Arbeitslosengeld nach Kündigung Probezeit

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  • Grüezi

    ich bin arbeitslos gemeldet, habe eine neue Stelle gefunden, bin noch in der Probezeit und möchte selbst kündigen.


    ich bin weiterhin beim RAV angemeldet und mache weiterhin Arbeitsbemühungen, weil ich Zwischenverdienst beantragt habe.

    meine Rahmenfrist läuft auch erst in ein paar Monaten aus.


    Beziehe ich danach wieder Arbeitslosengeld oder habe ich eine Sperrfrist, weil ich in der Probezeit gekündigt habe?

  • usto0705 Wenn Sie eine nach der Meinung der Arbeitslosenversicherung für Sie zumutbare Stelle kündigen erhalten Sie als Strafe in der Regel für über zwei Monate lang keine Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Die Regel sind 45 Einstelltage. Da Sie pro Woche nur einen Anspruch auf fünf Taggelder haben sind das im Durchschnitt eines typischen Monats mehr als zwei Monate. Können Sie sich das finanziell überhaupt leisten?

  • Nein, kann mir das finanziell nicht leisten.


    Aber ich hatte ganz andere Vorstellungen. Ich hatte viele Ideen, wie mein neuer Job ablaufen würde – aber keine davon deckt sich mit der Realität.

    Versprechungen wurden nicht eingehalten.

    Die Bedingungen im Unternehmen sind miserabel.

  • Nein, kann mir das finanziell nicht leisten.


    Aber ich hatte ganz andere Vorstellungen. Ich hatte viele Ideen, wie mein neuer Job ablaufen würde – aber keine davon deckt sich mit der Realität.

    Versprechungen wurden nicht eingehalten.

    Die Bedingungen im Unternehmen sind miserabel.

    usto0705


    Ihre Antwort ist an Sozialversicher gerichtet.

    Ich kann nicht an seiner Stelle antworten. Aber wenn es um die rechtlichen Sachverhalte geht, dann kann er ihnen sicher besser antworten, als ich.


    Mir fällt auf, dass es hier eine Frage ist, was als "Zumutbar" verstanden wird.


    Das RAV und die ALV definieren dies sicher mal etwas anders, als sie es tun.

    Aus der Sicht des RAV und der ALV verlassen sie eine Stelle und das durch eigenes Verschulden, welche aus deren Sicht zumutbar war. Sie werden mit Einstelltagen rechnen müssen.

  • usto0705


    der übergang von miserablen bedingungen bis gesundheitsgefährdend ist fliessend. wenn sie z.b. argumentieren können dass sich diese stelle negativ auf ihre gesundheit auswirkt, dann haben sie eher chancen dass ihre kündigung als nicht selbstverschuldet sondern als selbstfürsorglich angesehen wird. in dem falle wuerde ich das aber vorher mit dem rav berater besprechen.

    und es sollte der wahrheit entsprechen.

  • usto0705

    Wenn Sie als Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis während der Probezeit kündigen und die Arbeitslosenkasse der Ansicht ist, dass Ihnen das Verbleiben an der Arbeitsstelle zugemutet werden kann, wird sie die Arbeitslosenkasse wahrscheinlich wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit mit 16 bis 30 Einstelltagen bestrafen für welche Sie keine Taggelder der Arbeitslosenversicherung erhalten (Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a AVIG in Verbindung mit Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe b AVIV und der Randziffer D 75 Abschnitt 1.H Ziffer 2 des Kreisschreibens AVIG-Praxis ALE). Da pro Woche nur fünf Taggelder bezahlt werden (Artikel 21 AVIG), bedeuten 16 Einstelltage, dass Sie für über drei Wochen keine Taggelder erhalten und bedeuten 30 Einstelltage, dass Sie führ sechs Wochen also für fast eineinhalb Monate keine Taggelder erhalten.


