RAV - Ersuch um Abbruch der AMM (arbeitsmarktliche Massnahme) - Soll ich das so einreichen ?

Übersicht der Foren

Zur Liste der Foren gelangen Sie hier: Foren

Möchten Sie einen neuen Beitrag erstellen, wählen Sie bitte ein Forum aus der Foren-Liste und klicken sie auf die Schaltfläche "Neues Thema" oben auf der rechten Seite.

  • Ich hab diesen Brief gestern versendet. Siehe Anhang.


    Soll ich auf eine Antwort warten ?


    Oder soll ich schon den nächsten Brief bezüglich der Kopie der Leistungsabrechnung, sowie eine Kopie vom Brief vom 31. August (Weisung Arztzeugnis), sowie einem Schreiben bezüglich Art. 45 Abs. 1 ATSG und Seite 28 der Publikation des SECO meinem RAV-Berater schicken ?

    Haben Sie alle monatlichen Abrechnungen der Arbeitslosenkasse für die Vergangenheit kontrolliert, ob Ihnen für Tage, an denen Sie wegen Krankheit nicht oder nicht am ganzen Tag an der arbeitsmarktlichen Massnahme teilgenommen haben die Taggelder nicht überwiesen wurden? Wenn Ihnen wegen Krankheit nicht alle Taggelder überwiesen wurden auf welchen monatlichen Abrechnungen für welche Monate war dies? War dies bereits für Tage vor dem 24. August 2022 (die Weisung gilt ab dem 24. August 2022) oder war dies erst für Tage ab dem 24. August 2022? Haben Sie die monatlichen Abrechnung der Arbeitslosenkasse für die Taggelder für den Monat August 2022 bereits erhalten? Haben Sie diese Abrechnung erhalten bevor Sie Kopien der Arztzeugnisse eingereicht haben oder erst nachher? Für welche Tage in welchem Monaten haben Sie Arztzeugnisse über eine Arbeitsunfähigkeit an diesen Tagen eingereicht?


    Ihre Frage verwundert mich. In Ihrem Schreiben vom 6. September 2022 haben Sie nur verlangt auf die Forderung für das Erbringen eines Arztzeugnisses ab dem ersten Krankheitstag zu verzichten. Dadurch ist nicht klar, ob Sie meinen, dass dies nur für die Zukunft ab dem 7. September 2022 so sein soll oder ob die Weisung auch rückwirkend für die Vergangenheit aufgehoben werden soll. Den Satz, dass Sie sich vorbehalten diese Umtriebe in Rechnung zu stellen, wenn an der nicht begründeten Forderung festgehalten wird, könnte man auch missverstehen, dass Sie auf die Vergütung von bereits angefallenen Kosten für Arztzeugnisse verzichten, wenn für die Zukunft auf das Einverlangen eines Arztzeugnisses ab dem ersten Arbeitstag verzichtet wird. Das Verzichten auf ein Arztzeugnis ist nicht das gleiche, wie ob Ihnen bereits Taggelder für Krankheitstage nicht ausgezahlt wurden und zu verlangen, dass man auch für diese Tage Taggelder ausbezahlt erhält und zu begründen warum man einen Anspruch auf Taggelder für diese Tage hat und mit einer Kopie der jeweiligen Arztzeugnisse zu beweisen warum man diesen Anspruch hat. Das Verzichten auf ein Arztzeugnis ist auch nicht das gleiche, wie zu verlangen, dass das RAV die bereits angefallene Kosten für durch eine mündliche oder schriftliche Weisung einverlangte Arztzeugnisse an Sie vergütet (Ihnen bezahlt), zu begründen warum Sie einen Anspruch auf die Vergütung dieser Kosten haben und eine Kopie der Leistungsabrechnung als Beweis für diese Kosten einzureichen, auf der man sieht, dass die Krankenkasse Ihnen diese Kosten wegen der Franchise oder wegen dem Selbstbehalt belastet hat. Die Rücknahme der Weisung ab dem ersten Krankheitstag ein Arztzeugnis als Beweis für die Arbeitsunfähigkeit einzureichen, die Vergütung von bereits angefallenen Kosten für vom RAV verlangte Arztzeugnisse und die nachträgliche Auszahlung von wegen Krankheit nicht ausbezahlten Taggeldern sind verschiedene Themen.

