Kündigung in Probezeit

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  • Hallo zusammen
    Habe eine traurige Sache erlebt....
    Mir wurde in der Probezeit gekündigt.
    Da muss man halt zum RAV, aber bekam Post von der Kasse die behaupteten da ich gekündigt wurde weil Arbeit nicht sauber gemacht.
    Wieso ich nach verwarnung das nicht einhalte konnte. Sie hatte Firma kontaktiert
    1) Ich hatte Verwarnung aber wegen etwas komplett anderem, es hiess in der Verwarnung wen wieder sowas vorkommt dann folgen Massnahmen
    2) Gekündigt wurde mir weil irgendjemand gesehen hat das ich mich auf eine andere Stelle scheinbar beworben habe. Das war was komplett anderes und hatte mit der Verwarnung nichts zu tun.
    Habe das der Kasse gesagt das Ihre Informationen falsch sind
    Was nun passiert konnte ich ja nachlesen hier:
    https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1983/1205_1205_1205/de

    Wie ist das ich war 2 Monate da. Muss ich das im CV angeben?
    Wie geht das wohl weiter?

  • kappa67

    Haben Sie bereits eine "Verfügung" erhalten, in welcher Sie für mehrere Tage wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit durch die Kündigung während der Probezeit für mehrere Tage in der Anspruchsberechtigung für Taggelder der Arbeitslosenversicherung eingestellt wurden (Einstelltage)? Sie können innerhalb von 30 Tagen nach dem Erhalt der Verfügung eine schriftliche von Ihnen unterschriebene Einsprache gegen die Verfügung per Post einreichen (wenn am dreissigsten Tag dann während der Öffnungszeiten auf einer Poststelle aufgeben damit es am Postschalter den Stempel von diesem Tag bekommt, damit es einen Beweis gibt, dass die Einsprache innerhalb der Frist der Post übergeben wurde). Beantragen Sie vorher bei der Arbeitslosenkasse eine "Akteneinsicht" und lesen Sie sich durch was die Arbeitslosenkasse Ihren Arbeitgeber gefragt hat und was der Arbeitgeber geantwortet hat und bitten Sie um eine Kopie der Antwort des Arbeitgebers.


    [Vorname Nachname]

    [Adresse]



    [Name der Arbeitslosenkasse, welche am Schluss der Verfügung steht]

    [Adresse der Arbeitslosenkasse welche am Schluss der Verfügung steht]


    Betreff: Einsprache gegen die Verfügung vom [Datum]


    Antrag:

    --------

    Die Verfügung vom [Datum] ist aufzuheben.


    Begründung:

    ---------------

    Im Falle der Entlassung durch den Arbeitgeber bei Anwendung der Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG und Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV gemäss den Abkommensrechtlichen Vorgaben vorausgesetzt, dass die gekündigte Person eventualvorsätzlich zur Entlassung beigetragen hat (BGE 124 V 234 S. 236 Erw. 3.b; Urteil C 230/01 vom 13.02.2003 Erw. 1, ARV 2003 Nr. 26 S. 248; Urteile EVG vom 16.11.2005, C 233/05; SVR 2006 ALV Nr. 15 und vom 17.10.2000, C 53/00; Thomass Nussbaumer Rz. 827 S. 2425).


    Laut GUIDO JENNY, in: Basler Kommentar Strafrecht I, Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basel 2007, S. 295 (mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur), stimmen Eventualvorsatz und bewusste Fahrlässigkeit auf der Wissensseite überein; beide Male ist dem Täter die Möglichkeit, das Risiko der Tatbestandsverwirklichung bewusst. Die entscheidende Differenz liegt auf der Willensseite. Auch wer jene Möglichkeit erkennt, kann sich, selbst leichtfertig, über sie hinwegsetzen, d.h. darauf vertrauen bzw. mit der Einstellung handeln, dass schon nichts passieren werde, zumal, wenn er den Eintritt des Erfolgs innerlich ablehnte. Das ist der Fall der bewussten Fahrlässigkeit. Demgegenüber erfordert der Eventualvorsatz, dass der Täter sich für die Tatbestandsverwirklichung entscheidet, sie in Kauf nimmt, ernstlich in Rechnung stellt. Weitestgehend ausser Frage stehen dürfte das Willenselement nur, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für so naheliegend hält, dass die Bereitschaft, sie als Folge seines Verhaltens hinzunehmen, vernünftigerweise nicht mehr bezweifelt werden kann; oder wenn sie ihm, im eigentlichen Sinn des Wortes, erwünscht oder recht war, wie wohl auch noch im Falle schierer Gleichgültigkeit. Als Faustregel formuliert: dass der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, liegt grundsätzlich näher, je wahrscheinlicher es ihm erschien, dass sie eintreten könnte, und je weniger er sie innerlich ablehnte, und umgekehrt (Urteil 8C_872/2011 vom 6. Juni 2012 Erw. 4.2.1; vgl. auch Urteil 8C_504/2007 vom 16. Juni 2008 E. 5.4 mit Hinweis).