    Falls die Arbeitslosenversicherung der Ansicht ist, dass Sie durch die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gezeigt haben, dass Sie generell nicht vermittlungsfähig sind oder gar rückwirkend in der Vergangenheit seit dem Beginn des Bezugs von Taggeldern nicht vermittlungsfähig waren, kann das zusätzlich dazu führen, dass Sie keinen Anspruch mehr auf Taggelder haben, weil die Vermittlungsfähigkeit eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Bezug von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung ist (Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe f AVIG in Verbindung mit Artikel 15 AVIG) beziehungsweise, dass die bisher ausbezahlten Taggelder von Ihnen zurückgefordert waren, weil die Vermittlungsfähigkeit von Anfang an nicht vorhanden war und deshalb die Taggelder unrechtmässig ausbezahlt wurden, weil die Vermittlungsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung von Anfang an nicht erfüllt war (Artikel 25 AVIG).


    Wenn Sie es sich finanziell nicht leisten können so lange kein Geld zu erhalten, empfehle ich Ihnen die Stelle nur zu kündigen, wenn Ihnen die Arbeitslosenversicherung vorher schriftlich bestätigt, dass ihnen das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden kann und Sie deshalb die Stelle kündigen dürfen ohne dass Sie deswegen Einstelltage erhalten und ohne, dass deswegen Ihre Vermittlungsfähigkeit verneint wird.


    Ich gebe Ihnen noch die Vorschriften und Links auf diese Vorschriften an, welche wahrscheinlich in Ihrem Fall anwendbar sind, damit Sie meine Auskunft überprüfen können und sich falls notwendig gegenüber dem RAV und der Arbeitslosenkasse auf diese Vorschriften berufen können. Mit den Links können Sie noch mehr nachlesen, ich habe nur die wichtigsten Vorschriften herauskopiert.

  • usto0705

    Randziffer D74 Seite 305

    Wird im konkreten Einzelfall von den folgenden Einstellrastern abgewichen, so ist in der Verfügung eine Begründung für die strengere oder mildere Einstellung anzuführen


    Randziffer D75 Seite 307:

    Tatbestand / rechtliche Grundlage Verschulden

    -----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

    1. Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit

    (Art. 30 Abs. 1 Bst. a AVIG; Art. 44 und Art. 45 Abs. 3, 4 und 5 AVIV; Art. 20 des ILO-Übereinkommens Nr. 168)


    1. H Auflösung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit durch die arbeitnehmende Person oder den Arbeitgeber



    Auch wenn die Probezeit dazu dient, den beiden Vertragsparteien die Möglichkeit zu geben herauszufinden, ob sie das Arbeitsverhältnis fortsetzen wollen, wirkt sich eine Auflösung während dieser Zeit auf die ALV aus.



    1 Kündigung aufgrund eines Verstosses der versicherten Person gegen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten M

    2 Ungerechtfertigte Kündigung durch die versicherte Person M

    3 Gerechtfertigte fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber S


    Erklärung:

    M = mittleres Verschulden

    S = schwere Verschulden


    Seite 285

    Randziffer D26 Eine Selbstkündigung kann nur sanktioniert werden, wenn der versicherten Person das Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz zugemutet werden konnte. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit, am bisherigen Arbeitsplatz zu verbleiben, ist ein strenger Massstab anzuwenden. Überstunden, welche die gesetzlichen Höchstarbeitszeiten nicht überschreiten, Differenzen über die Lohnhöhe, sofern die gesamt- oder normalarbeitsvertraglichen Bestimmungen beachtet werden oder ein gespanntes Arbeitsverhältnis gelten z. B. nicht als unzumutbar. Werden gesundheitliche Gründe angeführt, sind diese durch ärztliches Attest zu belegen.



    Kündigt die versicherte Person ein Arbeitsverhältnis auf Abruf infolge ausserordentlicher und nicht absehbarer Beschäftigungsschwankungen, ist von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit abzusehen.