  • Sozialversicher


    Die Arbeitslosenkasse hat nachträglich fehlende Taggelder, aufgrund fehlender Arztzeugnisse ab dem 24. August gestern nachgezahlt, da sie die Arztzeugnisse nachträglich von mir erhalten haben. Taggelder wegen Krankheit vor dem 24. August habe ich schon mit der ersten Abrechnung korrekt ausbezahlt bekommen. Ich habe alles kontrolliert. Es stimmt alles mit den Abrechnungen. Das ist schon mal erledigt.


    Meine Ziele sind folgende:

    1. Ich möchte kein Arztzeugnis ab dem 1. Krankheitstag bringen.


    2. Ich möchte dass die Arbeitslosenkasse gemäss Art. 45 ATSG für die Kosten der Arztzeugnisse ab dem 24. August, mir rückwirkend vergütet.


    3. Falls das RAV / Arbeitslosenkasse für die Zukunft weiterhin ein Arztzeugnis ab dem 1. Krankheitstag verlangt, dann sollen sie mir rückwirkend das Geld überweisen, dass mir von der Krankenkasse in Rechnung gestellt wird.


    4. Schlussendlich ist es für alle Beteiligten am einfachsten wenn gar kein Arztzeugnis ab dem 1. Krankheitstag verlangt wird. Das sollte das Ergebnis vom Punkt 2 und 3 sein.


    Ich werde einen Brief heute vorbereiten und morgen versenden mit all den nötigen Unterlagen (Leistungsabrechnung, Kopie Weisung Arztzeugnis).

    Oder meinen Sie ich sollte besser noch nächste Woche warten ob mein RAV-Berater eine Antwort zu meinem Brief vom 06. September schreibt ?


    Danke und Gruss

  • KingCorleone

    Wieso sollten Sie noch bis nächste Woche warten?. Es sind ja anscheinend schon jetzt Kosten für vom RAV per Weisung verlangte Arztzeugnisse angefallen und Sie haben mit Ihrem Brief vom 6. September 2022 noch nicht die Vergütung dieser Kosten an Sie verlangt und Sie haben diesem Brief keine Kopie von Leistungsabrechnungen der Krankenkasse beigelegt, welche beweisen, dass wegen der Franchise oder dem Selbstbehalt auf diesen Leistungsabrechnungen für Sie Kosten für diese Arztzeugnisse angefallen sind. Wenn Sie die Leistungsabrechnung für diese Kosten schon haben müssen Sie mit dem Verlangen der Vergütung dieser Kosten nicht warten. Abgesehen davon hat Ihnen der RAV-Berater im Gespräch anscheinend gesagt, dass er der Meinung ist, dass Ihnen die Arbeitslosenversicherung die Kosten für die einverlangten Arztzeugnisse nicht vergüten muss. Es ist also notwendig ihm zu erklären, wo es steht, dass die Arbeitslosenversicherung diese Kosten vergüten muss (in Artikel 45 Absatz 1 ATSG und im Schreiben des SECO zur Umsetzung des ATSG in der Arbeitslosenversicherung)..

  • Sozialversicher


    Ich habe zwei Briefe vorbereitet. Siehe Anhang. Welchen soll ich senden ? Was kann ich besser schreiben ? Was empfehlen Sie mir ?


    Diesen Satz verstehe ich nicht ganz:

    "Falls die Arbeitslosenkasse die Vergütung der Kosten für die Arztzeugnisse ablehnt, dann verlange ich gestützt auf Art. 49 Abs. 1 ATSG und Art. 51 Abs. 2 ATSG eine Verfügung über die Vergütung der Kosten der Arztzeugnisse, da es sich bei den Kosten um einen wesentlichen Betrag handelt und ich mit einer Ablehnung der Vergütung in der Verfügung nicht einverstanden bin."


    Wäre es nicht so richtig ? :


    Falls die Arbeitslosenkasse die Vergütung der Kosten für die Arztzeugnisse ablehnt, dann verlange ich gestützt auf Art. 49 Abs. 1 ATSG und Art. 51 Abs. 2 ATSG eine Verfügung über die Vergütung der Kosten der Arztzeugnisse, da es sich bei den Kosten um einen wesentlichen Betrag handelt und ich mit einer Ablehnung der Vergütung nicht einverstanden bin.