    Zu den Umständen, die allenfalls auf eventualvorsätzliches Verhalten schliessen lassen, gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf dessen Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (Urteil 8C_872/2011 vom 6. Juni 2012 Erw. 4.2.2). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen und ist somit Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz berechtigt erscheint (BGE 138 V 74 E. 8.4.1 S. 84 mit Hinweisen).


    Rechtsprechungsgemäss handelt eventualvorsätzlich, wer den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernstnimmt, mit ihm rechnet und sich mit ihm abfindet, wobei ein Eventualvorsatz nur mit Zurückhaltung anzunehmen ist (vgl. Urteil 8C_872/2011 vom 6. Juni 2012 Erw. 4.2.1; Urteil 8C_804/2009 vom 19. Februar 2010 Erw. 3.2.2; Urteil 8C_504/2007 vom 16. Juni 2008 E. 5.3.2 mit Hinweisen auf die strafrechtliche Lehre und Rechtsprechung).


    Es wird ein (eventual-)vorsätzliches Herbeiführen der Entlassung vorausgesetzt, damit von einem Selbstverschulden gesprochen werden kann. Vorsatz liegt vor, wenn die versicherte Person im Zeitpunkt ihrer Handlung weiss und will, dass ihr Verhalten eine Kündigung zur Folge haben wird. Eventualvorsatz liegt vor, wenn sie im Zeitpunkt ihrer Handlung zumindest für möglich hält und in Kauf nimmt, dass ihr Verhalten eine Kündigung zur Folge haben wird (SECO, AVIG-Praxis ALE D18 Januar 2013).


    Ein Versicherter kann nach Art 44 lit. a AVIV in der Anspruchsberechtigung nur eingestellt werden, wenn das ihm zur Last gelegte Verhalten in beweismässiger Hinsicht klar feststeht (SECO, AVIG-Praxis ALE D20 Januar 2013). Bei Differenzen zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer darf nicht ohne weiteres auf ein fehlerhaftes Verhalten des letzteren geschlossen werden, wenn der Arbeitgeber nur unbestimmte Gründe geltend zu machen vermag, für welche er keine Beweise anführen kann (BGE 122 V 245 Erw. 1 m. Hinw.; ARV 1999 Nr. 8 S. 39 Erw. 7.b mit Ausführungen zur unterschiedlichen Beweilsage zwischen den Tatbeständen des Art. 44 Abs. 1 lit. a und b AVIV; SVR 1996 ALV Nr. 72 Erw. 3.b.bb; Gerhards, Bd. I, Rz. 10 ff. zu Art. 30 AVIG; Thomas Nussbaumer, Rz. 831 S. 2427). Anders ausgedrückt darf nicht einzig auf die Aussagen des Arbeitgebers zu den Umständen der vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses abgestellt werden, insbesondere nicht, wenn diese bestritten werden. Namentlich geht es bei sich widersprechenden Aussagen zwischen Arbeitgeber und entlassener arbeitnehmenden Person nicht an, nur auf die Aussagen der einen oder anderen Partei abzustellen. Vielmehr ist das Fehlverhalten mit Hilfe anderer Beweismittel zu erhärten (SECO, AVIG-Praxis ALE D6 Januar 2013). Vorsätzliches oder eventualvorsätzliches Handeln muss als solches auch bewiesen werden, und nicht nur mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehen (Urteil C 11/06 vom 26. April 2006 Erw. 3). Entschuldbares Verhalten schliesst eine Einstellung infolge selbstverschuldeter Arbeits-losigkeit aus (SECO, AVIG-Praxis ALE D22 Januar 2013 mit Hinweis auf EVG i.S. M. v. 13.11.2003, C 120/03 Angespanntes Arbeitsklima, Reduktion der Einstellung, kein schweres Verschulden).