    Randziffer D27 Das Verbleiben am Arbeitsplatz ist unzumutbar, wenn wichtige Gründe im Sinne von Art. 337 ff. OR vorliegen, die zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses berechtigen.



     Rechtsprechung

    EVG C 135/02 vom 10.2.2003 (Die Zumutbarkeit des Verbleibens an der Arbeitsstelle wird vermutet)

    EVG C 302/01 vom 4.2.2003 (Aufgabe einer Stelle wegen der Sicherheit am Arbeitsplatz)

    EVG C 392/00 vom 8.10.2002 (Kündigung wegen unter den Erwartungen gebliebener Lohnerhöhung nach Beendigung der Probezeit)


    Kreisschreiben AVIG-Praxis ALE (Arbeitslosenentschädigung) (= Weisungen des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO an die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) und an die Arbeitslosenkassen (ALK):

    https://www.arbeit.swiss/dam/secoalv/de/dokumente/publikationen/kreisschreiben/kreisschreiben2/AVIG-Praxis_ALE.pdf.download.pdf/AVIG-Praxis_ALE.pdf


    Art. 44 Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit

    (Art. 30 Abs. 1 Bst. a AVIG)


    1 Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn der Versi­cherte:

    a. durch sein Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses ge­geben hat;

    b. das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihm eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihm das Verbleiben an der Arbeits­stelle nicht zugemutet werden konnte;

    c. ein Arbeitsverhältnis von voraussichtlich längerer Dauer von sich aus auf­gelöst hat und ein anderes eingegangen ist, von dem er wusste oder hätte wissen müs­sen, dass es nur kurzfristig sein wird, es sei denn, dass ihm das Verbleiben an der vorherigen Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte;

    d. eine unbefristete zumutbare Stelle nicht angenommen hat und stattdessen ein Arbeitsverhältnis eingegangen ist, von dem er wusste oder hätte wissen müs­sen, dass es nur kurzfristig sein wird.

    3 Die Einstellung dauert:

    b. 16–30 Tage bei mittelschwerem Verschulden;

    c. 31–60 Tage bei schwerem Verschulden.


    4 Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn die versicherte Person ohne entschuld­baren Grund:

    a. eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle auf­gegeben hat;

    5 Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt.


    Art. 45 Beginn der Einstellungsfrist und Dauer der Einstellung

    (Art. 30 Abs. 3 und 3bis AVIG)




    Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV):

    Fedlex


    Art. 8 Anspruchsvoraussetzungen

    1 Der Versicherte hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er:

    f. vermittlungsfähig ist (Art. 15)

    Art. 15 Vermittlungsfähigkeit

    1 Der Arbeitslose ist vermittlungsfähig, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzu­nehmen.


    Art. 16 Zumutbare Arbeit

    1 Der Versicherte muss zur Schadensminderung grundsätzlich jede Arbeit unver­züg­lich annehmen.


    2 Unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen ist eine Arbeit, die:

    a. den berufs- und ortsüblichen, insbesondere den gesamt- oder normalarbeits­ver­traglichen Bedingungen nicht entspricht;

    b. nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätigkeit des Ver­sicherten Rücksicht nimmt;

    c. dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht angemessen ist;

    d. die Wiederbeschäftigung des Versicherten in seinem Beruf wesentlich er­schwert, falls darauf in absehbarer Zeit überhaupt Aussicht besteht;

    e. in einem Betrieb auszuführen ist, in dem wegen einer kollektiven Arbeits­strei­tigkeit nicht normal gearbeitet wird;

    f. einen Arbeitsweg von mehr als zwei Stunden je für den Hin- und Rückweg notwendig macht und bei welcher für den Versicherten am Arbeitsort keine an­­gemessene Unterkunft vorhanden ist oder er bei Vorhandensein einer ent­spre­chenden Unterkunft seine Betreuungspflicht gegenüber den Angehöri­gen nicht ohne grössere Schwierigkeiten erfüllen kann;

