeugnisse aufzukommen und setzen Sie der Arbeitslosenversicherung eine Frist für die Vergütung der Kosten für die Arztzeugnisse. Schreiben Sie, dass Sie wenn die Arbeitslosenversicherung die Vergütung der Kosten für die Arztzeugnisse ablehnt, Sie gestützt auf Art. 49 Abs. 1 ATSG und Art. 51 Abs. 2 ATSG eine Verfügung über die Vergütung der Kosten der Arztzeugnisse verlangen, da es sich bei den Kosten um einen wesentlichen Betrag handelt und Sie mit einer Ablehnung der Vergütung in der Verfügung nicht einverstanden sind.


    Art. 45 Kosten der Abklärung

    1 Der Versicherungsträger übernimmt die Kosten der Abklärung, soweit er die Mass­nahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden.


    Art. 49 Verfügung

    1 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen.

    2 Dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht.

    3 Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen.

    4 Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person.

    5 Der Versicherungsträger kann in seiner Verfügung einer Einsprache oder Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn die Verfügung eine Geld­leistung zum Gegenstand hat. Ausgenommen sind Verfügungen über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen


    Art. 51 Formloses Verfahren

    1 Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Artikel 49 Absatz 1 fallen, können in einem formlosen Verfahren behandelt werden.

    2 Die betroffene Person kann den Erlass einer Verfügung verlangen.


    Art. 56 Beschwerderecht

    1 Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden.

    2 Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt.


    Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG):

    Fedlex

  • damiens

    Ich habe jetzt das Geld von der Arbeitslosenkasse erhalten aber die Tage an denen ich ein Arztzeugnis vorweisen muss, habe ich keine Taggelder erhalten. Wenn ich denen die Arztzeugnisse schicke, werde ich noch das Geld der restlichen Taggelder erhalten. Ich habe keine Sanktionen erhalten, also wie z.B. dass sie mir 15 Tage kein Geld ausbezahlen. Ich habe einfach für die Tage, an denen ich kein Arztzeugnis gebracht habe, kein Geld erhalten. Das sind nicht Sanktionen wie wenn jemand z.B. eine zumutbare Stelle ablehnen würde und 20 Einstelltage (Sanktionen) erhält.

    KingCorleone

    Ich gehe davon aus, dass Sie die monatlichen Abrechnungen der Arbeitslosenkasse über die Anzahl der Taggelder erhalten haben, welche Ihnen für den jeweiligen Monat ausbezahlt werden. Diese Abrechnungen sind keine Verfügung im Sinne von Artikel 49 ATSG und enthalten keine Rechtsmittelbelehrung, dass Sie innerhalb einer Frist von 30 Tagen eine Einsprache gegen diese Verfügung einreichen können, sondern sind im formlosen Verfahren gemäss Artikel 100 Absatz 1 AVIG und Artikel 51 ATSG erfolgt. Auf diesen monatlichen Taggeldabrechnungen steht wahrscheinlich eine Belehrung darauf, dass Sie eine Verfügung verlangen können, wenn Sie mit dieser Abrechnung (zum Beispiel der Anzahl der ausbezahlten Taggelder) nicht einverstanden sind und innerhalb welcher Frist Sie eine Verfügung verlangen können. Wenn Ihnen bestimmte Taggelder nicht bezalt wurden, weil Sie an diesen Tagen wegen Krankheit arbeitsunfähig waren, verlangen Sie schriftliche eine Verfügung, legen Sie Kopien der Arztzeugnisse bei, in denen eine Arbeitsunfähigkeit für diese Tage steht und schreiben Sie, dass es sich bei diesen Tagen um auf Grund der Arztzeugnisse und der Ranziffern A68 und A69 des Kreisschreibens AMM entschuldigte Absenzen handeln und Sie somit einen Anspruch auf Taggelder für diese entschuldigten Absenzen haben und ersuchen Sie um Auszahlung der Taggeldern. Ich hoffe, dass Sie jeweils die Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit auf den monatlich einzureichenden Formularen "Angaben der versicherten Person" eingetragen und diese eingereicht haben. Beachten Sie Artikel 42 AVIV.