    [Wenn Sie mit dem Grund den der Arbeitgeber der Arbeitslosenkasse für die Kündigung gesagt hat nicht einverstanden sind, weil er Ihnen gesagt hat, dass er Sie wegen einem anderen Grund kündigt, schreiben Sie, dass Sie diesen Grund bestreiten. Zum Beispiel: Ich bestreite, dass ich vom Arbeitgeber gekündigt wurde, weil ich XYZ gemacht habe. Ich wollte bei meinem Verhalten weder, dass der Arbeitgeber meinen Arbeitsvertrag kündigt, noch war mit bewusst, dass mich der Arbeitgeber deswegen kündigen konnte und ich habe auch nicht in Kauf genommen, dass mir der Arbeitgeber bei diesem Verhalten kündigen könnte]. Eine Bewebung bei einem anderen Arbeitgeber ausserhalb meiner Arbeitszeit ist kein gerechtfertigter Grund für eine Kündigung und ist darüber hinaus ein entschuldbares Verhalt gemäss der Randziffer D22 des Kreisschreibens AVIG-Praxis ALE, welches eine Einstellung ausschliesst.


    Mit freundlichen Grüssen


    [Unterschrift]


    Vorname Nachname

  • kappa67

    Randziffern aus dem Kreisschreiben AVIG-Praxis ALE für Sie zum Durchlesen:


    D18 Es wird ein (eventual-)vorsätzliches Herbeiführen der Entlassung vorausgesetzt, damit von einem Selbstverschulden gesprochen werden kann. Vorsatz liegt vor, wenn die versicherte Person im Zeitpunkt ihrer Handlung weiss und will, dass ihr Verhalten eine Kündigung zur Folge haben wird. Eventualvorsatz liegt vor, wenn sie im Zeitpunkt ihrer Handlung zumindest für möglich hält und in Kauf nimmt, dass ihr Verhalten eine Kündigung zur Folge haben wird.


    D20 In beweisrechtlicher Hinsicht muss das der versicherten Person zur Last gelegte Verhalten, welches dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben

    hat, klar feststehen.


    D6 Einzig beim Einstellungsgrund von Art. 44 Abs. 1 Bst. a AVIV muss das der versicherten Person zur Last gelegte Verhalten, welches dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat, klar feststehen. Namentlich geht es bei sich widersprechenden Aussagen zwischen Arbeitgeber und entlassener arbeitnehmenden Person nicht an, nur auf die Aussagen der einen oder anderen Partei abzustellen. Vielmehr ist das Fehlverhalten mit Hilfe anderer Beweismittel zu erhärten.



     Rechtsprechung

    ARV 1993/94 S. 183 ff. (Tragweite des Untersuchungsgrundsatzes)



    D7 Die zuständige Durchführungsstelle ist aufgrund des im Sozialversicherungsrecht geltenden Untersuchungsgrundsatzes verpflichtet, den Sachverhalt von Amtes wegen zu erheben. Auskünfte zu wesentlichen Punkten sind schriftlich einzuholen. Eine telefonisch eingeholte und in einer Aktennotiz festgehaltene Auskunft stellt nur insoweit ein zulässiges und taugliches Beweismittel dar, als damit bloss Nebenpunkte festgestellt werden.


    D8 Die Beurteilung des für die Einstellung in der Anspruchsberechtigung massgeblichen Verschuldens setzt in der Regel vor Erlass einer Einstellungsverfügung die Befragung der versicherten Person voraus. Gemäss Art. 42 ATSG muss die versicherte Person nicht angehört werden, wenn die Verfügung durch Einsprache anfechtbar ist. Insbesondere in Einstellungsverfahren ist jedoch das rechtliche Gehör zu gewähren, weil ohne vorgängige Befragung der versicherten Person nicht beurteilt werden kann, ob und in welchem Umfang sanktioniert werden muss.



     Rechtsprechung

    EVG C 279/03 vom 30.9.2005 (Gewährung rechtliches Gehör)

    Die versicherte Person wird am Beratungsgespräch, im Info-Service «Arbeitslosigkeit» und monatlich auf dem Formular «Angaben der versicherten Person» darauf hingewiesen, dass die Arbeitsbemühungen am 5. Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag eingereicht werden müssen. Aus verwaltungsökonomischen Gründen kann bei zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs verzichtet werden. Das Vorbringen von entschuldbaren Gründen wird im allfälligen Einspracheverfahren berücksichtigt.