    Ich habe die Verfügung ja noch nicht erhalten. Deswegen verstehe ich diesen Satz nicht.


    Danke



  • KingCorleone

    Ersetzen Sie Art. 51 Abs. 2 ATSG durch Art. 100 Abs. 1 AVIG und machen Sie nach Arztzeugnisse einen Punkt und streichen Sie den Rest des Satzes ab dem Beistrich.. Erwähnen Sie dass Sie zuerst im Gespräch mit Herrn [Vorname Nachname] vom RAV vom [Datum] und in der Anweisung vom [Datum] angewiesen wurden ab dem [Datum] für krankheitsbedingte Abwesenheiten ab dem 1. Arbeitstag ein Arztzeugnis einzureichen. Zitieren Sie den Satz aus dem Schreiben des SECO unter welchen Voraussetzungen die Arbeitslosenversicherung die Kosten für Arztzeugnisse übernehmen muss und erwähnen Sie wo das steht und, dass ein Ausdruck dieser Seite beigelegt ist (z.B. Gemäss den Erläuterungen zu Art. 45 Abs. 1 ATSG auf Seite 28 des Schreibens des SECO [Titel des Schreibens] vom [Datum] [umformuliert was dort steht unter welchen Voraussetzungen die ALV die Kosten für Arztzeugnisse übernehmen muss]. Schreiben Sie, dass die zu vergütenden Kosten für die einverlangten Arztzeugnisse durch die beiliegenden Kopien der Leistungsabrechnungen belegt sind. Schreiben Sie dann den Satz, der mit Falls beginnt, aber ersetzen Sie darin Arbeitslosenkasse durch Arbeitslosenversicherung. Schreiben Sie: Ich ersuche um ein Schreiben, in dem die Anweisung vom [Datum] ersatzlos aufgehoben wird, damit weitere unverhältnismässige Kosten für Arztzeugnisse verhindert werden können. Schreiben Sie am Beginn Ihres Schreibens: Ich ersuche um Vergütung der Kosten für die einverlangten Arztzeugnisse von [Gesamtsumme] Franken.

  • Sozialversicher


    Ich werde den Brief sehr wahrscheinlich am Montag versenden, da ich die Leistungsabrechnungen leider erst dann erhalte.

    Ich habe 3 Briefe vorbereitet. Siehe Anhang. Ich bin offen für Verbesserungsvorschläge.


    Welcher Satz hört sich besser an ? :

    "Ich ersuche um Vergütung der Kosten für die einverlangten Arztzeugnisse von 190 Franken."

    oder
    "Ich ersuche um Vergütung der Kosten von 190 Franken für die einverlangten Arztzeugnisse."


    Im 2. Brief habe ich diese Sätze zusammen in einem Abschnitt genommen:
    "Ich ersuche um Vergütung der Kosten für die einverlangten Arztzeugnisse von 190 Franken. Die Kosten für die Vergütung der einverlangten Zeugnisse sind durch die Kopien der Leistungsabrechnungen belegt."

    Ist es besser diese Sätze zusammen zu nehmen oder sollte ich sie wie im 1. Brief getrennt lassen ?


    Im 3. Brief habe ich folgenden Satz auf die nächste Seite genommen:
    "Im Anhang finden Sie eine Kopie der Anweisung vom 31. August, sowie Kopien der Leistungsabrechnungen."


    Zusätzliche Fragen:

    1. Sollte ich die Titelseite vom Schreiben der SECO lassen oder entfernen ?

    2. In welcher Reihenfolge sollen die Anhänge sein ? Ich vermute: Ausdruck SECO, Anweisung vom 31. August und als Letztes die Leistungsabrechnungen.

    3. Sollte ich eine Frist für die Vergütung der Kosten für Arztzeugnisse setzen ?

    4. Sollte ich mehr Sätze ins Zitat einfügen ?


    Vielen Dank.

  • KingCorleone

    Vorschlag:


    Antrag auf Vergütung der Kosten für Arztzeugnisse


    Sehr geehrte Damen und Herren


    Ich ersuche um Vergütung der Kosten von 190 Franken für die von der Arbeitslosenversicherung einverlangten Arztzeugnisse.