    Art. 100 Grundsätze

    .1 Verfügungen sind in den Fällen nach den Artikeln 36 Absatz 4, 45 Absatz 4 und 59c sowie in den besonders bezeichneten Fällen für Ersatzansprüche zu erlassen. Im Übrigen kommt in Abwei­chung von Arti­kel 49 Ab­satz 1 ATSG das form­­lose Verfahren nach Artikel 51 ATSG zur Anwen­dung, aus­ser in den Fäl­len, in denen dem Ersu­chen des Betroffe­nen nicht oder nicht vollum­fänglich ent­spro­chen wird.

    2 Die Kantone können in Abweichung von Artikel 52 Absatz 1 ATSG die Behandlung von Einsprachen gegen Verfügungen, die im Rahmen von Artikel 85b von den Regionalen Arbeitsvermittlungszentren erlassen werden, den kantonalen Amtsstellen übertragen.

    3 Der Bundesrat kann die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungs­gerichtes in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 und 2 ATSG regeln.

    4 Einsprachen oder Beschwerden gegen Verfügungen nach den Artikeln 15 und 30 haben keine aufschiebende Wirkung.


    Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG):

    Fedlex


    Art. 42 Taggeldanspruch bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit

    (Art. 28 AVIG)

    1 Versicherte, die vorübergehend ganz oder teilweise arbeitsunfähig sind und ihren Taggeldanspruch geltend machen wollen, müssen ihre Arbeitsunfähigkeit innert einer Woche nach deren Beginn dem regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) melden.

    2 Meldet die versicherte Person ihre Arbeitsunfähigkeit ohne entschuldbaren Grund nach Ablauf dieser Frist und hat sie die Arbeitsunfähigkeit auch nicht auf dem Formular «Angaben der versicherten Person» angegeben, so hat sie keinen Taggeld­anspruch für die Tage der Arbeitsunfähigkeit vor der Meldung.


    Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV):

    Fedlex


    TAGGELD BEI VORÜBERGEHEND FEHLENDER ODER VERMINDERTER ARBEITSFÄHIGKEIT
    Art. 28 AVIG; Art. 42 AVIV; Art. 3, 4 ATSG
    C166 Versicherte Personen, die wegen Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsfähig sind und deshalb die Kontrollvorschriften nicht erfüllen können, haben, sofern sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf das volle Taggeld. Dieser dauert längstens bis zum 30. Kalendertag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit und ist innerhalb der Rahmenfrist auf 44 Taggelder beschränkt.

    C167 Die Taggelder sind auch dann nach Art. 28 AVIG auszurichten, wenn die versicherte Person trotz Arbeitsunfähigkeit die Kontrollvorschriften erfüllt hat.

    Arztzeugnis

    Randziffer C170 Die versicherte Person muss ihre Arbeitsunfähigkeit ab dem 4. Tag mit einem ärztlichen Zeugnis belegen. Arztzeugnisse, die zuhanden einer Kranken- oder Unfallversicherung ausgestellt worden sind, können auch für die Belange der ALV verwendet werden. Bestehen begründete Zweifel an der Arbeitsfähigkeit bzw. -unfähigkeit, kann die KAST oder die Arbeitslosenkasse auf Kosten der ALV eine vertrauensärztliche Untersuchung
    anordnen.

    Randziffer C171 Wird eine versicherte Person im Anschluss an Ferien im Ausland arbeitsunfähig und verbleibt sie im Ausland, hat sie nur dann Anspruch auf Taggelder nach Art. 28 AVIG, wenn ein Arztzeugnis die Reiseunfähigkeit attestiert.

    Meldung der Arbeitsunfähigkeit
    Randziffer C172 Die versicherte Person muss ihre Arbeitsunfähigkeit innert einer Woche seit deren Beginn dem RAV melden. Meldet die versicherte Person ihre Arbeitsunfähigkeit ohne entschuldbaren Grund nach Ablauf der Frist von einer Woche und hat sie die Arbeitsunfähigkeit auch nicht auf dem Formular «Angaben der versicherten Person» angegeben, so hat sie keinen Taggeldanspruch für die Tage der Arbeitsunfähigkeit vor der Meldung.
    Gleich verhält es sich, wenn die versicherte Person die aufgeführten Fragen betreffend Arbeitsunfähigkeit nicht wahrheitsgetreu beantwortet. In diesem Fall gilt die Meldung als nicht rechtzeitig erfolgt, mit der Folge, dass die versicherte Person keinen Anspruch auf ALE für jene Tage vor der Meldung hat.
    Bei wiederholter Meldepflichtverletzung ist neben dem fehlenden Anspruch für die Tage vor der Meldung zusätzlich eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 Bst. e AVIG zu verfügen (130 V 385; D37 ff.).
     Rechtsprechung
    BGE 117 V 244 (Die einwöchige Frist zur Meldung der Arbeitsunfähigkeit ist eine Verwirkungsfrist mit der Folge, dass die versicherte Person bei verspäteter Meldung keinen Taggeldanspruch für die Tage vor der Meldung hat)
    Ist davon auszugehen, dass eine versicherte Person die Auskunftspflicht verletzt hat, um
    Versicherungsleistungen zu erschleichen, ist eine Einstellung gestützt auf Art. 30 Abs. 1
    Bst. f zu prüfen (D41 ff).