    D9 Die versicherte Person muss sich zu dem ihr vorgeworfenen Fehlverhalten äussern und gegebenenfalls zusätzliche entlastende Gründe vorbringen können. Es ist wie folgt vorzugehen:

    • Unterbreitung des der versicherten Person vorgeworfenen Fehlverhaltens mit detaillierten Fragestellungen. So ist der versicherten Person z. B. bei einer Selbstkündigung ohne Zusicherung einer neuen Stelle unter anderem Gelegenheit zu geben, sich zur Unzumutbarkeit des Verbleibens an der bisherigen Arbeitsstelle zu äussern.

    • Hinweis an die versicherte Person, dass die Stellungnahme dazu dient, eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu prüfen.

    • Einräumung der Gelegenheit, andere entlastende Gründe vorzubringen und auf zusätzliche Aspekte (wie z. B. persönliche Situation) hinzuweisen.

    • Hinweis, dass die versicherte Person alle aus ihrer Sicht relevanten Entlastungsgründe vorbringen soll.


    D15 Zwischen dem geltend gemachten Grund zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses, d. h. dem schuldhaften Verhalten der versicherten Person, und der eingetretenen Arbeitslosigkeit muss ein rechtserheblicher Zusammenhang bestehen. Werden z. B. als Kündigungsgründe Fehlverhalten sowie Umstrukturierung des Betriebes mit entsprechendem Arbeitsplatzabbau angegeben, ist zwischen dem vorwerfbaren Fehlverhalten und der

    eingetretenen Arbeitslosigkeit kein Kausalzusammenhang gegeben, wenn der arbeitnehmenden Person ohnehin wegen der Umstrukturierung auf den gleichen Termin gekündigt worden wäre.


    Kreisschreiben AVIG-Praxis ALE (Arbeitslosenentschädigung):

    https://www.arbeit.swiss/dam/secoalv/de/dokumente/publikationen/kreisschreiben/kreisschreiben2/AVIG-Praxis_ALE.pdf.download.pdf/AVIG-Praxis_ALE.pdf

  • Vielen Dank für die vielen Infos
    Nein habe das Schreiben über die Einstelltage noch nicht erhalten. Mal sehen was da kommt. Allerdings sehe ich einen Abzug der Tage als ungerechtfertigt.
    Frage mich echt ob diese Kündigung überhaupt zu rechtfertigen ist.
    Wenn ein Gespräch dann wäre das ok gewesen. Aber ich habe nichts gemacht was die Arbeit oder Leistung oder Firma beeinflusst.
    Interessant
    "Eine Bewebung bei einem anderen Arbeitgeber ausserhalb meiner Arbeitszeit ist kein gerechtfertigter Grund für eine Kündigung und ist darüber hinaus ein entschuldbares Verhalt gemäss der Randziffer D22 des Kreisschreibens AVIG-Praxis ALE, welches eine Einstellung ausschliesst"
    Die Bewerbung erfolgte ausserhalb der Arbeitszeit aber man hat auf meinem Bildschirm gesehen das ich mich beworben habe. Frage hier:
    Ist das auch ein Kündigungsgrund?

  • Grundsätzlich: Ihnen wurde nicht fristlos gekündigt, sondern ordentlich innerhalb der Probezeit. Die Frage ist daher müssig, ob ein Grund vorliegt, welcher die Kündigung rechtfertigt, denn rechtlich gesehen muss eine Kündigung innerhalb der Probezeit gar nicht zwingend begründet werden.

  • Grundsätzlich: Ihnen wurde nicht fristlos gekündigt, sondern ordentlich innerhalb der Probezeit. Die Frage ist daher müssig, ob ein Grund vorliegt, welcher die Kündigung rechtfertigt, denn rechtlich gesehen muss eine Kündigung innerhalb der Probezeit gar nicht zwingend begründet werden.

    Sirio

    kappa67 hat nicht behauptet, dass der Arbeitgeber fristlos gekündigt hat und die Frage drehte sich nicht darum, ob das arbeitsrechtlich korrekt war, sondern darum ob die Arbeitslosenkasse deshalb mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung strafen kann.

  • Ja genau @Sozialversicher und dort sind wir nun.....sehen ob sie mir was kürzen können.
    Ich sage ganz klar nein weil es lag keine vorherige Verwarnung vor und ob das rechtfertig ist ist auch nicht klar. Obwohl in der Probezeit kann man wegen allem möglichen einfach so kündigen.
    Bin gespannt was passiert