    Gemäss Art. 45 Abs. 1 ATSG übernimmt der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Gemäss den Erläuterungen zu Art. 45 ATSG und Art. 28 AVIG auf Seite 28 des Schreibens des SECO, Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), Umsetzung von ATSG und ATSV in der Arbeitslosenversicherung von Dezember 2002 ist Art. 45 ATSG insbesondere im Zusammenhang mit Arztzeugnissen von Bedeutung und muss die Arbeitslosenversicherung für die Kosten von Arztzeugnissen aufkommen, wenn sie das Zeugnis einverlangt oder wenn die versicherte Person ein Zeugnis von sich aus beibringt und dieses Einfluss auf die Beurteilung des Anspruchs hat. Ein Ausdruck des Titelblatts und der Seite 28 dieses Schreibens des SECO sind meinem Antrag beigelegt. Art. 28 Abs. 5 AVIG enthält keine Regelung, wer die Kosten für ein ärztliches Zeugnis für den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit übernehmen muss. Da gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG die Bestimmungen des ATSG auf die obligatorische Arbeitslosenversicherung anwendbar sind, soweit das AVIG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht und das AVIG keine solche ausdrückliche Abweichung von Art. 45 Abs. 1 ATSG vorsieht, hat die Arbeitslosenversicherung die Kosten der einverlangten Arztzeugnissen zu übernehmen.


    Bei meinem Kontrollgespräch mit Herrn ... vom RAV und in der schriftlichen Anweisung vom 31. August 2022 wurde ich angewiesen, ab dem 24. August 2022 für krankheitsbedingte Abwesenheiten ab dem 1. Krankheitstag ein Arztzeugnis einzureichen. Die Anweisung vom 31. August 2022 ist diesem Antrag beigelegt.


    Die Höhe der durch die Franchise bzw. den Selbstbehalt der Grundversicherung der Krankenversicherung angefallenen Kosten für die von der Arbeitslosenversicherung einverlangten Arztzeugnisse ist durch die diesem Schreiben beigelegten Leistungsabrechnungen meiner Krankenkasse belegt.


    Falls die Arbeitslosenversicherung meinem Ersuchen um die Vergütung der Kosten für Arztzeugnisse nicht oder nicht vollumfänglich entspricht, ist gemäss Art. 100 Abs. 1 AVIG und Art. 49 Abs. 1 ATSG eine Verfügung zu erlassen.


    Darüber hinaus ersuche ich um ein Schreiben, in dem die Anweisung vom 31. August 2022 ersatzlos aufgehoben wird, damit weitere unverhältnismässige Kosten für Arztzeugnisse verhindert werden können. Gemäss der Randziffer A 69 des Kreisschreibens AVIG-Praxis AMM kann ein Arztzeugnis ausnahmsweise schon ab dem ersten Tag verlangt werden, wenn berechtigte Zweifel an der Arbeitsverhinderung der berechtigten Person bestehen. Es bestehen keine berechtigten Zweifel an der Arbeitsverhinderung und das Vorliegen von berechtigten Zweifel und die Gründe für das Vorliegen berechtigter Zweifel wurden nicht hinreichend dargelegt. Die Tatsache, dass jemand krank war oder mehrmals krank war ist keine ausreichende Grundlage für berechtigte Zweifel. Meine Arbeitsverhinderung für bisher angezweifelte Tage wurde durch die einverlangten Arztzeugnisse belegt.


    Ich stehe Ihnen für Auskünfte gerne zur Verfügung.


    Freundliche Grüsse

  • Zusätzliche Fragen:


    1. Sollte ich die Titelseite vom Schreiben der SECO lassen oder entfernen ?

    2. In welcher Reihenfolge sollen die Anhänge sein ? Ich vermute: Ausdruck SECO, Anweisung vom 31. August und als Letztes die Leistungsabrechnungen.

    3. Sollte ich eine Frist für die Vergütung der Kosten für Arztzeugnisse setzen ?

    4. Sollte ich mehr Sätze ins Zitat einfügen ?

    1. Ja. Ich habe in meinem Vorschlag erwähnt, dass diese dem Antrag beigelegt ist.

    2. In der gleichen Reihenfolge, in der ich diese in meinem Vorschlag erwähnt habe.

    3. Nein das ist eher unüblich. Ich hoffe, dass die sich nicht allzu lange Zeit damit lassen.

    4. Nein (siehe Vorschlag).

  • KingCorleone

    Es wäre nett, wenn Sie sich hier im Forum später wieder melden würden, damit ich weiss, ob man Ihnen die Kosten für die Arztzeugnisse vergütet hat oder Ihnen eine Verfügung zugestellt hat, in welcher der Antrag auf Vergütung der Kosten für die Arztzeugnisse abgewiesen hat und ob man die Anweisung bereits ab dem ersten Krankheitstag ein Arztzeugnis für die Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit einzureichen zurück genommen hat.