    Kreisschreiben AVIG-Praxis (ALE):

    Fedlex

  • Sozialversicher


    Ich hab diesen Brief gestern versendet. Siehe Anhang.

    Soll ich auf eine Antwort warten ?


    Oder soll ich schon den nächsten Brief bezüglich der Kopie der Leistungsabrechnung, sowie eine Kopie vom Brief vom 31. August (Weisung Arztzeugnis), sowie einem Schreiben bezüglich Art. 45 Abs. 1 ATSG und Seite 28 der Publikation des SECO meinem RAV-Berater schicken ?

    Ja, Ich habe die Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit auf den monatlich einzureichenden Formularen "Angaben der versicherten Person" eingetragen und eingereicht.


    PS: Ich werde auf jeden Fall einen Brief bezüglich der restlichen Auszahlung der Taggelder (Krankheitstage mit Arztzeugnis) versenden.


    Vielen Dank !

  • Im Sozialversicherungsrecht gibt es keinen Anwaltszwang. Man muss sich also nicht vertreten lassen und kann Einsprachen und Beschwerden selbst schreiben und unterschreiben.. Das Einspracheverfahren beim RAV oder bei der Arbeitslosenkasse ist kostenlos und auch das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenlos, wenn es um Leistungen (also auch darum geht ob die Versicherung für Kosten bezahlt oder diese rückvergütet) oder Sanktionen der Arbeitslosenversicherung (also Einstelltage) geht und keine leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vorliegt. Wenn man mit einer Verfügung nicht einverstanden ist, kann man somit kostenlos selbst innerhalb der Frist eine Einsprache gegen die Verfügung per Post einreichen und wenn man dann mit dem Einspracheentscheid nicht einverstanden ist, kann man somit kostenlos selbst innerhalb der Frist per Post eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid an das kantonale Versicherungsgericht schicken. Erst eine Beschwerde beim Bundesgericht gegen ein Urteil eines kantonalen Gerichts ist ein grundsätzlich kostenpflichtiges Verfahren, bei dem das Bundesgericht einen Vorschuss für die Verfahrenskosten von in der Regel 500 Franken verlangen kann, der in der Regel nicht zurückerstattet wird, wenn das Bundesgericht die Beschwerde abseits oder nicht auf die Beschwerde eintritt.

    Art. 52 Einsprache

    1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen.

    2 Die Einspracheentscheide sind innert angemessener Frist zu erlassen. Sie werden begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.

    3 Das Einspracheverfahren ist kostenlos. Parteientschädigungen werden in der Regel nicht ausgerichtet.

    4 Der Versicherungsträger kann in seinem Einspracheentscheid einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn der Einspracheentscheid eine Geldleistung zum Gegenstand hat. Ausgenommen sind Einspracheentscheide über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen.


    Art. 56 Beschwerderecht

    1 Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden.

    2 Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt.


    Art. 61 Verfahrensregeln

    Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:

    a. Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.

    b. Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.

    c. Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.

    d. Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.

    e. Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.

    f. Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.


    fbis. Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.


    g. Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.

    h. Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungs­gerichts schriftlich eröffnet.

    i. Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.


    Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG):

    Fedlex


    Im Arbeitslosenversicherungsgesetz als Einzelgesetz im Sinne von Artikel 61 Buchstabe fbis ist nicht vorgesehen (es steht nichts darin, dass es eine Kostenpflicht geben soll), dass das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig ist.


    Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG):

    Fedlex