    g. eine ständige Abrufsbereitschaft des Arbeitnehmers über den Umfang der ga­rantierten Beschäftigung hinaus erfordert;h.in einem Betrieb auszuführen ist, der Entlassungen zum Zwecke vorgenom­men hat, Neu- oder Wiedereinstellungen zu wesentlich schlechteren Arbeits­bedin­gungen vorzunehmen; oder

    i. dem Versicherten einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 Prozent des ver­sicherten Verdienstes, es sei denn, der Versicherte erhalte Kompensa­ti­ons­lei­stungen nach Artikel 24 (Zwischenverdienst); mit Zustimmung der tri­parti­ten Kommission kann das regionale Arbeitsvermittlungszentrum in Ausnahme­fäl­len auch eine Arbeit für zumutbar erklären, deren Entlöhnung weniger als 70 Prozent des versicherten Verdienstes beträgt.


    3 Ist der Versicherte vermindert leistungsfähig, so ist Absatz 2 Buchstabe a nicht anwendbar. Von der Annahmepflicht ausgenommen ist eine Tätigkeit, bei welcher die Entlöhnung geringer ist, als sie aufgrund der verminderten Leistungsfähigkeit sein müsste.

    3bis Absatz 2 Buchstabe b gilt nicht für Personen bis zum zurückgelegten 30. Altersjahr.


    Art. 17 Pflichten des Versicherten und Kontrollvorschriften

    1 Der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss mit Unter­stützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeits­­losigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes. Er muss seine Be­mühungen nachweisen können.

    Art. 21 Form der Arbeitslosenentschädigung

    Die Arbeitslosenentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet. Für eine Woche wer­den fünf Taggelder ausbezahlt.



    Art. 30 Einstellung in der Anspruchsberechtigung

    1 Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er:


    a. durch eigenes Verschulden arbeitslos ist;


    Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG):

    Fedlex

  • usto0705


    der übergang von miserablen bedingungen bis gesundheitsgefährdend ist fliessend. wenn sie z.b. argumentieren können dass sich diese stelle negativ auf ihre gesundheit auswirkt, dann haben sie eher chancen dass ihre kündigung als nicht selbstverschuldet sondern als selbstfürsorglich angesehen wird. in dem falle wuerde ich das aber vorher mit dem rav berater besprechen.

    und es sollte der wahrheit entsprechen.

    damiens

    Nur zu behaupten, dass ein Verbleiben an der Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar war wird nicht reichen. Gemäss dem Kreisschreiben AVIG-Praxis ALE wird die Arbeitslosenversicherung das mit Einstelltagen bestrafen, wenn nicht durch ein ärztliches Attest belegt wird, dass das Verbleiben an der Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar war. Im Sozialversicherungsrecht trägt die Partei die Folgen der Beweislosigkeit, welche einen Anspruch geltend macht. Wenn die Versicherte Person obwohl sie ein Arbeitsverhältnis gekündigt hat weiterhin einen ungekürzten Anspruch auf Leistungen geltend macht, trägt die versicherte Person die Folgen, wenn sie nicht durch ein ärztliches Attest beweisen kann, dass das Verbleiben an der Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar war.

  • Sozialversicher


    sie haben natuerlich recht. der evidenzgrad ist entscheidend. eine behauptung ist die unterste stufe, ein attest von mittlerem grad und eine laengere krankschreibung den höchsten (wobei auch dies immer von versicherungen in frage gestellt werden kann, bis es dann durch objektive befunde 'bewiesen' werden kann.

  • Wenn Sie es sich finanziell nicht leisten können so lange kein Geld zu erhalten, empfehle ich Ihnen die Stelle nur zu kündigen, wenn Ihnen die Arbeitslosenversicherung vorher schriftlich bestätigt, dass ihnen das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden kann und Sie deshalb die Stelle kündigen dürfen ohne dass Sie deswegen Einstelltage erhalten und ohne, dass deswegen Ihre Vermittlungsfähigkeit verneint wird.


    Wie kann ich das am Besten formulieren?