  • Sozialversicher


    Ich habe am 19.09.2022 den Brief per Mail an die Arbeitslosenkasse gesendet und meinen RAV-Berater ins CC eingefügt.


    Ich habe folgende Antwort von der Arbeitslosenkasse erhalten:"

    Sehr geehrter Herr ...


    Sie haben der Arbeitslosenkasse .. am 19.09.2022 den Antrag auf Übernahme von Kosten zugestellt.


    Über eine allfällige Kostengutsprache hat das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum ... zu entscheiden.


    Wie Ihnen bereits per Mail mitgeteilt wurde, ist Ihr Antrag Ihrem RAV-Berater weitergeleitet worden.

    Nach Überprüfen des Sachverhaltes werden Sie zu gegebener Zeit seitens RAV ... eine Antwort erhalten."


    Freundliche Grüsse


    Leiterin Arbeitslosenkasse "


    -------->


    Was bedeutet das ? Sollte ich abwarten ? Ich glaube kaum, dass mein RAV-Berater diesem Antrag zustimmt. Was soll ich machen wenn er mir bis zum 23.09.2022 keine Antwort gibt ?

  • KingCorleone

    Ich habe mir nur den Text der von Ihnen vorgeschlagenen Briefe durchgelesen und in Ihren Vorschlägen oben nicht durchgelesen, an wen Sie die Briefe adressiert haben (dass dort Arbeitslosenkasse steht) und habe in meinem Vorschlägen auch nicht erwähnt, an wen sie die Briefe schicken sollen.


    Ich bin deshalb ein wenig überrascht, dass Sie den Brief an die Arbeitslosenkasse geschickt haben, obwohl die mündliche und schriftliche Anweisung vom RAV-Berater und nicht von einem Mitarbeiter der Arbeitslosenkasse kam und es im Brief um die Aufhebung der Anweisung geht. Eigentlich ist es logisch, dass dafür das RAV als Teil der kantonalen Amtsstelle und nicht die Arbeitslosenkasse zuständig ist. Wer für die Vergütung von durch eine Anweisung des RAV verursachte Kosten zuständig ist, ist nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt, die Arbeitslosenkasse kann die Ansicht vertreten, dass dafür das RAV zuständig ist.


    Wieso fragen Sie, was das bedeutet? Die Arbeitslosenkasse schreibt, dass sie nicht für die Vergütung der Kosten und für die Aufhebung der Anweisung zuständig ist und, dass sie deshalb Ihr Schreiben an das RAV weitergeleitet hat (weil dieses dafür zuständig ist) und, dass Ihnen das RAV antworten wird (also das RAV entscheiden wird). Ob Ihr RAV-Berater dem Antrag zustimmt oder nicht ist egal, dann dauert das Verfahren einfach länger und man muss einen längeren Atem haben und rechtzeitig innerhalb der Frist eine Einsprache und eventuell später eine Beschwerde einreichen. Wenn das RAV in einer Verfügung die Vergütung der Kosten abweist, können Sie schriftlich per Post mit Ihrer Unterschrift unterschrieben innerhalb 30 Tagen nach der Zustellung der Verfügung eine kostenlose Einsprache gegen die Verfügung einreichen. Der Einspracheentscheid wird in der Regel durch eine spezielle Einspracheabteilung oder durch Juristen des Rechtsdiensts erstellt. Wenn im Einspracheentscheid die Einsprache abgewiesen wird (und damit die Vergütung der Kosten abgewiesen wird) können Sie schriftlich per Post mit Ihrer Unterschrift innerhalb von 30 Tagen nach der Zustellung des Einspracheentscheids eine kostenlose Beschwerde gegen den Einspracheentscheid einreichen. Erst eine Beschwerde gegen den Entscheid eines kantonalen Versicherungsgerichts beim Bundesgericht ist kostenpflichtig und erst bei dieser kann ein Vorschuss für die Gerichtskosten vom Bundesgericht verlangt werden.


