RAV - Arbeitslosenantrag - Arbeitgeber kann benötigte Dokumente erst 1 Monat später senden

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  • Guten Tag


    Ich wurde auf den 31.07.2022 entlassen.

    Die SVA benötigt die Lohnabrechnung der letzten 12 Monate, sowie die Arbeitgeberbescheinigung.

    Mein Arbeitgeber kann bzw macht diese Dokumente immer 1 Monat nach der entlassung. Ist dies so überhaupt rechtlich machbar? Ich kann jetzt wegen den Dokumenten den Antrag nicht abschliessen....

  • Chios80


    was wollen sie denn von der SVA?

    wenn sie arbeitsfähig sind, sollten sie sich auf dem RAV anmelden. dort können sie die dokumente fuer die arbeitslosenkasse dann in einem monat einreichen, sobald sie diese haben. auf die anmeldung beim RAV hat dies keine auswirkungen. da benötigen sie nur eine kopie der kündigung.

  • Chios80

    Ich hoffe, dass Sie bereits sowohl eine Anmeldung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) als auch eine Anmeldung bei einer Arbeitslosenkasse eingereicht haben. Wenn für die Anmeldung eine Unterlage (zum Beispiel die Lohnabrechnung, die Arbeitgeberbescheinigung) fehlt, weil Sie diese noch nicht erhalten, sollten Sie die zuständige Behörde welche diese Unterlagen von Ihnen verlangt hat darauf hinzweisen, dass Sie diese noch nicht erhalten haben und voraussichtlich erst zu einem späteren Termin erhalten und darauf hinweisen, dass diese Behörde den Arbeitgeber auf seine gesetzliche Mitwirkungspflicht hinweisen sollte (auch Sie können zusätzlich Ihren Arbeitgeber auf seine Pflicht gemäss Artikel 88 Absatz 1 Buchstabe b AVIG und Artikel 28 Absatz 1 ATSG hinzweisen). Die fehlenden Unterlagen können Sie dann nachreichen nachdem Sie diese später erhalten haben, wenn die Unterlagen nicht schon vorher direkt vom Arbeitgeber bei der zuständigen Behörde eingereicht wurden. Die Einreichung der Anmeldung ist eine Voraussetzung für den Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Wenn Sie wegen der verspäteten Zahlung von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung finanzielle Probleme haben und Rechnungen nicht bezahlen können werden, empfehle ich sich rechtzeitig beim Sozialamt der Gemeinde für den Bezug von Sozialhilfe anzumelden bevor Schulden in Form von offenen Rechnungen entstehen, da die Sozialhilfe in der Regel keine bereits bestehenden Schulden bezahlt.

    Art. 1

    1 Die Bestimmungen des Bun­desgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialver­si­che­rungsrechts (ATSG) sind auf die obligatori­sche Arbeitslosenversi­che­rung und die In­sol­venzentschä­digung an­wendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrück­lich eine Ab­weichung vom ATSG vorsieht.

    Art. 88 Arbeitgeber

    1 Die Arbeitgeber:

    b. stellen rechtzeitig die Bescheinigungen aus, welche die Arbeitnehmer für die Geltendmachung von Leistungsansprüchen benötigen;


    Art. 20 Geltendmachung des Anspruchs

    1 Der Arbeitslose macht seinen Entschädigungsanspruch bei einer Kasse geltend, die er frei wählen kann. Innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 9 Abs. 2) ist ein Kassenwechsel nicht zulässig. Der Bundesrat bestimmt die Aus­nah­men.

    2 Der Arbeitslose muss der Kasse eine Arbeitsbescheinigung seines bisherigen Arbeitgebers vorlegen. Dieser stellt sie ihm beim Ausscheiden aus seinen Diensten aus. Wird der Versicherte erst später arbeitslos, so hat ihm der Arbeitgeber die Beschei­nigung auf Aufforderung innert einer Woche zuzustellen.

    3 Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird. Unzustellbare Ent­schädigungen verfallen drei Jahre nach dem Ende der Kontrollperiode.



    Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG):

    Fedlex


    Art. 28 Mitwirkung beim Vollzug

    1 Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken.



    Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG):

    Fedlex