    Bei einer Weigerung die Anweisung aufzuheben ist es wahrscheinlich nicht möglich eine solche Weigerung direkt anzufechten, weil argumentiert werden kann, dass Sie durch die Anweisung selbst keinen nicht später wieder gutzumachenden Nachteil erleiden, weil der Nachteil erst mit dem Anfallen der Kosten für die Arztzeugnisse ensteht und Sie ja versuchen können sich diese Kosten von der Arbeitslosenversicherung zurückvergüten zu lassen und die Abweisung eines Antrags auf Rückvergütung der Kosten ja mit Einsprache und Beschwerde anfechten können. Es kann auch argumentiert werden, dass sie auch bei einer Nichteinhaltung der Anweisung erst durch eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Nichteinhaltung einer Anweisung einen (finanziellen) Nachteil erleiden und dann diese Verfügung über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung mit einer Einsprache und später mit einer Beschwerde anfechten können. Allerdings kann (und macht diese auch in der Regel) in der Verfügung einer Einsprache gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung entzogen werden, was bedeutet, dass Sie auch bei einer Einsprache gegen die Verfügung für die Anzahl der Einstelltage keine Taggelder ausbezahlt erhalten und diese erst dann nachträglich nachbezahlt erhalten, wenn nach einer Einsprache später im Einspracheentscheid oder nach einer Beschwerde später im Urteil des kantonalen Versicherungsgerichts die Einsprache bzw. Beschwerde gutgeheissen wird und festgstellt wird, dass die Einstellung in der Anspruchsberechtigung nicht rechts war (z.B. weil die Voraussetzungen für die Anweisung nicht gegeben waren).


    Art. 81 Aufgaben der Kassen

    Die Kassen erfüllen insbesondere die folgenden Aufgaben:

    a. sie klären die Anspruchsberechtigung ab, soweit diese Aufgabe nicht aus­drücklich einer anderen Stelle vorbehalten ist;

    b. sie stellen den Versicherten in den Fällen von Artikel 30 Absatz 1 in der An­spruchsberechtigung ein, soweit diese Befugnis nicht nach Absatz 2 der kan­to­nalen Amtsstelle zusteht;

    c. sie richten die Leistungen aus, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt;

    d. sie verwalten das Betriebskapital nach den Bestimmungen der Verordnung;

    e. sie legen nach den Weisungen der Aus­gleichsstelle periodisch Rechnung ab.

    2 Die Kasse kann einen Fall der kantonalen Amtsstelle zum Entscheid unterbreiten, wenn Zweifel bestehen:

    a. ob der Versicherte anspruchsberechtigt ist;

    b. ob, für wie viele Tage oder auf welchen Zeitpunkt ein Versicherter in der An­­spruchsberechtigung eingestellt werden muss.



    Art. 30 Einstellung in der Anspruchsberechtigung

    1 Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er:

    a. durch eigenes Verschulden arbeitslos ist;

    b. zu Lasten der Versicherung auf Lohn- oder Entschädigungsansprüche gegen­über dem bisherigen Arbeitgeber verzichtet hat;

    c. sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht;

    d. die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine ar­beitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, ab­bricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beein­trächtigt oder verunmöglicht;

    e. unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat;

    f. Arbeitslosenentschädigung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat, oder

    g. während der Planungsphase eines Projektes Taggelder bezog (Art. 71a Abs. 1) und nach Abschluss der Planungsphase aus eigenem Verschulden keine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt.

    2 Die kantonale Amtsstelle verfügt Einstellungen nach Absatz 1 Buchstaben c, d und g sowie nach Absatz 1 Buchstabe e, sofern die Auskunfts- oder Meldepflicht gegen­über ihr oder dem Arbeitsamt verletzt wurde. In den übrigen Fällen verfügen die Kassen.

    3 Die Einstellung gilt nur für Tage, für die der Arbeitslose die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt. Sie wird auf die Höchstzahl der Taggelder nach Artikel 27 angerechnet. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage, im Falle von Absatz 1 Buchstabe g höchstens 25 Tage. Der Vollzug der Einstellung fällt bin­nen sechs Monaten, nachdem die Einstellungsfrist zu laufen begonnen hat, dahin.

    3bis Der Bundesrat kann eine Mindestdauer der Einstellung vorschreiben.

    4 Stellt eine Kasse einen Arbeitslosen in der Anspruchsberechtigung nicht ein, ob­wohl ein Einstellungsgrund vorliegt, so verfügt die kantonale Amtsstelle die Ein­­stellung.

    Art. 85 Kantonale Amtsstellen

    1 Die kantonalen Amtsstellen:

    a. beraten die Arbeitslosen und bemühen sich, ihnen Arbeit zu vermitteln, allen­falls in Zusammenarbeit mit paritätischen oder von Trägerorganisatio­nen ge­führten Stellenvermittlungsinstitutionen oder mit privaten Stellenver­mitt­lern; sie sorgen innerhalb des ersten Monats kontrollierter Arbeitslosig­keit für eine umfassende Abklärung der Wiedereingliederungsmöglichkeiten des Versicher­ten;

    b. klären die Anspruchsberechtigung ab, soweit ihnen diese Aufgabe durch die­ses Gesetz übertragen ist;

    c. entscheiden über die Zumutbarkeit einer Arbeit, weisen den Versicherten zu­mutbare Arbeit zu und erteilen ihnen Weisungen nach Artikel 17 Absatz 3;

    d. überprüfen die Vermittlungsfähigkeit der Arbeitslosen;

    e. entscheiden die Fälle, die ihnen von den Kassen nach den Arti­keln 81 Absatz 2 und 95 Absatz 3 unterbreitet wer­den;

    f. führen die Kontrollvorschriften des Bundesrates durch;

    g. stellen den Versicherten in den in Artikel 30 Absätze 2 und 4 vorgesehe­nen Fällen in der Anspruchsberechtigung ein und entscheiden über Abzüge vom Anspruch auf Kurzarbeits- oder Schlechtwetterentschädigung (Art. 41 Abs. 5 und 50);

    h. nehmen Stellung zu Gesuchen um Beiträge für arbeitsmarktliche Massnah­men (Art. 59c Abs. 3) und sorgen für ein bedarfsbezogenes und ausreichen­des Angebot an solchen Massnahmen;

    i. üben die übrigen Befugnisse aus, die ihnen das Gesetz überträgt, insbeson­dere nach den Artikeln 36 Absatz 4, 45 Absatz 4 und 59c Absatz 2;

    j. erstatten der Ausgleichsstelle zuhanden der Aufsichtskommission periodisch Bericht über ihre Entscheide im Bereich der arbeitsmarktlichen Massnah­men;

    k. legen nach den Weisungen der Ausgleichsstelle zuhanden der Aufsichtskom­mission periodisch Rechnung ab über die Verwaltungskosten der kantonalen Amtsstelle, der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren und der Logis­tik­stellen für arbeitsmarktliche Massnahmen.


    Art. 85b Regionale Arbeitsvermittlungszentren

    1 Die Kantone richten Regionale Arbeitsvermittlungszentren ein. Sie übertragen ihnen Aufgaben der kantonalen Amtsstelle. Sie können ihnen die Durchführung der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung nach Artikel 17 Absatz 2 übertragen.

    2 Die Arbeitsvermittlungszentren können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Private bei­ziehen.

    3 Die Kantone melden der Ausgleichsstelle die dem regionalen Arbeitsvermittlungs­zentrum übertragenen Aufgaben und Kompetenzen.

    4 Der Bundesrat legt die beruflichen Anforderungen für die mit der öffentlichen Arbeitsvermittlung betrauten Personen fest.



    Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG):

    Fedlex

  • KingCorleone


    Der Antrag auf Vergütung der Kosten für Arztzeugnisse gilt als Anmeldung für eine Leistung gemäss Artikel 29 ATSG, sodass diese gemäss Artikel 29 Absatz 3 ATSG weitergeleitet wude bzw. die Arbeitslosenkasse ist gemäss des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf Behandlung nach Treu und Glauben bzw. nach Artikel 27 ATSG verpflichtet sie darüber aufzuklären und zu beraten wer für den Antrag zuständig ist.


    Art. 27 Aufklärung und Beratung

    1 Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären.

    2 Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Für Beratungen, die aufwendige Nachforschungen erfordern, kann der Bundesrat die Erhebung von Gebühren vorsehen und den Gebührentarif festlegen.

    3 Stellt ein Versicherungsträger fest, dass eine versicherte Person oder ihre Angehörigen Leistungen anderer Sozialversicherungen beanspruchen können, so gibt er ihnen unverzüglich davon Kenntnis


    Art. 29 Geltendmachung des Leistungsanspruchs

    1 Wer eine Versicherungsleistung beansprucht, hat sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden.

    2 Für die Anmeldung und zur Abklärung des Anspruches auf Leistungen geben die Versicherungsträger unentgeltlich Formulare ab, die vom Ansprecher oder seinem Arbeitgeber und allenfalls vom behandelnden Arzt vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und dem zuständigen Versicherungsträger zuzustellen sind.

    3 Wird eine Anmeldung nicht formgerecht oder bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so ist für die Einhaltung der Fristen und für die an die Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen trotzdem der Zeitpunkt massgebend, in dem sie der Post übergeben oder bei der unzuständigen Stelle eingereicht wird.


    Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG):

    Fedlex

  • Sozialversicher


    Ich habe heute per Post folgenden Brief vom Leiter des RAV erhalten:"


    Sehr geehrter Herr ...


    Wir bestätigen Ihnen Ihr Schreiben vom 19. September 2022, worin Sie die Vergütung der Kosten für Arztzeugnisse beantragen.


    Gemäss Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), Art. 45 Abs. 1 übernimmt der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat.


    Das RAV hat Sie angewiesen zukünftig Ihre Arbeitsunfähigkeit ab dem ersten Tag mit einem Arztzeugnis zu belegen.


    Sie reichen eine Leistungsabrechnung der ... ein. Dies ist nicht Gegenstand unserer Weisung. Somit werden wir Ihrer Forderung, Fr. 190 zu bezahlen, nicht nachkommen.


    Die von Ihnen bis heute eingereichten Arztzeugnisse von Dr. .... in ... sind unserer Meinung nach kostenlos ausgestellt worden. Sollte dies nicht der Fall sein, bitten wir Sie um Rechnungskopien des Arztes, damit wir Ihnen die Kosten vergüten können.


    Sie erhalten mit seperater Post eine einsprachefähige Verfügung mit der Weisung inskünftig ab dem ersten Tag Ihre Arbeitsunfähigkeit mit einem Arztzeugnis zu belegen.


    Freundliche Grüsse


    Leiter RAV "


    ----------------------------->>>>


    Ich habe ebenfalls eine Rechnungskopie von meinem Arzt erhalten. Auf dieser Rechnungskopie steht, was genau wieviel gekostet hat, also z.B. "Konsultation erste 5 Min. = 50 Fr... etc." Auf dieser Rechnungskopie steht genau derselbe Betrag total, also 190 Fr. wie auf der Leistungsabrechnung.

    Diese Rechnungskopie werde ich dem RAV senden.


    Was genau ist gemeint mit : "Die von Ihnen bis heute eingereichten Arztzeugnisse von Dr. .... in ... sind unserer Meinung nach kostenlos ausgestellt worden." Will der RAV-Leiter damit sagen, dass das Drucken vom Arztzeugnis kostenlos war ? Anderst verstehe ich diesen Satz nicht. Kostenlos kann ein Arztbesuch nie sein. Wegen der Anweisung musste ich ja zum Arzt gehen um das Arztzeugnis zu erhalten.


    Gemäss Art. 27 ATSG ist die versicherte Person auf die Kostenübernahme hinzuweisen. Ich plane später irgendwann mal eine Beschwerde gegen das RAV einzuleiten, da ich seitens RAV nicht auf die Kostenübernahme hingewiesen wurde.


    "Sie erhalten mit seperater Post eine einsprachefähige Verfügung mit der Weisung inskünftig ab dem ersten Tag Ihre Arbeitsunfähigkeit mit einem Arztzeugnis zu belegen."


    Wie stehen eigentlich meine Chancen mit dem Einspruch gegen die einsprachefähige Verfügung wegen der Anweisung ein Arztzeugnis ab dem 1. Krankheitstag einzureichen ? Diese einsprachefähige Vergügung werde ich demnächst, wie im Brief erwähnt, erhalten.


    Danke und Gruss